{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_253-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"II ZR 253/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 244 Satz 1 Verkündet am: 12. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Einer Bestätigung durch Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG zugänglich ist ein Erstbeschluss, der an einem die Art und Weise seines Zustandekom- mens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet. b) Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn das Abstim- mungsergebnis hinsichtlich des Erstbeschlusses - infolge von Zählfehlern, Mitzählung von unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebenen Stimmen oder ähnlichen Irrtümern - fehlerhaft festgestellt worden ist. c) Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern ent- zieht auch einer im Erstprozess mit der Anfechtung des Erstbeschlusses ver- bundenen, noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 253/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nAktG § 244 Satz 1 \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Einer Bestätigung durch Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG zugänglich ist \nein Erstbeschluss, der an einem die Art und Weise seines Zustandekom-\nmens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet. \n\nb) Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn das Abstim-\nmungsergebnis hinsichtlich des Erstbeschlusses - infolge von Zählfehlern, \nMitzählung von unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebenen Stimmen \noder ähnlichen Irrtümern - fehlerhaft festgestellt worden ist. \n\nc) Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit \ndes Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern ent-\nzieht auch einer im Erstprozess mit der Anfechtung des Erstbeschlusses ver-\nbundenen, noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den \nBoden. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 21. Mai 2003 aufgehoben und das \n\nEndurteil des Landgerichts München I, 5. Kammer für Handelssa-\n\nchen, vom 17. Oktober 2002 abgeändert. \n\nDie Klagen werden abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger fechten im vorliegenden Rechtsstreit als Aktionäre der beklag-\n\nten Aktiengesellschaft einen Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juli 2002 \n\nan, durch den ein Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n18. Dezember 2000 (im Folgenden: Erstbeschluss) bestätigt wurde. \n\nGegenstand jenes Erstbeschlusses war ein Antrag von Minderheitsaktio-\n\nnären auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG im Hinblick auf be-\n\nstimmte Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Industriebeteiligun-\n\ngen, Kapitalerhöhungen sowie Bürgschafts- und Kreditgewährungen sowie auf \n\nEinsetzung der K. AG Wirtschaftsprü-\n\nfungsgesellschaft (im Folgenden: K. ) als Sonderprüferin. Der Versamm-\n\nlungsleiter stellte nach der Abstimmung bei 262.575 Ja-Stimmen, 340.398 Nein-\n\nStimmen - davon 181.280 von dem Vorstandsmitglied Dr. G. in Ausübung \n\nvon Stimmrechtsvollmachten abgegebenen Stimmen - und 398 Enthaltungen \n\ndie Ablehnung des Antrags zu Protokoll fest. \n\n3 \n\nNachdem die beiden Kläger hiergegen Anfechtungs- und positive Be-\n\nschlussfeststellungsklagen erhoben hatten, bestätigte die Hauptversammlung \n\nder Beklagten auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss \n\nvom 17. Juli 2002 mit einer Mehrheit von 389.214 Ja-Stimmen gegen \n\n3.660 Nein-Stimmen bei 227.618 Enthaltungen gemäß § 244 AktG den festge-\n\nstellten ablehnenden Erstbeschluss. \n\n4 \n\nIm Vorprozess hat das Landgericht Köln den Erstbeschluss vom \n\n18. Dezember 2000 für nichtig erklärt und außerdem festgestellt, dass der Min-\n\nderheitsantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers und Einsetzung der K. \n\nals Sonderprüferin mit Mehrheit angenommen worden sei; zur Begründung hat \n\nes ausgeführt, dass die vom Vorstand Dr. G. in Vollmacht