{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_321-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"II ZR 321/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 321/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird, unter Zurückweisung im übrigen, \n\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in \n\nFreiburg - vom 30. Dezember 2002 teilweise aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Offenburg vom 30. November 2000 wird mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Reduzierung des Rückzah-\n\nlungsanspruchs der Beklagten das Darlehen aus dem Vertrag vom \n\n25. April 1997, Kreditnummer 3, betrifft. \n\nAuf die Anschlußberufung der Kläger wird die Beklagte unter Ab-\n\nweisung der weitergehenden Zinsforderung verurteilt, an die Klä-\n\nger 7.584,48 € (= 14.833,96 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem \n\n24. März 2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Betei-\n\nligung an der G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Bank die Erstattung von Zinsen, \n\ndie sie auf ein Darlehen gezahlt haben, mit dem sie ihren Beitritt zur G.-GbR, \n\nS. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) \n\nfinanzierten. Außerdem begehren sie die Feststellung, daß sie der Beklagten \n\nauf Grund des Kreditvertrages keine weiteren Leistungen mehr schulden. \n\nDie Kläger unterzeichneten am 12. Februar 1992 eine \"Beitrittserklärung\" \n\nzu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem \n\nRechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der ein- \n\nzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-\n\nmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 7 und 9 \n\nin D.. Die Einlage der Kläger soll- \n\nte 30.000,00 DM betragen und in vollem Umfang mit einem von der Beklagten \n\nzu gewährenden, durch Abtretung einer Lebensversicherung gesicherten \n\nKredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Kläger am \n\n28. Februar 1992 einen Darlehensvertrag, durch den ein ihnen von der Beklag-\n\nten bereits gewährter Kredit zur Finanzierung ihrer Fondsbeteiligung um \n\n35.400,00 DM aufgestockt wurde. Im April 1997 schlossen die Parteien unter \n\nBeibehaltung der der Beklagten gewährten Sicherheiten einen für die Kläger \n\nzinsgünstigeren Folgevertrag, mit dem das ursprüngliche Darlehen abgelöst \n\nwurde. \n\nIn der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und \n\nvon der Do. GmbH für die Dauer von fünf Jahren garantierten Mieten \n\nnicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte \n\nim Juni 1996 \n\nihre \n\nZahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initia-\n\ntor des Fonds, W. Gr., wurde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs \n\nin vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte \n\nsich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grund- \n\nstücksverkäuferin und Bauträgerin, der Dom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks ver-\n\nanschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa 4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf \n\ndiese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe \n\nvon 12,25 Mio. DM weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten mit ihrer am 24. März 2000 zu-\n\ngestellten Klage Rückzahlung geleisteter Zinsen von 14.833,96 DM Zug um \n\nZug gegen Abtretung ihres Fondsanteils, hilfsweise ihres Abfindungsanspruchs. \n\nAußerdem wollen sie die Feststellung erwirken, daß sich der Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch der Beklagten um 35.400,00 DM reduziert. Während des \n\nRechtsstreits haben sie mit Schreiben vom 10. Juli 2000 die Kündigung ihrer \n\nMitgliedschaft in der Fondsgesellschaft erklärt. \n\nDas Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben und die \n\nZahlungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Kläger \n\ninsgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihre Klageforderungen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtli-\n\nche Urteil und zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Zahlungsantrag der \n\nKläger. \n\nI. Die Kläger brauchen der Beklagten den Betrag von 35.400,00 DM nicht \n\nzurückzuzahlen und haben gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer \n\nbereits geleisteten Zinszahlungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-\n\nden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, den Klägern sei ein Einwendungs-\n\ndurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedenfalls deshalb versagt, weil ein Scha-\n\ndensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen \n\nTäuschung durch den Initiator bei ihrem Fondsbeitritt mangels wirksamer, weil \n\nverspätet geltend gemachter außerordentlicher Kündigung der Fondsmitglied-\n\nschaft nicht mehr durchsetzbar sei. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. \n\n2. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, \n\nZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat, \n\nfinden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-\n\nsellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 \n\nVerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und \n\nwegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-\n\nche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der Kläger zur Fondsgesellschaft \n\nund der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Parteien \n\nsind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraus-\n\nsetzungen liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich die \n\nFondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, \n\n1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem von \n\nden Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung \n\ngestellt. \n\nDer Annahme eines Verbundgeschäftes steht, anders als das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat, nicht entgegen, daß die Parteien am 25. April 1997 \n\neinen Folgevertrag zu dem Darlehensvertrag vom Februar 1992 - zu für die Klä-\n\nger günstigeren Konditionen - geschlossen hatten. Mit dem \"neuen\" Kredit wur-\n\nde zwar das Darlehen von 1992 abgelöst. Der Sache nach handelte es sich \n\njedoch nur um eine Anschlußfinanzierung, die den von Anfang an bestehenden \n\nVerbund zwischen Beitritt und Kreditgewährung nicht entfallen ließ. \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger \n\nsich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmitgliedschaft und deren vom \n\nBerufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; wegen des Verwirkungs-\n\neinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) \n\nankäme, der Beklagten gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, \n\ndaß \n\nihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. \n\nGmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Ge- \n\nsichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. \n\n10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). Die Verjährungseinrede \n\ngreift - abgesehen von der verspäteten Geltendmachung (BGHZ 1, 234, 239) - \n\nnicht durch, weil die Verjährungsfrist in diesem Falle dreißig Jahre betrug (§ 195 \n\nBGB a.F.). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-\n\nspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese \n\nin dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie \n\nein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. \n\nim Zusam- \n\nmenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder \n\ngerade die Kläger nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht \n\nvorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach brauchen die Kläger der Beklagten nur die Fondsbeteiligung, die \n\nsie ihr bereits sicherungshalber abgetreten haben, bzw. ihren Abfindungsan-\n\nspruch sowie \n\nin entsprechender Anwendung von § 255 BGB \n\nihre \n\nSchadensersatzansprüche \n\ngegen \n\ndie Do. GmbH \n\nund W. Gr. \n\nzu \n\nüberlassen. Die Darlehensvaluta, die in Höhe von 35.400,00 DM dem Anteils-\n\nerwerb diente, brauchen sie der Beklagten dagegen nicht zurückzuzahlen. Im \n\nWege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) können sie \n\nvon der Beklagten Rückgewähr der Zinszahlungen von 14.833,96 DM verlan-\n\ngen, die nach ihrer unbestrittenen Darstellung aus ihrem Vermögen aufgebracht \n\nwurden und den zur Finanzierung ihres Fondbeitritts dienenden Kreditanteil von \n\n35.400,00 DM betrafen. \n\nII. Damit erweist sich die Revision der Kläger - bis auf eine geringfügige \n\nZuvielforderung von Zinsen, nämlich für die Zeit vom 29. April 1999 bis \n\n23. März 2000 - als begründet. Mit Rücksicht auf den erst im Berufungsverfah-\n\nren vorgetragenen Abschluß eines Folgevertrages für den Kreditvertrag vom \n\nFebruar 1992, der, wie ausgeführt, ebenso wie der erste Vertrag Teil des ver-\n\nbundenen Geschäfts ist, war der Feststellungsausspruch des Landgerichts da- \n\nhin zu korrigieren, daß er den Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem \n\nFolgevertrag betrifft. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-321-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-321-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_321-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:40.627617+00:00"}}