{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_392-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-02-13","aktenzeichen":"II ZR 392/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Februar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AktG § 304; SpruchG §§ 1 ff. Die Festsetzung eines sog. \"Null-Ausgleichs\" für außenstehende Aktionäre in einem Ergebnisabführungsvertrag mit einer chronisch defizitären Aktiengesell- schaft führt weder zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG noch zur Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversammlungsbe- schlusses. Eine etwaige Unangemessenheit des Null-Ausgleichs kann gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG nur im Spruchverfahren (§§ 1 ff. SpruchG) geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 392/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Februar 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAktG § 304; SpruchG §§ 1 ff. \n\nDie Festsetzung eines sog. \"Null-Ausgleichs\" für außenstehende Aktionäre in \neinem Ergebnisabführungsvertrag mit einer chronisch defizitären Aktiengesell-\nschaft führt weder zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 \nAktG noch zur Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversammlungsbe-\nschlusses. Eine etwaige Unangemessenheit des Null-Ausgleichs kann gemäß \n§ 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG nur im Spruchverfahren (§§ 1 ff. SpruchG) geltend \ngemacht werden. \n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 18. November 2003 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Aktionärin der Beklagten, einer seit längerem defizitär ar-\n\nbeitenden Straßenbahnen-Aktiengesellschaft. Am 17. April 2002 schloss die \n\nBeklagte mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der H. \n\nGmbH B. , einen Gewinnabführungsvertrag, der dieser die steuerliche \n\nGeltendmachung der Verluste der Beklagten im Rahmen einer Organschaft er-\n\nmöglichen sollte. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre einen Ausgleich \n\n(§ 304 AktG) von \"0 Euro\" sowie eine Abfindung (§ 305 AktG) von 180 Euro je \n\nStückaktie vor. Diese Beträge hatte der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer \n\n(§ 293 c AktG) für angemessen erachtet. Die Hauptversammlung der Beklagten \n\nstimmte dem Gewinnabführungsvertrag durch Beschluss vom 30. August 2002 \n\n- bei einer Gegenstimme - zu (§ 293 AktG), woraufhin die anwesende Vertrete-\n\nrin der Klägerin Widerspruch zur Niederschrift erklärte (§ 245 Nr. 1 AktG). \n\n2 \n\nMit ihrer (form- und fristgerecht erhobenen) Anfechtungsklage begehrt \n\ndie Klägerin die Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses. Sie meint, der \n\nGewinnabführungsvertrag sei gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG nichtig, weil er \n\nüberhaupt keinen Ausgleich für außenstehende Aktionäre vorsehe. Die Klage \n\nblieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - von dem Se-\n\nnat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zugelassene - Revision \n\nder Klägerin. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat in seinem - gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in das \n\nSitzungsprotokoll aufgenommenen - Urteil unter Bezugnahme auf die erstin-\n\nstanzliche Entscheidung ausgeführt, die Nichtigkeitsfolge des § 304 Abs. 3 \n\nSatz 1 AktG greife hier nicht ein, weil eine Sicherung der außenstehenden Akti-\n\nonäre gegen Dividendenausfall bei einer dauerhaft negativen Ertragsprognose \n\nder Gesellschaft nicht erforderlich sei, so dass in solchem Fall ein Ausgleich \n\nvon 0 Euro vorgesehen werden könne. Die tatsächliche Angemessenheit dieser \n\nFestsetzung bzw. die Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden Ertragsprognose \n\nsei gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 306 (a.F.) AktG ausschließlich im \n\nSpruchverfahren, nicht aber auf dem Wege der Anfechtung des Zustimmungs-\n\nbeschlusses zu klären (§ 304 Abs. 3 Satz 2 AktG). \n\n5 \n\n6 \n\nII. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand. \n\n1. Die Art der Abfassung des vorliegenden \"Protokollurteils\" genügt unter \n\nden vorliegenden Umständen ausnahmsweise noch den Anforderungen des \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO und nötigt daher nicht zur Aufhebung des Urteils von \n\nAmts wegen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, NJW \n\n2004, 1389 f. zu II 3 m.w.Nachw.). Es handelt sich hier im Wesentlichen um die \n\nBeurteilung einer Rechtsfrage; der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt \n\nlässt sich aus dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil sowie aus \n\ndem Hinweis darauf, dass die Parteien in zweiter Instanz lediglich den Vortrag \n\nihrer Rechtsansichten wiederholt und vertieft hätten, noch so weit entnehmen, \n\ndass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. dazu BGH aaO; Urt. \n\nv. 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830; vom 6. Februar 2004 \n\n- V ZR 249/03, NJW 2004, 1666). Die zweitinstanzlichen Parteianträge ergeben \n\nsich aus den gemäß dem Protokoll in Bezug genommenen Schriftsätzen \n\n(§§ 297 Abs. 2, 525 ZPO), was bei einem Protokollurteil genügt (BGH, Urt. v. \n\n6. Februar 2004 aaO zu 3 a). \n\n7 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist weder der vorliegende Gewinn-\n\nabführungsvertrag deshalb gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG nichtig noch der \n\nihm zustimmende Hauptversammlungsbeschluss (§ 293 AktG) deshalb gemäß \n\n§ 243 Abs. 1, 2 AktG anfechtbar, weil der Vertrag einen sog. \"Nullausgleich\" für \n\naußenstehende Aktionäre vorsieht. \n\n8 \n\na) Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag \n\neinen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch wie-\n\nderkehrende Geldleistung vorsehen. Die Ausgleichszahlungen dienen als Er-\n\nsatz für die infolge des Unternehmensvertrages ausfallende Dividende (vgl. \n\nBegr.RegE zum AktG 1965 bei Kropff, Aktiengesetz, S. 394 f.; Hüffer, AktG \n\n6. Aufl. § 304 Rdn. 5); dementsprechend ist gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in \n\ndem Unternehmensvertrag die jährliche Zahlung zumindest desjenigen Betra-\n\nges zuzusichern, der ohne den Vertrag nach der bisherigen Ertragslage und \n\nden künftigen Ertragsaussichten der Gesellschaft voraussichtlich als Gewinnan-\n\nteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 156, 57, \n\n60 f.; Hüffer aaO; Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 304 Rdn. 2). \n\nIst sonach der Ausgleich nach den Ertragsaussichten bzw. nach dem voraus-\n\nsichtlichen Gewinnanteil zu bemessen, kann es nicht schlechthin unzulässig \n\nsein, in einem Gewinnabführungsvertrag mit einer chronisch defizitären