{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_314-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"II ZR 314/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":"BGB §§ 138 Aa, 278, 311 Abs. 2; HGB § 230 Verkündet am: 26. September 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Auf die stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell- schafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stel- len, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen und seine Einla- ge nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, 29. November 2004 - II ZR 6/03 und 21. März 2005 - II ZR 140/03, II ZR 310/03 und II ZR 149/03). b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass in dem Vertragsanbahnungsgespräch eine gewinn- unabhängige Entnahme nicht mit einer Rendite gleichgesetzt wird. c) Eine Beweisaufnahme über die Behauptung, von den Anlegergeldern sei planmäßig nur ein so geringer Teil investiert worden, dass ein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich sei, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Fonds seien vielschichtig und im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie bei zahlreichen sonstigen Begutachtungen sei- en in Bezug auf die Investitionstätigkeit keine Unregelmäßigkeiten aufge- deckt worden. d) Bei einer Beweisaufnahme über Art und Umfang der Investitionstätigkeit hat die beklagte Fondsgesellschaft im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dem Gericht und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen diejenigen In- formationen zu geben, die den auf Schadensersatz wegen unzureichender Investitionen klagenden Anlegern nicht zugänglich sind, die offenzulegen der Fondsgesellschaft aber möglich und zumutbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 314/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Aa, 278, 311 Abs. 2; HGB § 230 \n\nVerkündet am: \n26. September 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Auf die stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft \nanwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der \nEinlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell-\nschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stel-\nlen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen und seine Einla-\nge nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 \n- II ZR 354/02, 29. November 2004 \n- II ZR 6/03 und 21. März 2005 \n- II ZR 140/03, II ZR 310/03 und II ZR 149/03). \n\nb) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells \nmuss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. \nDazu gehört auch, dass in dem Vertragsanbahnungsgespräch eine gewinn-\nunabhängige Entnahme nicht mit einer Rendite gleichgesetzt wird. \n\nc) Eine Beweisaufnahme über die Behauptung, von den Anlegergeldern sei \nplanmäßig nur ein so geringer Teil investiert worden, dass ein Gewinn von \nvornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich sei, darf \nnicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wirtschaftlichen Aktivitäten \ndes Fonds seien vielschichtig und im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens sowie bei zahlreichen sonstigen Begutachtungen sei-\nen in Bezug auf die Investitionstätigkeit keine Unregelmäßigkeiten aufge-\ndeckt worden. \n\nd) Bei einer Beweisaufnahme über Art und Umfang der Investitionstätigkeit hat \ndie beklagte Fondsgesellschaft im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast \ndem Gericht und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen diejenigen In-\nformationen zu geben, die den auf Schadensersatz wegen unzureichender \nInvestitionen klagenden Anlegern nicht zugänglich sind, die offenzulegen der \nFondsgesellschaft aber möglich und zumutbar ist. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Münke, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 3. September 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagten Gesellschaften - eine Kommanditgesellschaft auf Aktien \n\nund eine Aktiengesellschaft - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvor-\n\ngängerinnen aus der \"G. Gruppe\" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung \n\nund der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteili-\n\ngungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen \n\nKleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der \n\nAnleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust betei-\n\nligt und haben ggf. eine Nachschusspflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach \n\nden