{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_329-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-24","aktenzeichen":"II ZR 329/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Oktober 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3 a) Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 BGB (hier: Eigentumsberühmung), die ein im EU-Ausland wohnender Beklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die deutschen Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. b) Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern ge- genüber außen stehenden Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage ge- mäß § 1004 BGB wehren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 329/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3 \n\na) Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß \n\n§ 1004 BGB (hier: Eigentumsberühmung), die ein im EU-Ausland wohnender \n\nBeklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die \n\ndeutschen Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. \n\nb) Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern ge-\n\ngenüber außen stehenden Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich \n\nder dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage ge-\n\nmäß § 1004 BGB wehren. \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn \n\nund Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2003 wird \n\nauf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der im Besitz einer bedeutenden Kunstsammlung ist, erwarb \n\nim Jahr 1983 das von O. S. im Jahr 1931 gemalte Bild \"Rote Mitte\" \n\nvon einer deutschen Galerie, die das Werk im Jahr 1959 im Rahmen einer Auk-\n\ntion in den Vereinigten Staaten ersteigert hatte. Zwischen den Parteien besteht \n\nEinigkeit darüber, dass der Kläger - zumindest durch Ersitzung nach § 937 \n\nBGB - Eigentümer des Bildes ist, selbst wenn das Werk dem Künstler während \n\nder Zeit des Nationalsozialismus widerrechtlich entzogen worden sein sollte. \n\n2 \n\nDie Mutter des Beklagten gehört zusammen mit der Streithelferin des \n\nKlägers zur Erbengemeinschaft O. S. . Der Beklagte, der in Belan-\n\ngen der Erbschaft die Interessen seiner Mutter vertritt, hat in einem als \"vertrau-\n\nlich\" gekennzeichneten, an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben, das den \n\nBriefkopf \"O. S. Sekretariat und Archiv ...\" trägt, geäußert, der \"Fa-\n\nmiliennachlass O. S. \" sei Eigentümer des Bildes \"Rote Mitte\". Der \n\nhiervon durch den Kunstverlag unterrichtete Kläger verlangt von dem Beklag-\n\nten, diese Behauptung zu unterlassen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat \n\nihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision \n\ndes Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. Vergeblich rügt die Revision im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklag-\n\nten in Italien die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Zu-\n\nständigkeit für den Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus Art. 5 Nr. 3 \n\nEuGVVO, der seit dem 1. März 2002 in Kraft ist und daher auf die im August \n\n2002 erhobene Klage Anwendung findet. \n\n6 \n\na) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: \n\nEuGH) legt den Begriff der \"unerlaubten Handlung\" und der \"Handlung, die ei-\n\nner unerlaubten Handlung gleichgestellt ist\", autonom und sehr weit aus. In die-\n\nsem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung \n\ngeltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag i.S. des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO \n\nanknüpft (EuGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - C 167/00, NJW 2002, 3617, 3618, \n\nTz. 36 m.w.Nachw.). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die \n\nihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig einge-\n\ngangenen Verpflichtung. Hierunter fallen daher neben quasi-negatorischen An-\n\nsprüchen im Wettbewerbs- und im Immaterialgüterrecht gerade auch Ansprü-\n\nche aus § 1004 BGB, die eine Schadensentstehung durch Eigentumsbeein-\n\nträchtigungen verhindern bzw. zu deren Beseitigung dienen sollen (Rauscher, \n\nEuropäisches Zivilrecht Art. 5 Brüssel I VO Rdn. 79, 80 m.w.Nachw.). \n\n7 \n\nb) Durch die Formulierung \"einzutreten droht\" am Ende von § 5 Nr. 3 \n\n8 \n\n9 \n\nEuGVVO wird klargestellt, dass die Anwendung der Norm nicht von dem Vor-\n\nliegen eines Schadens abhängt und daher auch eine vorbeugende Unterlas-\n\nsungsklage unter die Norm fällt (Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Anh. I Art. 5 \n\nEuGVVO Rdn. 25 m.w.Nachw.). Der EuGH (aaO Tz. 48, 49) hat bereits die \n\nVorgängernorm (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) dahin ausgelegt, dass deren Anwendbar-\n\nkeit nicht von dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens abhängig sei, ob-\n\nwohl im Text