{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_355-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"II ZR 355/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unterneh- mensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt. c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Ver- kehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortfüh- rung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen. e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernom- mene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger aus- reichenden Wert verkörpert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 355/03 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. November 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 25 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die \nHaftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach \naußen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im \nBetrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen \nNachfolger ist. \n\nb) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unterneh-\nmensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, \nwenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es \nauf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsge-\nschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt. \n\nc) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Ver-\nkehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von \ndem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr \nsie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortfüh-\nrung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma \nin der neuen beibehalten wird. \n\nd) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, \n\nsteht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen. \n\ne) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernom-\nmene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger aus-\nreichenden Wert verkörpert. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm \n LG Bielefeld \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des \n\nStreithelfers der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung \n\nvon - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher \n\nVertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in \n\nAnspruch. \n\nDie KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Dis-\n\nkothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden \n\nwar, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. \n\nDiese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefir-\n\nma, die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch \n\nam 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehe-\n\nmann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war \n\nund die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen \n\nUntermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben \n\nWeise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt \n\nworden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungsei-\n\ngentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die \n\nTelefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG \n\nsowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbre-\n\nchung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung \"P.\" \n\nweitergeführt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen ge-\n\nrichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der \n\nZinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision \n\nerstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nÜber die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der \n\nKläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht \n\nvertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, \n\nsondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nDie Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehal-\n\nten, die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu \n\nbezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die \n\nBeklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter \n\nder Firma der KG fortgeführt. \n\n7 \n\n1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfort-\n\nführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für \n\ndie Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Konti-\n\nnuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende \n\nGrund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens \n\nbegründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. \n\nSen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). \n\nDie Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, \n\ndas Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im \n\nWesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. \n\nDas ist hier der Fall. \n\na) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Un-\n\nternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat. \n\nVon Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn \n\nein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverän-\n\ndert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die \n\nRäumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im \n\nKern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. \n\nSen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. \n\n4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober \n\n1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; \n\nOLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tat-\n\nsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge-\n\n8 \n\n9 \n\nschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 \n\naaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.). \n\n10 \n\nDie Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernom-\n\nmen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb \n\nder KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikati-\n\nonstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines \n\nTeils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt. \n\n11 \n\n12 \n\nb) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat. \n\nAus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine \n\nFirmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinha-\n\nber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart \n\nprägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt \n\nund in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma \n\nsieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 \n\nm.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert \n\nfortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen \n\nbeibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfort-\n\nführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der Buchstaben-\n\nZahlenkombination \"P. \", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt \n\nwar, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit \n\nein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekom-\n\nmen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als \n\nKurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlen-\n\nfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus. \n\n13 \n\nc) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die \n\nAnwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden \n\nmüsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift \n\nauszunehmen sei. \n\n14 \n\nDass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behan-\n\ndeln, als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. \n\nSen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsicht-\n\nlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl \n\ndiesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG \n\nerhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die \n\nRevision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, \n\ndie die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an \n\ndie durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck \n\nkommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt \n\ndeshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen \n\nzur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. \n\n4. November 1991 aaO). \n\n15 \n\n16 \n\n2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. \n\nDie Revision \n\nist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am \n\n31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember \n\n2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der \n\nMahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit \n\nnoch \"demnächst\" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre \n\nVerzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das \n\nBerufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt \n\nder Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende \n\nNachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit \n\nTatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das \n\nGeschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustell-\n\nzeiten der Post besetzt gewesen sei. \n\nGoette Kurzwelly Münke \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zr-355-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zr-355-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:40.577358+00:00"}}