{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_390-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 390/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27 a) Eine über den Ersatz des sog. \"Quotenschadens\" hinausgehende Insolvenz- verschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Se- nat, BGHZ 126, 181). b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretun- gen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung ver- ursacht werden. c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insol- venzverschleppung. d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzver- nichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines lau- fenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 390/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 \nAbs. 1 Nr. 2; StGB § 27 \n\na) Eine über den Ersatz des sog. \"Quotenschadens\" hinausgehende Insolvenz-\nverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 \nBGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der \neinem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen \nGmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Se-\nnat, BGHZ 126, 181). \n\nb) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 \nAbs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich \nnicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle \nMachenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretun-\ngen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung ver-\nursacht werden. \n\nc) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insol-\n\nvenzverschleppung. \n\nd) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzver-\nnichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines lau-\nfenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von \neinzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für \nAltfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, \n181). \n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03 - OLG München \n LG München \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war ab 1973 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer \n\nder - mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM ausgestatteten - G. GmbH \n\nM. (im folgenden: G. ), die sich u.a. mit der Vermittlung kommunaler \n\nSchuldscheindarlehen befaßte. Diese Tätigkeit bestand im wesentlichen darin, \n\nden langfristigen Finanzierungsbedarf von Kommunen durch Vermittlung institu-\n\ntioneller Kapitalgeber zu decken, wobei in der Regel mehrere, jeweils nur an \n\nkurzfristiger Kapitalanlage interessierte Darlehensgeber nacheinander einge-\n\nsetzt werden mußten. Dadurch ergab sich eine Zinsdifferenz zwischen den \n\nkurzfristigen Darlehen und dem bei günstiger Marktlage deutlich höheren Zins-\n\nsatz der kommunalen Schuldscheinverpflichtungen, woraus der G. zeitweise \n\nbeträchtliche Mittel zuflossen. Im März 1988 übertrug der Kläger 70 % seiner \n\nGeschäftsanteile an der G. zum Kaufpreis von 14,8 Mio. DM auf den bisheri-\n\ngen Prokuristen S. , der zugleich zum alleinigen Geschäftsführer be-\n\nstellt wurde. Er finanzierte den Kaufpreis zunächst durch ein Bankdarlehen, das \n\ner zehn Tage später durch ein Darlehen der G. ablöste. Der Kläger übersiedel-\n\nte nach L. , behielt aber einen Beratervertrag mit der G. und war bei ihr in \n\nder Folgezeit nicht selten präsent. \n\nAb 1989 trat bei der G. eine Verlustsituation ein, weil sie infolge einer \n\ninversen Zinsstruktur höhere als die von den Kommunen gezahlten Zinsen für \n\ndie Kapitalbeschaffung aufwenden mußte. Die von dem Wirtschaftsprüfer H. \n\nam 7. April 1992 erstellte Bilanz per 31.12.1990 wies einen Fehlbetrag von ca. \n\n45,5 Mio. DM aus; im Bilanzbericht wurde auf eine ungünstige Ertragsprognose \n\nfür die nächste Zukunft sowie auf die Strafbarkeit einer Konkursverschleppung \n\nhingewiesen. Dennoch vereinbarten der Kläger und S. - nach dessen \n\nZeugenaussage -, eine günstigere Zinsentwicklung abzuwarten und die