im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinan-\n\ndersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als mo-\n\nnatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 \n\nJahren ausgezahlt werden (\"Pensions-Sparplan\"). Damit sollte ein Beitrag zur \n\nVersorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet wer-\n\nden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einla-\n\ngezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängi-\n\nges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. \n\nDie Kläger beteiligten sich im Laufe der 90er Jahre als stille Gesellschaf-\n\nter an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu \n\n1, bzw. an der L. AG oder der G. Vermögensanlagen AG, \n\nRechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2 (\"G. Gruppe\"). Die Kläger zu \n\n4, 21, 34 und 40 hatten die Einlage jeweils in einem Betrag zu zahlen, die Klä-\n\nger zu 5, 14, 18 und 31 hatten sie in monatlichen Raten zu erbringen, die übri-\n\ngen 29 jetzt noch am Rechtsstreit beteiligten Kläger verpflichteten sich zu bei-\n\ndem. Im Rahmen eines sog. Steiger-Modells wurden jeweils Folgeverträge mit \n\nanderen Konzerngesellschaften oder bezüglich anderer von derselben Gesell-\n\nschaft buchungsmäßig getrennt behandelter \"Unternehmenssegmente\" ge-\n\nschlossen. Dadurch sollten die Ratenzahlungen bzw. die Wiederanlagen der \n\nEntnahmen jeweils zu steuerlichen Verlustzuweisungen führen, während Ge-\n\nwinne nur in den - beitragslos gestellten - Vorgängerverträgen entstehen soll-\n\nten. Daneben erwarben einige Kläger auch Aktien einer Gesellschaft der G. \n\nGruppe, was im Revisionsverfahren aber keine Rolle mehr spielt. \n\nAlle jetzt noch am Verfahren beteiligten Kläger erklärten im Jahre 2001 \n\ndie fristlose Kündigung und die Anfechtung der stillen Gesellschaftsverträge \n\nwegen arglistiger Täuschung. Mit ihrer Klage verlangen sie von den Beklagten \n\nals Gesamtschuldnern die Rückzahlung ihrer Einlagen, die Feststellung, dass \n\ndie Gesellschaftsverhältnisse durch die Kündigungen erloschen sind, und im \n\nWege der Stufenklage die Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens und \n\ndie Auszahlung eines etwaigen die Einlagezahlungen übersteigenden Über-\n\nschusses. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist \n\nerfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht - soweit \n\nes um die Ansprüche aus den stillen Gesellschaftsverhältnissen geht - zugelas-\n\nsene Revision der insoweit betroffenen Kläger. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: \n\nDie Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlagen auf-\n\ngrund ihrer außerordentlichen Kündigungen. Zum einen hätten sie schon nicht \n\ndargelegt, mit welcher Gesellschaft jeweils die Folgeverträge geschlossen wor-\n\nden seien. Eine \"gesamtschuldnerische Konzernhaftung\" der Beklagten komme \n\nnicht in Betracht. Im Übrigen scheide ein Rückzahlungsanspruch aus, weil auf \n\ndie stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar \n\nseien und daher allenfalls die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ver-\n\nlangt werden könne. Davon sei auch keine Ausnahme wegen grober Sittenwid-\n\nrigkeit zu machen. \n\nFür das Vorliegen eines \"Schneeballsystems\" seien die Kläger darle-\n\ngungs- und beweispflichtig. Sie stützten sich dafür auf ein Privatgutachten der \n\nP. Treuhandgesellschaft mbH vom 30. Mai 1994, auf ein weiteres Privatgut-\n\nachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. & Partner vom \n\n8. August, 15. Oktober und 20. Oktober 1999 und auf ein in einem Verfahren \n\nvor dem OLG Köln erstattetes Gutachten der B. AG vom \n\n14. Februar 1996. In diesen Gutachten sei aber ein Schneeballsystem nicht \n\nfestgestellt worden. Bei dieser Sachlage sei es nicht geboten, entsprechend \n\ndem Antrag der Kläger ein erneutes gerichtliches Sachverständigengutachten \n\neinzuholen. \n\nDie Gesellschaftsverträge seien auch nicht wegen einer Disparität von \n\nChancen und Risiken oder wegen einer von Anfang an unzulänglichen Investiti-\n\nonstätigkeit der Beklagten sittenwidrig. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass \n\ndie finanziellen Transaktionen der Beklagten nur schwer nachzuvollziehen sei-\n\nen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Privatgutachten und einer Einstel-\n\nlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Braunschweig könne aber nicht festge-\n\nstellt werden, dass die Anlegergelder vertragswidrig verwendet worden seien. \n\nDie geringen Erträge seien auf die derzeit schwierige Marktsituation zurückzu-\n\nführen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten werde auch insoweit zu \n\nkeiner weiteren Aufklärung führen. \n\nEine Ausnahme von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft sei \n\nauch nicht im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Kläger gerechtfer-\n\ntigt. Die Kläger hätten sich darauf berufen, bei Vertragsschluss durch den Pros-\n\npekt bzw. die Vermittler arglistig getäuscht worden zu sein. Das könne aber nur \n\nzu einem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, nicht \n\ndagegen auch zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen führen. \n\nEine Ersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem straf-\n\nbaren Verhalten. Im Hinblick auf den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs ge-\n\nmäß § 264 a StGB hätten die Kläger schon nicht dargelegt, welcher der zahlrei-\n\nchen Prospekte der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen ihnen vorgelegt \n\nworden sei. Im Übrigen sei in den Prospekten auch keine bestimmte Investiti-\n\nonsquote oder -art genannt worden, so dass ein entsprechendes Vertrauen der \n\nAnleger nicht begründet worden sei. Der Vorwurf, \"kaum einer\" aus der ange-\n\nsprochenen Zielgruppe sei darauf gekommen, dass er mit den gewinnunabhän-\n\ngigen Entnahmen gleichsam eigenes Geld geliehen bekomme, sei schon des-\n\nhalb unerheblich, weil die Kläger nicht gesagt hätten, welcher von ihnen einem \n\nentsprechenden Irrtum unterlegen sei. Im Übrigen seien die Behauptungen zu \n\ndem Inhalt der Vertragsanbahnungsgespräche nicht unter Beweis gestellt. Be-\n\nweis sei lediglich dafür angetreten worden, was den Vermittlern in den Ver-\n\ntriebsschulungen gesagt worden sei. \n\nAuch der Wegfall der vereinbarten ratierlichen Auszahlung der Ausei-\n\nnandersetzungsguthaben wegen einer Untersagungsverfügung des Bundesauf-\n\nsichtsamts für das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 führe weder zu einem \n\nAnspruch auf Rückzahlung der Einlagen, noch berechtige es zur Kündigung mit \n\neinem daraus folgenden Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungs-\n\nguthabens. Zum einen sei nicht vorgetragen, bei welchen Beteiligungen eine \n\nratierliche Auszahlung überhaupt vereinbart sei. Zum anderen seien sämtliche \n\nVerträge vor der Untersagungsverfügung geschlossen worden. Ob und ggf. ab \n\nwann eine Pflicht der Beklagten zum Hinweis auf die drohende Untersagungs-\n\nverfügung bestanden habe, könne offen bleiben, weil die Kläger sich auf die \n\nVerletzung einer derartigen Hinweispflicht nicht berufen hätten. Im Übrigen \n\nhandele es sich bei der ratierlichen Auszahlung nur um eine unbedeutende Mo-\n\ndalität der Vertragsabwicklung, so dass selbst eine Teilnichtigkeit nicht die Un-\n\nwirksamkeit der Gesamtverträge zur Folge hätte. Auch die verspätete Vorlage \n\nvon Jahresabschlüssen durch die Beklagten führe weder zur Nichtigkeit der \n\nVerträge noch zu einem Kündigungsrecht. \n\nDie Feststellungsanträge seien ebenfalls unbegründet. Eine Feststellung \n\nder Beendigung der Gesellschaftsverhältnisse komme schon nur im Verhältnis \n\nzu jeweils der Gesellschaft in Betracht, mit der ein stiller Gesellschaftsvertrag \n\nbestehe. Es fehle aber auch an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. \n\nSo bestehe ein Kündigungsgrund nicht im Hinblick auf die behaupteten \n\nFalschangaben der Vermittler in den Vertragsanbahnungsgesprächen. Die Klä-\n\nger hätten weder die Namen der Vermittler mitgeteilt noch die Umstände der \n\nGespräche näher dargelegt. Sie hätten sich auf den Standpunkt gestellt, dass \n\nes unerheblich sei, ob einzelne Kläger in ihren Fehlvorstellungen durch die \n\nVermittler noch bestärkt worden seien. Unter diesen Umständen sei weder ein \n\ngerichtlicher Hinweis noch eine Beweisaufnahme veranlasst gewesen. \n\nEin Kündigungsgrund ergebe sich auch nicht aus dem Wegfall der ratier-\n\nlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben und der verspäteten Vor-\n\nlage der Jahresabschlüsse. \n\nSchließlich sei auch die Stufenklage unbegründet. So hätten die Kläger \n\nauch insoweit nicht mitgeteilt, an welcher der beiden Beklagten die Beteiligung \n\nbestanden habe bzw. noch bestehe. Auch könne der Anspruch auf Auszahlung \n\ndes Auseinandersetzungsguthabens nicht neben dem Anspruch auf Rückzah-\n\nlung der Einlagen bestehen. Im Übrigen fehle es auch insoweit an einem Grund \n\nfür eine außerordentliche Kündigung. \n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Beklagten nicht ohne Rücksicht auf ihr jeweiliges Verhalten nur