{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_342-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"II ZR 342/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Aa, 622 Abs. 6 \"Mitarbeitermodell\" a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschafter- mehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (\"Hinauskündigungsklauseln\"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. b) Dieser Grundsatz steht einem sog. Mitarbeitermodell nicht entgegen, bei dem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens - unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nenn- werts - eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Aus- scheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat. c) Diese Regelung ist keine unzulässige Kündigungserschwerung im Sinne der zu § 622 Abs. 6 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze. d) Auch die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den Erwerb des Anteils gezahlt hat, und damit sein Ausschluss von etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 342/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. September 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nBGB §§ 138 Aa, 622 Abs. 6 \n\n\"Mitarbeitermodell\" \n\na) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem \nGesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschafter-\nmehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen \nGrund aus der Gesellschaft auszuschließen (\"Hinauskündigungsklauseln\"), \ngrundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. \n\nb) Dieser Grundsatz steht einem sog. Mitarbeitermodell nicht entgegen, bei \ndem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens \n- unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nenn-\nwerts - eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Aus-\nscheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat. \n\nc) Diese Regelung ist keine unzulässige Kündigungserschwerung im Sinne der \n\nzu § 622 Abs. 6 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze. \n\nd) Auch die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des \nGesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den \nErwerb des Anteils gezahlt hat, und damit sein Ausschluss von etwaigen \nzwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig. \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342/03 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte war Arbeitnehmerin der klagenden GmbH. Mehrheitsgesell-\n\nschafter ist der Unternehmensgründer J. S.. Im Jahre 1982 entschloss sich S., \n\nMitarbeiter des Unternehmens als Gesellschafter zu beteiligen. Dazu übertrug \n\ner u.a. der Beklagten einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM \n\ngegen Zahlung eines gleich hohen Betrages. Nach einer Kapitalerhöhung im \n\nJahre 1985 überließ er der Beklagten einen weiteren Geschäftsanteil im Nomi-\n\nnalwert von 2.000,00 DM, diesmal unentgeltlich. Die Beklagte erklärte sich in \n\nbeiden Fällen zur Rückübertragung der Anteile im Falle eines Ausscheidens \n\naus den Diensten der GmbH bereit und gab dazu aufschiebend bedingte Rück-\n\nabtretungsangebote ab. Als Gegenleistung sollte sie bei der Rückabtretung \n\ndasjenige erhalten, was sie für die Anteile gezahlt hatte. \n\nAm 23. Januar 1990 wurde der Gesellschaftsvertrag der GmbH - mit der \n\nStimme der Beklagten - neu gefasst. In § 9 des Vertrages heißt es seitdem: \n\n\"1. Eine Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur an den Gesellschafter \n\nJ. S. oder an dessen Rechtsnachfolger oder an einen von J. S. oder \n\ndessen Rechtsnachfolger zu benennenden Dritten zulässig, soweit \n\nes sich nicht um Abtretungen seitens des Gesellschafters J. S. oder \n\ndessen Rechtsnachfolger handelt. Verpfändungen sind unzulässig. \n\n 2. Soweit ein Gesellschafter aus den Diensten der Gesellschaft aus-\n\nscheidet - und zwar gleich aus welchen Gründen -, ist er - im To-\n\ndesfall sein Erbe - verpflichtet, sämtliche Geschäftsanteile dem Ge-\n\nsellschafter J. S. oder seinem Rechtsnachfolger oder einem von \n\ndiesem zu bestimmenden Dritten abzutreten. Die Verpflichtung ist \n\nunverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Fall \n\neiner Kündigung nach deren Zugang unbeschadet dagegen etwa \n\nerhobener Einwendungen zu erfüllen. \n\n 3. pp. \n\n 4. Das Entgelt für die Abtretung besteht in allen Fällen in Höhe desje-\n\nnigen Betrages, den der Gesellschafter für den oder die abzutre-\n\ntenden Geschäftsanteile selbst gezahlt hat.