{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_343-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 343/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 343/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der \n\nVerwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen Anlageobjekten. \n\nDer Kläger beteiligte sich mit Erklärung vom 27. Oktober 1998 als stiller Gesell-\n\nschafter an dem Unternehmenssegment VII der Beklagten. Seine Einlage hatte \n\ner in Höhe von 13.125,00 DM sofort und in Höhe weiterer 55.692,00 DM in mo-\n\nnatlichen Raten zu je 136,50 DM über 34 Jahre zu zahlen. Die Ratenhöhe wur-\n\nde später auf 52,50 DM vermindert. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinan-\n\ndersetzungsguthaben über einen Zeitraum von 15 Jahren in monatlichen Raten \n\nausgezahlt werden. \n\nIm Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwe-\n\nsen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben ihrer stillen Gesellschaf-\n\nter in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführ-\n\nten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichs-\n\nweise, die Auseinandersetzungsguthaben in jeweils einer Summe auszuzahlen. \n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2001 kündigte der Kläger den Gesellschafts-\n\nvertrag wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinanderset-\n\nzungsguthabens und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung seiner ge-\n\nleisteten Einlage. \n\nMit der Klage verlangt er - nach einer teilweisen Klagerücknahme - noch \n\nRückzahlung von 8.434,02 € (= 16.495,50 DM), hilfsweise E rteilung einer Aus-\n\nkunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zum 31. Dezember \n\n2000 und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Die Klage ist in bei-\n\nden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, nach den Grundsätzen der fehlerhaf-\n\nten Gesellschaft könne der Kläger selbst dann nicht die Rückzahlung seiner \n\nEinlage verlangen, wenn die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche \n\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich gegen § 32 KWG \n\nverstoße, und dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung des Ge-\n\nsellschaftsvertrages, weil es dem Kläger zumutbar sei, das Auseinanderset-\n\nzungsguthaben statt in Raten in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. Dem \n\nkann nicht gefolgt werden. \n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 149/03, \n\nZIP 2005, 763) ausgeführt hat, besteht unabhängig von den Grundsätzen der \n\nfehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschaf-\n\nters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn der Gesell-\n\nschaftsvertrag nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 ge-\n\nschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen \n\nhat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des \n\nAuseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesenge-\n\nsetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist. \n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist auf-\n\ngrund der Erklärung des Klägers vom 27. Oktober 1998 geschlossen worden, \n\nalso nach dem Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle. Daß die Beklagte den Kläger \n\nüber die rechtlichen Risiken der Ratenzahlungsvereinbarung aufgeklärt hätte, \n\nist von dem Berufungsgericht nicht geprüft worden. Nach dem Inhalt des \n\nSchreibens der Beklagten vom 1. Oktober 2001, mit dem sie die Kündigung des \n\nKlägers zurückgewiesen hat, spricht einiges dafür, daß sie den Kläger erst im \n\nApril 2000 über die KWG-Problematik informiert hat. \n\nFehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ist die Beklagte ver-\n\npflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ste-\n\nhen würde, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Er hätte dann - wovon \n\nnach dem bisherigen Vortrag der Parteien auszugehen ist - keine Einlage an \n\ndie Beklagte gezahlt. Die Einlage ist daher ggf. an ihn zurückzuzahlen. Daß \n\ndem Kläger trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könnten, die im \n\nWege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen \n\nwären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst \n\nnicht ersichtlich. \n\nDer Kläger muß sich allerdings seine Entnahmen anrechnen lassen, da \n\ner im Ergebnis nicht besser stehen darf, als er ohne den Vertragsschluß stehen \n\nwürde. Über die Höhe der Entnahmen besteht Streit. Die dazu erforderliche \n\nFeststellung ist von dem Berufungsgericht zu treffen, an das die Sache zurück-\n\nzuverweisen ist. \n\nDie Parteien erhalten damit zugleich Gelegenheit zu ergänzendem Vor-\n\ntrag in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung zu dem Einwand der Revi-\n\nsionserwiderung (Schriftsatz vom 8. Juni 2005), aus dem Verhalten des Klägers \n\nergebe sich, daß er den Vertrag auch dann geschlossen hätte, wenn er über die \n\nrechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Aus-\n\neinandersetzungsguthabens aufgeklärt worden wäre. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Strohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_343-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-343-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_343-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_343-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-343-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_343-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:43.214478+00:00"}}