des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ein erst drohender Schadenseintritt nicht \n\naufgeführt war. Der EuGH hat dabei zur Begründung seiner Entscheidung auf \n\nden nunmehr geltenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO verwiesen (aaO Tz. 49). \n\nc) Der Senat ist nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH \n\ngemäß Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet. \n\nDer Vorlage bedarf es dann nicht, wenn die richtige Anwendung des \n\nGemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel \n\nan der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein \n\nRaum bleibt, wobei das innerstaatliche Gericht einen Fall der Offenkundigkeit \n\nnur annehmen darf, wenn es überzeugt ist, dass auch für Gerichte der übrigen \n\nMitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (EuGH, Urt. \n\nv. 6. Oktober 1982 - C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258). So liegt es hier. Ange-\n\nsichts der Begründung der Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2002 (aaO) \n\nist die erforderliche Offenkundigkeit der Zuständigkeit der deutschen Gerichte \n\nfür die Unterlassungsklage gegeben. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Schreiben des Beklagten \n\nan den Kunstverlag W. GmbH nicht nur ein schlichtes Bestreiten des \n\nEigentums, das einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB im Allgemei-\n\nnen nicht auslösen kann (zu weitgehend MünchKomm-BGB/Medicus 4. Aufl. \n\n§ 1004 Rdn. 29), sondern eine den Kläger beeinträchtigende Eigentumsanma-\n\nßung gesehen, der dieser mit einer gegen den Beklagten als Störer gerichteten \n\nUnterlassungsklage gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begegnen kann. \n\n11 \n\na) \n\nIn der Äußerung des Beklagten, der Familiennachlass O. \n\nS. sei Eigentümer des Bildes, die der Beklagte in seiner Eigenschaft \n\nals Interessenvertreter seiner Mutter in der Nachlassangelegenheit unter dem \n\nBriefkopf \"O. S. Sekretariat und Archiv …\" gegenüber dem Kunst-\n\nverlag W. GmbH gemacht hat, liegt eine das Eigentum des Klägers \n\nbeeinträchtigende Eigentumsberühmung. Gerade in Kunstkreisen ist eine derar-\n\ntige Äußerung geeignet, den Kläger in seinen Rechten gemäß § 903 BGB, mit \n\ndem Bild nach seinem Belieben zu verfahren, nachhaltig zu beeinträchtigen. \n\n12 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Eigentums-\n\nberühmung nicht entgegen, dass der Beklagte nicht geltend macht, selbst Ei-\n\ngentümer des Bildes zu sein, sondern diese Rechtsberühmung zugunsten des \n\nNachlasses ausgesprochen hat, an dem er nicht beteiligt ist. Nimmt der Han-\n\ndelnde, wie hier, das Eigentum zugunsten konkreter, namentlich benannter \n\nPersonen in Anspruch, mit denen er nicht nur familiär eng verbunden ist, son-\n\ndern deren Eigentumsrechte er zudem nach Außen vertritt, beeinträchtigt dies \n\ndas Recht des wahren Eigentümers ebenso, als wenn er sich das Eigentum \n\nselbst angemaßt hätte. \n\n13 \n\nb) Zu Unrecht meint die Revision, eine derartige Rechtsberühmung be-\n\ngründe keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar kann sie \n\nsich hierfür auf Stimmen im Schrifttum berufen (Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. \n\n§ 1004 Rdn. 30; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB § 1004 Rdn. 38; Palandt-\n\nBassenge, BGB 64. Aufl. § 1004 Rdn. 11 jeweils m.w.Nachw.). Diesen ist das \n\nBerufungsgericht aber mit Recht nicht gefolgt. Nach dessen zutreffender An-\n\nsicht löst nicht jede Berühmung einen Abwehranspruch aus; wohl aber kann der \n\nEigentümer derartige die dingliche Rechtslage falsch darstellende Äußerungen \n\nverbieten lassen, die gegenüber Dritten fallen (s. hierzu Staudinger/Gursky, \n\nBGB [1999] § 1004 Rdn. 31; Bauer/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. § 12 \n\nRdn. 6). Denn dadurch wird er nicht nur unmittelbar in seiner Eigentümerstel-\n\nlung betroffen, er kann die Beeinträchtigung auch nicht anders als durch eine \n\nUnterlassungsklage verhindern. Mit einer gegenüber dem Störer erhobenen \n\nFeststellungsklage könnte er weiteren Rechtsberühmungen nicht wirksam ent-\n\ngegenwirken. \n\n14 \n\nc) Unentschieden bleiben kann entgegen der Ansicht der Revision, ob es \n\nsich bei der Äußerung des Beklagten um eine Tatsachenbehauptung oder eine \n\nMeinungsäußerung handelt. Angesichts des Eigentums des Klägers wäre, wie \n\naus Art. 5 Abs. 2 GG folgt, eine das Eigentum beeinträchtigende Äußerung \n\nauch vom Recht auf Meinungsfreiheit nicht umfasst. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 07.02.2003 - 4 O 354/02 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 42/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-329-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":6},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-329-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:30.936222+00:00"}}