{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_372-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"II ZR 372/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur zu I, II, 1) ja ZPO § 50; EWR Art. 31 Verkündet am: 19. September 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine in dem EFTA-Staat Fürstentum Liechtenstein nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Kapitalgesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens auf der Grundlage der darin garantierten Niederlas- sungsfreiheit (Art. 31 EWR) - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde. b) Eine liechtensteinische Aktiengesellschaft ist daher befugt, ihre vertraglichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gericht- lich durchzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 372/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja (nur zu I, II, 1) \n\nja \n\nZPO § 50; EWR Art. 31 \n\nVerkündet am: \n19. September 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine in dem EFTA-Staat Fürstentum Liechtenstein nach dessen Vorschriften \n\nwirksam gegründete Kapitalgesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat \n\ndes EWR-Abkommens auf der Grundlage der darin garantierten Niederlas-\n\nsungsfreiheit (Art. 31 EWR) - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen \n\nVerwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet \n\nwurde. \n\nb) Eine liechtensteinische Aktiengesellschaft ist daher befugt, ihre vertraglichen \n\nRechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gericht-\n\nlich durchzusetzen. \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 372/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Limburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein ge-\n\ngründete und seit 1992 im Handelsregister des Öffentlichkeitsregisteramtes in \n\nV. eingetragene Aktiengesellschaft, deren Geschäftstätigkeit über weite \n\nZeiträume in der Bundesrepublik Deutschland stattfand. Eine Eintragung der \n\nGesellschaft \n\nin einem deutschen Handelsregister \n\nist nicht erfolgt. Der \n\nBeklagte ist seit dem 14. Juli 1999 Verwalter in dem an demselben Tage \n\neröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der L. AG, B. \n\n(im Folgenden: Gemeinschuldnerin); zuvor war er ab 12. Januar 1999 deren \n\nSequester. \n\nDie Klägerin gewährte der Gemeinschuldnerin am 15. Mai 1997 ein Dar-\n\nlehen für den Erwerb eines Mietshauses und ließ sich als Sicherheit im Wege \n\neiner stillen Zession die Mietzinsforderungen aus dem Objekt abtreten. Obwohl \n\ndie Klägerin Ende 1998 nach Ausbleiben der Darlehensraten die Abtretung ge-\n\ngenüber den Mietern offen gelegt hatte, gingen bei ihr in der Folgezeit keine \n\nMietzahlungen ein. Auf ihre daraufhin erhobene Auskunftsklage erteilte der \n\nBeklagte die verlangte Auskunft dahingehend, dass er in dem Zeitraum ab \n\nBeginn der Sequestration bis zum 31. Juli 1999 Mieten in Höhe von ledig- \n\nlich insgesamt 24.506,44 DM (= 12.529,94 €) vereinnahmt\n\n habe, darunter \n\n7.570,44 DM von der R. K. Baustoffhandlung und 16.936,00 DM von der \n\nM. GmbH. \n\nNachdem die Klägerin nunmehr zum entsprechenden Zahlungsantrag \n\nübergegangen war und die Parteien das Auskunftsbegehren übereinstimmend \n\nfür erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung als \n\nunzulässig abgewiesen, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme ihren Verwaltungssitz in Deutschland gehabt und sei daher dort nicht \n\nrechtsfähig. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage \n\nstattgegeben und die zweitinstanzlich erhobene Widerklage auf Feststellung, \n\ndass die Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht nicht \n\nrechts- und parteifähig sei, als unzulässig abgewiesen. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte nur seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie auf die Klage beschränkte Revision des Beklagten ist begründet und \n\nführt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei rechts- und par-\n\nteifähig. Die Rechtsgedanken der Überseering-Entscheidung des Gerichtshofes \n\nder Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH) seien auf die in einem \n\nEWR-Staat ordnungsgemäß gegründete und weiterhin bestehende Klägerin \n\n- unabhängig davon, ob sie von vornherein ihren faktischen Sitz außerhalb \n\nLiechtensteins gehabt habe - entsprechend anwendbar. Die Niederlassungs-\n\nfreiheit sei im Verhältnis zu Liechtenstein nicht noch bis zum 1. Januar 1998 \n\neingeschränkt gewesen, so dass die Klägerin bereits 1997 Rechte auch in \n\nDeutschland habe erwerben können. Materiellrechtlich stehe § 21 KO dem Zah-\n\nlungsanspruch nicht entgegen, da dieser gemäß der erteilten Auskunft nur \n\nMietzahlungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung betreffe. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zur Zuläs-\n\nsigkeit, nicht jedoch hinsichtlich der Begründetheit der Klage stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die in den Vorinstanzen \n\nzentrale Streitfrage der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt. Die \n\nKlägerin ist als eine im Fürstentum Liechtenstein, einem EFTA-Staat, wirksam \n\ngegründete Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Ansprüche aus Rechtsgeschäf-\n\nten mit der Gemeinschuldnerin in Deutschland auch dann rechts- und parteifä-\n\nhig, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht - entsprechend ihrem \n\nVorbringen - in Liechtenstein, sondern - wie vom Beklagten behauptet und vom \n\nLandgericht nach Beweisaufnahme angenommen - in der Bundesrepublik \n\nDeutschland hat. \n\na) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 - Überseering; \n\nbestätigt durch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 - Rs C-167/01, ZIP 2003, \n\n1885 - Inspire Art) bereits entschieden hat, ist die in einem Vertragsstaat der \n\nEuropäischen Gemeinschaft nach dessen Vorschriften wirksam gegründete \n\nGesellschaft in einem anderen Vertragsstaat auf der Grundlage der im EG-\n\nVertrag garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) - unabhängig von \n\ndem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerken-\n\nnen, in der sie gegründet wurde (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, \n\n805 m.w.Nachw.). Das gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur \n\nihren gründungs- bzw. satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein \n\nihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland nimmt \n\nund hier auch ihre Geschäfte betreibt und auf diese Weise bewusst die Grün-\n\ndungsvorschriften am Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht (EuGH, \n\nZIP 2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - Inspire Art). \n\nb) Diese Grundsätze gelten für die Klägerin als einer in einem EFTA-\n\nStaat gegründeten Kapitalgesellschaft auf der Grundlage des EWR-\n\nAbkommens entsprechend (so schon: Meilicke, GmbHR 2003, 793, 798; \n\nLeible/Hoffmann, RIW 2002, 925, 927; vgl. auch: Ressos, DB 2005, 1048; \n\nForsthoff, DB 2002, 2471; Schanze/Jüttner, AG 2003, 30, 36; Eidenmüller, ZIP \n\n2002, 2233, 2244). \n\nNachdem das EWR-Abkommen zwischenzeitlich sowohl in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland (aufgrund Gesetzes vom 31. März 1993, BGBl. II S. 266) \n\nals auch in Liechtenstein (am 1. Mai 1995) in Kraft getreten ist, gilt zugunsten \n\nder Klägerin in beiden Ländern die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 EWR. \n\nDiese Bestimmung entspricht der im Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift \n\ndes Art. 43 EG und ist daher wie diese auszulegen und anzuwenden. Hieran \n\nändert auch der Umstand nichts, dass die Vertragsstaaten in Art. 6 EWR aus-\n\ndrücklich nur die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erlassenen Entschei-\n\ndungen des EuGH der Auslegung des Abkommens zugrunde gelegt haben. \n\nBereits in der Präambel zum EWR-Abkommen weisen die Vertragsstaaten \n\nnämlich auf ihr Ziel hin, \"bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte \n\neine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in die-\n\nses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine \n\nGleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier \n\nFreiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen\". Ausgehend von \n\ndiesem Leitgedanken ist eine einschränkende Auslegung der Niederlassungs-\n\nfreiheit im Verhältnis zu einem EFTA-Staat nicht gerechtfertigt, so dass die in \n\nden oben genannten Entscheidungen des EuGH (ZIP 2002, 2037 - Übersee-\n\nring; ZIP 2003, 1885 - Inspire Art) niedergelegten Rechtsgrundsätze zur An-\n\nwendung zu bringen sind. Der weitgehende Schutz der Niederlassungsfreiheit, \n\nwie ihn der EuGH und - ihm folgend - auch der Bundesgerichtshof (Senat, ZIP \n\naaO; BGHZ 154, 185) klargestellt haben, steht im Übrigen auch im Zentrum der \n\njüngeren Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 22. Februar 2002 \n\n- E-2/01, ABl EG 2002, C 115/13 [Pucher]; Urt. v. 1. Juli 2005 - E-8/04 [EFTA-\n\nAufsichtsbehörde/Fürstentum Liechtenstein]), wobei dieser selbst ausdrücklich \n\nden Gleichklang seiner Rechtsprechung mit derjenigen des EuGH betont hat \n\n(vgl. Urt. v. 1. Juli 2005 aaO Tz. 17 m.w.Nachw.). \n\nDie Klägerin kann sich auch ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens in \n\nLiechtenstein auf diese Niederlassungsfreiheit berufen, ohne dass aus dem Zu-\n\nsatzprotokoll 15 zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs noch Einschränkungen her-\n\ngeleitet werden könnten. Die bis zum 1. Januar 1998 laufenden Übergangsbe-\n\nstimmungen des Zusatzprotokolls erfassen nämlich ersichtlich nur natürliche \n\nPersonen, da schon begrifflich nur bei diesen die Einschränkung der Freizügig-\n\nkeit betreffend \"Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung\" möglich ist. \n\nc) Die ordnungsgemäße Gründung der Klägerin nach dem liechtensteini-\n\nschen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 (LGBl. \n\n1926 Nr. 4; i.d. Fassung des Gesetzes v. 30. Oktober 1996 über die Abände-\n\nrung des Personen- und Gesellschaftsrechts - LGBl. 1997 Nr. 19) ist - abgese-\n\nhen davon, dass die Revision insoweit auch keine Rügen erhebt - nicht zweifel-\n\nhaft. Nach Art. 232 und 676 PGR genügt für eine - aus liechtensteinischer \n\nSicht - inländische Gesellschaft, dass diese inländische Publizitäts- oder Regis-\n\ntriervorschriften erfüllt oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - sich nach inländi-\n\nschem Recht organisiert hat. Diesen Anforderungen wird die Klägerin gerecht, \n\nso dass es auf die weitergehenden Varianten des Art. 676 Abs. 1 PGR (inländi-\n\nscher Verwaltungssitz, Ausübung eines wesentlichen Teils des Geschäftsbe-\n\ntriebes im Inland oder inländischer Wohnsitz mindestens der Hälfte der Gesell-\n\nschafter) nicht ankommt. \n\nd) Für einen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit durch die Klägerin \n\nfehlt - entgegen der Ansicht der Revision - jeglicher Anhaltspunkt. Ein solcher \n\nliegt - wie erwähnt - selbst dann nicht vor, wenn eine Gesellschaft in einem Ver-\n\ntragsstaat gegründet wird, um in den Genuss vorteilhafter Rechtsvorschriften zu \n\nkommen, obwohl sie ihre Tätigkeit von vornherein ausschließlich in einem an-\n\nderen Vertragsstaat ausübt (vgl. EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. \n\nm.w.Nachw. - Inspire Art). \n\n2. Demgegenüber begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klä-\n\ngerin könne als Sicherungszessionarin vom Beklagten als Konkursverwalter die \n\nbereits während der Sequestration vereinnahmten Mietzahlungen beanspru-\n\nchen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nEin Zahlungsanspruch steht der Klägerin nämlich hinsichtlich der vom \n\nBeklagten als Sequester vor Konkurseröffnung empfangenen Mieten \n\n- unabhängig davon, ob die Mieter bei der Leistung gut- oder bösgläubig \n\nwaren - unter keinem rechtlichen Aspekt gegenüber der Konkursmasse zu. \n\na) Haben die Mietschuldner trotz der von der Klägerin behaupteten \n\nOffenlegung der Zession gutgläubig vor Konkurseröffnung auf ein Konto der \n\nGemeinschuldnerin oder des Sequesters zur Tilgung der Forderungen gezahlt, \n\nso hat die Klägerin als Zessionarin nach ständiger höchstrichterlicher Recht-\n\nsprechung weder