des-\n\nhalb als Gesamtschuldner haften, weil sie sich wegen des Konzernverbunds \n\ndas jeweilige Fehlverhalten der anderen Konzerngesellschaft zurechnen lassen \n\nmüssen. Auch in einem Konzern sind die einzelnen Gesellschaften rechtlich \n\nselbständig. Sie haften nur dann, wenn zwischen ihnen und dem Gläubiger eine \n\nentsprechende Rechtsbeziehung besteht. Davon hat der Bundesgerichtshof \n\nentgegen der Auffassung der Revision auch in der Entscheidung vom 15. Juni \n\n2000 (III ZR 305/98, NJW 2000, 3275) keine Ausnahme gemacht. In jenem Fall \n\nging es um die Haftung einer Mehrheit von Gesellschaften, die eine Erklärung \n\ndahingehend abgegeben hatten, gemeinsam eine Vermögensberatung zu \n\nübernehmen. Daraus hat der III. Zivilsenat geschlossen, dass zu jedem Mitglied \n\nder Gruppe eine eigenständige rechtsgeschäftliche Beziehung zustande ge-\n\nkommen ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier war für die \n\nKläger von vornherein klar, wer ihr Vertragspartner war. Mindestens aufgrund \n\nihres Informationsrechts konnten sie auch unschwer feststellen, ob und ggf. mit \n\nwem in ihrem Namen Folgeverträge geschlossen worden waren. \n\nDas Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass schon in dem Tatbe-\n\nstand des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführt ist, welcher Kläger \n\nmit welcher Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hat. Damit \n\nsteht fest, gegenüber welcher der beiden Beklagten - sonstige Vertragspartner \n\nkommen nach der Verschmelzung mit den Vorgängergesellschaften nicht mehr \n\nin Betracht - Schadensersatzansprüche bestehen können. Wenn die Beklagten \n\ndemgegenüber vortragen wollen, es seien Folgeverträge mit der jeweils ande-\n\nren Beklagten geschlossen worden, ist das für die Schadensersatzpflicht wegen \n\nVerschuldens bei Vertragsschluss ohne Bedeutung. Davon können lediglich \n\netwaige Auseinandersetzungsansprüche betroffen sein. Insoweit obliegt den \n\nBeklagten aber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober \n\n1994 - X ZR 30/93, NJW 1995, 49, 50). \n\nEine andere Frage ist, ob die Beklagte zu 1 deshalb auch in Bezug auf \n\ndie mit der Beklagten zu 2 und ihren Rechtsvorgängerinnen geschlossenen \n\nVerträge haftet, weil sie diese Verträge vermittelt hat, wie die Revision geltend \n\nmacht. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, auf die stillen Gesellschaften seien die Grundsätze der fehlerhaf-\n\nten Gesellschaft anzuwenden, deshalb führe ein Nichtigkeits- oder Anfech-\n\ntungsgrund nur zu einem Kündigungsrecht und davon sei hier nach dem fest-\n\ngestellten Sachverhalt keine Ausnahme wegen gewichtiger Belange der Allge-\n\nmeinheit oder einer besonderen Schutzwürdigkeit der Kläger zu machen. Diese \n\nAuffassung hat der Senat in den Urteilen vom 21. März 2005 (II ZR 140/03, ZIP \n\n2005, 753, 755; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1785; II ZR 149/03, ZIP 2005, \n\n763, 764) zu Parallelfällen aus dem Komplex \"G. Gruppe\" bestätigt und damit \n\ndeutlich gemacht, dass er - anders als es in Teilen des Schrifttums gesehen \n\nwird - die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht aufgeben will. Hiervon \n\nabzugehen, besteht auch jetzt kein Anlass. \n\n3. a) Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nwegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft könne ein Anspruch auf \n\nRückzahlung der Einlage auch dann nicht bestehen, wenn der jeweilige Kläger \n\nbei dem Vertragsschluss getäuscht worden sei. Wie der Senat in seinen nach \n\nErlass des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidungen vom 19. Juli \n\n2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706), 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, \n\n254, 256) und 21. März 2005 (II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; II ZR 310/03, \n\nNJW 2005, 1784, 1786 f.; II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764) ausgeführt hat, \n\nsind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dann nicht berührt und ste-\n\nhen deshalb einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, \n\nwenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Han-\n\ndelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im \n\nWege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsver-\n\ntrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der \n\nsich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht \n\noder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht \n\nzugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anle-\n\nger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist. \n\nb) Damit kommt es darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvor-\n\ngängerinnen, bezogen jeweils auf den einzelnen Vertrag, eine Verletzung von \n\nAufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann haften sie jedenfalls nach den \n\nGrundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz, wobei \n\nsie sich ggf. ein Verschulden der Anlagevermittler nach § 278 BGB zurechnen \n\nlassen müssen. \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anle-\n\nger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungs-\n\nobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anla-\n\ngeentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbeson-\n\ndere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen \n\nNachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-\n\nden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, \n\n757; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1787; II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764). \n\nDabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, dass der Anleger \n\nan den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nach-\n\nschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabhängigen Ent-\n\nnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Ver-\n\ntragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für die Investitionen zur Ver-\n\nfügung stehenden Kapitals führen, dass die Entnahmen auch im Falle der Wie-\n\nderanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, dass sie deshalb in hohem Maße \n\ndie Gefahr einer späteren Nachschusspflicht begründen und dass sie trotz ihrer \n\nAusgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, \n\nder es den Beklagten erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen \n\neinseitig einzustellen. Schließlich musste der Anleger über das geplante Investi-\n\ntionsvolumen unterrichtet werden, wenn es von den üblicherweise zu erwarten-\n\nden Werten abweichen sollte. \n\nbb) Dazu haben die Kläger behauptet, in den jeweiligen Beratungsge-\n\nsprächen seien die Entnahmen mit Renditen gleichgesetzt worden, die Vermitt-\n\nler hätten allen Anlegern jeweils eine Anlage versprochen, die zum sicheren \n\nAufbau einer Zusatzrente geeignet sei, und die Beklagten hätten spätestens \n\nseit 1992 die vertragsmäßig vorgesehenen Investitionen planmäßig unterlas-\n\nsen, was auch schon im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse beabsichtigt gewe-\n\nsen sei. \n\nZu Recht rügt die Revision, dass der Behauptung der Kläger, in den Ver-\n\ntragsanbahnungsgesprächen hätten die Anlagevermittler die Entnahmen mit \n\nRenditen gleichgestellt, nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgegan-\n\ngen worden ist. Zwar haben die Kläger nicht die Anlagevermittler selbst als \n\nZeugen benannt. Sie haben aber die Behauptung, die Vermittler seien in den \n\nSchulungen der Beklagten dazu angewiesen worden, so zu verfahren, unter \n\nZeugenbeweis gestellt. Wenn diese Behauptung bewiesen wird, ist das ein \n\nstarkes Indiz dafür, dass die Vermittler sich an diese Anweisung auch gehalten \n\nhaben. Zumindest wäre es dann Sache der Beklagten darzulegen, warum das \n\nnicht so gewesen sein soll. \n\ncc) Weiter ist das Berufungsgericht nicht in ausreichendem Maße dem \n\nVortrag der Kläger nachgegangen, die vertragsmäßig vorgesehenen Investitio-\n\nnen seien unterlassen worden. Es hat gemeint, zu der Behauptung der Kläger, \n\ndie Beklagten hätten planmäßig nur ganz geringe Teile der Anlegergelder in-\n\nvestiv verwendet und dadurch einen nachhaltigen Kapitalverlust verursacht, \n\nmüsse kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Gegen eine solche \n\nBeweisaufnahme spreche die Erwartung, dass angesichts des Gesamtumfangs \n\nder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten und der bereits in der Vergangen-\n\nheit durch zahlreiche Beteiligte eingeholten Gutachten davon auszugehen sei, \n\ndass auch ein weiteres Gutachten nicht zu einer eindeutigen Aussage kommen \n\nwerde. Angesichts der auch in den zahlreichen Parallelverfahren vorgebrachten \n\nkaum noch überschaubaren Zahlen und Argumente sei nicht zu erwarten, dass \n\neine \"zusätzliche Meinung\" zu einer entsprechenden Überzeugung des Gerichts \n\nführen werde. \n\nDie Revision rügt zu Recht, dass darin eine unzulässige vorweggenom-\n\nmene Beweiswürdigung liegt. Auch wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten der \n\nG. Gruppe vielschichtig sind und dabei bisher keine Unregelmäßigkeiten