{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__11-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"II ZR 11/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 714, 709, 167 Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt, wenn der andere Gesell- schafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 11/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 714, 709, 167 \n\nEin Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung \n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt, wenn der andere Gesell-\n\nschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens \n\nder Gesellschaft abzuschließen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 11/03 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Potsdam \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. Februar 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2002 \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2002 wird mit der Maßga-\n\nbe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, als Gesamt-\n\nschuldnerin neben M. R. 51.456,40 € auf das Treuhandkon to der \n\nS. Beteiligungsgesellschaft B. mbH & Co. OHG bei der B. Bank, \n\nBLZ 1, Konto-Nr. 2, zu zahlen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die \n\nKosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Klägerin \nzu 1/25 und die Beklagte zu 24/25 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte und M. R. sind paritätische Gesellschafter der inzwischen \n\naufgelösten \"Re. T. & M. R. GbR\" (nachfolgend: GbR), die sich mit der Vermitt-\n\nlung und Verwaltung von Wohnungen befaßte. Die Geschäftsführung der GbR \n\nnahmen beide Gesellschafter gemeinsam wahr; eine besondere Regelung über \n\ndie Vertretung der Gesellschaft ist nicht getroffen worden. \n\nDie Klägerin und die S. Beteiligungsgesellschaft B. mbH & Co. \n\nOHG (nachfolgend: Beteiligungsgesellschaft) errichteten \n\nin B. eine seit \n\nEnde des Jahres 1999 bezugsfertige größere Wohnanlage, mit deren Erstver-\n\nmietung sie die GbR betrauten. Die GbR übernahm der Klägerin und der Betei-\n\nligungsgesellschaft gegenüber durch einen allein seitens des Gesellschafters \n\nR. unterzeichneten Vertrag vom 6. August 1999 eine - im Gegenzug mit \n\n295.000,00 DM zu vergütende - Mietgarantie für einen Zeitraum von 53 Mona-\n\nten. Zur Sicherung der Ansprüche aus der Mietgarantie verpflichtete sich die \n\nGbR, einen Betrag in Höhe von 105.000,00 DM auf ein von der Beteiligungsge-\n\nsellschaft einzurichtendes Treuhandkonto zu zahlen. \n\nDie von der Beteiligungsgesellschaft zur alleinigen Prozeßführung er-\n\nmächtigte Klägerin hat - neben dem gesondert verklagten Gesellschafter R. - \n\ndie Beklagte als Gesellschafterin der GbR aus der - unbeglichenen - Mietgaran-\n\ntie auf Zahlung von 53.685,65 € (105.000,00 DM) in A nspruch genommen. Das \n\nLandgericht hat der Klage entsprochen. Im Berufungsrechtszug ist die Klägerin \n\nmit ihrem - im Hinblick auf Zahlungen des Gesellschafters R. um 2.229,25 € \n\nermäßigten - Antrag abgewiesen worden. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihren nunmehr nur noch auf Zahlung von \n\n51.456,40 € gerichteten Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt nach Maßgabe des Berufungsan-\n\ntrags der Klägerin zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei Abschluß des Vertrages mit \n\nder Klägerin sei die GbR durch den Gesellschafter R. mangels Mitwirkung \n\nder Beklagten nicht wirksam vertreten worden. Eine Alleinvertretungsbefugnis \n\ndes Gesellschafters R. könne nicht aus seiner Zeugenaussage, die Verträge \n\nder GbR in einem Umfang von 95 % der Fälle ohne Einbeziehung der Beklag-\n\nten abgeschlossen zu haben, hergeleitet werden. Diese Übung gestatte nicht \n\nden sicheren Schluß auf eine unbeschränkte Vertretungsmacht. \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Be-\n\nklagte, die als Gesellschafterin für Verbindlichkeiten der GbR persönlich einzu-\n\nstehen hat (BGHZ 146, 341, 358; 142, 315, 318 f.; BGH, Sen.Urt. v. 7. April \n\n2003 - II ZR 56/02, NJW 2003, 1803; BGH, Sen.Urt. v. 24. Februar 2003 \n\n- II ZR 385/99, NJW 2003, 1445), ist der Klägerin auf der Grundlage der beru-\n\nfungsgerichtlichen Feststellungen zur Zahlung von 51.456,40 € verpflichtet. Der \n\nGesellschafter R. war kraft einer ihm von der Beklagten stillschweigend er- \n\nteilten Vollmacht berechtigt, namens der GbR gegenüber der Klägerin und der \n\nBeteiligungsgesellschaft