{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_323-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-10","aktenzeichen":"II ZR 323/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Die ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung eines Flüs- siggasbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 BGB, wenn der Behälter keine auf den Eigentümer hinweisende Beschriftung trägt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 323/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1004 \n\nDie ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung eines Flüs-\n\nsiggasbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 \n\nBGB, wenn der Behälter keine auf den Eigentümer hinweisende Beschriftung \n\nträgt. \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2003 aufgehoben \n\nund das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom \n\n28. November 2002 geändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall \n\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \n\n250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht bei-\n\ngetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, \n\nletztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu \n\nunterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum \n\nstehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu las-\n\nsen, es sei denn, dass dem jeweiligen Besitzer nach Maßgabe der \n\nmit der Klägerin getroffenen Abreden im konkreten Fall die \n\nFremdbefüllung gestattet ist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nBeide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die Klägerin schließt mit ihren \n\nKunden vorformulierte Lieferverträge, die die Kunden verpflichten, ihren Bedarf \n\nan Flüssiggas nur bei der Klägerin zu decken. Nach den Vertragsbedingungen \n\nsetzt die Klägerin den Abnahmepreis fest, ist aber zur Preisanpassung ver-\n\npflichtet, wenn der Kunde für die von ihm erstrebte Lieferung günstigere Ange-\n\nbote anderer Lieferanten nachweist; will die Klägerin nicht zu den alternativen \n\nPreisen liefern, hat sie das Recht, \"für die jeweilige Lieferung vom Vertrag zu-\n\nrückzutreten\". Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden \n\nFlüssiggasbehälter zur Verfügung. Am 10. Oktober 2001 belieferte die Beklagte \n\nden Kunden G. der Klägerin, der die Lieferung auf Formularen der Beklagten \n\nbestellt hatte. Nach dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Vortrag der Klä-\n\ngerin soll die Beklagte in gleicher Weise mit der Kundin L. am 22. August 2002 \n\nverfahren sein. Die Bestellformulare enthielten u.a. eine vorgedruckte Erklärung \n\ndes Kunden, dass er Eigentümer des bei ihm aufgestellten Gastanks und an \n\nkeinen Liefervertrag gebunden sei. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte unter Androhung von \n\nOrdnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ihre - der Klägerin - \n\nEinwilligung Flüssiggasbehälter zu befüllen oder befüllen zu lassen, die im \n\nEigentum der Klägerin stehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, \n\nnachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahin abge-\n\ngeben hatte, dass sie sich verpflichte, die Befüllung von Flüssiggastanks, die im \n\nEigentum der Klägerin stehen und für die der Klägerin ein vertragliches Allein-\n\nbefüllungsrecht zusteht, zu unterlassen, soweit nicht der Kunde vor der Befül-\n\nlung schriftlich bestätigt, dass er keiner Bezugsverpflichtung gegenüber der \n\nKlägerin unterliegt und der Flüssiggasbehälter in seinem Eigentum steht. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet und führt, da weitere Feststellungen nicht in \n\nBetracht kommen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur \n\nVerurteilung der Beklagten. \n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass die \n\nKlägerin Eigentümerin des bei ihrem Kunden G. aufgestellten Gastanks ist, weil \n\ndie Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB für die Klägerin streitet und die Beklagte \n\nnicht behauptet hat, dass der Behälter dem Kunden bei der Aufstellung oder \n\nspäter übereignet worden ist. \n\n5 \n\n2. Ebenso nimmt das Berufungsgericht, das sich damit in Übereinstim-\n\nmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 15. September \n\n2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702; v. 9. Februar 2004 - II ZR 131/03, \n\nBGHReport 2004, 972, 973) befindet, rechtsfehlerfrei an, dass die Befüllung \n\ndes im Eigentum der Klägerin stehenden Flüssiggasbehälters durch die Beklag-\n\nte eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB war, weil die \n\nunbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann ver-\n\nkürzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte ist unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004 BGB, \n\nweil die Befüllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Ertei-\n\nlung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückgeht (vgl. \n\nSen.Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02 aaO m.w.Nachw.). \n\n3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, durch \n\ndie in erster Instanz abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung habe \n\ndie Beklagte die Wiederholungsgefahr mit der Folge ausgeräumt, dass der Un-\n\nterlassungsanspruch der Klägerin entfallen sei. Entgegen der dem angefochte-\n\nnen Urteil zugrunde liegenden Auffassung entfällt die Störereigenschaft der Be-\n\nklagten nicht deswegen, weil sie alles Zumutbare unternommen habe, indem \n\nsie die Befüllung erst vorgenommen hat, nachdem ihr der Kunde schriftlich be-\n\nstätigt hat, er sei Eigentümer des Gasbehälters und unterliege keiner vertragli-\n\nchen Bindung zu einem anderen Gaslieferanten. Auf diese Frage kommt es \n\nnicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Wie der \n\nSenat in seiner - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Ent-\n\nscheidung vom 15. September 2003 (aaO) ausgeführt hat, besteht ein Zumut-\n\nbarkeitskriterium nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den \n\nmittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229; 148, 13, 17). Folgerichtig hat das Beru-\n\nfungsgericht verkannt, dass die Unterlassungserklärung die Wiederholungsge-\n\nfahr nicht ausräumen kann, weil sie allein auf die Erklärung des Kunden, er sei \n\nEigentümer des Behälters und unterliege keiner Bezugsverpflichtung, abstellt. \n\nDamit nimmt die Beklagte das ihr nicht zustehende Recht für sich in Anspruch, \n\nbei inhaltlicher Unrichtigkeit der Erklärung des Kunden das Eigentum der Kläge-\n\nrin verletzen zu dürfen, ein Verhalten, welches die Klägerin der Beklagten gera-\n\nde verbieten lassen will. \n\n8 \n\n4. Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, die im Laufe des Revisi-\n\nonsverfahrens angebotene - weitergehende - Unterlassungserklärung sei ge-\n\neignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das wäre nur dann der Fall \n\ngewesen, wenn sie erklärt hätte, sie wolle künftig das Alleinbefüllungsrecht der \n\nKlägerin hinsichtlich aller in deren Eigentum stehenden Flüssiggasbehälter res-\n\npektieren. Ihre Erklärung bleibt hinter diesem Erfordernis zurück, weil sie sich \n\nnur auf diejenigen Behälter bezieht, die mit der Firmenbezeichnung oder dem \n\nFirmenlogo der Klägerin bzw. mit der Aufschrift \"V. Flüssiggas\" versehen sind. \n\n9 \n\n5. Danach erweist sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als be-\n\ngründet. Die Klägerin hat es in der Verhandlung des Senats dahin präzisiert, \n\ndass es nicht gelten solle, wenn dem jeweiligen Besitzer des Tanks nach den \n\nmit ihr getroffenen Abreden im konkreten Fall die Fremdbefüllung gestattet ist. \n\nDamit hat sie berücksichtigt, dass ihr Kunde nach Nr. 7 ihrer Lieferbedingungen \n\nGas eines anderen Lieferanten beziehen darf, wenn er der Klägerin für die von \n\nihm gewünschte Lieferung günstigere Angebote anderer Lieferanten nachge-\n\nwiesen hat, die Klägerin aber zu deren Preis nicht liefern will. \n\n10 \n\n6. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen, § 91 \n\nZPO. Der in der Revisionsverhandlung in den Unterlassungsantrag eingefügte \n\nZusatz rechtfertigt eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten nicht. Mit \n\nihm wird lediglich verdeutlicht, dass eine nach Maßgabe von Nr. 7 der Lieferbe-\n\ndingungen vorgenommene Fremdbefüllung eine mit Einwilligung der Klägerin \n\nerfolgende ist, die nicht unter das Unterlassungsgebot fällt. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2002 - 13 O 2526/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2003 - 14 U 51/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_323-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-10/ii-zr-323-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_323-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_323-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-10/ii-zr-323-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_323-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:08.214168+00:00"}}