{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_339-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-24","aktenzeichen":"II ZR 339/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 263 Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität ändert den Klagegrund jedenfalls solange nicht, wie er einzelne Posten des gleichen Schadens betrifft; innerhalb des identischen Schadens stellen die verschiedenen Berechnungs- grundlagen vielmehr lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs dar, die im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags austauschbar sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 339/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 263 \n\nNeuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität ändert den Klagegrund \n\njedenfalls solange nicht, wie er einzelne Posten des gleichen Schadens betrifft; \n\ninnerhalb des identischen Schadens stellen die verschiedenen Berechnungs-\n\ngrundlagen vielmehr lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen \n\nSchadens und Ersatzanspruchs dar, die im Rahmen des geltend gemachten \n\nGesamtbetrags austauschbar sind. \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 339/03 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn \n\nund Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als darin dessen Versäumnisurteil vom \n\n26. März 2003 in Höhe von 1.000,00 € (\"verloren gegangener Be-\n\nteiligungswert\") aufrechterhalten und im Übrigen die Berufung \n\n- unter Einschluss dieses Betrages - in Höhe einer Klageforderung \n\nvon 23.000,00 € nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war mit einer Beteiligungsquote von 25,2 % Gründungs-\n\ngesellschafter der im Jahre 1993 gegründeten R. GmbH (im Folgenden: \n\nR. GmbH) und dort als Werkstatt- und Produktionsleiter beschäftigt. Der Be-\n\nklagte zu 1 war bei der Gesellschaft als technischer Leiter tätig; seine Ehefrau, \n\ndie frühere Beklagte zu 2 - hinsichtlich derer das Verfahren erstinstanzlich ab-\n\ngetrennt und an die Kammer für Handelssachen verwiesen wurde -, war mit \n\neiner Beteiligungsquote von 74,8 % Mehrheitsgesellschafterin und zugleich Ge-\n\nschäftsführerin der R. GmbH. Der frühere Beklagte zu 3 war anwaltlich für den \n\nBeklagten zu 1 und die ehemalige Beklagte zu 2 tätig. \n\n2 \n\nWegen zunehmender, schließlich unüberbrückbar gewordener Streitig-\n\nkeiten unter den Gesellschaftern fasste die frühere Beklagte zu 2 nach länger-\n\nfristiger Planung den Entschluss, in kollusivem Zusammenwirken mit dem \n\nBeklagten zu 1 die R. GmbH unter Umgehung des Klägers \"auf kaltem \n\nWege\" zu liquidieren und dabei hinter dessen Rücken den Geschäftsbetrieb \n\nfaktisch auf ein in Konkurrenz zu der Gesellschaft von ihrem Ehemann einzel-\n\nkaufmännisch betriebenes Dreherei-Unternehmen zu verlagern. In Umsetzung \n\ndieses Planes wurden ab Ende Juli 1997 bis Anfang November 1997 der Ge-\n\nsellschaft - ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung \neiner 3/4-Mehrheit der Gesellschafterversammlung - nach und nach die notwen-\n\ndigen Betriebsmittel im Wege der Veräußerung durch die frühere Beklagte zu 2 \n\nentzogen und dabei zum überwiegenden Teil sowohl unmittelbar als auch mit-\n\ntelbar der vom Beklagten zu 1 betriebenen Dreherei zugeführt. Infolge dieser \n\nplanmäßigen \n\nfaktischen Aufgabe des Geschäftsbetriebs wurde die R. \n\nGmbH insolvent, so dass schließlich auf Antrag der früheren Beklagten zu 2 am \n\n19. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet wurde. \n\n3 \n\nMit der Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 u.a. wegen \n\ngemeinschaftlich begangener sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung und \n\ndaneben den früheren Beklagten zu 3 als Gehilfen gesamtschuldnerisch auf \n\nSchadensersatz in Höhe von 96.781,93 € in Anspruch genommen, ferner die \n\nFeststellung ihrer gesamtschuldnerischen Einstandspflicht für künftige Schäden \n\nbegehrt und außerdem von den Beklagten zu 1 und 2 die Erteilung bestimmter \n\nAuskünfte verlangt; dabei hat der Kläger das Schadensersatzbegehren auf \n\neinen Gewinnanspruch für das Jahr 1995 in Höhe von 8.385,00 DM, vorläufigen \n\nentgangenen Gewinn für die weiteren Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 in Hö-\n\nhe von 139.264,00 DM und die durch die unlauteren Machenschaften