die Mietgarantie zu übernehmen. \n\n1. Organschaftlicher \n\n(vgl. MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 714 \n\nRdn. 16) Vertreter der GbR war R. allerdings nicht. Der Umfang der Vertre- \n\ntungsmacht entspricht, sofern der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine beson-\n\ndere Regelung trifft, der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 714, \n\n709 BGB). Im Falle gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis sind die Ge-\n\nsellschafter danach als Gesamtvertreter befugt, Verbindlichkeiten zu Lasten der \n\nGesellschaft zu begründen. \n\n2. Der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt aber nicht ausnahmslos, \n\nvielmehr kann auch einer der Mitgesellschafter mit der alleinigen Vertretung der \n\nGesellschaft betraut werden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 714 Rdn. 22). \n\nDas muß nicht ausdrücklich, sondern kann auch in konkludenter Form (vgl. nur \n\nBGH, Urt. v. 5. November 1962 - VII ZR 65/61, LM § 167 BGB Nr. 13 Bl. 2; \n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 1968 - VIII ZR 240/66, LM § 167 Nr. 15 Bl. 2; Soergel/ \n\nLeptien, BGB 13. Aufl. § 167 Rdn. 15; RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 167 \n\nRdn. 6; Bamberger/Roth/Habermeier, BGB 2003, § 167 Rdn. 15) geschehen \n\nund einzelne Fälle betreffen oder generell gelten. An eine derartige Bevollmäch-\n\ntigung sind, wenn - wie hier - der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen \n\nwurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen (BGHZ 16, 394, 396 f.; \n\nMünchKommBGB/Ulmer aaO, § 714 Rdn. 22; Staudinger/Habermeier, BGB \n\n2002, § 714 Rdn. 2; zur KG: Sen.Urt. v. 13. März 1972 - II ZR 164/69, WM \n\n1972, 615 f.; zur Bevollmächtigung eines Angestellten vgl. RG Gruchot 52, 937, \n\n940). Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent \n\nerteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa \n\nseinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt, \n\ndem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesell-\n\nschaft im Außenverhältnis freie Hand gewährt. \n\n3. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat hier die Beklagte den \n\nGesellschafter R. stillschweigend zum Abschluß des Mietgarantievertrages \n\nbevollmächtigt. \n\na) Die Gesellschafter haben ihre Tätigkeitsfelder in der Weise aufgeteilt, \n\ndaß die Beklagte sich vornehmlich der Bürotätigkeit gewidmet, während der \n\nGesellschafter R. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ge- \n\nschäftlichen Kontakte hergestellt und in 95 % der Fälle die Verträge für die Ge-\n\nsellschaft allein geschlossen hat. Obwohl ihr durch die Wahrnehmung der \n\nBüroverwaltung ohne weiteres eine Einflußnahme auf den schriftlichen Ge-\n\nschäftsverkehr eröffnet war, hat es die Beklagte gebilligt, daß der Gesellschaf-\n\nter R. nahezu sämtliche Verträge ohne ihre Gegenzeichnung namens der \n\nGbR unterschrieben hat (vgl. RGZ 100, 48 f.). Diese während der gesamten \n\nDauer des Gesellschaftsverhältnisses praktizierte einvernehmliche Arbeitstei-\n\nlung rechtfertigt die Folgerung, daß die Beklagte den Gesellschafter R. still- \n\nschweigend bevollmächtigt hat, die Gesellschaft allein zu vertreten. \n\nb) Dieser Würdigung steht - anders als das Berufungsgericht, das zu Un-\n\nrecht eine organschaftliche Vertretungsregelung mit einer Vollmachterteilung \n\nneben dem Gesellschaftsvertrag gleichsetzt, meint - nicht der Umstand entge-\n\ngen, daß der Gesellschafter R. \"nur\" 95 % der Verträge ohne Mitwirkung der \n\nBeklagten geschlossen hat. Die Mitwirkungsquote von 5 % ist nicht Ausdruck \n\neiner dem Gesellschafter R. erteilten, nach Art oder Größenordnung \n\nbestimmter Verträge beschränkten Vollmacht. Die Mitwirkung der weiter \n\nvertretungsberechtigten Beklagten an einzelnen Vertragsschlüssen ist kein Be-\n\nleg dafür, daß sie ihren Mitgesellschafter nicht in der beschriebenen Weise be-\n\nvollmächtigt hat (vgl. BGHZ 16, 394, 397). \n\nGoette \n\nKurzwellly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__11-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-14/ii-zr-11-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__11-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__11-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-14/ii-zr-11-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__11-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:26.132941+00:00"}}