{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_380-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"II ZR 380/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 830 Abs. 2; StGB § 27 a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Ver- trauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür eben- so wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei \"alles in Ordnung\". b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens ei- ner Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre. c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesell- schaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vor- standes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 380/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. September 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nAktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 830 Abs. 2; \nStGB § 27 \n\na) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 \nAktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen \nauf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben \neinen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Ver-\ntrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür eben-\nso wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei \"alles in Ordnung\". \n\nb) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 399 Abs. 1 Nr. 4 \nAktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens ei-\nner Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung \neines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre. \n\nc) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesell-\nschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vor-\nstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die \nVoraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass \ndie Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. \nBGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ \n1996, 238). \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 380/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 30. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Novem-\n\nber 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach-\n\nteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin unterzeichnete am 23. September 1996 einen formular- \n\nmäßigen \"Vorvertrag\" zum Erwerb von Aktien der T. AG gegen Zahlung einer \n\n\"Einlage\" von 23.000,00 DM, zahlbar auf das Konto der T. AG bei \n\nderen Hausbank, der Beklagten zu 2. In dem Vertragsformular heißt es: \n\n\"Der Unterzeichner beteiligt sich als Aktionär, \n\nindem er verbindlich \n\nAktien aus der nächsten Kapitalerhöhung der T. ... AG i.G. ... erwirbt.\" \n\nNach Einzahlung der 23.000,00 DM erhielt die Klägerin von der T. AG \n\nein \n\n\"Zertifikat über den Kauf \n\nvon 230 Stück \n\nInhaberstammaktien \n\nzum Preis von 23.000,00 DM\". Ob die Klägerin in der Folge Aktionärin der \n\nT. AG wurde, ist unter den Parteien streitig. \n\nDie T. AG, deren Vorstand der vormalige Beklagte zu 3 angehörte, war \n\neine von mehreren Tochtergesellschaften der W. und wurde von dieser am \n\n3. November 1995 gegründet. Am selben Tag wurde die T. AG unter Beifügung \n\neines Kontoauszugs der Beklagten zu 2 (Bank) über das am Tag zuvor einbe-\n\nzahlte Grundkapital zum Handelsregister angemeldet. Mit Schreiben an den \n\nvormaligen Beklagten zu 3 vom 7. November 1995 bestätigte die Beklagte zu 2 \n\ndurch ihr damaliges Vorstandsmitglied K., dass auf dem Konto der T. AG i.G. \n\n(Nr. 8) \"am 3. November 1995 DM 100.000,00 zur freien Verfügung des Vor-\n\nstandes standen\". Aufgrund von zwei Überweisungsaufträgen, die am \n\n9. November 1995 bei der Beklagten zu 2 eingingen, wurden von diesem Konto \n\n99.150,00 DM an die W. zurücküberwiesen. Am 6. März 1996 wurde die T. AG \n\nim Handelsregister eingetragen. Am 28. Mai 1996 beschloss ihre Hauptver-\n\nsammlung eine Kapitalerhöhung um 12,45 Mio. DM, die am gleichen Tag zur \n\nEintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Der Kapitalerhöhungsbe-\n\nschluss