bewirkte \n\nvollständige Entwertung seines - im Sommer 1997 noch mit 41.640,00 DM \n\nwerthaltigen und auch in dieser Höhe realisierbaren - Geschäftsanteils gestützt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 als un-\n\nsubstantiiert abgewiesen. Mit seiner Berufung - die er gegenüber dem Beklag-\n\nten zu 3 zurückgenommen hat - hat der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1 \n\nzunächst im Wege der Teilklage die Zahlung von 3.000,00 € - darunter Teilbe-\n\nträge von je 1.000,00 € hinsichtlich des ausstehenden Gewinnanspruchs 1995, \n\ndes vorläufig entgangenen Gewinns für die folgenden vier Jahre (anteilig je \n\n250,00 €) sowie bezüglich des verloren gegangenen Beteiligungswertes - gel-\n\ntend gemacht und hierfür sowie für die weitergehenden früheren Anträge Pro-\n\nzesskostenhilfe begehrt. Das Berufungsgericht hat das Prozesskostenhilfege-\n\nsuch abgelehnt und durch Versäumnisurteil die Berufung in Bezug auf die im \n\nUmfang von 3.000,00 € unbedingt gestellten Berufungsanträge zurückgewie-\n\nsen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger Einspruch, gegen die Verwei-\n\ngerung der Prozesskostenhilfe - erfolglos - Gegenvorstellung erhoben. In An-\n\nlehnung an die vom Berufungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren geäußer-\n\nte Rechtsauffassung hat er nunmehr im Einspruchsverfahren - unter Einschluss \n\nseines bisherigen auf Zahlung von 3.000,00 € beschränkten Berufungsantrags - \n\ndie Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe \n\nvon 25.000,00 € begehrt; seine Schadensberechnung hat der Kläger nunmehr \n\nauch darauf gestützt, dass die frühere Beklagte zu 2 im kollusiven Zusammen-\n\nwirken mit ihrem Ehemann die beabsichtigte \"kalte Liquidation\" der Gesellschaft \n\nbereits im Jahre 1996 - etwa durch die sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung \n\ndes Personalaufwands um mehr als 100 % - hinter seinem Rücken begonnen \n\nund so eine Realisierung seines Abfindungsanspruchs im Werte von - damals - \n\nmindestens 125.351,00 DM auf dem Wege eines Austritts aus der Gesellschaft \n\nschon zum Ende des Jahres 1996 vereitelt habe. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils \n\ndie Berufung auch im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner - vom Senat zuge-\n\nlassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträ-\n\nge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers ist überwiegend begründet und führt in diesem \n\nUmfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zurückweisung der Be-\n\nrufung Folgendes ausgeführt: \n\n8 \n\nDie ehemalige Beklagte zu 2 habe zwar in bewusstem und gewolltem \n\nZusammenwirken mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1, auf sittenwidrige \n\nArt und Weise ab Ende Juli 1997 die R. GmbH systematisch durch Verla- \n\ngerung sämtlicher Betriebsmittel auf das Konkurrenzunternehmen ihres Mannes \n\nohne die erforderliche Zustimmung des Klägers hinter dessen Rücken faktisch \n\nliquidiert und dadurch in die Insolvenz getrieben. Indessen habe der Kläger \n\nnicht hinreichend dargelegt, dass ihm aus diesen Vermögensverlagerungen ein \n\nSchaden entstanden sei. Die Vereitelung eines Gewinnanspruchs für das Jahr \n\n1995 sei schon deshalb nicht erkennbar, weil ein Beschluss der Gesellschafter-\n\nversammlung über eine Gewinnausschüttung nicht vorgelegen habe. Die Gel-\n\ntendmachung eines entgangenen Gewinns für die Jahre 1996 bis 1999 auf der \n\nBasis der Durchschnittsumsätze der Geschäftsjahre 1994 und 1995 scheitere \n\nschon daran, dass die Gesellschaft wegen der unüberbrückbaren Streitigkeiten \n\nzwischen den Gesellschaftern selbst bei Unterlassung der eigenmächtigen \"kal-\n\nten Liquidation\" nicht mit Erfolg habe weitergeführt werden können und zudem \n\nbereits im Geschäftsjahr 1996 ein Fehlbetrag erwirtschaftet worden sei. Ein iso-\n\nlierter Anspruch auf Ersatz eines \"good will\" bestehe nicht; ein solcher sei allen-\n\nfalls Berechnungsposten im Rahmen einer am Unternehmenswert orientierten \n\nanteiligen Abfindung für den Wert des Geschäftsanteils. Soweit der Kläger \n\nnunmehr in der Berufungsinstanz im Anschluss an entsprechende Hinweise des \n\nGerichts seine Schadensberechnung darauf stütze, dass ihm durch früheres \n\nsittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau schon zum \n\nJahresende 