{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_344-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"II ZR 344/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 344/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 2. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. Oktober 2002 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nAuf die Anschlußberufung des Beklagten wird die Klägerin weiter \n\nverurteilt, an den Beklagten 5.302,73 € nebst 5 % Zin sen über \n\ndem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskont-\n\nüberleitungsgesetz seit dem 26. März 2002 zu zahlen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Klä-\n\ngerin dem Beklagten im Herbst 1993 zur Finanzierung seines Beitritts zur \n\nG.-GbR, W. Straße 146, D., Fonds Nr. 16 (im folgenden: Fonds, Fondsgesell-\n\nschaft), gewährte. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. Gesellschaft mbH (im folgenden: \n\nDo. GmbH) und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesell-\n\nschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und \n\nVerwaltung des Grundstücks W. Straße 146 in D.. Die Einlage des Beklagten \n\nbetrug 40.000,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer Til-\n\ngungslebensversicherung besicherten Festkredit der Klägerin finanziert. Die \n\nKlägerin zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Darlehensvertrag vorgese-\n\nhen, an den Treuhänder des Fonds. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzie-\n\nrung waren dem Beklagten von einem Mitarbeiter der H. GmbH vermittelt wor-\n\nden. \n\nDie in dem Fondsprospekt angenommenen Mieten konnten nicht erwirt-\n\nschaftet werden. Die Do. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie \n\ngegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hatte, stellte ihre Zahlungen ab \n\nJuni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator \n\ndes \n\nFonds, W. Gr., wurde \n\n1999 wegen \n\nKapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der \n\nDo. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin \n\nund Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung des Grund-\n\nstücks veranschlagten 5,6 Mio. DM, nämlich 2,2 Mio. DM, zurückzahlen lassen, \n\nso daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von \n\n8,5 Mio. DM nur 3,4 Mio. DM und damit weniger als die Hälfte des Fondskapi-\n\ntals in das Bauvorhaben geflossen war. \n\nDer Beklagte stellte die Bedienung des Kredits ab März 1998 ein. Mit \n\nAnwaltsschreiben vom 2. Juni 1998 ließ er den Darlehensvertrag wegen argli-\n\nstiger Täuschung anfechten und von der Klägerin Schadensersatz wegen der \n\nvon ihm auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Zahlungen fordern. \n\nWährend des Rechtsstreits erklärte er mit Schreiben vom 22. März 2002 die \n\nfristlose Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft sowie den Widerruf seines Bei-\n\ntritts und des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der offenen Darlehens-\n\nbeträge in Höhe von 46.427,24 DM, bis Februar 2001 berechnete Zinsen von \n\n9.854,26 DM sowie weitere Verzugszinsen von 1.171,54 DM, \n\ninsgesamt \n\n57.453,04 DM. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und die Klägerin auf Er-\n\nstattung von Zinszahlungen in Höhe von 5.302,73 € und au f Rückabtretung der \n\nLebensversicherung in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-\n\nlich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben. Auf die Berufung \n\nder Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und unter Zu-\n\nrückweisung der den Zahlungsantrag des Beklagten betreffenden Anschlußbe-\n\nrufung die Widerklage auch hinsichtlich der Rückgewähr der Lebensversiche-\n\nrung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-\n\nstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin \n\nnach seinen Widerklageanträgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und zu ihrer Verurteilung \n\nauf die Anschlußberufung des Beklagten. \n\nI. Der Beklagte braucht der Klägerin das Darlehen nicht zurückzuzahlen \n\nund hat seinerseits gegen sie Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter \n\nLeistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner bis \n\nzum 30. September 2000 geltenden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu \n\neinem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft \n\ngrundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG \n\nsein können. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer \n\nAnlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-\n\ngen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank \n\nderselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni \n\n2004 \n\nin den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat \n\nsich bei der Darlehensgewährung des von den Fondsinitiatoren eingeschalteten \n\nVermittlungsunternehmens bedient, indem sie ihm ihre Vertragsformulare zur \n\nVerfügung stellte. \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere \n\ndaran, daß dem Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren \n\nkeine Ansprüche zustünden, die er der Klägerin entgegensetzen könnte. \n\na) Der Beklagte kann, ohne daß es auf die Kündigung seiner Fondsmit-\n\ngliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-\n\nspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; \n\nwegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, \n\nZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG darauf berufen, daß \n\nihm gegen die Gründungsgesellschafter \n\ndes \n\nFonds, \n\ndie Do. GmbH \n\nund W. Gr., \n\nSchadensersatzan- \n\nsprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-\n\nstehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\nWie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-\n\nspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese \n\nin dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie \n\nein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. \n\nim Zusam- \n\nmenhang mit dem hier betroffenen Fonds 16, rechtskräftig verurteilt worden. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade \n\nder Beklagte nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorge-\n\ntragen. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die er ihr \n\nbereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 2. Juni \n\n1998 zur Verfügung gestellt hat, sowie in entsprechender Anwendung von \n\n§ 255 BGB seine Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH und \n\nW. Gr. \n\nzu überlassen. Die Darlehensvaluta, \n\ndie \n\nnicht an \n\nihn, \n\nsondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht er der Klägerin dagegen \n\nnicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen. Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1595) kann er Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehens-\n\nvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese aus \n\nseinem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-\n\nmen. Der Beklagte hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung seiner Lebens-\n\nversicherung. \n\n3. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der \n\nKlage und gegen ihre Verurteilung zur Rückabtretung der Lebensversicherung \n\nals unbegründet. Der Widerklage des Beklagten ist auch hinsichtlich des Zah-\n\nlungsanspruchs stattzugeben. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, \n\ndaß es sich bei dem von ihm geforderten Betrag um aus seinem Vermögen er-\n\nbrachte Zahlungen handelt. \n\nII. Die Revision hat bereits wegen des dem Beklagten gegen die Grün-\n\ndungsgesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzanspruchs Erfolg, \n\nso daß es nicht mehr darauf ankommt, ob der Beklagte, wie er meint, den Dar-\n\nlehensvertrag mit seinem Schreiben vom 22. März 2002 nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz wirksam widerrufen hat. Da weitere Feststellungen nicht in Be-\n\ntracht kommen, kann der Senat die Sache selbst entscheiden. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_344-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-344-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_344-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_344-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-344-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_344-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:18.722085+00:00"}}