abgegebenen \n\nStimmen wegen Stimmrechtsverbots nach § 142 AktG nicht als Nein-Stimmen \n\nhätten gewertet werden dürfen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen und zugleich die \n\nRevision nicht zugelassen. Die von der Beklagten dagegen erhobene Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde (II ZR 189/02) hat der Senat bislang nicht beschieden, \n\nsondern durch Beschluss vom 27. Januar 2003 die Entscheidung bis zum \n\nrechtskräftigen Abschluss des hiesigen Rechtsstreits über den Bestätigungsbe-\n\nschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli 2002, der seinerzeit \n\nbereits vor dem Landgericht München I rechtshängig war, wegen Vorgreiflich-\n\nkeit im Sinne von § 148 ZPO ausgesetzt. \n\n5 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht München I auf die An-\n\nfechtungsklagen der beiden Kläger den Bestätigungsbeschluss für nichtig er-\n\nklärt. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Beklagten zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen - Revision, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterver-\n\nfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der \n\nKlage. \n\nDer von der Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 gefasste \n\nBestätigungsbeschluss gemäß § 244 Abs. 1 AktG ist wirksam. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffas-\n\nsung ausgeführt: \n\nDer Bestätigungsbeschluss vom 17. Juli 2002 sei schon deshalb nicht \n\ngemäß § 244 AktG wirksam, weil der - im Vorprozess angefochtene - Erstbe-\n\nschluss vom 18. Dezember 2000 nicht lediglich auf einem - heilbaren - Verfah-\n\nrensfehler, sondern auf einem der Bestätigung nach § 244 AktG nicht zugängli-\n\nchen inhaltlichen Fehler beruhe. Zwar sei das Ergebnis des Erstbeschlusses \n\ndurch den Versammlungsleiter zunächst wirksam - wenngleich unrichtig und \n\ndamit anfechtbar - festgestellt worden; jedoch habe die verfahrensfehlerhafte \n\nBerücksichtigung von Stimmen, die einem Stimmverbot unterlegen hätten, zu \n\neinem Inhaltsmangel des Beschlusses geführt, weil tatsächlich kein die bean-\n\ntragte Sonderprüfung ablehnender, sondern ein dem Antrag zustimmender Be-\n\nschluss gefasst worden sei. In diesem Fall könne nicht nach § 244 Satz 1 AktG \n\netwas bestätigt werden, was mit diesem Inhalt tatsächlich gar nicht beschlossen \n\nworden und vom Regelungsgehalt her gerade im Streit sei. Einer Heilung durch \n\nden Bestätigungsbeschluss stehe hier zudem die den Inhalt des Erstbeschlus-\n\nses richtig feststellende positive Feststellungsentscheidung des Vorprozesses \n\nentgegen. \n\n10 \n\nEine Umdeutung des unzulässigen Bestätigungsbeschlusses in einen \n\n(erneuten) Ablehnungsbeschluss der Hauptversammlung bezüglich der Son-\n\nderprüfung sei nicht möglich, weil eine Neuvornahme nicht Beschlussgegen-\n\nstand gewesen sei. Zudem sei der Bestätigungsbeschluss - als Neuvornahme \n\nverstanden - ohnehin wegen Verfahrensfehlers anfechtbar, weil für den die Be-\n\nstellung eines Sonderprüfers betreffenden Beschlussvorschlag nach § 124 \n\nAktG zwingend der Aufsichtsrat allein und nicht etwa - wie geschehen - zugleich \n\nauch der Vorstand zuständig gewesen sei. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n17. Juli 2002 ist wirksam, weil der inhaltsgleiche, die Sonderprüfung ablehnen-\n\nde Erstbeschluss vom 18. Dezember 2000 nicht an einem die Bestätigungswir-\n\nkung nach § 244 AktG ausschließenden Inhaltsmangel, sondern allenfalls an \n\neinem der Bestätigung zugänglichen Verfahrensfehler litt (1.), die gegen den \n\nErstbeschluss zugleich mit dessen Anfechtung erhobene positive Beschluss-\n\nfeststellungsklage bis zu einer rechtskräftigen, stattgebenden Entscheidung \n\neiner wirksamen Bestätigung nicht entgegensteht (2.) und die von den Klägern \n\nerstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung nachgeschobene Rüge, der \n\nBestätigungsbeschluss selbst sei wegen gesetzwidriger Bekanntmachung der \n\nTagesordnung der Hauptversammlung verfahrensfehlerhaft