{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_304-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"II ZR 304/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 304/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Januar 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDas Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42 \n\nAbs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die \n\nUnparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist \n\nanzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unpar-\n\nteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. § 1036 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objekti-\n\nve Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünfti-\n\nger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache \n\nnicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v. \n\n14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, \n\nZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.Nachw.). \n\nDerartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, daß \n\nRichter am Bundesgerichtshof Kraemer ebenso wie der Beklagte Mitautoren \n\neines Kommentars sind und sich aufgrund dieser Tätigkeit gelegentlich persön-\n\nlich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftli-\n\nche) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten ge-\n\neignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann \n\nselbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen \n\nBegegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ab-\n\nlehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit \n\nverbunden ist (Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 12 a m.w.Nachw.). Für eine derar-\n\ntige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von Richter am \n\nBundesgerichtshof Kraemer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautoren-\n\nschaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kon-\n\ntakte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig den-\n\nkenden Partei besteht daher kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit von \n\nRichter am Bundesgerichtshof Kraemer zu zweifeln. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_304-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-31/ii-zr-304-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1036","ref_norm":"1036","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_304-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_304-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-31/ii-zr-304-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_304-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:29.774368+00:00"}}