\" \n\nIm Zuge einer weiteren Kapitalerhöhung übernahm die Beklagte am \n\n2. Mai 1990 unentgeltlich einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von \n\n20.000,00 DM. \n\nAm 19. Oktober 2000 beendete die Beklagte aus gesundheitlichen Grün-\n\nden das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Daraufhin erklärte S. die Annahme \n\nder Rückabtretungsangebote aus 1982 und 1985 und zahlte der Beklagten \n\n4.000,00 DM als Abfindung. Mit der Klage verlangt die Klägerin, handelnd aus \n\neigenem und aus abgetretenem Recht des J. S., die Rückabtretung auch des \n\nGeschäftsanteils über nominal 20.000,00 DM und die Rückzahlung der hinsicht-\n\nlich des Anteilserwerbs aus 1985 irrtümlich gezahlten 2.000,00 DM. \n\nDie Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die \n\nvon dem Berufungsgericht (GmbHR 2003, 1428) zugelassene Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die in dem Gesellschaftsvertrag \n\nvereinbarte Pflicht der Beklagten, ihre Geschäftsanteile bei Beendigung des \n\nArbeitsverhältnisses an den Mehrheitsgesellschafter zurückzuübertragen, ver-\n\nstoße weder gegen § 138 BGB noch gegen den Grundsatz der Gleichbehand-\n\nlung. In dem \"Mitarbeitermodell\" der Klägerin hielten die einzelnen Mitarbeiter \n\nihre Gesellschaftsanteile treuhandähnlich. Der zulässige Satzungszweck - die \n\nErhaltung und Vermehrung des Gesellschaftsvermögens für künftige Generati-\n\nonen von Mitarbeiter-Gesellschaftern sowie eine Teilhabe am Erfolg des Unter-\n\nnehmens - könne nur erreicht werden, wenn die Geschäftsanteile - unabhängig \n\nvon ihrem tatsächlichen Wert - zu den Bedingungen zurückübertragen würden, \n\nzu denen ihre Überlassung erfolgt sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der irr-\n\ntümlich gezahlten Abfindung von 2.000,00 DM folge aus § 812 BGB. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die zu-\n\nnächst einzelvertraglich und dann in dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung \n\nvom 23. Januar 1990 vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Rückübertragung \n\nder Geschäftsanteile im Falle der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der \n\nKlägerin wirksam ist. \n\na) Ohne Erfolg beruft sich die Revision dazu auf die Rechtsprechung des \n\nSenats zu den sog. Hinauskündigungsklauseln. Danach sind in den Personen-\n\ngesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem \n\nGesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehr-\n\nheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus \n\nder Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die \n\nguten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, \n\n216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; \n\nv. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Der davon betroffene Gesell-\n\nschafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als \n\nDisziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen \n\nMitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und \n\nseine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen (\"Damoklesschwert\"). \n\nDieser Grundsatz gilt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - \n\naber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinaus-\n\nkündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirk-\n\nsam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat \n\nder Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der aus-\n\nschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche \n\nBeziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft \n\nübernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsfüh-\n\nrung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten ei-\n\nnen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prü-\n\nfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, \n\n903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Koopera-\n\ntionsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, \n\ndass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören \n\n(Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken hatte der \n\nSenat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle \n\nGesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden \n\nkann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsun-\n\nternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956; im Er-\n\ngebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats vom 7. Oktober \n\n1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336). \n\nIn diesem Sinn hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache \n\nII ZR 173/04 entschieden, dass im Rahmen eines \"Managermodells\" der Ge-\n\nschäftsführer einer GmbH wirksam verpflichtet werden kann, seinen ihm mit \n\nRücksicht auf seine Geschäftsführerstellung überlassenen Geschäftsanteil nach \n\nBeendigung \n\nseiner Geschäftsführertätigkeit \n\nzurückzugeben \n\n(ebenso \n\nHabersack, ZGR 2005, 451, 461 ff.; Kowalski/Bormann, GmbHR 2004, 1438, \n\n1440 f.; Sosnitza, DStR 2005, 72, 74 f.; Bütter/Tonner, BB 2005, 283, 285 f.; \n\nzuvor schon Schäfer/Hillesheim, DStR 2003, 2122; Goette, DStR 1997, 337; \n\nWiedemann, Gesellschaftsrecht \n\nII § 8 \n\nIV 3c, S. 753; Ulmer \n\nin \n\nHachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; Westermann in Scholz, \n\nGmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; aA Binz/Sorg, GmbHR 2005, 893; Piehler in FS \n\nRheinisches Notariat 1998, S. 321, 326 ff.; gegen einen Abfindungsausschluss \n\nSchröder, GmbHR 2003, 1430, 1431). Das muss für das von der Klägerin be-\n\ntriebene \"Mitarbeitermodell\" erst recht gelten. Denn hier liegt schon keine freie \n\nHinauskündigungsmöglichkeit in der oben beschriebenen Art vor. Der Mehr-\n\nheitsgesellschafter S. kann die Gesellschafterstellungen der Mitarbeiter-\n\nGesellschafter nicht ohne sachlichen Grund beenden. Der Verlust der Gesell-\n\nschafterstellung ist vielmehr an eine objektive Voraussetzung gebunden, näm-\n\nlich an den Verlust des Arbeitsplatzes, und insoweit besteht keine Möglichkeit \n\nzu einem willkürlichen Handeln der Klägerin. Die Klägerin hatte zuletzt 24 Mit-\n\narbeiter, fällt also in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. \n\nDann aber kann sie nicht ohne Grund Arbeitnehmer entlassen. Sie muss dafür \n\neinen Kündigungsgrund i.S. des § 1 KSchG geltend machen können. Das gilt \n\nauch in Bezug auf die Beklagte. Dass die Beklagte zu den leitenden Angestell-\n\nten i.S. des § 14 Abs. 2 KSchG gehörte, bei denen der Arbeitgeber nach §§ 14, \n\n9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwingen \n\nkann, ist nicht ersichtlich. Ihre Stellung als Prokuristin reichte dafür nicht aus. \n\nVielmehr hätte sie die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung \n\nvon Arbeitnehmern haben müssen, was nach dem Vortrag der Parteien fern \n\nliegt. \n\nb) Die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückübertragung des Geschäftsan-\n\nteils bei Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht wegen Verstoßes gegen \n\nden Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Abgesehen davon, daß die Be-\n\nklagte sich auf eine etwaige Nichtigkeit mit Rücksicht darauf nicht berufen könn-\n\nte, dass der neu gefasste Gesellschaftsvertrag seit mehr als drei Jahren im \n\nHandelsregister eingetragen ist (§ 242 Abs. 2 AktG analog, vgl. BGHZ 144, 365 \n\nff. m. w. Nachw.) und ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ohnehin nur zur An-\n\nfechtbarkeit des Beschlusses führen würde, ist ihr schon im Ansatzpunkt nicht \n\nzu folgen. Die Regelung enthält keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungs-\n\ngebot. Die von dem Landgericht zu Unrecht verneinte Ungleichbehandlung be-\n\nruht auf einem sachlichen, sie rechtfertigenden Grund. Herr S. hat die Gesell-\n\nschaft - zusammen mit seiner Ehefrau, die zu 10 % beteiligt ist - gegründet und \n\ndas erforderliche Kapital aufgebracht. Die Mitarbeiter-Gesellschafter haben da-\n\ngegen in die Gesellschaft kein Kapital eingelegt, sondern allenfalls an S. einen \n\nKaufpreis für ihre Anteile bezahlt. Bei dieser Sachlage bestehen keine Beden-\n\nken gegen eine Regelung, wonach nur die Mitarbeiter-Gesellschafter und nicht \n\nauch S. bei Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zur Rückgabe ihrer Ge-\n\nschäftsanteile verpflichtet sind. \n\nc) Die Rückübertragungsklausel in der Satzung der Klägerin ist auch \n\nnicht nach §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig. Auch darauf hätte sich die Beklagte \n\nnur mit der Anfechtungsklage berufen