wurde durch die Hauptversammlung am 28. Februar und am 15. Mai \n\n1997 bestätigt. Am 15. Oktober 1997 zeichnete die W. sämtliche 249.000 \n\nneuen Aktien. Am 15. Dezember 1997 meldete der Vorstand der T. AG die \n\nDurchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister an. Beigefügt war ein \n\nSchreiben der Beklagten zu 2 vom gleichen Tag, in dem es heißt: \n\n\"Sehr geehrter Herr … (vormaliger Beklagter zu 3), \n\n wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, daß auf dem vorgenannten \nKonto \n(Nr. 8) der Firma T. AG seit Kontoeröffnung bis \n15. Dezember 1997 Geldeingänge über DM 15.562.500 zu ver-\nzeichnen waren und diese Mittel dem Vorstand endgültig zur frei-\nen Verfügung standen.\" \n\nIn der Handelsregisteranmeldung des Vorstands der T. AG heißt es, \n\ndass der o.g. Betrag \"endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht\". \n\nTatsächlich befanden sich auf dem Bankkonto der T. AG nur noch ca. \n\n50.000,00 DM. Im Mai 2000 wurde die T. AG insolvent. Die Gelder der Klägerin \n\nund zahlreicher Anleger, von denen die T. AG mittels betrügerischer Angaben \n\nin ihren Emissionsprospekten mehr als 40 Mio. DM eingeworben hatte, sind \n\nverloren. Das ehemalige Vorstandsmitglied K. der Beklagten zu 2 wurde durch \n\n- nicht rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts München vom 3. Juni 2003 we-\n\ngen Beihilfe zu falschen Angaben gemäß § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG zu einer \n\nGeldstrafe verurteilt. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. die Beklagte zu 2 auf Zahlung von \n\nSchadensersatz in Höhe ihrer Einlage von 23.000,00 DM in Anspruch genom-\n\nmen. Sie meint, das ehemalige Vorstandsmitglied K. der Beklagten zu 2 habe \n\ndurch die ihrer Ansicht nach unrichtigen Bankbestätigungen vom 7. November \n\n1995 und vom 15. Dezember 1997 Beihilfe zum Gründungs- und Kapitalerhö-\n\nhungsschwindel des Vorstands der T. AG (§§ 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG, 27 \n\nStGB) geleistet, weshalb die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden \n\naus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB hafte. \n\nDas Landgericht hat die Klage gegenüber sämtlichen Beklagten abge-\n\nwiesen. In zweiter Instanz hat die Klägerin zunächst ihre Ansprüche gegenüber \n\nden Beklagten zu 2 und 3 weiterverfolgt, mit dem Beklagten zu 3 aber dann \neinen Prozessvergleich über die Zahlung von 1/10 der Klagesumme geschlos-\n\nsen. Der noch verbliebenen Klage gegenüber der Beklagten zu 2 hat das Beru-\n\nfungsgericht entsprochen und die Revision zugelassen. Dagegen richtet sich \n\ndas Rechtsmittel der Beklagten zu 2. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten zu 2 (im Folgenden: die Beklagte) führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\neinen anderen Senat des Berufungsgerichts. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte schulde der Klägerin Scha-\n\ndensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, 27 \n\nStGB, weil ihr ehemaliges Vorstandsmitglied K. mit dem von ihm unter- \n\nzeichneten Bestätigungsschreiben vom 15. Dezember 1997 einen Kapitalerhö-\n\nhungsschwindel der T. AG zumindest bedingt vorsätzlich gefördert habe. \n\nDie - im übrigen auf Wunsch der T. AG zuvor mehrfach geänderte - \n\nBestätigung sei jedenfalls in ihrem zweiten Teil falsch gewesen, weil zum Zeit-\n\npunkt ihrer Abgabe nicht der angegebene Betrag von 15.562.500,00 DM, son-\n\ndern nur noch ein Rest von 50.222,43 DM endgültig zur freien Verfügung des \n\nVorstandes gestanden habe. Hätte K. die Bestätigung nicht ausgestellt, die \n\n- wie er gewusst habe - als Nachweis i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG habe \n\nVerwendung finden sollen, wäre die Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregis-\n\nter eingetragen worden und somit nichtig gewesen, was zu einer Rückabwick-\n\nlung der mit den Anlegern abgeschlossenen Verträge hätte führen müssen. \n\nSomit hätte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt