{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_327-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 327/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 327/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, daß der Senat beabsich-\n\ntigt, die Revision des Klägers durch Beschluß gemäß § 552 a ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie von der Revision aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der \n\n§§ 327 a ff. AktG ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Verfassungsmäßigkeit \n\ndieser Regelungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nergibt. Die Revision hat dementsprechend auch keine Erfolgsaussicht. \n\nDie Revision sieht selbst, daß das Hinausdrängen von Minderheitsaktio-\n\nnären (sog. \"Squeeze out\") im Verfahren gemäß §§ 327 a ff. AktG nach den \n\nGrundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom \n\n23. August 2000 (1 BvR 147/97, ZIP 2000, 1670 = NJW 2001, 279) verfas-\n\nsungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstan-\n\nden ist, wenn die Aktionäre dafür wirtschaftlich \"voll\" entschädigt werden. Dies \n\nist durch die gesetzliche Regelung hinreichend gewährleistet. \n\n3 \n\n1. Daß die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär als \n\nSchuldner festgelegt wird (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), ist ohne Bedeutung, \n\nweil ihre Angemessenheit gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG durch einen \n\noder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist; diese werden auch nicht \n\nvon dem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht ausgewählt \n\nund bestellt. Durch die Verweisung in § 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die für \n\nAbschlußprüfer geltenden Bestimmungen (§ 293 d AktG i.V.m. §§ 319 Abs. 1-3, \n\n323 HGB) ist sichergestellt, daß es sich um unabhängige Prüfer handelt (vgl. \n\nauch §§ 43 ff. WPO). Damit hat das Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen, \n\num das Interesse des Hauptaktionärs an einer möglichst niedrigen Abfindung \n\nnicht zur Geltung kommen zu lassen. Soweit die Revision auf die \"in den letzten \n\nJahren mit Wirtschaftsprüfern gemachten Erfahrungen\" (§ 291 ZPO) verweist, \n\nkann das nicht dazu führen, einen ganzen Berufsstand in Mißkredit zu bringen, \n\nder wie wohl kaum ein anderer über die hier erforderliche Sachkunde hinsicht-\n\nlich der Unternehmensbewertung verfügt und zur Objektivität verpflichtet ist. \n\nBezeichnenderweise vermag auch die Revision einen geeigneteren Berufs-\n\nstand nicht anzugeben. Gegenüber einer schuldhaften Falschbewertung des \n\nPrüfers ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß \n\n§§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB geschützt (vgl. Hüffer, \n\nAktG 6. Aufl. § 293 d Rdn. 5). \n\n4 \n\n2. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine \n\nweitere - gerichtliche - Überprüfungsmöglichkeit geschaffen hat, welche nach \n\ndem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 aaO \n\nschon für sich allein die von Verfassungs wegen gebotene \"Sicherung dafür\" \n\nbietet, \"daß ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine ge-\n\nsellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist\" (vgl. auch \n\nBVerfGE 100, 289, 303). Entgegen der Ansicht der Revision fordert das Bun-\n\ndesverfassungsgericht damit nicht, daß die effektive Zahlung der Abfindung \n\ndurch eine absolut insolvenzfeste Sicherheit gewährleistet werden müsse. Fehl \n\ngeht es deshalb, soweit die Revision als verfassungswidrig bemängelt, daß die \n\nZahlung der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 3 AktG \"nur\" durch \n\neine von dem Hauptaktionär beizubringende Garantieerklärung eines in \n\nDeutschland zugelassenen Kreditinstituts gesichert werde, weil ein solches \n\nKreditinstitut auch wirtschaftlich zusammenbrechen könne. \"Wirtschaftlich zu-\n\nsammenbrechen\" kann auch die Gesellschaft, welcher der Aktionär angehört. \n\nEine Insolvenzgefahr besteht bei öffentlich-rechtlichen Banken wegen der Ge-\n\nwährträgerhaftung ohnehin nicht und ist auch bei anderen Kreditinstituten be-\n\nkanntlich gering. Der Gesetzgeber muß nicht für alle theoretisch denkbaren \n\nMöglichkeiten Vorsorge treffen. Angesichts der ihm nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts zukommenden Einschätzungsprärogative ist \n\n§ 327 b Abs. 3 AktG insoweit von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. \n\n5 \n\n3. Ebensowenig ist es - entgegen der Ansicht der Revision - verfas-\n\nsungswidrig, daß § 327 b Abs. 3 AktG bei wörtlicher Auslegung eine Sicherung \n\ndurch Bankgarantie nur für die vom Hauptaktionär festgelegte (und durch einen \n\nPrüfer bestätigte) Abfindung, nicht aber für einen eventuellen, im Spruchverfah-\n\nren gerichtlich festgesetzten Mehrbetrag vorschreibt und der Hauptaktionär als \n\nSchuldner während des u.U. Jahre dauernden Spruchverfahrens in Vermö-\n\ngensverfall geraten kann. Das Risiko einer Insolvenz des Zahlungspflichtigen ist \n\nein allgemeines Gläubigerrisiko, vor dem ein Aktionär bei anderen Struktur-\n\nmaßnahmen sogar insgesamt nicht geschützt wird (vgl. OLG Hamburg NZG \n\n2003, 539, 543; 2003, 978 f.). So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. \n\n27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94, NJW 1999, 1699) die Regelungen der \n\n§§ 291 ff. AktG, die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposi-\n\ntion der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für ver-\n\nfassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für \n\nAusgleichs- und Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG zu rügen (vgl. \n\ndazu BVerfGE 14, 263, 287). Sonach ist die fehlende Insolvenzsicherung des \n\nbloßen (eventuellen) Mehrbetrages, um den es hier geht, von Verfassungs we-\n\ngen erst recht nicht zu beanstanden, zumal die in § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG \n\nvorgeschriebene Angemessenheitsprüfung durch unabhängige Prüfer (vgl. o-\n\nben 1) eine Gewähr dafür bietet, daß es im Spruchverfahren im Regelfall nicht \n\nzu erheblichen Mehrbeträgen kommen wird. Andererseits wäre die von der Re-\n\nvision geforderte Bankgarantie in unbestimmter Höhe wenig praktikabel, weil \n\nauf seiten der Kreditinstitute dazu aus grundsätzlichen Erwägungen nur eine \n\ngeringe Bereitschaft besteht (vgl. Hasselbach in Kölner Komm.z.WpÜG § 327 b \n\nAktG Rdn. 31). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 08.04.2003 - 26 O 6/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 U 101/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-327-03","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327b","ref_norm":"327b","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327c","ref_norm":"327c","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327a","ref_norm":"327a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293d","ref_norm":"293d","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-327-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:13.974402+00:00"}}