können. Jedenfalls erfüllt die Regelung \n\naber auch nicht die Voraussetzungen einer nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässi-\n\ngen Kündigungsbeschränkung. \n\nZwar wird dem Arbeitnehmer dadurch die Entscheidung, seinen Arbeits-\n\nvertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann auch seine Gesellschafter-\n\nstellung aufgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des \n\n§ 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ar-\n\nbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den \n\nArbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch \n\nvertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der \n\nParteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, \n\ninsbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den \n\nFall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, \n\n504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeit-\n\nnehmers in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt \n\nwerden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der gel-\n\ntenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Ar-\n\nbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit \n\nzuzuwenden. \n\nDieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer un-\n\ngünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend ist eine Wür-\n\ndigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismä-\n\nßigkeit (ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach \n\n§ 5 BBiG). Danach ist die Verknüpfung der Beendigung - und damit auch der \n\nKündigung - des Arbeitsvertrages mit dem Wegfall der Gesellschafterstellung \n\nim Rahmen des bei der Klägerin praktizierten \"Mitarbeitermodells\" nicht zu be-\n\nanstanden. \n\nDie gesellschaftsrechtliche Beteiligung verdienter Mitarbeiter hat nach \n\ndem Unternehmenskonzept der Klägerin die Funktion, diese Mitarbeiter stärker \n\nan das Unternehmen zu binden, ihre Motivation zu steigern und zugleich einen \n\nAnreiz für die übrigen Mitarbeiter zu schaffen, durch entsprechend loyales Ver-\n\nhalten ebenfalls in den Genuss einer Gesellschaftsbeteiligung zu kommen, die \n\nnicht nur zu einer Aufwertung ihrer Stellung im Unternehmen führt, sondern ih-\n\nnen auch die Aussicht auf Auszahlung einer zusätzlichen Vergütung in Gestalt \n\nder Gewinnanteile verschafft. So sind an die Beklagte in den Jahren 1990 bis \n\n2001 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 26.250,00 DM ausgeschüttet wor-\n\nden. \n\nDie einer Tantiemeregelung ähnelnde Gestaltung steht im Vordergrund \n\ndes Modells. Denn die Möglichkeiten des Mitarbeiters, in der Gesellschafterver-\n\nsammlung seine Vorstellungen gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters \n\nS. durchzusetzen, sind weniger bedeutsam. Von dem Stammkapital der \n\nKlägerin \n\ni.H.v. zuletzt 600.000,00 DM hielten S. und seine Ehefrau \n\n321.000,00 DM, das sind 53,5 %. Das übrige Kapital war auf - einschließlich der \n\nBeklagten, welche 4 % des Stammkapitals hielt - 12 Mitarbeiter-Gesellschafter \n\naufgeteilt. Das finanzielle Risiko der Mitarbeiter-Gesellschafter ist noch dadurch \n\ngemindert, dass sie für den Erwerb ihres Geschäftsanteils - soweit er ihnen \n\nnicht wie im Falle der Beklagten unentgeltlich übertragen wird - allenfalls den \n\nNennwert zahlen müssen, während der Verkehrswert erheblich höher ist. \n\nIm Ergebnis haben die Mitarbeiter danach eine treuhänderähnliche Stel-\n\nlung, deren wirtschaftlicher Wert - bei denkbar geringem eigenen Risiko - in \n\ndem erheblichen Gewinnausschüttungspotential während der Dauer der dienst-\n\nvertraglichen Bindung an die Klägerin liegt. Mit deren Beendigung ist es selbst-\n\nverständlich, daß die weitere Beteiligung an der Gesellschaft ihren rechtferti-\n\ngenden Sinn - Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Beloh-\n\nnung für geleistete Dienste - verliert. Nur durch die Rückübertragung wird dem \n\nMehrheitsgesellschafter zudem die Möglichkeit eröffnet, andere verdiente Mit-\n\narbeiter mit Geschäftsanteilen auszustatten und das in der Satzung niederge-\n\nlegte Mitarbeitermodell weiterhin durchzuführen. Dagegen führte eine Teilhabe \n\nan dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens ohne die weitere \n\nMitarbeit zu einem unverdienten Vermögensvorteil des ausgeschiedenen Mitar-\n\nbeiters. \n\n2. Auch die