{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_389-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 389/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 389/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Braunschweig vom 19. November 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von \n\n7.297,24 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der \n\nVerwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen Anlageobjekten. \n\nDer Kläger beteiligte sich mit Erklärung vom 29. Dezember 1998 als stiller Ge-\n\nsellschafter an dem Unternehmenssegment VII der Beklagten. Seine Einlage \n\nhatte er in Höhe von 10.500,00 DM sofort und im übrigen in monatlichen Raten \n\nzu je 210,00 DM über 25 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollte das Aus-\n\neinandersetzungsguthaben über einen Zeitraum von 15 Jahren in monatlichen \n\nRaten ausgezahlt werden. \n\nIm Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwe-\n\nsen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben ihrer stillen Gesellschaf-\n\nter in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführ-\n\nten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichs-\n\nweise, die Auseinandersetzungsguthaben in jeweils einer Summe auszuzahlen. \n\nMit Schreiben vom 31. Januar 2001 kündigte der Kläger den Gesell-\n\nschaftsvertrag wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinan-\n\ndersetzungsguthabens und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung sei-\n\nner geleisteten Einlage in Höhe von 7.925,03 €. \n\nMit der Klage verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung die-\n\nses Betrages, hilfsweise zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Ausei-\n\nnandersetzungsguthabens zum 31. Dezember 2000 und zur Zahlung des sich \n\ndaraus ergebenden Betrages. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos \n\ngeblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist überwiegend begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht, soweit die Klage in Höhe von 7.297,24 € nebst Zinsen abgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach den Grundsätzen der fehler-\n\nhaften Gesellschaft könne der Kläger selbst dann nicht die Rückzahlung seiner \n\nEinlage verlangen, wenn die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche \n\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich gegen § 32 KWG \n\nverstoße, und dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung des Ge-\n\nsellschaftsvertrages, weil es dem Kläger zumutbar sei, das Auseinanderset-\n\nzungsguthaben statt in Raten in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. \n\nII. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom \n\n21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763) ausgeführt hat, besteht unabhän-\n\ngig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzan-\n\nspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der 6. KWG-\n\nNovelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anle-\n\nger nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit einer \n\nratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der \n\nÄnderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft ge-\n\nworden ist. \n\nDiese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Vorbringen der Par-\n\nteien erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist aufgrund der Erklärung des Klägers \n\nvom 29. Dezember 1998 geschlossen worden, also nach dem Inkrafttreten der \n\n6. KWG-Novelle. Daß die Beklagte den Kläger über die rechtlichen Risiken der \n\nRatenzahlungsvereinbarung aufgeklärt hätte, was nach dem Vortrag der Partei-\n\nen fernliegend erscheint, ist von dem Berufungsgericht - von seinem Stand-\n\npunkt aus folgerichtig - nicht geprüft worden. \n\nFehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ist die Beklagte ver-\n\npflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ste-\n\nhen würde, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Er hätte dann keine \n\nEinlage an die Beklagte gezahlt. Die Einlage ist daher ggf. an ihn zurückzuzah-\n\nlen. Daß dem Kläger trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könn-\n\nten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch an-\n\nzurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und \n\nauch sonst nicht ersichtlich. \n\nDer Kläger muß sich allerdings seine Entnahmen anrechnen lassen, da \n\ner im Ergebnis nicht besser stehen darf, als er ohne den Vertragsschluß stehen \n\nwürde. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten hat der Klä-\n\nger Entnahmen in Höhe von 627,79 € erhalten. Damit b eläuft sich sein ersatz-\n\nfähiger Schaden auf 7.297,24 €. \n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnoch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Par-\n\nteien - getroffen werden können. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_389-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-389-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_389-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_389-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-389-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_389-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:18.419286+00:00"}}