{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_285-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"II ZR 285/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Juli 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GmbHG § 31 Abs. 3, § 32 a Abs. 3 Satz 2 a) Der Ausschluß der Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Ge- sellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10 % gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gilt erst für nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. April 1998 (Art. 5 KapAEG v. 20. April 1988, BGBl. I, 707) verwirklichte Tatbestän- de des Eigenkapitalersatzes (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, WM 2001, 202, 203 = ZIP 2001, 115). b) Bei einer Ausfallhaftung entsprechend § 31 Abs. 3 GmbHG kommt es auf den Zeitpunkt der eigenkapitalersetzenden Leistung - oder den der Umquali- fizierung einer Leistung in funktionales Eigenkapital - und nicht auf den Zeit- punkt an, zu dem feststeht, daß der an sich zur Rückgewähr verpflichtete Gesellschafter dazu nicht in der Lage ist und daher die Ausfallhaftung der üb- rigen Gesellschafter eingreift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 285/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 31 Abs. 3, § 32 a Abs. 3 Satz 2 \n\na) Der Ausschluß der Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Ge-\nsellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10 % gemäß § 32 a Abs. 3 \nSatz 2 GmbHG gilt erst für nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. April \n1998 (Art. 5 KapAEG v. 20. April 1988, BGBl. I, 707) verwirklichte Tatbestän-\nde des Eigenkapitalersatzes (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. November \n2000 - II ZR 179/99, WM 2001, 202, 203 = ZIP 2001, 115). \n\nb) Bei einer Ausfallhaftung entsprechend § 31 Abs. 3 GmbHG kommt es auf \nden Zeitpunkt der eigenkapitalersetzenden Leistung - oder den der Umquali-\nfizierung einer Leistung in funktionales Eigenkapital - und nicht auf den Zeit-\npunkt an, zu dem feststeht, daß der an sich zur Rückgewähr verpflichtete \nGesellschafter dazu nicht in der Lage ist und daher die Ausfallhaftung der üb-\nrigen Gesellschafter eingreift. \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 285/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Limburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagten Brüder sind zusammen mit ihren Eltern Gesellschafter der \n\nE. M. GmbH. Geschäftsführer ist der Vater. Die Beklagten sind mit je \n\n5.000,00 DM, die Eltern mit 30.000,00 bzw. 10.000,00 DM beteiligt. Am \n\n23. Dezember 1997 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfah-\n\nren eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt. \n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 15. April 1999 wurden die Eltern der Be-\n\nklagten zur Rückzahlung von 522.019,16 DM gemäß den Eigenkapitalersatzre-\n\ngeln verurteilt. Nach im wesentlichen erfolgloser Zwangsvollstreckung macht \n\nder Kläger gegenüber den Beklagten - neben Ansprüchen aus Kaduzierung, die \n\nim Revisionsverfahren keine Rolle mehr spielen - eine Ausfallhaftung in Höhe \n\nvon je 25.000,00 DM = 12.782,29 € geltend. Die Klage ist insoweit in beiden \n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Ausfallhaftung gemäß § 31 \n\nAbs. 3 GmbHG sei nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen. Da-\n\nnach wären die Beklagten nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn an sie \n\neigenkapitalersetzende Leistungen erstattet worden wären. Dann komme aber \n\nauch eine Ausfallhaftung für Ansprüche auf Rückzahlung eigenkapitalersetzen-\n\nder Leistungen an Mitgesellschafter nicht in Betracht. \n\nII. Diese Begründung trägt die Klageabweisung nicht. \n\nErbringt die GmbH an einen ihrer Gesellschafter eine Leistung, die ge-\n\ngen die Eigenkapitalersatzregeln verstößt, haftet nicht nur dieser Gesellschaf-\n\nter, sondern es haften in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3 GmbHG \n\nauch die übrigen Gesellschafter auf Rückzahlung, wenn der Gesellschafter, an \n\nden die Leistung geflossen ist, zur Rückgewähr nicht in der Lage ist (Sen.Urt. v. \n\n5. Februar 1990 - II ZR 114/89, NJW 1990, 1730). Von den Eigenkapitalersatz-\n\nregeln werden die nicht geschäftsführenden Gesellschafter mit einer Beteiligung \n\nvon bis zu 10 % gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht erfaßt. Das gilt für \n\ndie unmittelbare Haftung und - wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat - für die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG. \n\nDas Berufungsgericht hat aber übersehen, daß diese Ausnahme, wie der \n\nSenat mit Urteil vom 27. November 2000 (II ZR 179/99, WM 2001, 202, 203) \n\nentschieden hat, nur für die nach Inkrafttreten des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG \n\nam 24. April 1998 (Art. 5 KapAEG v. 20. April 1998, BGBl. I, S. 707) verwirklich-\n\nten Tatbestände des Eigenkapitalersatzes gilt. Der hier zu beurteilende Sach-\n\nverhalt war dagegen schon vor dem 23. Dezember 1997 - dem Zeitpunkt der \n\nEröffnung des Konkursverfahrens - verwirklicht und fällt damit noch nicht in den \n\nAnwendungsbereich der Vorschrift. \n\nOhne Bedeutung ist dabei, daß die Beklagten nicht selbst eigenkapitaler-\n\nsetzende Leistungen zurückerhalten haben, sondern nur wegen der Leistungs-\n\nunfähigkeit ihrer Eltern auf den Ausfall haften, und diese Leistungsunfähigkeit \n\nerst nach dem Inkrafttreten des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG festgestellt wor-\n\nden ist. Auch die Ausfallhaftung entsteht dem Grunde nach schon mit der ver-\n\nbotenen Auszahlung an den Mitgesellschafter. Ob daraus zu folgern ist, daß ein \n\nGesellschafter, der seinen Geschäftsanteil nach der Auszahlung, aber vor Fäl-\n\nligkeit des Anspruchs aus § 31 Abs. 3 GmbHG veräußert hat, neben dem Er-\n\nwerber haftet (so BGH, Urt. v. 20. Februar 1991 - 2 StR 421/90, GmbHR 1991, \n\n195; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 35; \n\nHueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 31 Rdn. 15; Altmeppen \n\nin Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 18; a.A. Hachenburg/ \n\nGoerdeler/Müller, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 43; Scholz/Westermann, GmbHG \n\n9. Aufl. § 31 Rdn. 25), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls \n\nspricht nichts dafür, einen Gesellschafter nur deshalb nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 \n\nGmbHG von der Haftung freizustellen, weil der Mitgesellschafter erst nach dem \n\nInkrafttreten der Vorschrift ausgefallen ist. Insbesondere bedarf es entgegen \n\nder Ansicht der Revisionserwiderung insoweit keines Vertrauensschutzes. Da \n\nvor Inkrafttreten des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG nach h.M. auch Kleinbeteilig-\n\nte unter die Eigenkapitalersatzregeln fielen (Hachenburg/Ulmer aaO §§ 32 a, b \n\nRdn. 37), mußten sie, sobald ein Mitgesellschafter gegen diese Regeln ver-\n\nstieß, mit einer eigenen (Ausfall-) Haftung rechnen. Mit Inkrafttreten des § 32 a \n\nAbs. 3 Satz 2 GmbHG hatten sie keinen Anlaß zu der Annahme, daß sich daran \n\netwas in bezug auf die schon erfolgten Regelverstöße ändern würde. \n\nDer Höhe nach ist die Haftung aus § 31 Abs. 3 GmbHG auf den Betrag \n\nder Stammkapitalziffer beschränkt, wie der Senat in seinem Urteil vom \n\n22. September 2003 (II ZR 229/02, WM 2003, 2238 unter II. 2. a = ZIP 2003, \n\n2068; s. auch Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, NJW 1990, 1730, \n\n1732 und BGHZ 150, 61, 65 f.) ausgeführt hat. Mehr verlangt der Kläger nicht. \n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil sich \n\ndie Beklagten gegen den Grund des Anspruchs gewehrt und dabei entspre-\n\nchend der Entscheidung des Senats vom 8. November 2004 (II ZR 362/02, WM \n\n2005, 132) geltend gemacht haben, daß die Rechtskraft des Urteils in dem \n\nRechtsstreit des Klägers gegen ihre Eltern nicht auch gegen sie wirke. Die \n\nSache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu treffen hat. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/ii-zr-285-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":8},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/ii-zr-285-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:46.976825+00:00"}}