den geleisteten Betrag von \n\n23.000,00 DM gemäß § 812 BGB von der T. AG zurückverlangen können. \n\nSoweit die Beklagte einwende, die T. AG sei auch schon damals zur \n\nRückzahlung außerstande gewesen, sei die Beklagte für diese \"Reserveursa-\n\nche\" beweispflichtig, habe aber keinen Beweis angetreten. Der Einbeziehung \n\nder Klägerin in den Schutzbereich des § 399 Abs. 1 AktG stehe nicht entgegen, \n\ndass sie ihre Einlage aufgrund des \"Vorvertrages\" vom 23. September 1996 \n\nschon längere Zeit vor Abgabe der falschen Bestätigung und der anschließen-\n\nden Eintragung im Handelsregister geleistet habe. Denn das Vertrauen des An-\n\nlegers in eine ordnungsgemäße zukünftige Kapitalerhöhung sei unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Art. 3 GG ebenso zu schützen wie das Vertrauen in die Ord-\n\nnungsmäßigkeit einer bereits durchgeführten und im Handelsregister eingetra-\n\ngenen Kapitalerhöhung, zumal die Einwerbung von Anlegern der Durchführung \n\nund Eintragung einer Kapitalerhöhung regelmäßig vorangehe. \n\nII. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings noch zutreffend davon aus, dass \n\n§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, das die \n\nAufbringung des Grundkapitals gewährleisten und - weitergehend - den Rechts- \n\nund Wirtschaftsverkehr davor bewahren soll, dass Aktien in Umlauf gesetzt wer-\n\nden, die nur Scheinwerte darstellen. Ziel der Vorschrift ist es auch, die Täu-\n\nschung von Personen zu verhüten, die zu der Gesellschaft rechtliche und wirt-\n\nschaftliche Beziehungen unterhalten oder \n\ninfolge der Durchführung der \n\nKapitalerhöhung in solche eintreten (Senat, BGHZ 105, 121, 124). Geschützt \n\nwerden insbesondere Personen, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der zum \n\nHandelsregister gemachten Angaben aus einer Kapitalerhöhung hervorgegan-\n\ngene neue Aktien erwerben (Senat aaO S. 125 f.). \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren aber weder die \n\nAngaben in der Registeranmeldung noch - erst recht - die auch in ihrem zweiten \n\nTeil in Vergangenheitsform gefasste Bankbestätigung der Beklagten schon des-\n\nhalb objektiv falsch oder unvollständig i.S. von § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, weil die \n\ndort genannten Kapitaleinzahlungen auf dem dafür vorgesehenen Bankkonto \n\nbei der Beklagten großenteils nicht mehr vorhanden waren. \n\na) Schon nach der früheren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 113, \n\n335, 348; 119, 177) brauchten die für eine beschlossene Kapitalerhöhung ein-\n\ngezahlten Beträge, um der Gesellschaft bereits deren Verwendung für Investi-\n\ntionen u.ä. zu ermöglichen, nicht bis zur Handelsregisteranmeldung (§§ 188 \n\nAbs. 2, 36 Abs. 2 AktG) thesauriert zu werden; sie mussten in diesem Zeitpunkt \n\nnur noch wertmäßig zur freien Verfügung des Vorstandes stehen (BGHZ 119, \n\n177, 187 f.). Nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 197 ff.) \n\ngenügt es für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung in diesem Zusammen-\n\nhang sogar, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur endgül-\n\ntigen freien Verfügung der Geschäftsleitung eingezahlt wird, solange er in der \n\nFolge nicht an den Einleger zurückfließt. Diese Beurteilung ist im Rahmen des \n\nblankettartigen Straftatbestandes des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG auch für die Fra-\n\nge heranzuziehen, ob die zum Handelsregister gemachten Angaben über die \n\n\"Einbringung des neuen Kapitals\" falsch oder unvollständig sind. Danach betrifft \n\ndie Angabe darüber, dass der Leistungsgegenstand sich endgültig in der freien \n\nVerfügung der Geschäftsleitung befinde, allein die Erfüllungswirkung der fragli-\n\nchen Leistung in Bezug auf die Einlageschuld, sagt jedoch nichts darüber aus, \n\ndass die Einlage bei der Registeranmeldung noch unverändert, d.h. gegen-\n\nständlich oder wertmäßig im Gesellschaftsvermögen oder gar unangetastet auf \n\ndem Einlagenkonto vorhanden sei (so schon BGH, Beschl. v. 