Gesell-\n\nschaft (als abhängigem Unternehmen) - wie hier der Beklagten - einen sog. \n\n\"Nullausgleich\" vorzusehen. Das entspricht auch der weit überwiegenden Auf-\n\nfassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BayObLG, AG 1995, 509, 512; \n\nOLG Düsseldorf, AG 1999, 89, 90; Bilda in MünchKommAktG 2. Aufl. § 304 \n\nRdn. 91; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR \n\n3. Aufl. § 304 Rdn. 35; Hartmann/Hartmann, Festschrift Pleyer, S. 287 ff., 297, \n\n299; Hirte in GroßkommAktG 4. Aufl. § 304 Rdn. 84; Hüchting, Abfindung und \n\nAusgleich im aktienrechtlichen Beherrschungsvertrag [1972] S. 70 f.; Hüffer \n\naaO § 304 Rdn. 12; Krieger \n\nin MünchHdbAG 2. Aufl. § 70 Rdn. 72; \n\nLutter/Drygalla, AG 1995, 49, 51; Brauksiepe, BB 1971, 109; a.A. Geßler in \n\nGeßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 304 Rdn. 86; Koppensteiner aaO \n\n§ 304 Rdn. 60, 68; Maul, DB 2002, 1423 f.; Meilicke, DB 1974, 417, 418; ders. \n\nin Heidel, Aktienrecht § 304 Rdn. 31, 37). § 304 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \n\nSatz 1 AktG verlangen nicht mehr als einen den Ertragsaussichten \"angemes-\n\nsenen\" Ausgleich. Sind die (fiktiven) Ertragsaussichten der Gesellschaft - am \n\nStichtag des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 293 Abs. 1 AktG (vgl. \n\nSenat, BGHZ 138, 136, 139 f.) - minimal, ist auch nur ein Minimalausgleich an-\n\ngemessen. Ist kein Ertrag zu erwarten, korreliert der angemessene Ausgleich \n\ndementsprechend mit 0,00 €. Einen darüber hinausgehenden Ausgleich fordern \n\n§ 304 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG nicht. Auf steuerliche oder sonstige \n\nVorteile, welche der Unternehmensvertrag für den anderen Vertragsteil mit sich \n\nbringt, kommt es für den Ausgleich gemäß § 304 AktG nicht an. Dieser ist keine \n\nGegenleistung für Vorteile des anderen Vertragsteils (vgl. Senat, BGHZ 138, \n\n136, 138). \n\n9 \n\naa) Nicht überzeugend ist der Einwand, der andere Vertragsteil, der den \n\nUnternehmensvertrag mit einer defizitären Gesellschaft abschließe, lasse damit \n\nerkennen, dass er sich eine angemessene Verzinsung des Gesellschaftsver-\n\nmögens jedenfalls nach einer gewissen Anlaufzeit verspreche (so Geßler aaO \n\n§ 304 Rdn. 86). Gerade am Beispiel der unmittelbar oder mittelbar von der öf-\n\nfentlichen Hand beherrschten und gemeinnützige Aufgaben erfüllenden Nah-\n\nverkehrsunternehmen - wie der Beklagten - zeigt sich, dass es sich dabei um \n\neine tatsächlich ungesicherte Hypothese handelt (vgl. Koppensteiner aaO § 304 \n\nRdn. 60). Davon abgesehen wären derartige Erwartungen mit realem Hinter-\n\ngrund bereits bei der Ertragsprognose gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu be-\n\nrücksichtigen (vgl. Hartmann/Hartmann aaO S. 296), deren etwaige Unrichtig-\n\nkeit, wie noch auszuführen ist (vgl. unten b), weder die Nichtigkeitsfolge des \n\n§ 304 Abs. 3 Satz 1 AktG noch die Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlus-\n\nses (§ 293 Abs. 1 AktG), sondern allein eine Korrektur im Spruchverfahren \n\nrechtfertigen könnte (vgl. § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG). \n\n10 \n\nbb) Ebenso wenig verlangt der Gesetzeszweck des § 304 AktG in Ge-\n\ngenüberstellung zu § 305 AktG, dass der Unternehmensvertrag in jedem Fall \n\neine Ausgleichszahlung vorsehen muss, die dem außenstehenden Aktionär \n\neine wirtschaftlich interessante Alternative zu einem Ausscheiden aus der Ge-\n\nsellschaft gegen Abfindung gemäß § 305 AktG bietet und im Fall einer Verlust-\n\ngesellschaft an einer angemessenen Verzinsung ihres Liquidationswerts zu \n\norientieren ist (so aber Koppensteiner aaO § 304 Rdn. 52, 60; Meilicke, DB \n\n1974, 417 f.). Abgesehen davon, dass auch der Liquidationswert einer abhän-\n\ngigen Verlustgesellschaft (nach Abzug der Schulden) \"gleich null\" sein kann, \n\nwiderspricht diese Auffassung dem Wortlaut und der Konzeption des § 304 \n\nAbs. 2 Satz 1 AktG, der lediglich einen Mindestausgleich in Höhe des fiktiven \n\n\"Gewinnanteils\" gebietet. Auf eine feste Verzinsung seines Anteils am Liquida-\n\ntionswert der Gesellschaft hätte der Aktionär auch ohne den Unternehmensver-\n\ntrag, für dessen Folgen er entschädigt werden soll, keinen Anspruch (vgl. Bilda; \n\nHüffer; Krieger jeweils aaO). Durch den Unternehmensvertrag wird der Charak-\n\nter der Aktie als Risikopapier, das keine feste Verzinsung des eingesetzten Ka-\n\npitals verspricht, nicht verändert (vgl. Hartmann/Hartmann aaO). Die Überle-\n\ngung, dass ein sorgfältig handelnder Vorstand Defizite verursachendes Be-\n\ntriebsvermögen entweder anderweitig rentabel einzusetzen oder zu veräußern \n\nhabe (so Koppensteiner aaO), rechtfertigt ebenfalls nicht ohne weiteres eine \n\nVerzinsung des Liquidationswerts, sondern könnte allenfalls bei der langfristi-\n\ngen Ertragsprognose im Rahmen des festen Ausgleichs gemäß § 304 Abs. 2 \n\nSatz 1 AktG Berücksichtigung finden. Insoweit handelt es sich aber wiederum \n\num eine Frage der Grundlagen des angemessenen Ausgleichs, die nicht im \n\nvorliegenden Anfechtungsprozess, sondern im Spruchverfahren zu klären ist, \n\nweshalb hier dahinstehen kann, ob die genannte Überlegung im Fall der Be-\n\nklagten realistisch ist. \n\n11 \n\nAuch aus dem Postulat grundsätzlicher Gleichwertigkeit der beiden Al-\n\nternativen, die das Gesetz dem außenstehenden Aktionär in § 304 und § 305 \n\nAktG zur Verfügung stellt, lässt sich ein Mindestausgleich in Höhe der marktüb-\n\nlichen Verzinsung des Liquidationswerts nicht ableiten (vgl. Emmerich aaO \n\n§ 304 Rdn. 38 f.; a.A. Koppensteiner aaO Rdn. 60), zumal der Gesetzgeber \n\ndieses Postulat nicht als zwingendes Prinzip normiert \n\n(so auch \n\nKoppensteiner aaO Rdn. 54) und eine Äquivalenz von Ausgleich und Abfindung \n\nnicht in jedem Fall für gegeben erachtet hat (vgl. Begr.RegE bei Kropff aaO \n\nS. 397; Hirte aaO § 304 Rdn. 114). Die Abfindung gemäß § 305 AktG ersetzt \n\nden Wert der Beteiligung insgesamt, der Ausgleich gemäß § 304 AktG die Ge-\n\nwinnanteile des außenstehenden Aktionärs bei fortbestehender Beteiligung an \n\nder abhängigen Gesellschaft (vgl. Senat, BGHZ 135, 374, 379). Zwar ist es von \n\nVerfassungs wegen geboten, dass sowohl Abfindung als auch Ausgleich - \"je \n\nfür sich gesehen\" - zur \"vollen\" Entschädigung des außenstehenden Aktionärs \n\nfür die mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages verbundene Beeinträch-\n\ntigung seiner Vermögens- und Herrschaftsrechte führen (BVerfG ZIP 1999, \n\n1804, 1806). Wer aber ohnehin wegen anhaltender Ertragslosigkeit der Gesell-\n\nschaft keine Dividende zu erwarten hat, würde durch Ausgleichszahlungen nicht \n\nentschädigt, sondern besser gestellt, als er ohne den Unternehmensvertrag \n\nstünde (vgl. Bilda aaO § 304 Rdn. 91), zumal er für dessen Dauer vor weiter \n\nauflaufenden Verlusten \"seiner\" Gesellschaft durch die Verlustausgleichspflicht \n\ndes anderen Vertragsteils (§ 302 AktG) geschützt wird (vgl. Brauksiepe aaO). \n\nDas verbleibende Risiko fehlender Überlebensfähigkeit der Gesellschaft nach \n\nEnde des Unternehmensvertrags kann nicht durch einen angemessenen Aus-\n\ngleich (§ 304 AktG), sondern nur durch eine Barabfindung (§ 305 AktG) kom-\n\npensiert werden (vgl. Senat, BGHZ 135, 374, 379; Hirte aaO § 304 Rdn. 114; \n\nKoppensteiner aaO § 304 Rdn. 53). \n\n12 \n\nEs ist in der Eigenart eines dauerhaft defizitären Unternehmens begrün-\n\ndet, dass die Abfindung (§ 305 AktG) deutlich attraktiver sein kann als der Aus-\n\ngleich (§ 304 AktG). Unabhängig davon ist es den Parteien des Unternehmens-\n\nvertrages unbenommen, eine der beiden Alternativen über den gesetzlich vor-\n\ngegebenen Mindestbetrag hinaus bewusst attraktiver auszugestalten, um hier-\n\ndurch die außenstehenden Aktionäre zum Verbleib in der oder zum Ausschei-\n\nden aus der Gesellschaft zu bewegen (vgl. Hartmann/Hartmann aaO S. 292 f.; \n\nKoppensteiner aaO Rdn. 53). Aus dem Unterschied zwischen der im vorliegen-\n\nden Fall angebotenen Abfindung von 180,00 € je Stückaktie und dem Ausgleich \n\nvon 0,00 € lässt sich jedenfalls dessen Unangemessenheit nicht zwangsläufig \n\nentnehmen. Auch das wäre im Übrigen nicht im vorliegenden Rechtsstreit, son-\n\ndern im Spruchverfahren zu entscheiden. \n\n13 \n\ncc) Soweit das Bundesverfassungsgericht (aaO sowie ZIP 1999, 1436; \n\ndazu Senat, BGHZ 147, 108) eine Berücksichtigung des Börsenkurses der Ak-\n\ntien auch im Rahmen des § 304 AktG gefordert hat, betrifft dies nur das Um-\n\ntauschverhältnis im Rahmen des variablen Ausgleichs gemäß § 304 Abs. 2 \n\nSatz 3, 4 AktG, nicht jedoch den - im vorliegenden Fall wegen der Rechtsform \n\ndes anderen Vertragsteils als GmbH allein in Betracht kommenden - festen \n\nAusgleich gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG (vgl. Koppensteiner aaO § 304 \n\nRdn. 55 m.w.Nachw.). \n\n14 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision folgen die Unzulässigkeit eines \n\nNullausgleichs und die Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversamm-\n\nlungsbeschlusses auch nicht daraus, dass gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG ein \n\nUnternehmensvertrag nichtig ist, der \"entgegen Absatz 1 überhaupt keinen \n\nAusgleich vorsieht\". Die Festsetzung eines Nullausgleichs ist dem nicht gleich-\n\nzustellen. Der Gesetzgeber hat die Ausgleichsproblematik bei chronisch defizi-\n\ntären Gesellschaften nicht erkannt (vgl. Begr.RegE bei Kropff aaO; Koppenstei-\n\nner aaO § 304 Rdn. 60); er hatte bei Schaffung der Vorschrift nur Fälle im Au-\n\nge, in denen ein positiver Ausgleich geboten bzw. angemessen, aber ohne \n\nRücksicht hierauf nicht vorgesehen ist und es damit schon an einem Substrat \n\nfür eine Angemessenheitsprüfung gemäß §§ 293 a Abs. 1, 293 e Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 3 AktG fehlt. Deutlich zum Ausdruck gebracht hat der Gesetzgeber hinge-\n\ngen, dass Fragen der Angemessenheit einer Ausgleichsregelung weder die \n\nWirksamkeit des Unternehmensvertrages berühren noch im Wege der Anfech-\n\ntung des Zustimmungsbeschlusses (§ 293 Abs. 1 AktG) geltend zu machen, \n\nsondern ausschließlich in dem - ggf. zu einer Erhöhung des Ausgleichs führen-\n\nden - Spruchverfahren (§ 306 a.F. AktG; jetzt §§ 1 ff. SpruchG v. 12. Juni 2003, \n\nBGBl. I 838) zu klären sind (vgl. § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG; Begr.RegE aaO). \n\nDie Festsetzung eines Nullausgleichs ist - ebenso wie eine sonstige Aus-\n\ngleichsregelung - das Ergebnis einer Angemessenheitsprüfung \"der Höhe nach\" \n\nund unterliegt dem dafür gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren unter Ein-\n\nschluss der Berichtspflichten gemäß §§ 293 a Abs. 1, 293 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \n\nAktG. Ob der Nullausgleich tatsächlich \"angemessen\" i.S. von § 304 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG oder eine Erhöhung geboten ist, ist auch hier nicht im Anfech-\n\ntungsprozess, sondern im Spruchverfahren zu entscheiden (vgl. auch Bay-\n\nObLG, AG 1995, 509; OLG Düsseldorf, AG 1999, 89, 90). Da Fragen der An-\n\ngemessenheit des festgesetzten Ausgleichs - einschließlich eines Nullaus-\n\ngleichs - die Wirksamkeit des Unternehmensvertrages nicht berühren, bedarf es \n\n(entgegen der Ansicht von Meilicke in Heidel aaO § 304 Rdn. 37) der Festset-\n\nzung eines \"mindestens symbolischen Ausgleichs\" auch nicht zu dem Zweck, \n\num dem Registerrichter die Eintragung des Unternehmensvertrages gemäß \n\n§ 298 AktG ohne langwierige Prüfung der Angemessenheit eines Nullaus-\n\ngleichs zu ermöglichen. \n\n15 \n\nOb und auf welchem Wege ein \"fester\" Ausgleich i.S. von § 304 Abs. 2 \n\nSatz 1 AktG - einschließlich eines Nullausgleichs - einer regelmäßigen Überprü-\n\nfung zuzuführen und im Fall einer am Stichtag des Hauptversammlungsbe-\n\nschlusses (§ 293 Abs. 1 AktG; vgl. Senat, BGHZ 138, 136, 139 f.) nicht vorher-\n\nzusehenden Ertragsentwicklung entsprechend \"anzupassen\" ist (dazu Bilda \n\naaO § 304 Rdn. 91; Emmerich aaO § 304 Rdn. 35; Hartmann/Hartmann aaO \n\nS. 287, 297, 299; Lutter/Drygalla, AG 1995, 49), bedarf hier keiner Entschei-\n\ndung, weil dies der vorliegenden Anfechtungsklage jedenfalls nicht zum Erfolg \n\nverhelfen könnte. \n\n16 \n\nc) Ebenso unbehelflich ist im vorliegenden Anfechtungsprozess schließ-\n\nlich die Revisionsrüge, das Berufungsgericht sei den Einwänden der Klägerin \n\ngegen die von der Beklagten behauptete Ertragslosigkeit nicht nachgegangen. \n\nDamit kann die Klägerin nur in dem - von ihr bereits eingeleiteten - Spruchstel-\n\nlenverfahren gemäß § 306 a.F. AktG, nicht aber im vorliegenden Rechtsstreit \n\nGehör finden, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt. \n\nGoette Kraemer Gehrlein \n\n Strohn Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2003 - 13 O 192/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2003 - 27 U 66/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_392-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-13/ii-zr-392-03","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":22},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":6},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293c","ref_norm":"293c","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_392-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_392-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-13/ii-zr-392-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_392-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:19.149607+00:00"}}