zu er-\n\nwartenden Bilanzergebnisse für die Jahre 1991 und 1992 noch nicht zum Anlaß \n\neines Konkursantrags zu nehmen. Die am 11. September 1992 erstellte Bilanz \n\nfür das Geschäftsjahr 1991 wies eine Überschuldung von ca. 63 Mio. DM aus. \n\nDie nächste Bilanz für das Geschäftsjahr 1992 wurde erst am 27. Juli 1994 er-\n\nstellt und ergab eine Überschuldung von 58 Mio. DM, wobei der Wirtschaftsprü-\n\nfer aber darauf hinwies, daß sich die Lage der G. im Geschäftsjahr 1993 dra- \n\nstisch gebessert habe und der Verlustvortrag im wesentlichen ausgeglichen \n\nsein dürfte. Eine Bilanzfeststellung für die Geschäftsjahre 1991 und 1992 unter-\n\nblieb. Weitere Bilanzen hat der Geschäftsführer S. nicht aufgestellt. Bi-\n\nlanzen, die in dem späteren Strafverfahren gegen den Kläger erstellt wurden, \n\nergaben für das Geschäftsjahr 1993 einen Jahresüberschuß von knapp \n\n53 Mio. DM, für 1994 ein positives Kapital von 1,66 Mio. DM und für 1995 wie-\n\nder einen Fehlbetrag von ca. 1,26 Mio. DM. \n\nAb November 1994 veranlaßte der Geschäftsführer S. ohne \n\nWissen des Klägers betrügerische Doppelabtretungen von Forderungen aus \n\nSchuldscheindarlehen, indem er dem jeweils zweiten Abtretungsempfänger \n\nbloße Fotokopien der (nur zu Beweiszwecken dienenden) kommunalen Schuld-\n\nscheine übersandte. So \"verkaufte\" die G. im November 1994 ein Schuld-\n\nscheindarlehenspaket in Höhe von 175 Mio. DM mit großenteils bereits ander-\n\nweitig abgetretenen Forderungen an eine R. bank. Durch Vermittlung \n\nder G. \"erwarb\" die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, ein Energie-\n\nunternehmen, am 31. August 1995 die genannten sowie weitere nicht existente \n\nDarlehensforderungen gegen Zahlung von insgesamt ca. 183 Mio. DM. Die G. \n\nging nach Aufdeckung ihrer Machenschaften, die zu einer Überschuldung von \n\nca. 231 Mio. DM führten, im Oktober 1996 in Konkurs. Der Kläger wurde durch \n\nrechtskräftiges Strafurteil vom 25. Juni 1998 wegen Anstiftung des Geschäfts-\n\nführers S. zur Untreue (§§ 266, 26 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von \n\neineinhalb Jahren verurteilt, weil er zwei das Vermögen der G. \n\ngefährdende, im Ergebnis aber nicht schädigende Schuldscheinpensionsge-\n\nschäfte auf seine Rechnung über die G. als Treuhänderin hatte laufen \n\nlassen. Eine hierauf gestützte Schadensersatzklage des Konkursverwalters \n\nder G. blieb erfolglos (vgl. Senat, NA-Beschluß vom 23. Juni 2003 \n\n- II ZR 386/01). \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Beklagte den Kläger mit ihrer Wi-\n\nderklage auf Ersatz eines Teils ihres Schadens aus den betrügerischen Dop-\n\npelabtretungen der G. in Höhe von 10 Mio. DM in Anspruch. Nachdem der \n\nKläger gegen die Beklagte zunächst negative Feststellungsklage in entspre-\n\nchender Höhe erhoben hatte, haben die Parteien diese in erster Instanz über-\n\neinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihren Gesamtschaden ver-\n\nbindlich auf 70. Mio. DM beschränkt und die Widerklage u.a. auf eine \"Konzern-\n\nhaftung\" sowie auf eine Haftung des Klägers wegen (psychischer) Beihilfe zur \n\nKonkursverschleppung des Geschäftsführers S. (§ 823 BGB i.V.m. \n\n§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 27 Abs. 1 StGB) gestützt. Unter diesem \n\nletzteren Gesichtspunkt hatte die erstinstanzlich abgewiesene Klage in zweiter \n\nInstanz Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem Senat auf die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde des Klägers zugelassene - Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wobei der Se-\n\nnat von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, der Kläger hafte für den Schaden der Be-\n\nklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Konkursverschleppung des \n\nGeschäftsführers S. (§ 823 BGB i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 \n\nGmbHG, 830 Abs. 2 BGB) entsprechend den in BGHZ 126, 181 ff. aufgestellten \n\nGrundsätzen. Die