{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_331-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"II ZR 331/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 331/03 \nII ZR 19/04 vom \n\nBESCHLUSS \n\n28. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin werden das \n\nTeilurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom \n\n10. Oktober 2003 und das Schlussurteil desselben Zivilsenats vom \n\n12. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat - wie die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zutreffend rügt - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag \n\nvom 9. Januar 1999 hat es den eingehenden Vortrag der Klägerin dazu, dass \n\nsie bereits 1996 dem Drittwiderbeklagten zu 1, ihrem Lebensgefährten, einen \n\nvon ihm - zumindest teilweise - an die Drittwiderbeklagte zu 2 als Gesellschaf-\n\nterdarlehen weitergeleiteten Kredit von knapp 500.000,00 DM gewährt hatte, \n\nund zu den daraus folgenden Hintergründen für das Vereinbarungsdarlehen \n\nvom 13. November 1998 nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Abtretungen im For-\n\nderungskaufvertrag vom 29. November 1999 nimmt es - zudem unter Verken-\n\nnung der landgerichtlichen Entscheidung - eine Verschleuderung der Forderun-\n\ngen an, ohne zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Dritt-\n\nwiderbeklagte zu 1 habe vergeblich versucht, die Forderungen der Drittwider-\n\nbeklagten zu 2 an Factoring-Firmen und an Gläubiger zu veräußern. Auch dies \n\nhat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung \n\ngerügt. \n\n2 \n\nDie Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil nach dem revisi-\n\nonsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht ausge-\n\nschlossen werden kann, dass hinsichtlich der (Sicherungs-)Abtretungen aus-\n\nnahmsweise das an sich geltende Abstraktionsprinzip durchbrochen wird. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2001 - 15 O 261/00 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2003 - 14 U 243/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_331-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zr-331-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_331-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_331-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zr-331-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_331-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:30.257628+00:00"}}