zustande gekom-\n\nmen, wegen Versäumung der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) verfristet \n\nist (3.). \n\n13 \n\n1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli \n\n2002 weist alle Merkmale eines gültigen Bestätigungsbeschlusses i.S. des \n\n§ 244 Satz 1 AktG auf. \n\n14 \n\na) Angesichts des klaren Wortlauts des Bestätigungsbeschlusses vom \n\n17. Juli 2002 besteht kein Zweifel daran, dass die Hauptversammlung mit ihm \n\nden Erstbeschluss als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangele-\n\ngenheit - d.h. die damals als beschlossen festgestellte Ablehnung der von der \n\nMinderheit beantragten Sonderprüfung samt Bestellung der K. als Sonder-\n\nprüferin - anerkennen und mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder \n\ntatsächlich bestehende Anfechtbarkeit beseitigen wollte (vgl. dazu BGHZ 157, \n\n206). \n\n15 \n\nb) Der von der Hauptversammlung der Beklagten gefasste Bestätigungs-\n\nbeschluss war auch - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - geeignet, Bestä-\n\ntigungswirkung dahingehend zu entfalten, dass er den behaupteten oder tat-\n\nsächlich bestehenden Mangel des Erstbeschlusses beseitigte. \n\n16 \n\naa) Der Erstbeschluss war - wie auch die Vorinstanzen im Ansatz nicht \n\nverkennen - wegen der in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses ange-\n\nnommenen fehlerhaften Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht etwa \n\nnichtig, sondern lediglich anfechtbar i.S. von § 243 Abs. 1 AktG und damit \n\ngrundsätzlich bestätigungsfähig. \n\n17 \n\nWurden im Zusammenhang mit der Abstimmung über den Erstbeschluss \n\ndie vom Vorstandsmitglied G. aufgrund von Stimmrechtsvollmachten abge-\n\ngebenen Stimmen als Nein-Stimmen mitgezählt, obwohl dieser - wovon die Vor-\n\ninstanzen hier im Anschluss an die - nicht rechtskräftige - Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts Köln im Vorprozess ohne weiteres ausgegangen sind und \n\nwas auch in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger als zutreffend unter-\n\nstellt werden mag - nach § 142 AktG einem Abstimmungsverbot unterlag, so \n\nwar die Feststellung des Versammlungsleiters, der die Sonderprüfung betref-\n\nfende Antrag sei abgelehnt, zwar unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um \n\neinen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirkten die Feststellung des Be-\n\nschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Auf-\n\nnahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 AktG, dass ein Be-\n\nschluss mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert, \n\nsolange und soweit er nicht wirksam angefochten ist (st.Rspr. des Senats: vgl. \n\nnur BGHZ 76, 191, 197; 97, 28, 30; 104, 66, 69; h.M. im Schrifttum: vgl. \n\nMünchKomm.z.AktG/Hüffer 2. Aufl. § 243 Rdn. 41 m.w.Nachw.; K. Schmidt in \n\nGroßkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 38). Daher ist - weil infolge der wegen \n\nVorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits über den Bestätigungsbeschluss \n\nbeschlossenen Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens \n\nim \n\nVorprozess ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil in Bezug auf den Erstbe-\n\nschluss nicht vorliegt - für den Erstbeschluss von der in der Hauptversammlung \n\nvom 18. Dezember 2000 festgestellten Beschlusslage auszugehen. \n\n18 \n\nbb) Der Erstbeschluss leidet auch - entgegen der Ansicht der Vorinstan-\n\nzen - nicht an einem Inhaltsmangel, der diesem unabhängig von Art und Weise \n\nseines Zustandekommens anhaften und sich deshalb zwangsläufig auf den \n\n(bestätigenden) Zweitbeschluss übertragen würde. Die - hier unterstellte - feh-\n\nlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungs-\n\nleiter stellt lediglich ein heilbaren - und damit der Bestätigung zugänglichen - \n\nVerfahrensfehler dar (h.M.: vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1746; OLG \n\nDresden AG 2001, 489, 491; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 