G. sei schon längere Zeit vor und auch im Zeitraum der \n\nbetrügerischen Doppelabtretungen konkursreif gewesen. Bei rechtzeitiger Kon-\n\nkursantragstellung hätte es zu dem geschäftlichen Kontakt zwischen der G. \n\nund der Beklagten als \"Neugläubigerin\" (im Sinne von BGHZ 126, 181) nicht \n\nmehr kommen können. Eine Konkursantragspflicht habe bereits aufgrund der \n\nvon dem Wirtschaftsprüfer H. am 7. April 1992 erstellten Bilanz für das Ge-\n\nschäftsjahr 1990 und des dort ausgewiesenen Fehlbetrags von ca. \n\n45,5 Mio. DM bestanden. Für den Kläger sei aus dem - ihm nach Aussage des \n\nZeugen S. bekannt gegebenen - Gutachten des Rechtsanwalts \n\nDr. v. B. ersichtlich gewesen, daß ein Konkursantrag nur bei einer positiven \n\nFortbestehensprognose vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGHZ 119, 214). Trotz \n\nfehlender Anhaltspunkte für eine Besserung der Verlustsituation der G. durch \n\ngünstigere Zinsentwicklung hätten der Kläger und S. anschließend \n\nvereinbart, \"für die noch zu erstellenden Bilanzen 1991 und 1992 keinen Kon-\n\nkursantrag zu stellen\". Zwar habe diese Vereinbarung nach Aussage des Zeu-\n\ngen S. nur für die Bilanzjahre 1991 und 1992 gegolten; sie sei aber \n\nanschließend stillschweigend dadurch fortgeschrieben worden, daß der Kläger \n\nsich nach Aussage des Zeugen S. geweigert habe, die von dem Wirt-\n\nschaftsprüfer H. am 11. September 1992 bzw. am 27. Juli 1994 vorgelegten \n\nBilanzentwürfe für die Jahre 1991 und 1992 zu unterzeichnen, und anschlie-\n\nßend der Kläger und S. entgegen ihrer Pflicht aus § 42 a Abs. 2 \n\nGmbHG keine Aktivitäten zur Feststellung dieser und zur Aufstellung weiterer \n\nBilanzen für die folgenden Geschäftsjahre entfaltet hätten. Damit habe der Klä-\n\nger ersichtlich Zeit gewinnen wollen und einen Beitrag zu weiterer Konkursver-\n\nschleppung geleistet. Nach seinem \"Gesamtverhalten\" habe er eine fortbeste-\n\nhende Überschuldung der G. zumindest billigend in Kauf genommen. Die im \n\nBilanzbericht des Wirtschaftsprüfers vom 27. Juli 1994 (Geschäftsjahr 1992) \n\ngeäußerte Vermutung eines bilanziellen Ausgleichs im Geschäftsjahr 1993 sei \n\nerkennbar nicht gesichert und darüber hinaus auch unrichtig gewesen, weil die \n\nim Strafverfahren erstellte Bilanz für dieses Geschäftsjahr immer noch einen \n\nFehlbetrag von 5,45 Mio. DM ausgewiesen habe (nach ca. 58 Mio. DM im Vor-\n\njahr). Die ein positives Eigenkapital von ca. 1,66 Mio. DM ausweisende Bilanz \n\nfür das Jahr 1994 berücksichtige ebensowenig wie die vorhergehenden Bilan-\n\nzen, daß S. das ihm im Jahr 1988 von der G. gewährte und durch \n\nZinsen auf mehr als 23 Mio. DM angewachsene Darlehen, mit dem er den Er-\n\nwerb der 70 % G. -Anteile finanziert habe, im Jahr 1993 durch einen Bank-\n\nkredit abgelöst und dafür ein Festgeldguthaben der G. von 21 Mio. DM ver-\n\npfändet habe. Wegen schon damals offenbarer und durch die weitere Entwick-\n\nlung bestätigter Unfähigkeit von S. , das Bankdarlehen zurückzuzah-\n\nlen, hätte das in den Bilanzen aktivierte Festgeldguthaben durch eine Rückstel-\n\nlung neutralisiert werden müssen, woraus sich eine beträchtliche Überschul-\n\ndung der G. bis zum Abschluß des Geschäfts mit der Beklagten ergebe, \n\nauch wenn man die Belastung des Vermögens der G. mit Schadensersatz-\n\nverbindlichkeiten wegen der vorangegangenen Doppelabtretungen, die dem \n\nKläger nicht zuzurechnen seien, außer acht lasse. Nach allem hafte der Kläger \n\nwegen Beihilfe zu der Konkursverschleppung des Geschäftsführers \n\nS. für den der Beklagten als Neugläubigerin entstandenen und inso-\n\nweit unstreitigen Teilschaden von 10 Mio. DM. Ein etwa fahrlässiges Mitver-\n\nschulden der Beklagten trete hinter dem Vorsatzverhalten des Geschäftsführers \n\nS. und des Klägers zurück. \n\nII. Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus, \n\ndaß die im Bilanzjahr 1990 eingetretene Konkursreife der G. und die von \n\ndem Zeugen S. bekundete, offenbar im April 1992 getroffene Verein-\n\nbarung, für die Bilanzjahre 1991 und 1992 keinen Konkursantrag zu stellen, \n\nnicht genügen, um dem Kläger den frühestens im August 1995 eingetretenen \n\nSchaden der Beklagten objektiv und subjektiv zuzurechnen. Eine einmal gege-\n\nbene, inzwischen aber durch Erholung der Gesellschaft beendete Konkursver-\n\nschleppung macht den Täter oder Teilnehmer nicht deshalb für alle späteren \n\ndurch die Gesellschaft verursachten Schäden haftbar, weil diese bei Erfüllung \n\nder damaligen Konkursantragspflicht nicht eingetreten wären. Vielmehr ist an-\n\nerkannt, daß die reine Kausalitätsbetrachtung ihre Grenzen u.a. am Schutz-\n\nzweck der verletzten Norm oder Pflicht findet (vgl. z.B. BGHZ 27, 137; BGH, \n\nUrt. v. 6.5.1999 - III ZR 89/97, NJW 1999, 3203). Dies bedeutet für eine Haftung \n\naus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, daß der objektive und subjektive \n\nTatbestand einer Konkursverschleppung als Dauerdelikt im Zeitraum des zum \n\nSchaden des \"Neugläubigers\" führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm \n\nund der Gesellschaft (dazu Senat, BGHZ 126, 181) noch vorliegen muß. Die \n\nweiteren Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen aber durchgreifenden \n\nBedenken. \n\na) Fehl geht es, wenn das Berufungsgericht eine fortbestehende Über-\n\nschuldung der G. trotz bilanziellen Ausweises eines positiven Kapitals von \n\n1,66 Mio. DM im Geschäftsjahr 1994 daraus herleitet, daß S. nicht in \n\nder Lage gewesen sei, das zur Sicherung seiner Darlehensschuld verpfändete \n\nFestgeldguthaben (ca. 21 Mio. DM) der G. auszulösen. Denn nach dem - von \n\nder Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Vortrag der Beklagten war \n\ndie Finanzierung des Kaufs der G. -Anteile durch S. mit Mitteln der \n\nG. (im März 1988) zuvor von dem Kläger - zu dieser Zeit noch geschäftsfüh-\n\nrender Alleingesellschafter der G. - und seinen Beratern selbst erdacht und \n\nvorgeschlagen worden, obwohl die G. damals über keine freien Mittel verfüg-\n\nte. Nach der vorgelegten Bilanz vom 31. Dezember 1987 war ihr Stammkapital \n\nangegriffen. Sonach hatte die G. auch gegenüber dem - unstreitig solventen - \n\nKläger einen Anspruch auf Rückzahlung des an ihn geflossenen Betrages aus \n\n§ 31 GmbHG (vgl. Senat, BGHZ 13, 49, 55; 157, 72), und zwar samt Zinsen, sei \n\nes aus § 43 Abs. 3 GmbHG oder auch aus Kreditauftrag (§ 778 BGB). Dieser \n\nAnspruch wurde durch die Umschuldung des Gesellschaftsdarlehens unter Ver-\n\npfändung von Gesellschaftsvermögen nicht berührt und wäre wegen \"böslichen \n\nHandelns\" des Klägers in Anbetracht einer ihm - nach Beklagtenvortrag - im \n\nMärz 1988 bekannten \"Verschuldung\" der G. von 19 Mio. DM (vgl. BGHZ 110, \n\n342, 352) gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 a.F. GmbHG sowie wegen Unanwendbar-\n\nkeit des § 43 Abs. 4 GmbHG \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 14. September 1998 \n\n- II ZR 175/97, ZIP 1999, 240) auch nicht verjährt. Der Anspruch war sonach in \n\neiner Überschuldungsbilanz der Jahre 1994 und 1995 als Aktivum zu berück-\n\nsichtigen. Daß sich der Kläger den genannten Sachvortrag nicht zu eigen ge-\n\nmacht hat, ist unerheblich, weil wegen der Darlegungslast der Beklagten für den \n\nhaftungsbegründenden Tatbestand einer Konkursverschleppung (vgl. BGHZ \n\n126, 181, 200) von ihrem Vortrag auszugehen ist. \n\nb) Unzureichend ist die Feststellung, daß die G. gemäß der im Straf-\n\nverfahren erstellten Bilanz per 31. Dezember 1995 auch bei bilanzwirksamem \n\nAnsatz des Festgeldguthabens und ohne Berücksichtigung der dem Kläger \n\nnicht zuzurechnenden Doppelabtretungen (dazu unten 2) wieder eine Über-\n\nschuldung von ca. 1,26 Mio. DM aufgewiesen habe. Daraus ergibt sich nicht, ob \n\neine Überschuldung auch im maßgeblichen Zeitraum des Geschäfts mit der \n\nBeklagten bestand, welches das Berufungsgericht widersprüchlich zum einen \n\nauf August 1995, zum anderen auf 