in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfin-\n\ndungsbeschränkung auf den Betrag, den der Mitarbeiter für den Erwerb seines \n\nGeschäftsanteils gezahlt hat, ist wirksam. \n\na) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, sei es durch \n\nEinziehung seines Geschäftsanteils, sei es durch Ausschließung, sei es - wie \n\nhier - als Folge einer satzungsgemäßen Abtretungspflicht, hat er allerdings \n\ngrundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines \n\nGeschäftsanteils (BGHZ 9, 157, 168; 16, 317, 322; 116, 359, 364 ff.; Sen.Urt. v. \n\n7. Dezember 2001 - II ZR 348/99, ZIP 2002, 258, 259). Die Abfindung kann ihm \n\nvon der Gesellschaft oder - wie hier - von dem den Anteil übernehmenden Mit-\n\ngesellschafter zu zahlen sein. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. So \n\nkann der Abfindungsanspruch in der Satzung beschränkt werden, soweit da-\n\ndurch nicht von vornherein ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der \n\nGesellschaftsbeteiligung entsteht (BGHZ 116, 359, 375 f.; Urt. v. 9. Januar \n\n1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f.). Dabei sind das Interesse der verblei-\n\nbenden Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens \n\nund das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemesse-\n\nnen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen. \n\nDer bloße Umstand, dass der ausscheidende Gesellschafter - wie hier die Be-\n\nklagte - den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, reicht allerdings grund-\n\nsätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus, weil \n\nnach der Rechtsprechung des Senats auch eine auf dem Wege der Schenkung \n\nder Beteiligung in die Gesellschaft aufgenommene Person kein Gesellschafter \n\n\"zweiter Klasse\" ist (Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, \n\n772). \n\nZu einem solchen Gesellschafter „minderen Rechts“ wird indessen der \n\nMitarbeiter nicht, der im Rahmen eines Mitarbeitermodells, wie es hier prakti-\n\nziert worden ist, darauf verwiesen wird, bei seinem Ausscheiden aus den Diens-\n\nten der Gesellschaft nur Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des von ihm \n\nselbst aufgewandten Betrages - und ohne Beteiligung am Verlust - zu erhalten \n\n(vgl. schon BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, zitiert bei Goette, \n\nDStR 1997, 336). Eine derartige Abfindungsbeschränkung ist vielmehr sachlich \n\ngerechtfertigt, weil andernfalls nur die erste Generation von Mitarbeiter-\n\nGesellschaftern in den Genuß der Vorteile dieser Vertragsgestaltung gelangte, \n\nmit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber \n\ndie für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grund-\n\nlage zerstört wäre. Hat er den Anteil unentgeltlich erhalten, kann damit eine Ab-\n\nfindung auch ganz entfallen. \n\nb) Der Einwand der Revision, die Beklagte müsse wenigstens an den \n\nnicht ausgeschütteten Gewinnen aus der Zeit ihrer Unternehmenszugehörigkeit \n\nbeteiligt werden, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil bereits die Grundvor-\n\naussetzung nicht festgestellt worden ist, dass es in der fraglichen Zeit über-\n\nhaupt zu Gewinnthesaurierungen gekommen und der Beklagten damit ein Teil \n\ndes ihr nach dem verabredeten Mitarbeitermodell zustehenden Gewinns vor-\n\nenthalten worden ist. \n\n3. Damit steht zugleich fest, dass auch die Klage auf Rückzahlung der für \n\nden zweiten Geschäftsanteil irrtümlich gezahlten Abfindung aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1, Alt. 1, § 398 BGB begründet ist. \n\n4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da auch bei einer er-\n\nneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit neuen Erkenntnissen nicht \n\nzu rechnen ist. \n\nGoette RiBGH Dr. Kurzwelly kann Münke \nwegen Urlaubs nicht \nunterschreiben. \n Goette \n\n Strohn Reichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_342-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-342-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 622","ref_norm":"622","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_342-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_342-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-342-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_342-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:24.806504+00:00"}}