30. November \n\n1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238 mit Hinweis auf BGHZ 113, 335, 348; \n\nOtto in GroßkommAktG 4. Aufl. § 399 Rdn. 72). Die ältere Kommentarliteratur \n\nzu diesem Thema (z.B. Geilen in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 399 Rdn. 64) \n\nist nicht erst seit der Rechtsprechungsänderung in BGHZ 150, 197 - erst recht \n\naber mit dieser - überholt. \n\nb) Einen Kapitalrückfluss an Einlageschuldner hat das Berufungsgericht \n\nebensowenig festgestellt wie das sonstige Fehlen einer Erfüllungswirkung der \n\nEinlagenzahlungen. Dass die neuen Aktien - entgegen dem ursprünglichen Vor-\n\nhaben der Verantwortlichen der T. AG nicht von den einzelnen Anlegern, \n\nsondern - nach dem Vortrag der Klägerin aus Vereinfachungsgründen - von der \n\nW. mit der Maßgabe ihrer Zuteilung an die Anleger gezeichnet wurden \n\nund die Einzahlungen nicht von ihr stammten, steht einer Erfüllungswirkung \n\nnicht entgegen. Die Einlageschuld des Zeichners kann auch durch eine Dritt-\n\nleistung erfüllt werden (vgl. Bayer, GmbHR 2004, 445, 454 m.w.Nachw.). Die \n\ngegenüber den Anlegern verwendeten Vorvertragsformulare lassen offen, ob \n\ndie eingezahlten Beträge zum Erwerb eines unmittelbaren oder eines nur mit-\n\ntelbaren Bezugsrechts auf Aktien durch Einschaltung einer \"Abwicklungsstelle\" \n\nals Zeichnerin (vgl. BGHZ 105, 121, 132 sowie zu § 186 Abs. 5 AktG \n\nBGHZ 118, 83, 95 ff.; 122, 180, 185 f.) und somit zur Erfüllung der Einlagen-\n\nschuld dieser Zeichnerin, welche die neuen Aktien treuhänderisch zu überneh-\n\nmen und an die Anleger weiterzuleiten hatte, eingesetzt werden sollten. Soweit \n\ndie Einzahlungen - wie hier - zeitlich nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss \n\n(§ 182 AktG) mit der Zweckbestimmung als \"Einlagen\" geleistet worden sind, \n\nliegt darin (anders als im Fall BGHZ 51, 157) auch keine unwirksame Voraus-\n\nleistung auf eine künftige Einlageschuld (vgl. BGHZ 150, 197, 201; Sen.Urt. v. \n\n15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849). Der potentielle - auch dem \n\nAktienzeichner zustehende - Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB im Fall \n\neines Scheiterns der Kapitalerhöhung (vgl. Lutter in Kölner Komm.z.AktG \n\n2. Aufl. § 189 Rdn. 15) steht einer Leistung zur freien Verfügung des Vorstan-\n\ndes ebenfalls nicht entgegen und führt nicht zu einer Thesaurierungspflicht der \n\nGesellschaft bis zur Durchführung der Kapitalerhöhung. Schließlich hindern \n\nauch etwaige Willensmängel auf Seiten der Einzahler wegen irreführender \n\nProspektangaben die Erfüllungswirkung im Sinne des Kapitalaufbringungs-\n\nrechts nicht. \n\n3. Selbst wenn die Bankbestätigung der Beklagten unrichtig wäre und ihr \n\n- wofür es allerdings an tragfähigen Feststellungen fehlt - eine Beihilfe zu einer \n\nHaupttat gemäß § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG im Zusammenhang mit der Register-\n\nanmeldung vom 15. Dezember 1997 zur Last fiele, könnte die Klägerin den gel-\n\ntend gemachten Schadensersatzanspruch hierauf nicht stützen. \n\na) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Schutz-\n\ngesetzverletzung setzt zumindest deren Kausalität für den geltend gemachten \n\nSchaden voraus. Die angeblich gegen § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG verstoßenden \n\nAngaben in der Registeranmeldung vom 15. Dezember 1997 können aber \n\n- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - denkgesetzlich nicht dafür ur-\n\nsächlich geworden sein, dass die Klägerin geraume Zeit vorher, nämlich am \n\n23. September 1996, den \"Vorvertrag\" unterzeichnet und ihr - inzwischen verlo-\n\nrenes - Kapital zum Erwerb von Aktien \"aus der nächsten Kapitalerhöhung der \n\nT. AG i.G.