31. Dezember 1995 bzw. 22. Januar 1996 \n\nansetzt. \n\nc) Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zum objektiven und subjektiven Tatbestand einer \"fortgeschriebe-\n\nnen\" Beihilfe des Klägers zur Konkursverschleppung des Geschäftsführers \n\nS. . \n\naa) Eine Täterschaft des Klägers im Sinne der - nur Geschäftsführer er-\n\nfassenden - §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG kommt nicht in Betracht, was \n\neiner Gehilfenhaftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB, worauf das Berufungsgericht \n\nabstellt, allerdings nicht entgegenstünde (vgl. § 28 Abs. 1 StGB). Die Voraus-\n\nsetzungen dafür richten sich nach strafrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 137, 89, \n\n102). Beihilfe ist danach die vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines an-\n\nderen (vgl. § 27 Abs. 1 StGB). Objektiv muß die Beihilfehandlung zwar nicht für \n\nden Taterfolg ursächlich gewesen sein, die tatbestandsmäßige Handlung aber \n\ngefördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluß zur Tatbegehung be-\n\nstärkt haben (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 2 ff.). In subjektiver \n\nHinsicht ist im Fall des § 64 Abs. 1 GmbHG neben einem entsprechenden Vor-\n\nsatz des Täters zumindest die Erkenntnis des Gehilfen erforderlich, daß der \n\nGeschäftsführer den Konkursantrag trotz gegebener Konkursreife pflichtwidrig \n\nunterläßt (Senat BGHZ 75, 96, 107; BGHSt 14, 280). \n\nbb) Ob S. durch die - nicht näher konkretisierte - \"Vereinba-\n\nrung\" mit dem Kläger \"bestärkt\" wurde, vorläufig keinen Konkursantrag zu stel-\n\nlen, obwohl er sich - nach seiner Zeugenaussage - zu dieser in beider Interesse \n\nliegenden Unterlassung seitens des Klägers nicht beeinflußt fühlte, kann dahin-\n\nstehen. Jedenfalls beschränkte sich die Vereinbarung auf die beiden Bilanz-\n\njahre 1991 und 1992. Mit dem vollständigen Abbau der Überschuldung der \n\nG. in den Jahren 1993/94 war eine neue Situation entstanden, welche den \n\nZeugen S. nach seiner Aussage zu einer positiven Fortführungspro-\n\ngnose veranlaßte, auf die es nach damaliger Rechtslage (vor Inkrafttreten des \n\n§ 19 Abs. 2 InsO) ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.). Soweit \n\ndas Berufungsgericht dem Zeugen S. dessen bloße \"Schubladen-\n\nbuchführung\", das Fehlen von Bilanzen und die unterlassene Aufstellung eines \n\nVermögensstatus (unter Hinweis auf BGHZ 126, 181, 199) entgegenhält, er-\n\nsetzt dies nicht den erforderlichen Nachweis einer fortdauernden Konkursreife \n\nder G. sowie eines Vorsatzes des Zeugen und des Klägers hinsichtlich einer \n\nweiteren Konkursverschleppung, die Ende 1994 angesichts eines positiven \n\nKapitals von ca. 1,66 Mio. DM objektiv auch nicht vorlag. Daß die Lage der \n\nG. sich erheblich verbessert hatte, konnten der Kläger und S. nach \n\ndessen Aussage anhand der Umsätze und der \"Schubladenbuchführung\" fest-\n\nstellen, die immerhin die spätere - wenngleich mühsame - Erstellung von Bilan-\n\nzen im Konkurs- und im Strafverfahren noch ermöglichte. Daß insbesondere \n\nder Kläger - entgegen der positiven Einschätzung des Zeugen S. und \n\ndes Wirtschaftsprüfers H. im Bilanzbericht vom 27. Juli 1994 (Bilanz 1992) - \n\nvon einer fortbestehenden Konkursreife der G. in den Jahren 1994/95 aus-\n\nging (vgl. dazu oben aa, BGHZ 75, 96, 107), ist so nicht festgestellt und er-\n\nschließt sich auch nicht aus \"dessen Gesamtverhalten\". Schon deshalb kann \n\nvon einer vorsätzlichen Hilfeleistung des Klägers zu weiterer Konkursver-\n\nschleppung durch \"Fortschreibung\" der Vereinbarung aus dem Jahr 1992 nicht \n\nausgegangen werden. \n\nIm übrigen handelt es sich bei dem Folgeverhalten des Klägers um ein \n\nreines Unterlassen, das mangels einer Garantenstellung des Klägers (zumal als \n\nMinderheitsgesellschafter) nicht haftungsrelevant ist. Das Berufungsgericht ver-\n\nkennt zudem die Ambivalenz der \"Weigerung\" des Klägers, u.a. die am 27. Juli \n\n1994 vorgelegte Bilanz (für 1992) zu unterzeichnen. Eine Unterzeichnung hätte \n\nvon S. erst recht als ein \"weiter so\" verstanden werden können, wäh-\n\nrend die von dem Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundete Wei-\n\ngerung \"die Bilanzen zu akzeptieren\" keine Billigung oder Unterstützung zum \n\nAusdruck bringt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ \n\n1995, 490; Urt. v. 