244 Rdn. 2; derselbe in \n\nMünchKomm.z.AktG aaO § 243 Rdn. 41; K. Schmidt aaO § 243 Rdn. 38; von \n\nder Laden, DB 1962, 1297; Zöllner in Festschrift Beusch S. 973; Ludwig, \n\nAG 2002, 433). Verfahrensfehlerhaft festgestellt ist das Abstimmungsergebnis \n\nnicht nur dann, wenn es durch Zählfehler oder ähnliche Irrtümer zustande ge-\n\nkommen ist; vielmehr steht dem auch der hier vorliegende Fall gleich, dass un-\n\ngültige - weil unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebene - Stimmen mit-\n\ngezählt worden sind. In beiden Fällen kann die Hauptversammlung durch die \n\nBestätigung ihren Willen bekunden, den Erstbeschluss trotz der ihm anhaften-\n\nden Verfahrensmängel als verbindliche Regelung der Gesellschaftsangelegen-\n\nheit anzuerkennen, sofern nur der bestätigende Beschluss nunmehr verfahrens-\n\nfehlerfrei gefasst, der Mangel des Erstbeschlusses also vermieden wird. Denn \n\ndarin liegt der zentrale Zweck des Bestätigungsbeschlusses: Dieser kann den \n\nVerfahrensmangel zwar nicht ungeschehen machen, allerdings gibt er den \n\nAktionären die Möglichkeit zu erklären, dass sie trotz des Fehlers am Inhalt des \n\nBeschlusses festhalten wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr \n\ngeltend gemacht werden soll (vgl. BGHZ 157, 206, 209). \n\n19 \n\nDementsprechend war es im Sinne des § 244 AktG rechtlich zulässig, \n\ndass die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 - nunmehr unter \n\nVermeidung der Mitwirkung eines ihrer Vorstandsmitglieder bei der Abstim-\n\nmung - den bestätigenden Beschluss fasste, dass an der im Erstbeschluss zwar \n\nverfahrensfehlerhaft zustande gekommenen, inhaltlich aber unbedenklichen \n\nAblehnung der Sonderprüfung dennoch festgehalten werden soll. \n\n20 \n\nAuf welche Weise der im Zusammenhang mit der fehlerhaften Feststel-\n\nlung des Abstimmungsergebnisses des Erstbeschlusses unterlaufene Verfah-\n\nrensfehler in einen Inhaltsfehler \"umgeschlagen\" sein sollte, haben die vor-\n\ninstanzlichen Entscheidungen nicht aufzuzeigen vermocht; eine solche \"Meta-\n\nmorphose\" lässt sich nach dem geltenden Recht auch nicht überzeugend be-\n\ngründen. \n\n21 \n\n2. Die Behebbarkeit des Verfahrensmangels des Erstbeschlusses durch \n\nden Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG ist auch nicht deshalb ausge-\n\nschlossen, weil im Vorprozess die Anfechtungsklage mit einer positiven Be-\n\nschlussfeststellungsklage verbunden worden ist. \n\n22 \n\nZwar ist es dem Anfechtungskläger in einer prozessualen Situation wie \n\nder vorliegenden gestattet, seine Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluss \n\nmit dem Antrag auf Feststellung eines zustimmenden Beschlusses zu verbin-\n\nden, weil einerseits durch das Anfechtungsurteil nur der rechtswidrige Be-\n\nschluss kassiert, nicht aber die an sich rechtmäßige Beschlusslage hergestellt \n\nwerden kann, andererseits eine allein erhobene positive Feststellungsklage die \n\nAnfechtungsklage nicht ersetzen kann. Jedoch führt nur eine - erfolgreiche - \n\nAnfechtungsklage zur Vernichtung des ablehnenden Beschlusses, und erst \n\ndessen Beseitigung schafft Raum für eine anderweitige gerichtliche Feststel-\n\nlung; bis zur Rechtskraft des auf Anfechtungsklage hin ergangenen kassatori-\n\nschen Urteils ist jedoch der fragliche Erstbeschluss gültig (vgl. § 241 Nr. 5 \n\nAktG), während ein erst durch Gerichtsurteil festzustellender positiver Be-\n\nschluss, der den angefochtenen, aber noch gültigen Ablehnungsbeschluss \"er-\n\nsetzen\" soll, noch nicht existent ist. Dementsprechend beseitigt ein wirksamer \n\nBestätigungsbeschluss nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach \n\nMaßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern entzieht auch einer im Erstprozess \n\nerhobenen und noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den \n\nBoden. \n\n23 \n\n3. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung \n\ngeltend gemacht haben, der Bestätigungsbeschluss selbst leide an dem Verfah-\n\nrensmangel einer fehlerhaften Bekanntmachung der Tagesordnung, weil nicht \n\n- wie geschehen - der Aufsichtsrat und der Vorstand, sondern allein der Auf-\n\nsichtsrat den Vorschlag zur Bestätigung des Erstbeschlusses über die Ableh-\n\nnung der Bestellung von Prüfern der Hauptversammlung habe unterbreiten dür-\n\nfen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG), ist die Klage ebenfalls unbegründet. \n\n24 \n\nEin solcher Mangel würde nicht zur Nichtigkeit des Bestätigungsbe-\n\nschlusses gemäß § 241 Abs. 3 AktG, sondern nur zu seiner Anfechtbarkeit \n\nnach § 243 Abs. 1 AktG führen (BGHZ 153, 32, 37). Auf diesen potentiellen An-\n\nfechtungsgrund können die Kläger ihre Anfechtungsklage gegen den Bestäti-\n\ngungsbeschluss jedoch schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil er - wie die \n\nRevision zu Recht rügt - als verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG anzusehen ist. \n\nNach dieser Vorschrift ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht nur \n\ndie nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nach-\n\nschieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen (BGHZ 120, 141, \n\n156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.). Aus der Senatsentscheidung \n\nvom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darle-\n\ngung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskläger \n\njederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die \n\nvom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des \n\n§ 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr muss bei der Anfech-\n\ntungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entschei-\n\ndung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebens-\n\nsachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten \n\nwill, vorgetragen werden (vgl. Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP \n\n2005, 706, 708 - Klarstellung zu BGHZ 152, 1, 6; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 \n\n- II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1320 f.). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber \n\nder potentielle Anfechtungsgrund einer verfahrensfehlerhaften Bekanntma-\n\nchung der Tagesordnung zur Hauptversammlung verspätet, nämlich - nach \n\neinem Hinweis des Berufungsgerichts - erstmals in der mündlichen Berufungs-\n\nverhandlung vom 20. Mai 2003 in das Verfahren eingeführt worden; hierzu ha-\n\nben die Klägervertreter in demselben Termin selbst erklärt, dass sie die Anfech-\n\ntung primär nicht auf einen Ankündigungsmangel gestützt hätten, aber ent-\n\nschieden der Meinung seien, dass ein solcher jedenfalls einer Umdeutung ent-\n\ngegenstehe. Bei diesem nachgeschobenen angeblichen Verfahrensfehler, der \n\ndas Zustandekommen des Bestätigungsbeschlusses selbst betrifft, handelt es \n\nsich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund \n\nunzweifelhaft um einen anderen Lebenssachverhalt. \n\n25 \n\nIII. Da mithin der Bestätigungsbeschluss rechtswirksam ist, sind auch \n\n- was der Senat wegen Endentscheidungsreife selbst zu entscheiden hat (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO) - die mit der Klage verfolgten diversen, gestaffelten Hilfsanträge \n\nauf Feststellung seiner \"Nichtigkeit\", \"Unwirksamkeit\" oder \"Wirkungslosigkeit\" \n\noffensichtlich unbegründet. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.10.2002 - 5 HKO 14610/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 21.05.2003 - 7 U 5347/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_253-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zr-253-03","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":12},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_253-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_253-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zr-253-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_253-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:14.671849+00:00"}}