\" eingezahlt hat. Soweit sie dabei auf eine ordnungsgemäße \n\nkünftige Durchführung der Kapitalerhöhung vertraut haben mag, ist dies nur ein \n\nallgemeines Vertrauen in das rechtmäßige Verhalten Dritter. Dies ändert nichts \n\ndaran, dass nur eine konkret schadensursächliche Schutzgesetzverletzung \n\neinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen kann. Auch \n\n§ 399 Abs. 1 AktG schützt nicht das Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künf-\n\ntiger Maßnahmen; geschützt ist vielmehr nur ein Vertrauen, das sich auf bereits \n\nzum Handelsregister gemachte Angaben gründet (vgl. Otto in GroßkommAktG \n\n4. Aufl. § 399 Rdn. 5; Brandes, WM 1992, 477). Dementsprechend setzt ein \n\nSchadensersatzanspruch wegen falscher Angaben i.S. von § 399 AktG voraus, \n\ndass der Geschädigte im Vertrauen auf deren Richtigkeit z.B. Aktien erworben \n\noder sonstige Vermögensdispositionen getroffen und dadurch einen Schaden \n\nerlitten hat (vgl. Senat, BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). In dieser Hinsicht \n\nunterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen in BGHZ 105, 121 ff., \n\nwo der Vertrag über den (derivativen) Erwerb von Aktien erst nach Eintragung \n\nder Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister und im Vertrauen auf \n\ndie Richtigkeit der dazu von der Gesellschaft gemachten Angaben abgeschlos-\n\nsen worden war. Die unterschiedliche Beurteilung der beiden Fallkonstellatio-\n\nnen beruht auf allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen und berührt - entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts - Art. 3 GG nicht. \n\nb) Ebenso wenig kann die Klägerin den geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruch darauf stützen, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung ohne \n\ndie angeblich falsche Bankbestätigung der Beklagten gescheitert wäre und die \n\nKlägerin dann ihre Einlage von der T. AG gemäß § 812 Abs. 1 BGB hätte zu-\n\nrückerhalten müssen. \n\naa) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen schon nicht dessen \n\nAnnahme einer entsprechenden Schadenskausalität. Voraussetzung dafür wäre \n\nder Nachweis, dass die Klägerin ihre Einlage ohne die angeblich falsche \n\nHandelsregisteranmeldung (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG) tatsächlich von der \n\nT. AG zurückerhalten hätte \n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 18. März 2004 \n\n- IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521 f. zu III 2). Das Berufungsgericht verkennt, \n\ndass der Einwand der Beklagten, die T. AG sei schon zur Zeit der Registeran-\n\nmeldung im Dezember 1997 zu einer Rückzahlung der Einlagen außerstande \n\ngewesen, nicht eine - von der Beklagten nachzuweisende - \"Reserveursache\" \n\nbetrifft, sondern ein Bestreiten der Kausalität darstellt. Nur wenn diese erwiesen \n\nist, obliegt dem Schädiger ggf. der Nachweis, dass der Schaden über kurz oder \n\nlang durch eine andere Ursache eingetreten wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober \n\n2002 - IX ZR 3/01, NJW 2003, 295 f.). \n\nDie Registereintragung der (durchgeführten) Kapitalerhöhung hatte auf \n\ndie Vermögenslage der T. AG und damit auf die Werthaltigkeit von ihr \n\ngegenüber bestehenden Ansprüchen der Klägerin keinen Einfluss. Die Anle-\n\ngergelder waren schon vorher von dem Bankkonto abgezogen. Ob und wie lan-\n\nge die T. AG vor ihrer Insolvenz noch über ausreichendes Vermögen zur Erfül-\n\nlung von Rückabwicklungsansprüchen zahlreicher Anleger, welche im Falle \n\neines Scheiterns der Kapitalerhöhung auf sie zugekommen wären, verfügte, \n\nund ob es der Klägerin gelungen wäre, ihren Rückabwicklungsanspruch frühzei-\n\ntig und mit Erfolg gegenüber der T. AG geltend zu machen, ist völlig offen. \n\nbb) Davon abgesehen wird die genannte Schadenskonstruktion vom \n\nSchutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG ohnehin nicht erfasst. Sie basiert \n\nnicht auf einem irgendwie gearteten Vertrauen der Klägerin auf die Richtigkeit \n\nvon zum Handelsregister gemachten Angaben (vgl. Senat, BGHZ 105, 121, \n\n125 f.), sondern auf rein hypothetischen Kausalitätserwägungen für den Fall, \n\ndass die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister unterblieben wäre, \n\nohne dass umgekehrt die Klägerin im Vertrauen auf