{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_299-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-04-11","aktenzeichen":"II ZR 299/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 299/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. April 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 3. September 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der \n\nVerwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unterneh-\n\nmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahl-\n\nreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein \n\nbestimmtes \"Unternehmenssegment\". Die Gesellschafter sind am Gewinn und \n\nVerlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht \n\nbis zur Höhe ihrer Entnahmen. Außerdem haben sie ein Recht auf Entnahme \n\ni.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage. Diese Entnahme soll an den Ge-\n\nsellschafter ausgezahlt werden, wenn und soweit er seine Einlage in Form einer \n\nEinmalzahlung leistet. Bei einer Einlagezahlung in Raten soll die Entnahme da-\n\ngegen dem Einlagenkonto gutgeschrieben werden. In § 12 der Vertragsbedin-\n\ngungen heißt es: \n\n\"1. - 4. - \n\n 5. \n\nDas Entnahmerecht kann auch bei einem negativen Kapital-\n\nkonto ausgeübt werden. \n\n 6. \n\nBei der Entnahme ist Rücksicht auf die Liquiditätslage der Ge-\n\nsellschaft zu nehmen.\" \n\nDer Kläger beteiligte sich am 15. Februar 1998 an dem \"Unternehmens-\n\nsegment VII\" der Beklagten. Nach dem \"Zeichnungsschein\" hatte er eine Ein-\n\nmalzahlung i.H.v. 63.000,00 DM und monatliche Raten i.H.v. 1.050,00 DM über \n\n10 Jahre zu zahlen, insgesamt 189.000,00 DM. In den Beträgen ist jeweils ein \n\nAgio i.H.v. 5 % enthalten. \n\nAb Januar 2001 zahlte die Beklagte die monatlichen Ausschüttungen \n\nnicht bzw. nicht in voller Höhe. Dazu berief sie sich in fünf jeweils als \"Newslet-\n\nter\" bezeichneten Schreiben an die stillen Gesellschafter auf Liquiditätsproble-\n\nme. Aus diesem Grund und wegen einer negativen Presseberichterstattung \n\nüber die Beklagte ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 3. April 2002 die \n\nfristlose Kündigung seiner stillen Beteiligung erklären. \n\nMit der Klage verlangt er die Rückzahlung seiner Einlage (abzüglich der \n\nEntnahmen) i.H.v. 48.571,68 €, hilfsweise Nachzahlung de r noch offen stehen-\n\nden Entnahmen. Den Hilfsanspruch hat die Beklagte i.H.v. 5.010,66 € aner-\n\nkannt. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis ver-\n\nurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger \n\nhilfsweise eine Stufenklage erhoben mit dem Ziel, nach entsprechender Aus-\n\nkunftserteilung ein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt zu bekommen. \n\nDie Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage auf Zahlung der \n\nrückständigen Einlageraten erhoben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die An-\n\nschlußberufung als unzulässig verworfen. Gegen die Zurückweisung der Beru-\n\nfung richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klä-\n\ngers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist teilweise begründet und führt hinsichtlich der Stufenklage \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage - abgese-\n\nhen von dem anerkannten Teil - zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aber \n\nnach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Parteivortrag der im Wege \n\nder Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über das Auseinan-\n\ndersetzungsguthaben zu. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Zah-\n\nlungsantrags ausgeführt: Der Kläger berufe sich weder auf eine arglistige Täu-\n\nschung noch auf eine Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrages, sondern ma-\n\nche nur die Rechte aus seiner Kündigung geltend. Daraus stehe ihm aber kein \n\nAnspruch auf Rückzahlung seiner Einlage zu. Wenn in dem Zeichnungsschein \n\nbezüglich der Auszahlung am Ende der Vertragsdauer von \"Guthaben\" die Re-\n\nde sei, so sei damit das Auseinandersetzungsguthaben gemeint. \n\nDagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Auslegung, daß \n\nmit \"Guthaben\" i.S. der Auszahlungsregelung das Auseinandersetzungsgutha-\n\nben nach § 235 HGB gemeint ist und nicht die Summe aller Einzahlungen ab-\n\nzüglich der Entnahmen, ist nicht nur möglich, sondern angesichts der dies im \n\neinzelnen regelnden §§ 21 f. der Allgemeinen Vertragsbedingungen nahelie-\n\ngend. \n\nEin Anspruch auf Rückzahlung der Einlage kann dagegen nur bestehen, \n\nwenn der Gesellschaftsvertrag nichtig ist - ohne daß die Grundsätze der fehler-\n\nhaften Gesellschaft eingreifen - oder wenn die Beklagte im Wege des Scha-\n\ndensersatzes verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als hätte er den Vertrag \n\nnicht geschlossen (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, z.V.b.). Das \n\nmacht der Kläger aber selbst nicht geltend. Obwohl das Landgericht in seinem \n\nUrteil ausgeführt hat, daß dem Kläger die Bedeutung des in § 12 Abs. 6 der \n\nVertragsbedingungen enthaltenen Liquiditätsvorbehalts aufgrund des Vertrags-\n\ntextes und der Angaben in dem Emissionsprospekt habe klar gewesen sein \n\nmüssen, hat der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht behauptet, er habe \n\nsich bei Vertragsschluß darüber in einem Irrtum befunden. \n\nII. 1. Zur Abweisung der auf die Errechnung und Auszahlung des Aus-\n\neinandersetzungsguthabens gerichteten Stufenklage hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt: Auch auf ein Auseinandersetzungsguthaben habe der Kläger der-\n\nzeit keinen Anspruch, weil seine Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes \n\nunwirksam sei. Daß die Beklagte die gewinnunabhängigen Ausschüttungen \n\neingestellt bzw. reduziert habe, reiche dafür nicht aus. Nach dem Vertrag habe \n\ndas Entnahmerecht nämlich unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität ge-\n\nstanden, und daran habe es in der fraglichen Zeit gefehlt. Auch der von dem \n\nKläger vorgelegte Presseartikel sei nicht geeignet, das Vertrauen in die Anlage \n\nnachhaltig zu erschüttern. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine \n\nfehlende Rentabilität der Anlage berufen. Das normale wirtschaftliche \"Auf und \n\nAb\" müsse er hinnehmen. Aus der aktuellen Krise könne nicht der Schluß ge-\n\nzogen werden, daß die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit nicht in der Lage \n\nsein werde, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. \n\n2. Das hält in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand. \n\nOb ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt, ist grund-\n\nsätzlich eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur \n\nbeschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter den ihm eingeräum-\n\nten Beurteilungsspielraum überschritten, wesentliche Tatsachen außer acht \n\ngelassen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze, Denkgesetze \n\noder Verfahrensregeln verletzt hat \n\n(BGH, Urt. v. 28. Februar 1972 \n\n- III ZR 212/70, NJW 1972, 1128, 1129; v. 25. März 1993 - X ZR 17/92, NJW \n\n1993, 1972, 1973; v. 1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443, 444). \n\nDie Würdigung des Berufungsgerichts leidet an einem derartigen Rechtsfehler. \n\na) Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings mit ihrem Einwand, die Be-\n\nklagte sei verpflichtet gewesen, mit dem Kläger vor der Einstellung bzw. Redu-\n\nzierung der Ausschüttungen eine entsprechende Einigung herbeizuführen. In \n\n§ 12 Abs. 6 der Vertragsbedingungen ist nicht geregelt, wie sich die dort ver-\n\neinbarte \"Rücksichtnahme\" auf die Liquiditätslage der Beklagten organisato-\n\nrisch vollziehen soll. Dem Kläger war aber bekannt, daß er nicht der einzige \n\nstille Gesellschafter der Beklagten war. Das Anlagemodell setzte vielmehr vor-\n\naus, daß sich zahlreiche Anleger in der gleichen Art beteiligten. Dann aber \n\nkonnte der Kläger nicht erwarten, daß die Beklagte bei einem Liquiditätsengpaß \n\nmit jedem dieser Anleger Verhandlungen über eine einverständliche Einstellung \n\noder Reduzierung der Entnahmen aufnehmen würde. Erst recht war von vorn-\n\nherein klar, daß sich die Beklagte in einem derartigen Fall nicht auf unterschied-\n\nliche Regelungen je nach dem Verhandlungsergebnis einlassen konnte. Die \n\nPflicht zur Rücksichtnahme hatte den Zweck, die Beklagte und damit auch die \n\nGesamtheit der Anleger in einem Liquiditätsengpaß vor einer Insolvenz oder \n\njedenfalls vor dem Erfordernis unwirtschaftlicher Maßnahmen zu schützen. Die-\n\nser Zweck konnte nur erreicht werden, wenn die Beklagte in einer solchen \n\nSituation schnell und angemessen würde handeln können. Diese Auslegung \n\ndes § 12 Abs. 6 der Vertragsbedingungen ergibt sich im übrigen auch aus der \n\nallgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht. \n\nb) Die Einstellung bzw. Reduzierung der Ausschüttungen nach § 12 \n\nAbs. 6 der Vertragsbedingungen war aber nur dann zulässig, wenn die Beklagte \n\ntatsächlich nicht genügend Liquidität hatte, um die Entnahmeansprüche der \n\nAnleger ohne Gefährdung ihrer langfristigen Zielsetzungen erfüllen zu können. \n\nWar dagegen ausreichende Liquidität vorhanden und hat die Beklagte dennoch \n\nin das Entnahmerecht der Anleger eingegriffen, kann sich daraus ein Grund für \n\neine außerordentliche Kündigung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages erge-\n\nben. Gleich zu beurteilen ist der Fall, daß ein Liquiditätsengpaß durch eine \n\nMaßnahme verursacht worden ist, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-\n\ntätigkeit der Beklagten lag. Nach § 8 der Vertragsbedingungen ist die Beklagte \n\nnämlich ohne Zustimmung der stillen Gesellschafter nur zu Maßnahmen be-\n\nrechtigt, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. \n\nDiese Ausnahmevoraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen, \n\nist Sache der Beklagten. Sie hat dazu vorgetragen, die Aussetzung der Ent-\n\nnahmen sei erforderlich gewesen, weil sie im Jahre 2001 an das konzernver-\n\nbundene Bankhaus P. GmbH & Co. KGaA 26,3 Mio. DM habe zahlen müs- \n\nsen, weitere Verpflichtungen i.H.v. 18,2 Mio. DM bestünden, Umsatzsteuer-\n\nnachzahlungen i.H.v. 14 Mio. DM fällig geworden seien und eine Rückstellung \n\nwegen einer periodenfremden Gewerbesteuerschuld i.H.v. 29 Mio. DM erforder-\n\nlich geworden sei. Dieser Vortrag ist - entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts - nicht ausreichend. Die Beklagte hätte ihre Vermögenslage zu den \n\nfraglichen Zeitpunkten insgesamt darstellen müssen. Nur dann wäre es möglich \n\ngewesen, ihren Vortrag auf Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Angabe nur ein-\n\nzelner Ausgabeposten läßt dagegen nicht erkennen, ob die Beklagte unter Be-\n\nrücksichtigung ihres sonstigen Zahlungsflusses in einem Liquiditätsengpaß war. \n\nAuch hätte die Beklagte erläutern müssen, wieso Zahlungen an das Bankhaus \n\nP. zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehört haben sollen. Daß der Kläger \n\nauf den Vortrag der Beklagten nicht näher eingegangen ist, rechtfertigt keine \n\nandere Beurteilung. Dem Vortrag der Beklagten läßt sich schon im Ansatz kein \n\nLiquiditätsengpaß entnehmen. Deshalb konnte sich der Kläger auf die pauscha-\n\nle Erwiderung in der Berufungsbegründung beschränken, zu der Liquiditätslage \n\nfehle \"jeglicher Vortrag\" der Beklagten. \n\n3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil der Beklagten, die \n\nauf die Unvollständigkeit ihres Vortrags bislang nicht hingewiesen worden ist, \n\nGelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben werden muß. Dazu ist die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIII. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64.762,24 € fest-\n\ngesetzt. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-11/ii-zr-299-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-11/ii-zr-299-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:12.971652+00:00"}}