{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_396-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-04","aktenzeichen":"II ZR 396/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 396/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen \n\nSenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die \n\nder Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, \n\nden Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt, indem es eine Überraschungsentscheidung \n\ngetroffen hat. Es hat ohne entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO \n\ndie Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, den keine der Parteien ge-\n\nsehen bzw. für erheblich gehalten hat. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts, die Kläger könnten aus § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsver-\n\ntrages keinen Erstattungsanspruch herleiten, Bedenken begegnet. Durch die \n\nEröffnung des Konkursverfahrens wurde die Organstellung der Komplementärin \n\nnicht berührt. Zwar verlieren die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane durch \n\ndie Konkurseröffnung ihre Kompetenzen hinsichtlich der Konkursmasse. Diese \n\ngehen auf den Konkursverwalter über, dem die Verwaltung und Verwertung der \n\nKonkursmasse obliegt. Die Gesellschaftsorgane nehmen jedoch weiterhin die-\n\njenigen Kompetenzen wahr, die nicht die Konkursmasse betreffen. Für diese in \n\ndem Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich so bezeichnete \"Verwaltungstätig-\n\nkeit\", die der Komplementärin gemäß § 3 Abs. 2 GV neben der Geschäftsfüh-\n\nrertätigkeit oblag, steht ihr ein Entschädigungsanspruch zu, den die Kläger ge-\n\npfändet und sich haben überweisen lassen. \n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_396-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-04/ii-zr-396-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_396-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_396-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-04/ii-zr-396-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_396-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:26.294628+00:00"}}