{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_283-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"II ZR 283/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 705; HGB § 130 Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehen- den Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur gerin- ger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB- Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 283/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 705; HGB § 130 \n\nDer Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der \n\nPublikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehen-\n\nden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die \n\nAltverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in \n\ndie Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur gerin-\n\nger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-\n\nGesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, \n\nStrom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2003 wird auf \n\nseine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von Gasrech-\n\nnungen. Das Gas wurde in der Zeit von Dezember 2000 bis April 2001 in zwei \n\nMietshäuser in W. geliefert, die im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehen. \n\nDer Beklagte gehörte der Gesellschaft unstreitig \n\njedenfalls bis zum \n\n15. Dezember 1998 an und war ab dem 1. Januar 2000, mithin zur Zeit der Lie-\n\nferungen, wieder Gesellschafter. \n\n2 \n\nDer Beklagte wendet sich gegen die Zahlungsverpflichtung mit der Be-\n\ngründung, die Lieferungen beruhten auf Verträgen, die zwischen der BGB-\n\nGesellschaft und der Klägerin in der Zeit abgeschlossen worden seien, in der er \n\nnicht Gesellschafter gewesen sei. Für derartige Altschulden hafte er nicht per-\n\nsönlich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die \n\nBerufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, \n\nob die Lieferverträge für beide Mietshäuser oder nur - insoweit unstreitig - für \n\ndas Haus Wa.straße 20 in einer Zeit abgeschlossen worden seien, in der der \n\nBeklagte nach seinem Vortrag nicht Gesellschafter der BGB-Gesellschaft ge-\n\nwesen sei. Denn der Beklagte hafte, auch wenn es sich um Altschulden der \n\nGesellschaft aus der Zeit vor seinem Wiedereintritt handeln sollte, aus § 130 \n\nHGB. Auf einen die Haftung ausschließenden Vertrauensschutz im Sinne der in \n\nder Entscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) aufgestell-\n\nten Grundsätze könne der Beklagte sich nicht berufen, weil das Gas zu einer \n\nZeit an die Gesellschaft geliefert worden sei, in der der Beklagte (wieder) deren \n\nMitglied gewesen sei. \n\nII. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm zugrunde gelegten \n\nSachvortrags des Beklagten, von dem der Senat revisionsrechtlich auszugehen \n\nhat, zutreffend entschieden, dass es sich bei den Verbindlichkeiten aus den \n\nstreitigen Gaslieferungen um Altschulden gemäß § 130 HGB handelt, d.h. um \n\nVerbindlichkeiten der (Außen-)BGB-Gesellschaft, die vor dem (Wieder-)Eintritt \n\ndes Beklagten in die Gesellschaft begründet worden sind. \n\n7 \n\nNach der zu § 160 HGB entwickelten Meinung ist bei Dauerschuldver-\n\nhältnissen die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits \n\nin dem Vertrag selbst angelegt mit der Folge, dass die Schuldverpflichtungen \n\nals bereits mit dem Vertragsschluss begründet anzusehen sind (a). Die für die \n\nHaftung nach § 160 HGB entwickelte Ansicht gilt gleichermaßen für eine Haf-\n\ntung nach § 130 HGB (b). Bei den hier im Streit stehenden Gaslieferungsver-\n\nträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse (c), deren Vertragspartnerin \n\ndie BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin ist (d). \n\n8 \n\na) Die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht \n\ndavon aus, dass rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten bereits dann begründet \n\nsind, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne Hinzutreten \n\nweiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt. \n\nDaraus wird