{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__13-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"II ZR 13/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 Ga Eine deliktische Haftung von Prospektverantwortlichen wegen vorsätzlicher sit- tenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt in Betracht, wenn ein Anleger mit Hilfe unrichtiger Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Vertrags- schluß veranlaßt werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 13/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 826 Ga \n\nEine deliktische Haftung von Prospektverantwortlichen wegen vorsätzlicher sit-\n\ntenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt in Betracht, wenn ein Anleger mit \n\nHilfe unrichtiger Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Vertrags-\n\nschluß veranlaßt werden soll. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 27. November \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie \"V. KG\" (nachfolgend: V.-KG) trat im Jahre 1996 an Angehörige \n\ndes öffentlichen Dienstes mit der Empfehlung heran, durch die Zeichnung \n\neiner Kommanditbeteiligung \n\neine \n\nprivate \n\nzusätzliche Altersversor- \n\ngung aufzubauen. Persönlich haftender Gesellschafter der V.-KG war \n\nBankkaufmann F. N.; als Treuhandkommanditist \n\nfungierte Rechtsanwalt \n\nDr. T., der den zunächst \n\nin Höhe von 4.000,00 DM übernommenen \n\nKommanditanteil auf bis zu 37.100.000,00 DM aufstocken sollte. Der Vertrieb \n\nder Beteiligung erfolgte mit Hilfe eines umfangreichen Prospekts, in dem auch \n\nder Gesellschaftsvertrag abgedruckt war. In § 3 Nr. 3 e des Gesellschaftsver-\n\ntrages ist geregelt, daß die Gesellschaft aus den eingegangenen Einlagen vor-\n\nab die Prospektherstellungs- und Gestaltungskosten, die Kaufnebenkosten ein-\n\nschließlich Notar- und Gerichtsgebühren sowie die Maklerprovision begleichen \n\ndarf. Zu dieser Vertragsklausel ist in dem Prospekt erläuternd angemerkt, sie \n\nkönne \"unter Umständen dazu führen, daß theoretisch keine ausreichenden \n\nMittel mehr für eine Investition vorhanden\" seien. Initiator des Fonds und Mehr-\n\nheitsgesellschafter der Vertriebsunternehmen war der einer breiten Öffentlich-\n\nkeit bekannte Beklagte. \n\nDie Klägerin \n\nzeichnete \n\nüber \n\nden Treuhänder Dr. T. \n\nam \n\n6. November/16. Dezember 1996 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von \n\n80.000,00 DM zuzügl. 4.000,00 DM Agio; den Gesamtbetrag von 84.000,00 DM \n\nüberwies sie am 23. Dezember 1996 an den Treuhänder, der die Mittel an die \n\nV.-KG weiterleitete. \n\nDurch Schreiben vom 29. Juli 1997 trat die Klägerin von ihrer Beteiligung \n\nzurück, nachdem ihr von der V.-KG am 9. Juli 1997 mitgeteilt worden war, \n\ndaß der Fonds innerhalb eines kalkulierten Zeitraums nicht zu schließen sei. \n\nDie V.-KG verweigerte die Rückzahlung der Einlage, weil die Beteiligungs- \n\nsumme nach § 3 Nr. 3 e des Gesellschaftsvertrages zur Tilgung der Anlaufver-\n\nbindlichkeiten verwendet worden sei. \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Initiator des Fonds - einschließlich \n\nder für ihre Beteiligung angefallenen Finanzierungskosten - auf Zahlung von \n\n93.333,33 DM in Anspruch. Nach Abweisung durch das Landgericht hat das \n\nOberlandesgericht der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit \n\nder - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Der Zahlungsanspruch der Klägerin findet nach Ansicht des Oberlan-\n\ndesgerichts seine Grundlage in § 826 BGB. Als Initiator des Fonds sei der Be-\n\nklagte, der überdies als Mehrheitsgesellschafter auf die Vertriebsunternehmen \n\nmaßgeblichen Einfluß ausübe, für fehlerhafte Prospektangaben verantwortlich. \n\nDer Prospekt sei unrichtig, weil er die Gefahr eines wirtschaftlichen Totalverlu-\n\nstes verschleiere. Der Beklagte habe den Eintritt eines Totalverlustes und damit \n\neines erheblichen Schadens der Anleger billigend in Kauf genommen. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Allerdings steht, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, \n\neiner Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen \n\nProspekthaftung (BGHZ 77, 172, 175 ff.; 74, 103, 108 ff.; 72, 382, 384 ff.) we-\n\ngen des seit Anteilserwerbs verstrichenen Zeitraums von mehr als drei Jahren \n\ndie von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (BGHZ 83, \n\n222 ff.; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, NJW 2001, 1203 f.). \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen die Vorausset-\n\nzungen des § 826 BGB angenommen. Das Merkmal der Sittenwidrigkeit ist, \n\nsoweit es um eine Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektan-\n\ngaben geht, von dem Beklagten nicht durch eine arglistige Täuschung verwirk-\n\nlicht worden. \n\nVon einer arglistigen Täuschung kann im Streitfall nicht ausgegangen \n\nwerden, weil die durch die Vorlaufkosten bedingten Risiken der Fondsbeteili-\n\ngung in dem Prospekt nicht verschwiegen wurden, sondern für einen Interes-\n\nsenten, der bei der Lektüre des drucktechnisch einheitlich gestalteten Informati-\n\nonsmaterials die gebotene Aufmerksamkeit walten läßt, ohne weiteres erkenn-\n\nbar waren. Eine unzureichende Hervorhebung der Risiken, die - wie hier - kein \n\nunzutreffendes Gesamtbild des Anlagemodells erzeugt, kann nicht als Irrefüh-\n\nrung eingestuft werden (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, \n\n3346). \n\nIII. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif. Eine mögliche Haf-\n\ntung des Beklagten kommt unter zwei von dem Berufungsgericht bislang nicht \n\nbehandelten rechtlichen Aspekten in Betracht. \n\n1. Einmal kann eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB bzw. § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB eingreifen, sofern er die Klägerin unabhängig \n\nvon dem Inhalt des Prospekts durch Täuschung zur Übernahme der Fondsbe-\n\nteiligung bestimmt hat. \n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe auf Schulungsveranstal-\n\ntungen den Vermittlern empfohlen, anläßlich von Verhandlungen über den Er-\n\nwerb von Fondsanteilen gegenüber den Interessenten zu erklären, bei Schei-\n\ntern des Fonds gewährleiste er persönlich die Erfüllung der Rückzahlungsan-\n\nsprüche der Anleger. In Befolgung dieses Hinweises habe ihr gegenüber der \n\nFondsvermittler bei Abschluß des Vertrages geäußert, der Beklagte stehe per-\n\nsönlich für den Fonds ein. Im Vertrauen auf die Seriosität des Beklagten habe \n\nsie die Anlage gezeichnet. Tatsächlich habe der Beklagte seine Zusage von \n\nvornherein nicht einhalten wollen. Träfe dieser Vortrag - wie revisionsrechtlich \n\nzu unterstellen ist - zu, so kam es dem Beklagten darauf an, der V.-KG mit \n\nHilfe seiner unrichtigen Erklärung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu \n\nverschaffen. Als Geschädigte, die Ersatz ihres negativen Interesses beanspru-\n\nchen kann, ist die Klägerin unter Ausgleich aller Vor- und Nachteile so zu stel-\n\nlen, wie sie ohne die Täuschung gestanden hätte (BGHZ 145, 376, 382 f.; 57, \n\n137, 142; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58, NJW 1960, 237). Da-\n\nnach erstreckt sich der Ersatzanspruch der Klägerin, die Befreiung von der ein-\n\ngegangenen Verbindlichkeit verlangen kann (BGHZ 145 aaO), sowohl auf die \n\nvon ihr erbrachte Einlage