in Be-\n\nzug auf die Investitionstätigkeit aufgedeckt worden sind, ist das allein kein \n\nGrund für die Annahme, auch eine Beweisaufnahme in dem vorliegenden Ver-\n\nfahren werde zu keinem für die Kläger günstigen Ergebnis führen. Da das Beru-\n\nfungsgericht offenbar nicht in der Lage ist, die wirtschaftlichen Zusammenhänge \n\nallein zu beurteilen - eine entsprechende Sachkunde der Richter ist in dem Ur-\n\nteil nicht dargelegt -, hat es sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. \n\nDass diese Beweisaufnahme von vornherein aussichtslos ist, hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt. Dafür spricht auch nichts. Im Gegenteil ist zu \n\nberücksichtigen, dass die Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungs-\n\nlast (BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151; v. 3. Februar \n\n1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405 f.; v. 22. März 2004 - II ZR 75/02, \n\nBGH-Report 2004, 1140) gehalten sind, dem Gericht und dem gerichtlich be-\n\nstellten Sachverständigen diejenigen Informationen zu geben, die den Klägern \n\nnicht zugänglich sind, die offenzulegen den Beklagten aber möglich und zumut-\n\nbar ist (zur Beweislast der Kläger im übrigen s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 \n\n- IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, \n\nNJW-RR 1990, 1422, 1423). \n\nDem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, \n\ndie Emissionsprospekte seien schon deshalb nicht irreführend, weil sie keine \n\nbestimmte Anlagepolitik und Investitionsquote in Aussicht stellten. Es geht hier \n\nnicht um die Frage, ob die Beklagten einen mehr oder weniger weiten unter-\n\nnehmerischen Handlungsspielraum haben sollten. Die Kläger behaupten viel-\n\nmehr, von ihrem und dem Geld der anderen Anleger sei nur ein so geringer Teil \n\nzu Investitionszwecken verwendet worden - zwischen 3,98 % und 22 % -, dass \n\nein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrschein-\n\nlich sei. Wenn die Beklagten demgegenüber, gestützt ebenfalls auf Privatgut-\n\nachten, die Investitionsquoten auf 68 % bis 81 % beziffern, besteht ein Aufklä-\n\nrungsbedarf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen. \n\n4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nerforderlichen Feststellungen getroffen werden können. \n\nDabei wird ggf. auch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagten ver-\n\npflichtet waren, die Anleger bei Vertragsschlüssen ab Anfang 1998 auf die mög-\n\nlichen bankrechtlichen Bedenken gegen die vereinbarte ratenweise Auszahlung \n\nder Auseinandersetzungsguthaben hinzuweisen (Sen.Urt. v. 21. März 2005 \n\n- II ZR 149/03, ZIP 2005, 753, 763, 765). Die Kläger haben sich in dritter In-\n\nstanz auf diesen möglichen Aufklärungsmangel nicht berufen, was aber nicht \n\nausschließt, dass er in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gel-\n\ntend gemacht wird. \n\nSollte sich ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Be-\n\nklagten oder ihrer Erfüllungsgehilfen nicht beweisen lassen, hat das Berufungs-\n\ngericht - worauf die Revision zu Recht hinweist - weiter zu bedenken, dass sich \n\naus dem Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-\n\nbens ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des jeweiligen Gesell-\n\nschaftsvertrages ergeben kann. Auch das hat der Senat in den Urteilen vom \n\n21. März 2005 (II ZR 124/03, WM 2005, 841; II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758; \n\nII ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1788) bereits entschieden. \n\nKeinen Erfolg haben kann dagegen das Begehren der Kläger, sowohl die \n\ngezahlten Einlagen zurückzuerhalten als auch im Wege der Stufenklage auf ein \n\nmöglicherweise höheres Auseinandersetzungsguthaben zugreifen zu können. \n\nWenn sie im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden wollen, wie sie \n\nstünden, wenn sie die Gesellschaftsverträge nicht abgeschlossen hätten, kön-\n\nnen sie nicht gleichzeitig die Verträge als wirksam behandeln und sich die Mög-\n\nlichkeit offen halten, Vorteile aus diesen Verträgen zu ziehen (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 766). Die Stufenklage können sie \n\nnur hilfsweise geltend machen für den Fall, dass die Ansprüche auf Rückzah-\n\nlung der Einlagen nicht bestehen. \n\nGoette Münke Strohn \n\n Caliebe Reichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-26/ii-zr-314-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-26/ii-zr-314-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:29.810724+00:00"}}