{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"II ZR 366/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 283 a.F.; ZPO §§ 139 Abs. 4, 259 a) Ein richterlicher Hinweis, der seinem fallbezogenen Inhalt nach weder dem in Bezug genommenen Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen ist, gilt als nicht erteilt. b) Eine Klage gemäß § 283 BGB a.F. i.V.m. § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Beklagte seine Pflicht zur Herausgabe ernsthaft bestreitet (Bestätigung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 366/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 283 a.F.; ZPO §§ 139 Abs. 4, 259 \n\na) Ein richterlicher Hinweis, der seinem fallbezogenen Inhalt nach weder dem in \n\nBezug genommenen Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen ist, gilt als \n\nnicht erteilt. \n\nb) Eine Klage gemäß § 283 BGB a.F. i.V.m. § 259 ZPO ist zulässig, wenn der \n\nBeklagte seine Pflicht zur Herausgabe ernsthaft bestreitet (Bestätigung von \n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, WM 1999, 610 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 366/03 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-\n\ngerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 3 zurück-\n\ngewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien haben in den Vorinstanzen über die von der Klägerin be-\n\ngehrte Herausgabe eines LKW und damit in Zusammenhang stehende Ersatz-\n\nansprüche gestritten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die \n\nVerpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von \n\n46.016,27 € nebst Zinsen zu zahlen im Falle des fruchtlo sen Ablaufs der der \n\nBeklagten - inzwischen rechtskräftig - gesetzten Frist zur Herausgabe des LKW \n\n(§ 283 BGB a.F.). Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit \n\nabgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der \n\nKlägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt unter \n\nTeilaufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage \n\nauf Schadensersatz im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ausgeführt, diese sei \n\nbereits unzulässig, da die Klägerin die Voraussetzungen einer Klage auf künfti-\n\nge Leistung (§ 259 ZPO) trotz entsprechenden Hinweises seitens des Gerichts \n\nnicht dargetan habe. \n\nII. Die Begründung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen \n\nPrüfung nicht stand. Die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 3 stellt - wie die \n\nRevision zu Recht rügt - eine Überraschungsentscheidung dar (unten 1). Sie ist \n\naber auch im übrigen rechtsfehlerhaft (unten 2). \n\n1. Das Berufungsgericht war gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die \n\nKlägerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage aus § 283 BGB a.F. \n\ni.V.m. § 259 ZPO hinzuweisen (Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 139 Rdn. 19 \n\nm.w.Nachw.). Diese Verpflichtung bestand nicht zuletzt deshalb, weil das land-\n\ngerichtliche Urteil zu den Gründen der Abweisung dieses Teils der Klage keine \n\nBegründung enthält. Zwar stützt das Berufungsgericht die Klageabweisung auf \n\ndie Nichtbefolgung eines der Klägerin im Termin vom 3. Juni 2003 erteilten \n\nHinweises. Inhalt und Umfang dieses Hinweises sind jedoch weder dem Proto-\n\nkoll der Sitzung vom 3. Juni 2003 noch dem sonstigen Akteninhalt zu entneh-\n\nmen. Der Hinweis ist seinem auf den konkreten Fall bezogenen Inhalt nach \n\nauch in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend dokumentiert, womit das \n\nBerufungsgericht den Anforderungen des § 139 Abs. 4 ZPO entsprochen hätte \n\n(Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 13 a; Musielak/Stadler aaO Rdn. 27). \n\nAngesichts dessen muß der Senat davon ausgehen, daß kein sachbezogener \n\nHinweis erteilt wurde (§ 139 Abs. 4 ZPO; Musielak/Stadler aaO Rdn. 28; Zöller/ \n\nGreger aaO Rdn. 13 a, 20) und das Berufungsgericht eine Überraschungsent-\n\nscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat. \n\n2. Die Klageabweisung ist darüber hinaus auch inhaltlich rechtsfehler-\n\nhaft. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen einer Klage gemäß § 259 ZPO verkannt. \n\nGemäß § 259 ZPO ist eine Klage auf zukünftige Leistung zulässig, wenn \n\nden Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich \n\nder rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn \n\nder Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet (Sen.Urt. v. 14. Dezember \n\n1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 610, 612 m.w.Nachw.). Hier hatte die Beklagte \n\nihrer Verpflichtung zur Herausgabe des LKW und damit zugleich ihre Verpflich-\n\ntung zur Schadensersatzleistung gemäß § 283 BGB a.F. in erster und zweiter \n\nInstanz bestritten. Sie hat dann zwar im Berufungsverfahren die Berufung ge-\n\ngen ihre Verurteilung zur Herausgabe des LKW zurückgenommen. Da sie im \n\nAnschluß hieran ihrer nunmehr rechtskräftigen Herausgabeverpflichtung aber \n\nnicht nachgekommen ist, bestand die Besorgnis i.S. des § 259 ZPO fort (Senat \n\naaO S. 612). Auch die Tatsache, daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht \n\nzustand und sie daher zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung verur-\n\nteilt worden ist, steht der Zulässigkeit einer Klage gemäß § 259 ZPO nicht ent-\n\ngegen (BGHZ 43, 28, 31; Zöller/Greger aaO § 259 Rdn. 1 m.w.Nachw.). \n\nIII. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch die \n\nFeststellung erforderlich ist, ob die Klägerin den Schaden der Höhe nach richtig \n\nermittelt hat. Darüber muß das Berufungsgericht nach weiterer Klärung des \n\nSachverhalts entscheiden. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-20/ii-zr-366-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-20/ii-zr-366-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-20/ii-zr-366-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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