{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_263-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-05-02","aktenzeichen":"II ZR 263/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 263/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Mai 2005 \n\nin der Sache \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2005 durch die \n\nRichter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts \n\nRostock vom 1. August 2003 werden auf Kosten der Beklagten als \n\nunzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte vermietete der Klägerin mit am 21. August 1996 auf die \n\nDauer von 25 Jahren geschlossenen Mietvertrag Räumlichkeiten und Park-\n\nflächen des Gemeindezentrums der Gemeinde P.. Das Gemeindezen- \n\ntrum wurde von der Beklagten oder ihren beiden Gesellschaftern auf einem \n\nGrundstück errichtet, das die Klägerin später zu diesem Zweck an die Gesell-\n\nschafter der Beklagten je zur ideellen Hälfte veräußert hatte. \n\nDer Mietvertrag war auf seiten der Beklagten lediglich von deren Gesell-\n\nschafter B. unterschrieben worden. Dies nahm die Klägerin zum Anlaß, \n\nden Vertrag mit Schreiben vom 15. Februar 2002 ordentlich zum 30. September \n\n2002 zu kündigen. Die Beklagte wies die Kündigung zurück. \n\nDie Klägerin hat die gerichtliche Feststellung begehrt, daß der Mietver-\n\ntrag am 30. September 2002 endete. Das Landgericht hat der Klage stattgege-\n\nben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß \n\nvom 1. August 2003 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen \n\nhat die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses \n\nNichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde erhoben. \n\nII. Die Beschwerden sind nicht statthaft. \n\nDie Beklagte verkennt selbst nicht, daß es für eine Rechtsbeschwerde an \n\nden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO fehlt und daß die \n\nNichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil der Beschluß des Beru-\n\nfungsgerichts nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist. Diese Entscheidung des \n\nGesetzgebers ist eindeutig und verfassungsgemäß. Sie läßt die von der Beklag-\n\nten unter dem - hier ohnehin nicht passenden - Gesichtspunkt der Meistbegün-\n\nstigung angenommene Durchbrechung nicht zu. Deswegen kommt es auch \n\nnicht darauf an, daß - wie die Klägerin geltend macht - keine Rede davon sein \n\nkann, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO verkannt habe. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_263-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-02/ii-zr-263-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_263-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_263-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-02/ii-zr-263-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_263-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:56.118890+00:00"}}