{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_354-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-04","aktenzeichen":"II ZR 354/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 707 Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Er- höhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 354/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Juli 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707 \n\nNachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft \n\nnur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist \n\nund Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt, \n\nwas die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Er-\n\nhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso \n\nwie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß. \n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 4. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 4. September 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 20 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2002 abgeändert und wie \n\nfolgt neu gefaßt: \n\nDas Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben. Die \n\nKlage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit \n\nAusnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die \nBeklagten im Verhältnis 1/3 Beklagter zu 1 und 2/3 Beklagter zu 2 \n\nzu tragen haben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Gesellschafter der als \n\ngeschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als \n\nNachschuß oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind. \n\nDie Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs des mit \n\neinem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. Straße 60 in B., zu dessen In-\n\nstandsetzung, Modernisierung, zum Ausbau des Dachgeschosses und zur an-\n\nschließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im \n\nnotariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 4 u.a.: \n\n\"I. Das Gesellschaftskapital (Bareinlage) wird mit insgesamt \n\n4.006.200,00 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur \n\nDurchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesell-\n\nschaftereinlagen.\" \n\nIn § 5 (Kapitalverwendung) ist u.a. bestimmt: \n\n\"Neben den in § 4 (I) bezeichneten Bareinlagen, die 30 % der für \n\ndie Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geld-\n\nmittel ausmachen werden, nimmt die Gesellschaft durch sämt-\n\nliche Mitgesellschafter - entsprechend dem Verhältnis der Gesell-\n\nschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitio-\n\nnen mit dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu \n\nkönnen. Dabei dürfen die Gesamtkosten bis zur vollständigen \n\nDurchführung des Bauvorhabens 13.354.000,00 DM \n\n(ohne \n\nDamnen und Bankbearbeitungsgebühren für die Zwischen- und \n\nEndfinanzierung) nicht übersteigen, es sei denn, daß die Gesell-\n\nschafter mehrheitlich einen höheren Gesamtaufwand beschlie-\n\nßen.\" \n\nNach § 12 Nr. I b des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesell-\n\nschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabrechnung. Gemäß \n\n§ 14 Nr. I GV besteht die Jahresabrechnung aus Jahresabschluß und Wirt-\n\nschaftsplan. Zum Wirtschaftsplan heißt es in § 14 Nr. 3 GV: \n\n\"Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gesellschaft für \n\ndas jeweils folgende Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Ein-\n\nnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem werden darin \n\ndie erforderlichen Nachschußbeiträge der Gesellschafter sowie \n\ndie Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt.\" \n\nAm 7. September 1992 erklärten die Beklagten ihren Beitritt zur Klägerin. \n\nSie wurden von dem Vermittler über ihr siebentägiges Widerrufsrecht belehrt. In \n\nder privatschriftlichen Beitrittserklärung war die notarielle Bestätigung der Erklä-\n\nrung vorgesehen, die dann auch am 14. September 1992 erfolgte, ohne daß die \n\nnotariell beurkundete Beitrittserklärung eine Belehrung über ein Widerrufsrecht \n\nenthielt. \n\nAm 11. Dezember 1992 hoben die Parteien die Beitrittserklärungen vom \n\n14. September 1992 wieder auf und ersetzten sie durch eine gemeinsame nota-\n\nrielle Beitritts- und Vollmachtserklärung. \n\nDie Gesellschafterversammlung der Klägerin faßte in den Jahren 1996 \n\nbis 2000 im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den jeweiligen Wirt-\n\nschaftsplan Beschlüsse über Nachschußverpflichtungen und Sonderzahlungen \n\nder Gesellschafter. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kamen die \n\nBeklagten überwiegend nicht nach. \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse \n\nund Sonderzahlungen gerichtete Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht \n\nüberwiegend zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht \n\nzugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und \n\nzur Abweisung der Klage. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Beitritt der Beklagten zu der Klägerin sei wirksam. Die Beklagten \n\nseien zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der Klägerin verpflichtet. Der \n\nWirksamkeit der die Nachzahlungsverpflichtung begründenden Beschlüsse der \n\nGesellschafterversammlungen stehe nicht entgegen, daß sie keine Grundlage \n\nim Gesellschaftsvertrag hätten und nicht einstimmig gefaßt seien. Denn nach \n\nder gesamten Konzeption der Gesellschaft, wie sie im Gesellschaftsvertrag \n\ndeutlich zum Ausdruck gekommen sei, habe sich die Beitragspflicht der Gesell-\n\nschafter nicht auf den bei ihrem Beitritt summenmäßig festgelegten Betrag be-\n\nschränkt. Die Beklagten hätten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vielmehr \n\nverpflichtet, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks jeweils Erforderliche \n\nnachzuschießen. Die Beschlüsse über die Nachschußverpflichtungen seien \n\nentsprechend den Regelungen in §§ 12, 14 Nr. 3 GV gefaßt worden. Den For-\n\nderungen der Klägerin stehe auch weder eine Durchsetzungssperre noch ein \n\nZurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. \n\nII. Das Urteil des Berufungsgerichts hält in wesentlichen Punkten der re-\n\nvisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Beitritt der Be-\n\nklagten zur Klägerin für wirksam erachtet. Dagegen wird auch von der Revision \n\nnichts erinnert. \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagten seien zu Nachschußleistungen und Sonderzahlungen ver-\n\npflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder \n\nim Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung \n\nim Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die \n\ngesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung ver-\n\nbunden Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht. \n\na) Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt \n\nsich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, vielmehr erfordert jede \n\nNachschußverpflichtung einen Gesellschafterbeschluß. \n\naa) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschußpflicht der Gesellschafter \n\nüber die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 \n\nBGB ist jedoch dispositiv (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie \n\ngreift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag \n\nnicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Ent-\n\nwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist \n\nz.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgeleg-\n\nten Beiträge versprochen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend ver-\n\npflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur \n\nErreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. \n\n2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 \n\n- II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedarf die Festlegung \n\nder Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafter-\n\nbeschlusses, sondern ist Sache der Geschäftsführer (MünchKommBGB/Ulmer \n\naaO Rdn. 3). \n\nbb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der \n\nGesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsge-\n\nsellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 6. November 1981 \n\n- II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, \n\n1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, daß \n\nNachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß erfordern. \n\n(1) Im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen der Gesellschafter be-\n\ntragsmäßig festgelegt. In § 4 Nr. I GV wird nicht nur das Gesellschaftskapital \n\nauf 4.006.200,00 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, daß dieser Betrag \n\nden zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschafter-\n\neinlagen entspricht. Das läßt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag \n\nsehe eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe \n\nnach nicht festgelegte Einlage vor. \n\n(2) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 14 Nr. 3 \n\ni.V.m. § 12 Nr. I b GV, daß die Nachschußpflicht einen Gesellschafterbeschluß \n\nvoraussetzt. Die in § 14 Nr. 3 GV ausdrücklich erwähnten Nachschußbeiträge \n\nwerden zwar gemäß § 14 Nr. I GV durch den Geschäftsbesorger in den Wirt-\n\nschaftsplan eingesetzt. Verbindlich festgesetzt werden sie aber gemäß § 12 \n\nNr. I b i.V.m. § 14 GV durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung über \n\ndie Feststellung des Jahresabschlusses. \n\nb) Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht \n\nwirksam begründet, weil die in §§ 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV vorgesehenen \n\nMöglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht \n\ngenügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat. \n\naa) Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden \n\nGesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften \n\nhäufig anzutreffen ist, auch antezipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der \n\ngesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie \n\neindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung \n\nerkennen läßt (vgl. nur Senat, BGHZ 132, 263, 268). Das erfordert bei \n\nBeitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die \n\ndas Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; siehe \n\nschon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften \n\n(MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 94). \n\nbb) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 14 GV diesen Eindeutigkeitsanforde-\n\nrungen genügt. Denn die Klausel findet sich verborgen in dem Unterabschnitt \n\nüber Jahresabrechnungen, obwohl § 4 Nr. I GV scheinbar abschließend die \n\nerforderliche Gesellschaftereinlage der Höhe nach festsetzt. Andererseits sind \n\nNachschußverpflichtungen der Gesellschafter aber auch in anderen Vorschrif-\n\nten des Gesellschaftsvertrages (§ 13 Nr. 2 und § 17 Nr. 6 und Nr. 7) ausdrück-\n\nlich erwähnt. Eine abschließende Entscheidung ist nicht veranlaßt. \n\ncc) Denn jedenfalls ist der Klausel das Ausmaß des zulässigen Eingriffs \n\nnicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Ober-\n\ngrenze für Beitragserhöhungen. Diese erforderliche Obergrenze ist an keiner \n\nStelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Sie läßt sich \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 5 geregel-\n\nten Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens herleiten. \n\nAus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nämlich nicht, daß die Nach-\n\nschußpflicht auf die Aufbringung dieser Gesamtkosten beschränkt sein sollte. \n\nSoweit sich dies aus dem Prospekt über die Gründung der Gesellschaft und \n\nderen Durchführung ergibt, kann dieser nicht - wie das Berufungsgericht meint - \n\nzur Auslegung des Gesellschaftsvertrages herangezogen werden. Denn der \n\nGesellschaftsvertrag ist - wie ausgeführt (siehe oben II 2 a, bb) - objektiv auszu-\n\nlegen. Der Prospekt könnte daher nur herangezogen werden, wenn der Gesell-\n\nschaftsvertrag auf ihn verweisen würde (vgl. dazu Goette, DStR 1996, 879, \n\n880 f.). Weder im Vertrag noch in seinen Anlagen finden sich Hinweise auf den \n\nProspekt. \n\nDie Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden aber darüber hinaus auch \n\ndeshalb keine Obergrenze, weil sie ihrerseits nicht abschließend festgelegt \n\nsind, sondern gemäß § 5 durch Mehrheitsbeschluß erhöht werden können. Die \n\nFestlegung einer Obergrenze dient u.a. dazu, für den Minderheitsgesellschafter \n\neine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu \n\nbestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidungen entzogen ist. \n\nSind aber - wie hier - die Gesamtkosten durch Mehrheitsbeschluß abänderbar, \n\ngibt es keine absolute, den Minderheitsgesellschafter schützende Eingriffsgren-\n\nze. \n\nIII. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung \n\naufrechterhalten werden (§ 561 ZPO). \n\nZwar kann bei Fehlen eines antezipierten Einverständnisses im Gesell-\n\nschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zu-\n\nstimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, \n\ndaß § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende \n\nPflicht besteht hier jedoch nicht. \n\nEin Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitglied-\n\nschaftsrechte nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse gebo-\n\nten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange \n\nzumutbar sind (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, \n\n1943 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR \n\n1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflich-\n\ntung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu \n\nstellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern \n\ngezwungen werden kann (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233). \n\nDerartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere \n\nreicht dafür die Tatsache nicht aus, daß es sich bei der Klägerin um einen ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds nach dem sog. Unterdeckungsmodell handelt, bei \n\ndem regelmäßig entstehende Liquiditätslücken der Gesellschaft durch Steuer-\n\nrückzahlungen der Gesellschafter auszugleichen sind. Zum einen ist diese \n\nFondsstruktur schon nicht dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern nur den \n\nBeispielrechnungen des Prospekts zu entnehmen, der - wie ausgeführt - zur \n\nAuslegung des Gesellschaftsvertrages nicht herangezogen werden kann. Zum \n\nanderen machen die erforderlichen Nachzahlungen in der Summe mehr als die \n\ngesamte ursprüngliche Gesellschaftereinlage der Beklagten aus. Dieser Nach-\n\nzahlungspflicht konnten sich die Gesellschafter zudem nicht durch vorzeitige \n\nKündigung der Gesellschaft entziehen, da ein Kündigungsrecht gemäß § 17 \n\nNr. I GV erstmals zum 31. Dezember 2000 möglich war. \n\nDie aus dem Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung folgende Unbe-\n\ngründetheit der Klage konnte der Senat selbst feststellen und auf die Revision \n\nder Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Ent-\n\nscheidung abändern und die Klage abweisen. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-04/ii-zr-354-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-04/ii-zr-354-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:13.937775+00:00"}}