eine tatsächliche Register-\n\neintragung die Geltendmachung eines Rückabwicklungsanspruchs unterlassen \n\nhat. Zwar bedarf es für einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der zum Han-\n\ndelsregister gemachten Angaben nicht der Einsichtnahme in das Register, son-\n\ndern genügt eine mittelbare Kenntnis desjenigen, dem bekannt ist, dass der \n\nbetreffende Vorgang, z.B. die Durchführung einer Kapitalerhöhung, in das Han-\n\ndelsregister eingetragen worden ist (BGHZ 105, 121, 126 f.). Einen Schadens-\n\nersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB hat aber auch er nur, wenn er durch \n\nein (bewusstes) Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit der relevanten An-\n\ngaben einen Schaden erlitten hat (vgl. Otto aaO § 399 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Die \n\nallgemeine Vorstellung, es sei \"alles in Ordnung\", genügt dafür nicht, weil es in \n\ndiesem Fall an einem Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen \n\ndes § 399 AktG fehlt. \n\nIII. Die Sache ist gleichwohl nicht zugunsten der Beklagten entschei-\n\ndungsreif, weil die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch darauf stützt, \n\ndass das Vorstandsmitglied K. der Beklagten durch eine bewusst falsche Bestä-\n\ntigung über die Einzahlung des Gründungskapitals (100.000,00 DM) vom \n\n7. November 1995 Beihilfe zu einem Gründungsschwindel (§ 399 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAktG) der T. AG geleistet habe. Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem \n\nStandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist da-\n\nher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der \n\nMöglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. \n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgen-\n\ndes hin: \n\n1. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer etwaigen Beihilfe der \n\nBeklagten zum Gründungsschwindel (§§ 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 27 StGB) und \n\ndem geltend gemachten Schaden scheidet hier (anders als oben II 3 a) nicht \n\nvon vornherein aus, weil die Gründung der T. AG bereits im Handelsregis- \n\nter eingetragen war, als die Klägerin den \"Vorvertrag\" unterzeichnete und ihre \n\n\"Einlage\" an die T. AG leistete. Offen ist aber, ob der Klägerin dabei die \n\nTatsache der Registereintragung bekannt war und sie daher im Vertrauen auf \n\ndie Richtigkeit der dazu gemachten Angaben gehandelt hat (vgl. BGHZ 105, \n\n121, 126 f.). Daran bestehen jedenfalls Zweifel, weil sowohl in dem Vertrags-\n\nformular als auch in dem vorgelegten Emissionsprospekt vom November 1995 \n\n(S. 6, 38) die \"T. AG i.G.\", mithin eine noch nicht im Handelsregister ein- \n\ngetragene Vorgesellschaft (vgl. dazu BGHZ 117, 323, 326) genannt ist. Nach \n\nden Prospektangaben soll zwar die in der Eröffnungsbilanz als \"ausstehend\" \n\nbezeichnete Einlage von 100.000,00 DM am 2. November 1995 einbezahlt und \n\ndie Eintragung der Gesellschaft zum Handelsregister am 3. November 1995 \n\nbeantragt worden sein. Beides begründet aber noch keinen hinreichend siche-\n\nren, der Valenz einer Registereintragung gleichkommenden Vertrauenstatbe-\n\nstand dafür, dass tatsächlich die für eine Registereintragung erforderlichen An-\n\ngaben i.S. von §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG in der vorgeschriebenen \n\nWeise gemacht worden sind. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Kläge-\n\nrin die bereits erfolgte Registereintragung der T. AG anderweitig bekannt war. \n\nDies sowie die Frage, ob die ordnungsgemäße Aufbringung des Gründungska-\n\npitals für den Entschluss der Klägerin zur Beteiligung an dem erhöhten Kapital \n\nüberhaupt eine Rolle spielte, wird ggf. tatrichterlich zu klären sein. \n\n2. Der objektive Tatbestand einer Haupttat i.S. von § 399 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAktG dürfte vorliegen, weil in der Registeranmeldung der T. AG verschwiegen \n\nwurde, dass das von der W. einbezahlte Gründungskapital wenige Tage später \n\nan sie zurückfließen sollte, es sich also um bloßes \"Vorzeigegeld\" und nicht um \n\neine endgültige Erfüllung der Einlageschuld handelte. Insofern dürfte die Erklä-\n\nrung des Vorstandes der T. AG gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG selbst nach \n\nden - unmittelbar nur für die Kapitalerhöhung geltenden - Grundsätzen in \n\nBGHZ 150, 197 ff. (dazu oben II 2 a) unrichtig i.S. von § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG \n\ngewesen sein. \n\nFür den subjektiven Tatbestand des § 399 AktG ist Vorsatz (des Haupt-\n\ntäters) erforderlich, der auch die (laienhafte) Kenntnis von der Unrichtigkeit oder \n\nUnvollständigkeit (Verschweigen) der gemachten Angaben umfassen muss \n\n(vgl. Scholz/Tiedemann, GmbHG 9. Aufl. § 82 Rdn. 174) und z.B. bei einem \n\nRechtsirrtum über die Voraussetzungen endgültiger freier Verfügbarkeit des \n\neingezahlten Kapitals (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AktG) fehlen kann (§ 16 Abs. 1 StGB; \n\nvgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1977 - 5 StR 626/76, GA 1977, 340; Otto aaO \n\n§ 399 Rdn. 98). Feststellungen dazu fehlen bisher. \n\n3. Eine der Beklagten entsprechend § 31 BGB zuzurechnende Beihilfe \n\nzu einer - unterstellten - Haupttat gemäß § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG käme in Be-\n\ntracht, wenn ihr Vorstandsmitglied K. bei Erteilung seiner Einzahlungsbe-\n\nstätigung deren Zweck zur Vorlage bei dem Registergericht (§ 37 Abs. 1 Satz 3 \n\nAktG) kannte und wenn er wusste, dass das Gründungskapital absprachege-\n\nmäß wieder an die W. zurücküberwiesen wurde oder werden sollte (vgl. auch \n\nBGHZ 113, 335 zu § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG). In diesem Fall läge objektiv auch \n\nein Verschweigen eines \"erheblichen Umstandes\" i.S. von § 399 Abs. 1 AktG \n\nvor, wobei sich allerdings der Vorsatz auch des Gehilfen auf die \"Erheblichkeit\" \n\ndieses Umstandes als wesentlichen Merkmals der Haupttat \n\n(vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 8) erstrecken muss (vgl. Otto aaO \n\n§ 399 Rdn. 96 m.w.Nachw.). \n\nGegen eine bei Erteilung der Bankbestätigung vorhandene Kenntnis K.s \n\nvon den Rücküberweisungen bzw. von entsprechenden Absichten der Gesell-\n\nschaftsgründer spricht, dass die Rücküberweisungsaufträge erst zwei \n\nTage später (am 9. November 1995) bei der Beklagten eingingen. Abgesehen \n\ndavon, dass eine Kenntnisnahme K.s hiervon nicht festgestellt ist, ist eine Bank \n\nzu nachträglicher Berichtigung einer Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG \n\ngegenüber \n\ndem Registergericht \n\nnicht \n\nverpflichtet \n\n(vgl. Pentz \n\nin \n\nMünchKomm/AktG 2. Aufl. § 37 Rdn. 37; Röhricht in Großkomm. AktG 4. Aufl. \n\n§ 37 Rdn. 29), auch nicht aus vorangegangenem Tun (Ingerenz), weil dies eine \n\nPflichtwidrigkeit voraussetzt \n\n(vgl. Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn. 11 a \n\nm.w.Nachw.) und eine nach dem Kenntnisstand der Bank bei ihrer Erteilung \n\nrichtige Bestätigung keine Pflichtwidrigkeit darstellt. \n\nAllerdings behauptet die Klägerin, die Bankbestätigung vom 7. November \n\n1995 sei erst später rückdatiert erstellt worden. Auch wenn sich dies erweisen \n\nsollte, wäre aber noch zusätzlich aufzuklären, ob das Vorstandsmitglied der \n\nBeklagten das Bewusstsein hatte, mit der auf den 3. November 1995 bezoge-\n\nnen und insofern richtigen Bestätigung zu einer unrichtigen Registeranmeldung \n\nbeizutragen. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch \n\nerforderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_380-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-26/ii-zr-380-03","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":23},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_380-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_380-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-26/ii-zr-380-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_380-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:40.379347+00:00"}}