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139) und auch \n\nnicht geeignet war, die sich aus der Bilanz ergebende Überschuldung \"als nicht \n\nsicher hinstellen zu können\", wie das Berufungsgericht denkfehlerhaft annimmt. \n\nZur Prüfung seiner Konkursantragspflicht ist der Geschäftsführer unabhängig \n\nvon einer Bilanzfeststellung verpflichtet und in der Lage. Eine Verpflichtung der \n\nGesellschafter, hierzu beizutragen, ergibt sich auch aus § 42 a Abs. 2 GmbHG \n\n- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht. Diese Vorschrift ist in Zu-\n\nsammenhang mit den Publizitätsregelungen der §§ 325 ff. HGB zu sehen (vgl. \n\nScholz/Crezelius, GmbHG 9. Aufl. § 42 a Rdn. 40) und hat mit dem Schutz-\n\nzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG nichts zu tun. \n\n2. Das angefochtene Urteil kann sonach mit der ihm von dem Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine Zurückver-\n\nweisung der Sache zur Ermöglichung weiterer Feststellungen erübrigt sich in-\n\nsoweit, weil die von dem Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage \n\naus einem weiteren Grund nicht greift. Der Schaden der Beklagten ist dem Klä-\n\nger nämlich nicht als Folge einer - unterstellten - Beihilfe zur Konkursverschlep-\n\npung zuzurechnen. \n\na) Das Berufungsgericht geht zwar einerseits in Einklang mit den Ermitt-\n\nlungen im Strafverfahren gegen den Kläger davon aus, daß er von den betrüge-\n\nrischen Doppelabtretungen der Schuldscheindarlehen durch den Geschäftsfüh-\n\nrer S. (und den Prokuristen G. ) keine Kenntnis hatte und sie ihm \n\ndeshalb nicht zuzurechnen sind. Insoweit handelt es sich um einen Exzeß des \n\nHaupttäters, für den der Kläger weder strafrechtlich gemäß § 27 StGB (vgl. \n\nBGHSt 11, 66; Tröndle/Fischer aaO § 27 Rdn. 5) noch zivilrechtlich gemäß \n\n§ 830 Abs. 2 BGB haftet (vgl. BGHZ 59, 30, 42; 63, 124, 128; 89, 383, 396). \n\nSoweit das Berufungsgericht dem Kläger den Schaden der Beklagten gleich-\n\nwohl als Folge einer Konkursverschleppung deshalb zurechnet, weil es bei \n\nrechtzeitiger Konkursantragstellung nicht zu dem Geschäft zwischen der G. \n\nund der Beklagten gekommen wäre, verkennt es, daß der Schutzzweck der \n\n§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 830 Abs. 2 BGB die vorliegende Scha-\n\ndenskonstellation nicht erfaßt. \n\nb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur \n\nfür solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbe-\n\nreichs der verletzten Norm liegen. Es muß sich um Folgen handeln, die in den \n\nBereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde \n\n(BGHZ 27, 137, 140). Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der \n\nPflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weni-\n\nge zufällige äußere Verbindung (BGHZ 57, 137, 142; BGH, Urt. v. 14. März \n\n1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332; Urt. v. 13. Februar 2003 \n\n- IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806). Nach dem Senatsurteil BGHZ 126, 181 ff. be-\n\nsteht der Schutzzweck der gesetzlichen Konkursantragspflichten darin, kon-\n\nkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsver-\n\nkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger \n\ngeschädigt oder gefährdet werden (aaO S. 194). Auch das betrifft aber nur \n\nSchäden, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft in einem inneren Zusam-\n\nmenhang stehen. Neugläubiger sollen davor geschützt werden, mit einer insol-\n\nventen GmbH in Geschäftsbeziehungen zu treten und ihr, z.B. durch eine