ein Recht auf Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung \n\n(§ 46 KO) noch einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen rechtloser Berei-\n\ncherung der Masse (vgl. BGHZ 144, 192, 193 ff. m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. \n\n4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, ZIP 1990, 1417 ff.; Urt. v. 11. Mai 1989 \n\n- IX ZR 222/88, ZIP 1989, 785 f.). Ein Ersatzabsonderungsrecht nach § 46 \n\nSatz 2 KO bestünde nur bei einem Zufluss des Mietzinses nach Eröffnung des \n\nKonkursverfahrens, der jedoch vom Berufungsgericht gerade nicht festgestellt \n\nwurde. Ein eventueller Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB wegen unberechtigten \n\nForderungseinzuges wäre, da ebenfalls vor Konkurseröffnung entstanden, nur \n\neinfache Konkursforderung (BGHZ 144, 192, 195). \n\nb) Sollten die Mieter trotz Kenntnis der Abtretung an die Gemeinschuld-\n\nnerin bzw. den Beklagten als Sequester geleistet haben, so wären sie nicht \n\nnach § 407 BGB von ihrer Verbindlichkeit frei geworden. Als Inhaberin des ihr \n\ndann als Sicherungszessionarin weiterhin zustehenden Absonderungsrechts \n\n(§ 48 KO) hätte die Klägerin freilich keine Masseforderung, sondern wäre allen-\n\nfalls befugt, unabhängig vom Konkursverfahren aus der abgetretenen Forde-\n\nrung Befriedigung zu suchen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 127 Abs. 2 KO; vgl. dazu: Urt. v. \n\n28. April 1997 - II ZR 20/96, ZIP 1997, 1542 f.; BGHZ 95, 149, 152). Eine Ge-\n\nnehmigung der unwirksamen Leistungsannahme im Rahmen von § 816 Abs. 2 \n\nBGB verhülfe der Klage ebenso wenig zum Erfolg, weil die bereicherungsrecht-\n\nliche Forderung auch in dieser Konstellation nur einfache Konkursforderung \n\nwäre. \n\nc) Eine - das Klagebegehren etwa ausnahmsweise rechtfertigende - treu-\n\nhänderische Bindung des Sequesters zugunsten der Klägerin ist hinsichtlich der \n\nMietzahlungen nicht vorgetragen worden (vgl. BGHZ 144, 192, 195). \n\nIII. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene \n\nUrteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). \n\nEine abschließende Abweisung der Klage durch den Senat (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO) kommt dennoch nicht in Betracht, da aufgrund der von der Klägerin erho-\n\nbenen Gegenrüge nicht auszuschließen ist, dass die Mietzahlungen - zumin-\n\ndest teilweise - erst nach Konkurseröffnung bei dem Beklagten eingegangen \n\nsind und bei einer derartigen Konstellation die Klage begründet sein kann. Zwar \n\nhat das Berufungsgericht festgestellt, dass \"es nur um Mietzahlungen aus der \n\nZeit vor Konkurseröffnung geht\". Diese Feststellung findet aber keine hinrei-\n\nchende Grundlage in dem Vortrag der Parteien, weil sich die der Klage zugrun-\n\nde gelegte Auskunft des Beklagten über die vereinnahmten Mieten auf einen \n\nZeitraum ab Beginn der Sequestration bis zum 31. Juli 1999 bezieht, während \n\nzwischenzeitlich bereits am 14. Juli 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden \n\nwar. \n\nDa das Berufungsgericht aufgrund seines von Rechtsirrtum beeinflussten \n\nStandpunkts den - gebotenen - Hinweis darauf, dass dem konkreten Zeitpunkt \n\nder jeweiligen Zahlungseingänge entscheidungserhebliche Bedeutung zu-\n\nkommt, nicht erteilt hat, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, in der wieder \n\neröffneten Berufungsinstanz ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. In diesem \n\nRahmen wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Frage \n\nauseinanderzusetzen haben, ob für die seitens der R. K. Baustoffhandlung ge-\n\nleisteten Zahlungen eine wirksame Abtretung der Mietzinsforderungen vorlag. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_372-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-372-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_372-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_372-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-372-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_372-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:56.036505+00:00"}}