1996 die Möglichkeit eines rechtzeitigen Austritts aus der Gesell-\n\nschaft und damit die Realisierung seines Abfindungsanspruches schuldhaft zu-\n\nnichte gemacht worden sei, handele es sich um eine in der Berufungsinstanz \n\nunzulässige Klageänderung, die zumindest im Hinblick auf die nunmehr erfor-\n\nderlichen umfangreichen Beweiserhebungen zur Schadensermittlung nicht \n\nsachdienlich sei. \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält nur hinsichtlich der Abweisung der in der Beru-\n\nfungsinstanz verfolgten Teilklagen in Höhe von je 1.000,00 € bezüglich des \n\nGewinnanspruchs für 1995 und des behaupteten entgangenen Gewinns für die \n\nvier Folgejahre (1.), nicht jedoch hinsichtlich des Verlustes eines - im Falle des \n\nrechtzeitigen Austritts realisierbaren - Abfindungsanspruchs (2.) revisionsrecht-\n\nlicher Nachprüfung stand. \n\n10 \n\n1. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen aus der ge-\n\nmeinschaftlich von den Beklagten zu 1 und 2 begangenen sittenwidrigen vor-\n\nsätzlichen Schädigung (§§ 826, 830 BGB) resultierenden Schaden in Form der \n\nvom Kläger geltend gemachten Nichtrealisierbarkeit eines Gewinnanspruchs für \n\ndas Jahr 1995 verneint. Der Kläger hat insoweit bereits nicht schlüssig darge-\n\nlegt, auf welcher Grundlage ein solcher isolierter Gewinnanspruch bestanden \n\nhaben sollte. Ein Beschluss über eine entsprechende Gewinnverwendung für \n\n1995, dessen Umsetzung etwa durch die - nach seinem Vortrag - im Jahr 1996 \n\nbegonnene und - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - im Jahre \n\n1997 vollendete systematische \"kalte\" Liquidation der R. GmbH verhindert wor-\n\nden wäre, wurde unstreitig nicht gefasst. \n\n11 \n\nb) Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht konkrete Ansprüche auf \n\nentgangenen Gewinn für die vier folgenden Geschäftsjahre in Höhe eines Teil-\n\nklagebetrags von jeweils 250,00 € - wie er in der Berufungsinstanz noch geltend \n\ngemacht worden ist - verneint. Für das Geschäftsjahr 1996 fehlt es angesichts \n\ndes unstreitig erwirtschafteten Fehlbetrages bereits an der Darlegung eines hin-\n\nreichend wahrscheinlichen Gewinns. Für die weiteren Zeiträume waren etwaige \n\nisoliert verfolgbare Gewinnansprüche schon deshalb nicht realisierbar, weil an-\n\ngesichts der vom Oberlandesgericht festgestellten unüberbrückbaren Differen-\n\nzen zwischen den Gesellschaftern die R. GmbH auch ohne das sittenwidrige \n\nVerhalten des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau jedenfalls in der bestehenden \n\nForm nicht erfolgreich hätte weitergeführt werden können. \n\n12 \n\n2. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die - den eige-\n\nnen Vorgaben im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entsprechende - \n\numgestaltete Schadensberechnung des Klägers, die nunmehr an die Verhinde-\n\nrung der Realisierung eines werthaltigen Abfindungsanspruchs durch Austritt \n\naus der Gesellschaft bereits zum 31. Dezember 1996 aufgrund des - nach sei-\n\nner vom Berufungsgericht nicht geprüften, für die revisionsrechtliche Beurtei-\n\nlung als richtig zu unterstellenden Behauptung - schon im Jahre 1996 begonne-\n\nnen schädigenden Verhaltens des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau anknüpft, \n\nin Bezug auf den weiterhin geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von \n\n23.000,00 € als eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung ange-\n\nsehen. \n\n13 \n\nEine Änderung des Streitgegenstandes (§§ 263, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), \n\ndie sich wegen des lediglich reduzierten, im Übrigen aber gleich gebliebenen \n\nLeistungsantrags allenfalls auf den Klagegrund zur Schadensberechnung be-\n\nziehen könnte, liegt hier nicht vor. \n\n14 \n\na) Eine i. S. von § 263 ZPO relevante Veränderung des Lebenssachver-\n\nhalts, aus dem der Klageanspruch hinsichtlich des begehrten Schadensersat-\n\nzes hergeleitet wird, liegt im vorliegenden Fall nicht darin, dass der Kläger in \n\nErgänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens die sittenwidrige vorsätzliche \n\nSchädigung nicht nur auf die Vorgänge des Jahres 1997, sondern nunmehr \n\nauch auf weitere Vorfälle gestützt hat, die bereits im Jahre 1996 stattgefunden \n\nhaben sollen. Denn ersichtlich handelt es sich dabei insgesamt um den