{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_383-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 383/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 383/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Braunschweig vom 19. November 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von \n\n12.799,52 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der \n\nVerwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen Anlageobjekten. \n\nDer Kläger beteiligte sich mit zwei Erklärungen vom 28. August 1998 als stiller \n\nGesellschafter an dem Unternehmenssegment VII der Beklagten. Seine Einla-\n\ngen hatte er in Höhe von zweimal 10.500,00 DM sofort und im übrigen in mo-\n\nnatlichen Raten zu je 105,00 DM und 210,00 DM über 27 Jahre zu zahlen. Am \n\nEnde der Laufzeit sollten die Auseinandersetzungsguthaben über einen Zeit-\n\nraum von 10 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. \n\nIm Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwe-\n\nsen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben ihrer stillen Gesellschaf-\n\nter in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführ-\n\nten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichs-\n\nweise, die Auseinandersetzungsguthaben in jeweils einer Summe auszuzahlen. \n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2001 kündigte der Kläger die Gesellschafts-\n\nverträge wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinanderset-\n\nzungsguthaben und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung seiner geleis-\n\nteten Einlagen in Höhe von 14.978,30 €. \n\nMit der Klage verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung die-\n\nses Betrages, hilfsweise zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe der Ausei-\n\nnandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 und Zahlung der sich dar-\n\naus ergebenden Beträge. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblie-\n\nben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist überwiegend begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht, soweit die Klage in Höhe von 12.799,52 € nebst\n\n Zinsen abgewiesen \n\nworden ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach den Grundsätzen der fehler-\n\nhaften Gesellschaft könne der Kläger selbst dann nicht die Rückzahlung seiner \n\nEinlagen verlangen, wenn die in den Gesellschaftsverträgen vereinbarte ratierli-\n\nche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben tatsächlich gegen § 32 \n\nKWG verstoße, und dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung \n\nder Gesellschaftsverträge, weil es dem Kläger zumutbar sei, die Auseinander-\n\nsetzungsguthaben statt in Raten in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. \n\nII. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil \n\nvom 21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763) ausgeführt hat, besteht unab-\n\nhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden \n\nbei Vertragsschluß, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der \n\n6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte \n\nden Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit \n\neiner ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund \n\nder Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft \n\ngeworden ist. \n\nDiese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Vorbringen der Par-\n\nteien erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist aufgrund der Erklärungen des Klägers \n\nvom 28. August 1998 geschlossen worden, also nach dem Inkrafttreten der \n\n6. KWG-Novelle. Daß die Beklagte den Kläger über die rechtlichen Risiken der \n\nRatenzahlungsvereinbarung aufgeklärt hätte, was nach dem Vortrag der Partei-\n\nen fernliegend erscheint, ist von dem Berufungsgericht - von seinem Stand-\n\npunkt aus folgerichtig - nicht geprüft worden. \n\nFehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ist die Beklagte ver-\n\npflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ste-\n\nhen würde, wenn er die Verträge nicht geschlossen hätte. Er hätte dann keine \n\nEinlagen an die Beklagte gezahlt. Die Einlagen sind daher ggf. an ihn zurück-\n\nzuzahlen. Daß dem Kläger trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben \n\nkönnten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch \n\nanzurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und \n\nauch sonst nicht ersichtlich. \n\nDer Kläger muß sich allerdings seine Entnahmen anrechnen lassen, da \n\ner im Ergebnis nicht besser stehen darf, als er ohne die Vertragsschlüsse ste-\n\nhen würde. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten hat der \n\nKläger Entnahmen in Höhe von 2.178,78 € erhalten. Da mit beläuft sich sein \n\nersatzfähiger Schaden auf 12.799,52 €. \n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnoch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Par-\n\nteien - getroffen werden können. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Strohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_383-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-383-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_383-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_383-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-383-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_383-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:50:45.280330+00:00"}}