{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__17-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-12-13","aktenzeichen":"II ZR 17/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 670, 27 Abs. 3, 254 Bb a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften. c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtver- sicherung durch den Verein nicht entgegen. d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 17/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 670, 27 Abs. 3, 254 Bb \n\na) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber \nDritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen \nAufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und \ndem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. \n\nb) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß \nerschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf \nden Nachlaß nicht weiter haften. \n\nc) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtver-\n\nsicherung durch den Verein nicht entgegen. \n\nd) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je \nnach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem \nVereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, \nin welchem \nMaße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 - OLG Stuttgart \n LG Tübingen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin \n\ngegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 3. Dezember 2002 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu \n\n70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nahm im August 1988 an einer Bergtour zum Rheinwald-\n\nhorn in Graubünden teil. Sie hatte sich dazu bei einer Informationsveranstaltung \n\ndes Beklagten, einer Sektion des D. A. in der Rechtsform eines eingetragenen \n\nVereins, angemeldet. Geführt wurde die Tour von R. T., einem Mitglied der Be-\n\nklagten. T. war von dem Tourenwart des Beklagten als ehrenamtlicher Touren-\n\nführer zugelassen worden. \n\nInfolge einer unzureichenden Sicherung auf dem Steilstück des Länta-\n\ngletschers kam es zum Absturz der vierköpfigen Seilschaft. Dabei verunglückte \n\nder Tourenführer tödlich. Die Klägerin und ein weiteres Mitglied der Seilschaft \n\nerlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin war sechs Monate lang bewußtlos \n\nund erlangte ihr Sprachvermögen - mit starken Einschränkungen - erst sieben \n\nJahre später wieder. Noch heute ist sie aufgrund ihrer schweren und dauerhaf-\n\nten Behinderungen pflegebedürftig. \n\nDie Klägerin nahm den Beklagten, dessen Tourenwart H. P. \n\nund die Erben des Tourenführers T. auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie gegen den Beklagten und den Tourenwart gerichtete Klage wurde rechts-\n\nkräftig abgewiesen. Die Erben des Tourenführers wurden dagegen zur Zahlung \n\nvon 200.000,00 DM Schmerzensgeld, monatlich 800,00 DM Schmerzensgeld-\n\nrente und 393.777,36 DM Ersatz des materiellen Schadens verurteilt. Weiter \n\nwurde ihre Pflicht zum Ersatz des künftigen Schadens der Klägerin festgestellt. \n\nDabei wurde eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten. \n\nDie Erben beschränkten ihre Haftung auf den Nachlaß. Der Nachlaß \n\nwurde verwertet, was zu einer Zahlung von 50.000,00 DM an die Klägerin \n\nführte. Aus einer von dem D. A. \n\nfür seine Sektionen und die \n\nehrenamtlichen Tourenführer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit \n\neiner Versicherungssumme in Höhe von 2 Mio. DM je Schadensfall erhielt die \n\nKlägerin weitere 500.000,00 DM an Vorschußzahlungen. Wegen der Scha-\n\ndensersatzansprüche auch des anderen verletzten Tourteilnehmers muß inso-\n\nweit noch ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Die Versicherungs-\n\nsumme wird nicht ausreichen, um sämtliche Schadensersatzansprüche der \n\nKlägerin und des anderen Tourteilnehmers zu erfüllen. \n\nDie Erben des Tourenführers T. \n\ntraten einen eventuellen An- \n\nspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der \n\nKlägerin entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diese Abtre-\n\ntung hat die Klägerin von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren Ersatz \n\neines Teils ihres Schadens in Höhe von 58.877,51 € verla ngt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr \n\nin Höhe von 32.355,83 € stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Ziel \n\neiner Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 13.866,79 €. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Tourenführer T. habe \n\ngegen den Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 670, 27 Abs. 3 \n\nBGB einen Freistellungsanspruch gehabt, da er im Rahmen des Satzungs-\n\nzwecks des Beklagten tätig geworden sei und die Schadensersatzpflicht ge-\n\ngenüber der Klägerin auf den besonderen Gefahren derartiger Hochgebirgstou-\n\nren beruhe. Daß T. noch an der Absturzstelle verstorben sei und seine \n\nErben den verwertbaren Nachlaß herausgegeben hätten, ändere daran nichts. \n\nOb der Schadensersatzanspruch der Klägerin den Wert des Nachlasses und \n\ndie Versicherungssumme übersteige oder dahinter zurückbleibe, hänge von \n\nZufälligkeiten ab und könne deshalb keinen Einfluß auf die Freistellungspflicht \n\ndes Beklagten haben. Ebenso