{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_377-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 377/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 377/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Braunschweig vom 19. November 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von \n\n6.895,02 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der \n\nVerwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen Anlageobjekten. \n\nDie Klägerin beteiligte sich mit Erklärung vom 29. Dezember 1998 als stille Ge-\n\nsellschafterin an dem Unternehmenssegment VII der Beklagten. Ihre Einlage \n\nhatte sie in Höhe von 10.500,00 DM sofort und in Höhe weiterer 63.000,00 DM \n\nin monatlichen Raten zu je 210,00 DM über 25 Jahre zu zahlen. Am Ende der \n\nLaufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben über einen Zeitraum von 15 \n\nJahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. \n\nIm Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwe-\n\nsen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben ihrer stillen Gesellschaf-\n\nter in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführ-\n\nten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichs-\n\nweise, die Auseinandersetzungsguthaben in jeweils einer Summe auszuzahlen. \n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2002 kündigte die Klägerin den Gesell-\n\nschaftsvertrag wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinan-\n\ndersetzungsguthabens und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung ihrer \n\ngeleisteten Einlage in Höhe von 7.569,67 €. \n\nMit der Klage verlangt sie die Verurteilung der Beklagten zur Rückzah-\n\nlung dieses Betrages, hilfsweise zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe des \n\nAuseinandersetzungsguthabens zum 31. Dezember 2000 und Zahlung des sich \n\ndaraus ergebenden Betrages. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos \n\ngeblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist überwiegend begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht, soweit die Klage in Höhe von 6.895,02 € nebst Zinsen abgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach den Grundsätzen der fehler-\n\nhaften Gesellschaft könne die Klägerin selbst dann nicht die Rückzahlung ihrer \n\nEinlage verlangen, wenn die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche \n\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich gegen § 32 KWG \n\nverstoße, und dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung des Ge-\n\nsellschaftsvertrages, weil es der Klägerin zumutbar sei, das Auseinanderset-\n\nzungsguthaben statt in Raten in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. \n\nII. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil \n\nvom 21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763) im einzelnen ausgeführt hat, \n\nbesteht unabhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein \n\nSchadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus \n\nVerschulden bei Vertragsschluß, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttre-\n\nten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die \n\nBeklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zu-\n\nlässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens \n\naufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle \n\nzweifelhaft geworden ist. \n\nDiese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Vorbringen der Par-\n\nteien erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist aufgrund der Erklärung der Klägerin \n\nvom 29. Dezember 1998 geschlossen worden, also nach dem Inkrafttreten der \n\n6. KWG-Novelle. Daß die Beklagte die Klägerin über die rechtlichen Risiken der \n\nRatenzahlungsvereinbarung aufgeklärt hätte, was nach dem Vortrag der Partei-\n\nen fernliegend erscheint, ist von dem Berufungsgericht - von seinem Stand-\n\npunkt aus folgerichtig - nicht geprüft worden. \n\nFehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ist die Beklagte ver-\n\npflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie \n\nstehen würde, wenn sie den Vertrag nicht geschlossen hätte. Sie hätte dann \n\nkeine Einlage an die Beklagte gezahlt. Die Einlage ist daher ggf. an sie zurück-\n\nzuzahlen. Daß der Klägerin trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben \n\nkönnten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch \n\nanzurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und \n\nauch sonst nicht ersichtlich. \n\nDie Klägerin hat auf die Einlage insgesamt 14.805,00 DM = 7.569,68 € \n\ngezahlt. Sie muß sich allerdings ihre Entnahmen anrechnen lassen, da sie im \n\nErgebnis nicht besser stehen darf, als sie ohne den Vertragsschluß stehen \n\nwürde. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten hat die Klä-\n\ngerin Entnahmen in Höhe von 674,66 € erhalten. Damit\n\n beläuft sich ihr ersatz-\n\nfähiger Schaden auf 6.895,02 €. \n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnoch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Par-\n\nteien - getroffen werden können. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Strohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_377-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-377-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_377-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_377-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-377-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_377-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:07.844384+00:00"}}