{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_394-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"II ZR 394/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 394/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\n- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Juli 2003 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin und der Widerbeklagte - ihr Ehemann - einerseits und die \n\nBeklagte andererseits streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus zwei Dar-\n\nlehen, die die Beklagte der Klägerin und dem Widerbeklagten zur Finanzierung \n\nihres Beitritts zur G.-GbR, T.straße 48, D., Fonds Nr. 18 (im folgenden: Fonds, \n\nFondsgesellschaft), im Herbst 1994 gewährt hat. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH (im folgenden: Do. GmbH) \n\nund deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck \n\nwar der Erwerb, die Sanierung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nmit einem sanierungsbedürftigen Jugendstilhaus bebauten Grundstücks T. \n\nstraße 48 \n\nin D.. Die Einlage der Klägerin und \n\nihres Ehemannes \n\nbetrug 50.000,00 DM und wurde in vollem Umfang durch zwei Kredite der Be-\n\nklagten, einen mit einer Tilgungslebensversicherung des Widerbeklagten besi-\n\ncherten Festkredit und ein Tilgungsdarlehen, finanziert. Die Beklagte zahlte die \n\nDarlehensvaluta, wie nach den Verträgen vorgesehen, an den Treuhänder des \n\nFonds aus. Die Beteiligung und ihre Finanzierung waren der Klägerin und dem \n\nWiderbeklagten durch den für die Gesellschaft für neutrale Finanzberatung \n\nmbH tätigen H. K. im September 1994 vermittelt worden. \n\nAb September 1999 stellten die Klägerin und der Widerbeklagte die Be-\n\ndienung der Darlehen ein. Mit Anwaltsschreiben vom 24. November 1999 \n\nmachten sie gegenüber der Beklagten unter Berufung auf die - aus ihrer Sicht \n\nvorliegende - Unwirksamkeit der Darlehensverträge Schadensersatzansprüche \n\ngeltend. Während des Rechtsstreits erklärten sie unter dem 18. Juli 2000 die \n\nKündigung ihrer Fondsbeteiligung, die von der Gesellschaft zurückgewiesen \n\nwurde. Mit Schreiben vom 8. November 2002 widerriefen sie ihre auf den Ab-\n\nschluß der Kreditverträge und den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärungen \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\nMit ihrer am 4. Februar 2000 zugestellten Klage hat die Klägerin aus \n\neigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Feststellung der Un-\n\nwirksamkeit der Darlehensverträge, Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten \n\nZins- und Tilgungsleistungen von - unstreitig - 17.248,65 DM Zug um Zug ge-\n\ngen Abtretung der Fondsbeteiligung, Freistellung des Widerbeklagten von allen \n\nAnsprüchen der Gu. Lebensversicherungs-AG sowie Rückabtretung der \n\nTilgungslebensversicherung an den Widerbeklagten begehrt. Die Beklagte hat \n\nwiderklagend von der Klägerin und dem Widerbeklagten Rückzahlung der offe-\n\nnen Darlehensbeträge, insgesamt 60.299,57 DM, verlangt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten hat das Ober-\n\nlandesgericht die Widerklage abgewiesen und unter Abweisung der Klage und \n\nZurückweisung der Berufung im übrigen auf den entsprechenden Antrag der \n\nKlägerin die Erledigung der Feststellungsklage festgestellt und die Beklagte zur \n\nZahlung von 8.819,09 € (= 17.248,65 DM) an die Kläge rin und den Widerbe-\n\nklagten als Gesamtgläubiger Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteili-\n\ngung sowie zur Rückabtretung der Tilgungslebensversicherung an den Wider-\n\nbeklagten verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht die \n\nErledigung der Feststellungsklage ausgesprochen und der Klage hinsichtlich \n\ndes Zahlungs- und des Rückabtretungsanspruchs stattgegeben, die Widerklage \n\naber abgewiesen. \n\nI. Die Klägerin und ihr Ehemann haben gemäß § 3 HaustürWG (in der \n\nhier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Ge-\n\nsetzes) gegen die Beklagte Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und \n\nTilgungszahlungen und brauchen ihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen. \n\n1. Die Klägerin und der Widerbeklagte haben die Darlehensverträge am \n\n8. November 2002 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG wirksam widerrufen. \n\na) Die Darlehensverträge unterfallen dem Haustürwiderrufsgesetz. Des-\n\nsen Vorschriften sind entgegen der Ansicht der Revision durch die Vorrangre-\n\ngelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht ausgeschlossen. \n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das \n\nWiderrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufs-\n\nrecht nach § 7 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw.). \n\nb) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen entge-\n\ngen der Auffassung der Revision vor. Die Klägerin und der Widerbeklagte sind \n\nnach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Abschluß \n\nder Darlehensverträge durch mündliche Verhandlungen in ihrer Privatwohnung \n\nbestimmt worden. Damit hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich ge-\n\nmacht, daß nach seiner Überzeugung die mündlichen Verhandlungen in der \n\nHaustürsituation kausal für die Darlehensanträge der Klägerin und ihres Ehe-\n\nmannes waren. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil lasse Darlegungen \n\nzur Kausalität der Haustürsituation für das Zustandekommen der Verträge ver-\n\nmissen, geht daher fehl. \n\nc) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten \n\ndie für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB \n\nentwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP \n\n2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der \n\nVerhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungs-\n\nempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine \n\nfahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles \n\nden Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-\n\nchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. \n\n9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-\n\ndenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-\n\nternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil \n\nsie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vermitt-\n\nlungsunternehmen \n\nihre Vertragsformulare überlassen. Die Klägerin und \n\nihr Ehemann wohnten damals wie heute \n\nin Hi.