als auch auf die zu deren Finanzierung aufgewende-\n\nten Kosten (BGHZ 115, 213, 221; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, \n\nWM 1990, 145, 148). \n\n2. Daneben kann die Klageforderung aus einem selbständigen Garantie-\n\nvertrag folgen. \n\na) Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe auf einer sog. Kri-\n\nsensitzung vom 25. Februar 1997 gegenüber dem Treuhänder Dr. T. er- \n\nklärt, für die Rückzahlung der Einlagen persönlich einzutreten, falls der Fonds \n\nnicht zustande komme. Der Treuhänder Dr. T. soll eine solche Äußerung \n\ndes Beklagten in mehreren Schreiben bestätigt haben. Die Richtigkeit dieses \n\nSachvortrags unterstellt, ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Ga-\n\nrantievertrag zustande gekommen, weil der Beklagte für den Fall eines Schei-\n\nterns des Fonds eine Verpflichtung zur Schadloshaltung der Anleger eingegan-\n\ngen ist. \n\naa) Bei Abgabe der Garantieerklärung hat der Beklagte ersichtlich im \n\neigenen Namen und nicht etwa im Namen einer der von ihm beherrschten Ver-\n\ntriebsgesellschaften gehandelt. Ausweislich des Schreibens von Rechtsanwalt \n\nDr. T. vom 4. September 1999 hat der Beklagte erklärt, \"selbst\" die Rück- \n\nzahlung zu garantieren. Damit hat der Beklagte für den Fall des Scheiterns des \n\nFonds persönlich die Verpflichtung übernommen, die Zeichner schadlos zu stel-\n\nlen. \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist Dr. T. bei An- \n\nnahme der Garantie des Beklagten nicht im eigenen Namen als Treuhänder, \n\nsondern als Vertreter der Zeichner aufgetreten. Ein Handeln im eigenen Namen \n\nwäre nur gegeben, sofern die rechtsgeschäftlichen Abreden unmittelbar die \n\ntreuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung beträfen (Erman/Palm, BGB \n\n11. Aufl. Rdn. 15 vor § 164). Die Garantieerklärung bezog sich indes nicht auf \n\ndie - wirtschaftlich von allen Beteiligten als verloren angesehene - Kommandit-\n\nbeteiligung, sondern bezweckte die Schadloshaltung der Zeichner im Blick auf \n\ndie von ihnen geleisteten Einlagen. \n\nIm Rahmen dieser Absprache \n\nist \n\nDr. T. ersichtlich namens der Anleger tätig geworden. Diesen ohne Ver- \n\ntretungsmacht geschlossenen Vertrag hat die Klägerin jedenfalls konkludent \n\ngenehmigt, indem sie den Treuhänder durch Schreiben vom 10. Dezember \n\n1997 zur umgehenden Abwicklung der Rückzahlung aufforderte. \n\nb) Der Umfang der Schadloshaltung bestimmt sich nach den Grundsät-\n\nzen des Schadensersatzrechts. Danach finden die §§ 249 ff. BGB auf die Ga-\n\nrantieverpflichtung Anwendung. Der Garantieschuldner hat den Gläubiger so zu \n\nstellen, wie wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH, Urt. v. 10. Februar \n\n1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544). Der Schaden der Klägerin um-\n\nfaßt jedenfalls den Zeichnungsbetrag von 80.000,00 DM zuzüglich des Disagio \n\nvon 4.000,00 DM, also 84.000,00 DM. Die Kreditkosten sind unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Schadloshaltung ebenfalls der Garantieerklärung zuzuordnen, \n\nfalls der Beklagte die Zeichner so stellen wollte, als hätten sie sich nie an dem \n\nFonds beteiligt. \n\n3. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsge-\n\nricht Gelegenheit, zu den vorstehend erörterten Gesichtspunkten - unter Be-\n\nrücksichtigung etwaigen neuen Sachvortrags der Parteien - nähere Feststellun-\n\ngen zu treffen. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des \n\n§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-28/ii-zr-13-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-28/ii-zr-13-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:02.973594+00:00"}}