Vor-\n\nleistung, Kredit zu gewähren (aaO S. 192; vgl. auch Roth/Altmeppen, GmbHG \n\n5. Aufl. § 64 Rdn. 68, 71 m.w.Nachw.; Wiedemann, EWiR 1993, 584). Zu erset-\n\nzen hat der gegen § 64 Abs. 1 GmbHG verstoßende Geschäftsführer daher den \n\nVertrauensschaden (aaO S. 201), den der Neugläubiger dadurch erleidet, daß \n\ner an die insolvenzreife Gesellschaft eine Leistung erbringt, welcher kein wert-\n\nhaltiger Gegenanspruch gegenübersteht. \n\nc) Um eine entsprechende Konstellation handelt es sich im vorliegenden \n\nFall nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die G. als \n\nVermittlerin der Schuldscheingeschäfte auf seiten der Kommunen tätig. Wie die \n\nBeklagte schon in der Klageerwiderung ausgeführt und am 22. Oktober 2003 zu \n\nProtokoll des Berufungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, hat sie am \n\n31. August/1. September 1995 vermeintlich bestehende Schuldscheindarle-\n\nhensforderungen \n\ngegen Zahlung \n\neines Betrages \n\nvon \n\ninsgesamt \n\n153.256.197,30 DM nicht von der G. , sondern durch deren Vermittlung von \n\nder R. bank O. erworben. Auch eine weitere Zahlung vom \n\n22. Januar 1996, welche den Schaden der Klägerin auf 183.225.228,19 DM \n\nerhöhte, hat die Beklagte auf ein von der G. vermitteltes Darlehen bezahlt. \n\nOb überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen der G. und der Beklagten be-\n\nstand, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, kann aber dahinstehen. \n\nJedenfalls hätte die Beklagte die Darlehensforderungen und damit den Gegen-\n\nwert für ihre Zahlungen von ca. 183 Mio. DM ungeachtet der etwaigen Insol-\n\nvenzreife der G. problemlos erwerben können, wenn die Forderungen nicht \n\nanderweitig abgetreten gewesen wären. Es handelte sich insoweit nicht um ein \n\nKreditgeschäft zwischen der G. und der Beklagten, sondern um ein von der \n\nG. vermitteltes Bargeschäft. Andererseits wäre der Schaden der Klägerin \n\ninfolge der betrügerischen Doppelabtretungen auch dann entstanden, wenn die \n\nG. noch über ein ihre Schulden deckendes Vermögen verfügt hätte. Beides \n\nzeigt, daß der Schaden der Klägerin bei der gebotenen wertenden Betrachtung \n\nnicht auf der angeblichen Konkursverschleppung, sondern auf den kriminellen \n\nDoppelabtretungen beruht, welche dem Kläger nach den Grundsätzen des \n\nHaupttäterexzesses nicht zuzurechnen sind und auch vom Schutzzweck des \n\n§ 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaßt werden. Die Beklagte hat bei der Art des vor-\n\nliegenden Geschäfts nicht auf die Solvenz der G. , sondern auf die Ehrlichkeit \n\ndes für sie handelnden Geschäftsführers vertraut. Dieser haftet der Beklagten \n\ngemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, nicht aber der Kläger wegen Beihilfe zur \n\nKonkursverschleppung. Daran ändert der Umstand nichts, daß daneben beste-\n\nhende Ansprüche der Beklagten gegen die G. aus Delikt und evtl. aus Ver-\n\ntragsverletzung i.V.m. § 31 BGB wegen der Insolvenz der G. weitgehend \n\nwertlos sind. Das wäre auch dann kaum anders, wenn die G. zur Zeit der \n\nDoppelabtretung über ein ihre Schulden gerade noch deckendes Vermögen \n\nverfügt hätte. Die Insolvenzantragspflicht hat nicht den Zweck, potentielle De-\n\nliktsgläubiger davor zu bewahren, nach Insolvenzreife noch Opfer eines Delik-\n\ntes zu werden (vgl. Roth/Altmeppen aaO Rdn. 34; Bork, ZGR 1995, 505, 519; \n\nHaas, Geschäftsführerhaftung und Gläubigerschutz 1997, S. 234 ff.; a.A. Lutter/ \n\nHommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 64 Rdn. 50; Reiff/Arnold, ZIP 1998, 1893, \n\n1896 jew. m.w.Nachw.). Dessen bedarf es auch nicht; denn für das Delikt als \n\nsolches haften der Geschäftsführer und/oder sonstige hieran Beteiligte ggf. \n\nnach der betreffenden Norm, nicht aber wegen Insolvenzverschleppung. Eine \n\nbloße Kausalitätsbetrachtung würde auf eine Haftung für Zufallsschäden hi-\n\nnauslaufen. \n\nIm Ergebnis haftet sonach der Kläger nicht wegen Beihilfe zur