(-B.). Die Beglaubi- \n\ngung ihrer Unterschriften unter den Darlehensverträgen erfolgte zwar am \n\n16. September 1994 durch einen Notar in Tu., gleichwohl lautet die Orts-\n\nangabe neben den Unterschriften der Klägerin und des Widerbeklagten \n\nB.. Die der Beklagten zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Klägerin \n\nund ihres Ehemannes eingereichte Selbstauskunft und die mit einem Überga-\n\nbevermerk des Vermittlers versehene Widerrufsbelehrung zu den Darlehens-\n\nverträgen weisen ebenfalls aus, daß sie von der Klägerin und dem Widerbe-\n\nklagten \n\nin B. unterzeichnet wurden. Damit mußte sich der Beklagten \n\nzumindest der Eindruck aufdrängen, daß die in Rede stehenden Darlehensan-\n\nträge auf einer Haustürsituation beruhten, so daß sie Anlaß hatte, sich bei dem \n\nVermittlungsunternehmen über die Umstände der den Anträgen zugrundelie-\n\ngenden Vertragsverhandlungen zu erkundigen. \n\nd) Das Widerrufsrecht der Klägerin und des Widerbeklagten ist nicht \n\ndurch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG \n\nhat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu \n\nlaufen begonnen. \n\nMit dem Hinweis, daß im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auch \n\ndas finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande komme, genügt die Belehrung \n\nhinsichtlich der Darlehensverträge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 HaustürWG, weil sie eine \"andere\" Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und \n\nII ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Das gilt auch, wenn eine Belehrung nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschen-\n\nden Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war (Sen.Urt. v. 14. Juni \n\n2004 - II ZR 395/01 aaO, 1404 m.w.Nachw.). Gesichtspunkte des Vertrauens-\n\nschutzes können eine andere Beurteilung entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 2002 - XI ZR 91/99, ZIP 2002, \n\n1075, 1078). \n\nDie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersicht-\n\nlich nicht vor. \n\n2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander die \n\njeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHaustürWG. \n\nDanach muß die Beklagte der Klägerin und dem Widerbeklagten die von \n\nihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, soweit sie aus ihrem eigenen \n\nVermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds gezahlt worden sind, zurück-\n\nzahlen und auch etwaige Sicherheiten zurückgeben. \n\nDie Klägerin und der Widerbeklagte brauchen der Beklagten das Darle-\n\nhen nicht zurückzuzahlen, sondern sie haben, was ihr Zahlungsantrag bereits \n\nberücksichtigt, der Beklagten lediglich den ihr schon sicherungshalber abgetre-\n\ntenen Fondsanteil endgültig zu überlassen. \n\nDie von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der \n\n- hier gegebenen - Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbund-\n\ngeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.). Auf einen Kredit zur \n\nFinanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 \n\nAbs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil \n\nder Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftig-\n\nkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen \n\nist (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urt. \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM \n\n2003, 2232, 2233 f.). Der Fondsbeitritt der Klägerin und des Widerbeklagten \n\nund die von ihnen mit der Beklagten geschlossenen Kreditverträge sind ein \n\nVerbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen \n\nvor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Ver-\n\ntriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, 1592, \n\n1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier \n\nder Fall. Die Beklagte hat, wie schon erwähnt, ihre Vertragsformulare dem von \n\nden Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung \n\ngestellt. \n\nII. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Widerklage abgewie-\n\nsen und der Klage - bis auf den im Revisionsverfahren keine Rolle mehr spie-\n\nlenden Freistellungsantrag - stattgegeben. Da der Beklagten ein Anspruch auf \n\nRückzahlung der Darlehen nicht zusteht, war der auf die Feststellung der Un-\n\nwirksamkeit der Darlehensverträge gerichtete Antrag der Klägerin bis zur Erhe-\n\nbung der Widerklage begründet, so daß das Berufungsgericht nach einseitiger \n\nErledigungserklärung der Klägerin zutreffend die Erledigung dieses Antrags \n\nfestgestellt hat. Dem Zahlungsantrag der Klägerin und des Widerbeklagten war \n\nstattzugeben, weil es sich nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag bei \n\nden zurückverlangten Zins- und Tilgungsbeträgen um aus eigenem Vermögen \n\nerbrachte Leistungen gehandelt hat. Die Beklagte hat dem Widerbeklagten die \n\nLebensversicherung zurück abzutreten, weil ihr ein zu sichernder Anspruch auf \n\nDarlehensrückzahlung nicht zusteht. Ihre Revision unterliegt damit der Zurück-\n\nweisung als unbegründet. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_394-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-394-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_394-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_394-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-394-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_394-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:04.231807+00:00"}}