im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse gefolgert, dass es für die \n\nBegründing der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des \n\nDauerschuldvertrages und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbind-\n\nlichkeiten ankommt (siehe hierzu Senat, BGHZ 154, 370, 375; Urt. v. 29. April \n\n2002 - II ZR 330/00, ZIP 2002, 1251, 1252; BAG ZIP 2004, 1905, 1906; \n\nMünchKommHGB/K. Schmidt § 128 Rdn. 49 ff. m.w.Nachw.). \n\n9 \n\nb) Diese zu § 160 HGB entwickelte Meinung gilt auch für § 130 HGB. \n\nDas ergibt sich zunächst aus dem insoweit identischen Wortlaut der Vorschrif-\n\nten. In beiden ist nämlich von - bis zum Ausscheiden bzw. vor dem Eintritt des \n\nGesellschafters - \"begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft\" die Rede. \n\nHinzu kommt, dass es jeweils um die parallel laufende Frage geht, ob ein Ge-\n\nsellschafter für Verbindlichkeiten haftet, die vor Änderung seiner Gesellschaf-\n\nterstellung begründet wurden. Darüber hinaus spricht die Systematik des Ge-\n\nsetzes für ein gleiches Verständnis der Frage, wann Verbindlichkeiten aus \n\neinem Dauerschuldverhältnis begründet sind. \n\n10 \n\nc) Bei den Gaslieferungsverträgen handelt es sich um Versorgungsver-\n\nträge, die jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - Sonderabnehmerverträge sind \n\n(siehe zu dieser Differenzierung BGH, Urt. v. 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59, \n\nLM § 17 KO Nr. 3), Sukzessivlieferungsverträge und damit Dauerschuldverhält-\n\nnisse darstellen (h.M. siehe nur Senat, BGHZ 70, 132, 135; Palandt/Heinrichs, \n\nBGB 64. Aufl. Überblick vor § 311 Rdn. 28, 30; MünchKommBGB/Kramer, \n\n4. Aufl. Einl. vor §§ 241 ff. Rdn. 97 m.w.Nachw.). \n\n11 \n\nd) Die Gaslieferungsverträge sind geschlossen worden zwischen der \n\nBGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin mit dem Gesellschafterbestand \n\naus dem Jahr 1999 und der Klägerin. Ein konkludenter Vertragsschluss mit der \n\nGesellschaft unter Einschluss des Beklagten kommt für die Gaslieferungen in \n\nder Zeit ab Ende 2000 nicht in Betracht. Zwar ist in dem Leistungsangebot des \n\nVersorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sog. \n\nRealofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das sich \n\ntypischerweise an den Grundstückseigentümer richtet (BGH, Urt. v. 30. April \n\n2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, 1731). Das war in der Zeit der Lieferung \n\ndie BGB-Gesellschaft, deren Mitglied der Beklagte war. Die Annahme eines \n\nneuen konkludenten Vertragsschlusses ist hier jedoch deshalb ausgeschlossen, \n\nweil bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und \n\nder BGB-Gesellschaft in ihrer gesellschafterlichen Zusammensetzung zur Zeit \n\ndes Vertragsschlusses begründet worden war und fortbestand (BGH, Urt. v. \n\n17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, 2451). \n\n12 \n\n2. Für die Verbindlichkeiten aus den nach dem Vortrag des Beklagten \n\n1999 abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen haftet der Beklagte analog \n\n§ 130 HGB persönlich und unbeschränkt. Gegen diese zutreffende Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts wendet sich die Revision vergeblich unter Bezugnahme \n\nauf das Senatsurteil vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.). \n\n13 \n\na) Nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime hatte der Neuge-\n\nsellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich \n\nnur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag. Fehlte \n\nes hieran, war seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen be-\n\nschränkt (Sen.Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 137/78, NJW 1979, 1821). Mit Urteil \n\nvom 7. April 2003 (aaO) hat der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtspre-\n\nchung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 142, 315 ff. und BGHZ 146, 341 ff.) und in \n\nAbweichung von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, dass der \n\nNeugesellschafter analog § 130 HGB auch persönlich für Altschulden der \n\n(Außen-)BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, haftet. Zugleich hat der Senat \n\njedoch entschieden, dass die Grundsätze der persönlichen Haftung erst auf \n\nkünftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden soll-\n\nten, und zur Begründung insoweit auf Erwägungen des Vertrauensschutzes \n\nabgestellt (BGHZ 154, 370, 377 f.). \n\n14 \n\nDass dieser Entscheidung - nicht nur von dem Beklagten - unter Aus-\n\nblendung des tatsächlichen Hintergrundes des entschiedenen Falles entnom-\n\nmen wird, ein Neugesellschafter hafte bis zur Publikation der Senatsentschei-\n\ndung vom 7. April 2003 für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unter keinen \n\nUmständen, geht weit über die Aussage jener Entscheidung hinaus. \n\n15 \n\nIn jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsän-\n\nderung ist zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage \n\nVertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit \n\n(BGHZ 132, 119, 129 f. m.w.Nachw.). Nach eben diesen Grundsätzen ist der \n\nSenat im Urteil vom 7. April 2003 (aaO) verfahren und hat in dem dort zugrun-\n\ndeliegenden Fall des Eintritts eines Junganwalts in eine Anwaltssozietät, die \n\neinem dem eintretenden Anwalt nicht bekannten Anspruch auf Rückzahlung \n\neines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses ausgesetzt war, den \n\nInteressen des Neugesellschafters Vorrang eingeräumt vor der materiell richti-\n\ngen Entscheidung, hat also insoweit dessen Haftung aus § 130 HGB für die \n\nAltverbindlichkeit der Gesellschaft verneint. Begründet hat er dies damit, dass \n\nder Neugesellschafter von dem Bestehen dieses Anspruchs nicht ausgehen \n\nmusste, er mithin von diesem nur durch eine Nachfrage erfahren hätte, zu der \n\ner aber nach der damaligen Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Derarti-\n\nge Altverbindlichkeiten kann der Neugesellschafter aber weder in seine Bei-\n\ntrittsentscheidung einbeziehen noch kann er entsprechende Vorkehrungen für \n\nden Fall der persönlichen Inanspruchnahme treffen. Dies rechtfertigt es, ihn aus \n\nVertrauensgesichtspunkten nicht haften zu lassen. Hieran hält der Senat fest. \n\n16 \n\nb) Anders hat die Abwägung zwischen Rechtssicherheit einerseits und \n\nmaterieller Gerechtigkeit andererseits auszufallen, wenn der Neugesellschafter \n\ndie bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt \n\noder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können; \n\ndas gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbind-\n\nlichkeiten aufdrängen muss, weil sie typischerweise vorhanden sind. Der oben \n\ngenannte Gedanke, der zur Gewährung von Vertrauensschutz nötigt, ist in die-\n\nsen Fällen nämlich nicht betroffen. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, dem \n\nVertrauensschutz des Neugesellschafters Vorrang einzuräumen gegenüber \n\ndem materiell berechtigten Anspruch des Gläubigers. \n\n17 \n\nc) So liegt der Fall hier. Gründe des Vertrauensschutzes rechtfertigen die \n\nZahlungsverweigerung des Beklagten nicht. Mit dem Vorhandensein von Liefer-\n\nverträgen über Versorgungsleistungen muss jeder Neugesellschafter rechnen, \n\nder einer BGB-Gesellschaft beitritt, die Eigentümerin von Mietshäusern ist. Dies \n\ngilt in besonderem Maße für den Beklagten, der bereits bis Ende 1998 Gesell-\n\nschafter gewesen ist und in dieser Eigenschaft für eines der Mietshäuser selbst \n\nden ursprünglichen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat. Nicht zuletzt steht \n\nder Gewährung von Vertrauensschutz hier entgegen, dass die Lieferungen, \n\nderen Bezahlung die Klägerin verlangt, zu einer Zeit erbracht wurden, in der der \n\nBeklagte (wieder) Gesellschafter war. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 O 438/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2003 - 22 U 16/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zr-283-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":8}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zr-283-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:22.083397+00:00"}}