Insolvenz-\n\nverschleppung für den Schaden der Beklagten. \n\nIII. Die Sache ist gleichwohl nicht insgesamt entscheidungsreif, weil die \n\nBeklagte, worauf die Revisionserwiderung hinweist, sich auch noch auf weitere \n\nAnspruchsgrundlagen stützt und es dazu zum Teil noch tatrichterlicher Feststel-\n\nlungen bedarf, welche das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus kon-\n\nsequent - nicht getroffen hat. \n\n1. Soweit die Beklagte eine \"Konzernhaftung\" des Klägers wegen angeb-\n\nlicher Eingriffe in das Vermögen der G. geltend gemacht hat, ist das durch \n\ndie neuere Rechtsprechung des Senats überholt (vgl. BGHZ 149, 10; 150, 61; \n\n151, 181; Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117; v. \n\n13. Dezember 2004 - II ZR 256/02, ZIP 2005, 250). Danach u. U. in Betracht \n\nkommende Ansprüche gegen einen Gesellschafter wegen \"existenzvernichten-\n\nder Eingriffe\" in das Gesellschaftsvermögen können von einzelnen Gläubigern \n\nwie der Beklagten nur außerhalb, nicht aber während eines laufenden Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geltend gemacht werden \n\n(vgl. Senat, BGHZ 151, 181, 187). Das gilt auch für Altfälle, in denen - wie hier - \n\ngemäß Art. 103 EG InsO die Insolvenzordnung mit den dortigen §§ 92, 93 noch \n\nkeine Anwendung findet (vgl. Senat aaO; zur Rechtslage gemäß § 93 InsO, vgl. \n\nBAG, Urt. v. 14. Dezember 2004 - 1 AZR 104/03, ZIP 2005, 1174). Während \n\neines laufenden Konkurs- oder Insolvenzverfahrens ist die Geltendmachung der \n\ngenannten Ansprüche dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter vorbehalten, weil \n\nsie die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger betreffen. Da im vorliegenden Fall \n\neine Einstellung oder Beendigung des Konkursverfahrens nicht ersichtlich ist, \n\ndürfte es an der Aktivlegitimation der Beklagten fehlen. \n\n2. Eine entsprechende Beschränkung gilt zwar nicht für die von der Be-\n\nklagten geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB wegen angeblich sitten-\n\nwidriger Spekulationsgeschäfte der G. zum Nachteil ihrer Gläubiger bei \n\neinem Mißverhältnis von Stammkapital und Geschäftsrisiko (vgl. dazu Senat, \n\nBGHZ 122, 333, 336; Urt. v. 30. November 1978 - II ZR 204/76, NJW 1979, \n\n2104; v. 16. März 1992 - II ZR 152/91, WM 1992, 735 f.). Soweit das Bundesar-\n\nbeitsgericht (aaO) auch auf eine Gesellschafterhaftung gemäß § 826 BGB die \n\nGrundsätze der §§ 92, 93 InsO angewandt hat, ist das auf den vorliegenden \n\nAltfall nicht übertragbar. Für etwaige Ansprüche aus § 826 BGB müßte die Be-\n\nklagte - neben einem Schädigungsvorsatz - u.a. auch die Kausalität eines sit-\n\ntenwidrigen Handelns des Klägers für ihren Ausfallschaden im Konkurs der \n\nG. - nach Maßgabe des § 287 ZPO - nachweisen. \n\n3. Schließlich hat die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche darauf ge-\n\nstützt, daß der Kläger mittels der G. Bankgeschäfte ohne erforderliche Er-\n\nlaubnis betrieben habe und deshalb gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 32, 54 KWG \n\nfür den Schaden hafte (zum Schutzgesetzcharakter des § 32 Abs. 1 Satz 1 \n\nKWG vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005 - III ZR 238/03). Feststellungen dazu fin-\n\nden sich in dem angefochtenen Urteil nicht. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch \n\nerforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu \n\ntreffen. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Reichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_390-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-390-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 778","ref_norm":"778","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_390-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_390-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-390-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_390-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:02.252501+00:00"}}