wenig bestehe ein Wertungswiderspruch zu der \n\nTatsache, daß die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage ab-\n\ngewiesen worden sei. Denn die Freistellungspflicht des Beklagten beruhe auf \n\neinem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das zwischen ihm und seinem Mitglied \n\nT. bestanden habe und für den Vorprozeß ohne Bedeutung gewesen \n\nsei. Ein den Freistellungsanspruch ausschließendes vorsätzliches oder grob \n\nfahrlässiges Verhalten von T. habe ebenfalls nicht vorgelegen. Entspre- \n\nchend § 254 BGB habe aber eine Abwägung zwischen dem Verschulden des \n\nTourenführers und der dem Beklagten zurechenbaren \"Betriebsgefahr\" stattzu-\n\nfinden. Diese führe zu einer Haftungsquote des Beklagten i.H.v. 70 %. Die Haft-\n\npflichtversicherung stehe dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Ausnah-\n\nmen kämen allenfalls bei einer Pflichtversicherung in Betracht. In welchem Um-\n\nfang der Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin einzustehen habe, \n\nmüsse der Beklagte klären. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden \n\nsei \n\ni.H.v. 46.427,29 € schlüssig dargelegt. Damit sei die Klage \n\ni.H.v. \n\n32.355,83 €, nämlich 70 % des ersatzfähigen Schadens, beg ründet. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz \n\noder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßi-\n\ngen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat \n\nund dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist \n\n(BGHZ 89, 153, 156 ff.; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag BGHZ \n\n38, 270, 277). Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung \n\ndes § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz \n\nder Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, \n\nBGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 \n\n[1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH, \n\nUrt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763). Die Freistellungspflicht \n\nberuht letztlich auf einer Billigkeitserwägung (BAG ZIP 1994, 1712, 1715). Setzt \n\nder Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, \n\nwäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung \n\nnicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereins-\n\nmitglied - wie hier der Tourenführer T. - unentgeltlich tätig geworden ist \n\n(BGHZ 89, 153, 158). \n\nDie Revision stellt das nicht in Frage, meint aber, die Freistellungspflicht \n\nmüsse dann entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vereinsmitglied \n\nverstorben sei, der Nachlaß erschöpft sei und die Erben aufgrund einer Be-\n\nschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weitergehend haften würden. \n\nDem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. \n\nEine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es \n\nfür die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuld-\n\nner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den \n\nGläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203, \n\n207). Die Belastung mit einer Zahlungspflicht ist unabhängig von den Vermö-\n\ngensverhältnissen ein Nachteil, den der Verpflichtete bei Vorliegen der übrigen \n\nVoraussetzungen des Freistellungsanspruchs nicht hinnehmen muß. Das gilt \n\nbei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger Vermö-\n\ngenserwerb nie ganz ausgeschlossen werden kann. Es gilt nach der Recht-\n\nsprechung des Senats aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosig-\n\nkeit im Vereinsregister gelöscht worden ist (BGHZ 59, 148 ff.). Für eine natürli-\n\nche Person, die verstorben ist und deren Erben nach der Verwertung des Nach-\n\nlasses nicht mehr weiter haften, kann nichts anderes gelten. In allen Fällen \n\nkann auch dem Vermögenslosen - selbst der vermögenslosen Erbengemein-\n\nschaft - nach den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs nicht das be-\n\nrechtigte Interesse abgesprochen werden, keine offenen Schulden zu hinterlas-\n\nsen. \n\nNur so werden auch zufällige und deshalb unbillige Ergebnisse vermie-\n\nden. Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, daß der Wert des Nach-\n\nlasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der \n\nHaftung (vgl. dazu BGHZ 66, 1, 4). Für die Annahme eines von den konkreten \n\nVermögensverhältnissen unabhängigen Freistellungsanspruchs spricht auch \n\nnoch eine weitere Überlegung: Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem \n\nschädigenden Ereignis. Der Geschädigte kann den Anspruch pfänden und sich \n\nüberweisen lassen. Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem Zahlungs-\n\nanspruch (BGHZ 12, 136, 141 f.), den der Geschädigte nach den vollstrek-\n\nkungsrechtlichen Regeln verwerten kann. Stirbt nun der Freistellungsgläubiger \n\nwährend der Zwangsvollstreckung und hinterläßt keinen oder keinen ausrei-\n\nchenden Nachlaß, so würde die Vollstreckung unzulässig werden und ein etwa \n\nschon erzielter Vollstreckungserlös zurückgezahlt werden müssen, wenn der \n\nFreistellungsanspruch von dem Wert des Nachlasses abhinge. Das aber wäre \n\nfür den vollstreckenden Gläubiger unzumutbar. Dabei kann es auch nicht darauf \n\nankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall BGHZ 59, 148 - auf \n\neiner pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw. \n\neiner allgemeinen Risikozurechnung. \n\n2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, dem Tourenführer T. sei keine grobe \n\nFahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß eine Ausnahme von der grundsätzlichen \n\nFreistellungspflicht des Beklagten nicht angezeigt sei. \n\nDie Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten auf grober Fahrlässig-\n\nkeit beruht, ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft nur nach, \n\nob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist und ob die der \n\nWertung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen worden sind \n\n(BGHZ 89, 153, 160). Danach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu \n\nbeanstanden. \n\nGrob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die \n\nerforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem \n\nMaße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was \n\nim gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in \n\nder Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind \n\n(BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Von dieser Definition ist das Berufungsgericht \n\nausgegangen. Dabei hat es angenommen, dem Tourenführer T. könne \n\n- auch - in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, \n\nweil die Fehleinschätzung des Gletscherhangs und der Fähigkeiten der Seil-\n\nschaftsteilnehmer nachvollziehbar gewesen sei angesichts des Umstandes, \n\ndaß T. nach dem Vortrag des Beklagten erst eine Bergtour geführt ge- \n\nhabt habe. Die Revision meint, diese Feststellung sei fehlerhaft, aus einer \n\nschriftlichen Aufstellung in der Akte des Vorprozesses, die Gegenstand der \n\nmündlichen Verhandlung gewesen sei, ergebe sich, daß T. schon an \n\nzahlreichen Bergtouren, auch als Führer, teilgenommen gehabt habe. \n\nDas ist nur zum Teil richtig und kann das Ergebnis des Berufungsge-\n\nrichts nicht in Frage stellen. Aus der Aufstellung in der Akte des Vorprozesses \n\nergibt sich zwar eine große Zahl von Bergtouren. An hier allein interessierenden \n\nGletschertouren weist die Aufstellung aber nur \n\ninsgesamt vier von T. \n\ngeführte Touren auf. Der Unterschied von vier Touren gegenüber der von dem \n\nBerufungsgericht nur berücksichtigten einen Tour kann aber vernachlässigt \n\nwerden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der münd- \n\nlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geht es um die Frage, ob \n\nT. über einen Erfahrungsschatz verfügte, der dem eines - professionel- \n\nlen - Schweizer Bergführers vergleichbar gewesen war. Dafür reichen aber \n\nauch vier Touren ganz offensichtlich nicht aus. \n\n3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der \n\nHaftpflichtversicherungsschutz dem Freistellungsanspruch nicht entgegenstehe. \n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß sich eine Haf-\n\ntungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversi-\n\ncherung abgedeckt ist (BGHZ 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971 \n\n- IV ZR 102/70, NJW 1972, 440, 441). Daraus läßt sich aber schon deshalb \n\nnichts \n\nfür den vorliegenden Fall gewinnen, weil die von dem D. A. \n\nabgeschlossene Versicherung auf nur 2 Mio. DM begrenzt ist und damit \n\ndie aufgetretenen Schäden nicht vollständig abdeckt. Im übrigen gilt der \n\nAusschluß des Freistellungsanspruchs wegen bestehenden Versicherungs-\n\nschutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung \n\n(BGHZ 66, 1, 3). \n\nAufgrund einer derartigen Versicherung wird der Freistellungsschuldner \n\nnur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten er-\n\nfüllt. Das ist hier - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen \n\nhat - jedenfalls im Umfang des von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren \n\ngeltend gemachten Schadens noch nicht geschehen. \n\n4. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der \n\nAnschlußrevision ohne Rechtsfehler die Freistellungspflicht des Beklagten auf \n\n70 % des ersatzfähigen Schadens begrenzt. \n\nDie Freistellungspflicht des Vereins gegenüber seinem Mitglied besteht \n\nnicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles \n\nein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in \n\nwelchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111, \n\n117 ff.; 66, 1, 2 f.). Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 \n\nBGB, entspricht im übrigen aber auch dem der Freistellung zugrundeliegenden \n\nBilligkeitsgedanken. \n\nDiese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung be-\n\nachtet. Die Abwägung selbst ist Tatfrage und daher von dem Revisionsgericht \n\nnur eingeschränkt auf Verfahrensfehler zu überprüfen. Solche sind dem Beru-\n\nfungsgericht nicht unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat \n\ndas Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß die Tourenführung \n\nmit einer besonderen Gefahr schwerer Personenschäden verbunden ist. \n\nRöhricht \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-13/ii-zr-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-13/ii-zr-17-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:48.150861+00:00"}}