{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_322-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"II ZR 322/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 322/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 11. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von ihr wegen Zah-\n\nlungsverzuges gekündigter Darlehen in Anspruch, mit denen dieser seinen Bei-\n\ntritt zur G.-GbR L.-D., Fonds Nr. 32 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), \n\nfinanzierte. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der W. GmbH (im folgenden: W.) und \n\nderen Geschäftsführer K. N. am 17. März 1993 gegründet worden. Gesell-\n\nschaftszweck war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnützung und Verwaltung \n\nder Grundstücke H. 6 und F. Straße in L. sowie S. Straße in D.. Die Einlage des \n\nBeklagten betrug 61.300,00 (2 x 30.650,00) DM und wurde in vollem Umfang \n\ndurch zwei von der Klägerin gewährte, durch Tilgungslebensversicherungen \n\nbesicherte Kredite finanziert, für welche der Beklagte am 22. September 1993 \n\nzwei Darlehensanträge unterzeichnet hatte. \n\nDas Vertriebssystem des Fonds brach 1997 zusammen. Im Oktober \n\n1997 wurde über das Vermögen der W. das Konkursverfahren eröffnet. Der \n\nInitiator \n\ndes Fonds, K. N., wurde \n\n2001 wegen Betruges, Un- \n\ntreue, Konkursverschleppung und Bankrotts hinsichtlich einiger der von ihm \n\ninitiierten Fonds rechtskräftig verurteilt. \n\nDer Beklagte hat bereits vorprozessual von der Klägerin Schadensersatz \n\ngefordert, weil diese ihre Aufklärungspflichten über die \"wirtschaftliche Sinnlo-\n\nsigkeit\" des Projekts verletzt habe und ihr insbesondere auch die grob falschen \n\nAngaben des nicht nur für den Initiator, sondern auch für die Klägerin tätigen \n\nVermittlers Ne. zuzurechnen seien. \n\nIm Rechtsstreit hat er deswegen \n\ndie Ansicht vertreten, die Klägerin könne von ihm Rückzahlung des Darlehens \n\nnicht verlangen und habe Zug um Zug gegen Abtretung seiner Fondsbeteili-\n\ngungen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - die von ihm gezahlten Zinsen \n\nzu erstatten. Ferner hat er während des Rechtsstreits den Widerruf der Darle-\n\nhensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat \n\nsie abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. 1. Mit Recht - von der Revision, da ihr günstig, auch nicht angegriffen - \n\nhält das Berufungsgericht den Widerruf der Darlehensverträge durch den Be-\n\nklagten für unwirksam. Ein Telefonanruf des Anlage- und Kreditvermittlers am \n\nArbeitsplatz des Beklagten zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs in den \n\nRäumen des Vermittlers erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHaustürWG nicht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 57/95, ZIP 1996, \n\n373, 374 f.). \n\n2. Mit der Begründung, dem Beklagten stehe ein Schadensersatzan-\n\nspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß wegen \n\nunzureichender Aufklärung gegen die Klägerin zu, läßt sich - wie die Revision \n\nzutreffend rügt - die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die kreditge-\n\nbende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer \n\n- wie hier - keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, keine allgemeine Aufklä-\n\nrungs- und Hinweispflicht. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über \n\nihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen \n\nwirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang \n\nmit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nbezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem \n\nKreditnehmer hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, ZIP 2004, \n\n1188, 1191 m.w.N.). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht \n\nfestgestellt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß sich die Kläge-\n\nrin die Erklärungen des Vermittlers Ne., die dieser dem Beklagten \n\nunter der Überschrift \"Warum W.?\" schriftlich gegeben hat, nicht zurechnen \n\nlassen, weil dieser nicht im Pflichtenkreis der Klägerin tätig war. Seine Erklä-\n\nrungen bezogen sich, wie schon die Überschrift erkennen läßt, allein auf die \n\nFondsbeteiligung. Daß Ne. die Prüfung der Legitimation des Beklagten \n\nfür die Klägerin durchgeführt hat, indem er die Nummer des Reisepasses des \n\nBeklagten, die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum auf dem ent-\n\nsprechenden Formular der Klägerin vermerkte und das Formular über den vor-\n\ngedruckten Worten \"Mitarbeiter der Bank\" unterschrieb, rechtfertigt eine andere \n\nBeurteilung nicht. \n\n3. Ungeachtet der rechtsfehlerhaften Begründung des Berufungsurteils \n\nkommt eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, wie sie die Revisi-\n\non erstrebt, nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht in Betracht. \n\nZugunsten des Beklagten ist sein Vortrag als richtig zu unterstellen, daß \n\nNe. \n\nihn über das Anlageprojekt und die Liquiditätsberechnung bewußt \n\nfalsch informiert und dadurch zu dem Beitritt bewogen hat. Daß sich daraus auf \n\n§ 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) \n\ngestützte Gegenrechte des Beklagten ergeben können, hat das Berufungsge-\n\nricht schon mit der Erwägung abgelehnt, es liege kein verbundenes Geschäft \n\nvor. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, \n\n1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat, \n\nfinden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-\n\nsellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 \n\nVerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und \n\nwegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-\n\nche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt des Beklagten zur Fondsgesell-\n\nschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Par-\n\nteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen \n\nVoraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich \n\ndie Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni \n\n2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin, die nach den Feststellungen \n\ndes erstinstanzlichen Urteils die Finanzierung der Beteiligungen der beitreten-\n\nden Gesellschafter bereits vorab gebilligt hatte, hat sich bei der Darlehensver-\n\ngabe des von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmens \n\nbedient und diesem ihre Vertragsformulare zur Verfügung gestellt. \n\nb) Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsan-\n\nlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur sei-\n\nne Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank \n\nentgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle An-\n\nsprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Grün-\n\ndungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis \n\ndes Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behan-\n\ndeln. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden \n\nSchadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertrags-\n\nschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf \n\ngerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht \n\nbeigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darle-\n\nhensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, \n\n1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406). \n\nIm Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG bedeutet das, daß der Anle-\n\nger dem Finanzierungsinstitut nur seine Fondsanteile einschließlich der aus der \n\nFehlerhaftigkeit ihres Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten \n\nmuß, ihm jedoch die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treu-\n\nhänder geflossen ist, nicht zurückzuzahlen braucht. Zugleich hat er im Wege \n\ndes Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. \n\nSen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) gegen die Bank \n\nAnspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditvertrages erbrach-\n\nten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus Erträgnissen \n\ndes Fonds stammten. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er sich die Steuer-\n\nvorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanz-\n\namts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 1394, \n\n1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). \n\nc) Danach braucht der Beklagte - ausgehend von seinem für das Revisi-\n\nonsverfahren maßgeblichen Vortrag - der Klägerin die Darlehen nicht zurückzu-\n\nzahlen, sondern schuldet ihr nur die - ihr vorprozessual mit Anwaltsschreiben \n\nvom 10. November 1999 bereits angebotene - Überlassung der ihr als Sicher-\n\nheit abgetretenen Fondsanteile. \n\nII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nklärt, ob der Beklagte durch falsche Prospektangaben oder den Gründungsge-\n\nsellschaftern und Fondsinitiatoren zuzurechnende falsche Angaben des Ver-\n\nmittlers zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden ist. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/ii-zr-322-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/ii-zr-322-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:51.271343+00:00"}}