einheit-\n\nlichen Lebenssachverhalt einer die mitgliedschaftlichen Interessen des Klägers \n\nverletzenden, systematischen Aushöhlung des Geschäftsbetriebs der R. GmbH, \n\ndie von den Beklagten zu 1 und 2 aufgrund längerfristiger Planung nach Art ei-\n\nnes Dauerdelikts im Jahre 1996 mit der sachlich nicht gerechtfertigten Erhö-\n\nhung der Personalkosten begonnen und mit der anschließenden Veräußerung \n\ndes notwendigen Betriebsvermögens im Jahre 1997 bis hin zur Konkursantrag-\n\nstellung vollendet wurde. \n\n15 \n\nb) Ein neuer Klagegrund liegt aber - entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - auch nicht in der aus dem erweiterten Lebenssachverhalt abge-\n\nleiteten zweitinstanzlichen Schadensberechnung des Klägers zum Verlust des \n\nWertes seiner Beteiligung an der R. GmbH. \n\n16 \n\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22. November \n\n1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609, 610 m.w.Nachw.) ändert neuer Sachvortrag \n\nzur haftungsausfüllenden Kausalität den Klagegrund jedenfalls solange nicht, \n\nwie er einzelne Posten des gleichen Schadens betrifft; innerhalb des identi-\n\nschen Schadens stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen vielmehr \n\nlediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzan-\n\nspruchs dar, die im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags aus-\n\ntauschbar sind. Daran ändert es nichts, wenn die sachlichen Voraussetzungen \n\nteilweise unterschiedlich sind; ergänzt die Partei selbst ihre tatsächlichen Be-\n\nhauptungen in dieser Hinsicht, begründet das sogar dann keinen neuen Streit-\n\ngegenstand, wenn die Klage möglicherweise erst dadurch gerechtfertigt er-\n\nscheinen kann. \n\n17 \n\nSo liegt es auch hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat der Kläger bereits erstinstanzlich einen \"verloren gegangenen Beteiligungs-\n\nwert\" in Höhe von 41.640,00 DM geltend gemacht, den er in der Berufungsin-\n\nstanz zunächst im Wege der Teilklage in Höhe von 1.000,00 € unbedingt wei-\n\nterverfolgt hat und den er im Anschluss an die Hinweise des Berufungsgerichts \n\nim Prozesskostenhilfeverfahren sodann im erweiterten Umfang von insgesamt \n\n23.000,00 € beansprucht. Wenn der Kläger diesen zunächst als \"verloren ge-\n\ngangenen Beteiligungswert\" bezeichneten Schaden nunmehr in Form des infol-\n\nge der sittenwidrigen Schädigung eingetretenen Verlustes seines - bei rechtzei-\n\ntigem Austritt aus wichtigem Grund realisierbaren - (fiktiven) Abfindungsan-\n\nspruchs geltend macht und in diesem Zusammenhang lediglich die Schadens-\n\nentstehung im Rahmen des behaupteten \"Dauerdelikts\" bereits für einen frühe-\n\nren Zeitpunkt als bisher vorträgt, so verlangt er damit nicht den Ersatz eines \n\nanderen Schadens; denn der jetzt geltend gemachte Wert der Beteiligung im \n\nFalle des Ausscheidens durch Kündigung unterscheidet sich von dem ursprüng-\n\nlich begehrten verlorenen Beteiligungswert allenfalls quantitativ und in bestimm-\n\ntem Umfang qualitativ im Hinblick auf die anzuwendende konkrete Bewer-\n\ntungsmethode. Hiervon ist im Übrigen das Berufungsgericht an anderer Stelle \n\nseines Urteils selbst ausgegangen, wenn es - insoweit zutreffend - ausgeführt \n\nhat, der ursprünglich begehrte Ersatz eines \"good will\" sei - je nach gewählter \n\nBerechnungsmethode - ein bloßer Rechnungsposten im Rahmen einer am Un-\n\nternehmenswert orientierten (anteiligen) Abfindung für den Wert des Ge-\n\nschäftsanteils. \n\n18 \n\nIII. Im Hinblick auf den vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler ist die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit \n\nes die noch erforderlichen Feststellungen zur Entstehung und Bemessung des \n\nvom Kläger behaupteten Schadens im Rahmen des § 826 BGB treffen kann. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2002 - 9 O 5346/00 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 01.10.2003 - 9 U 173/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_339-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-339-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_339-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_339-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-339-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_339-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:42.736790+00:00"}}