{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_252-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"II ZR 252/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"HGB §§ 110, 172 Abs. 4 Verkündet am: 20. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisen- situation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungs- pflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 252/03 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nHGB §§ 110, 172 Abs. 4 \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene \n\nAusschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisen-\n\nsituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die \n\nKommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungs-\n\npflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie \n\nmit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren \n\nInsolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in \n\nAnspruch genommen werden können. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation \n\nbefindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf \n\neines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. \n\nNach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht \n\nverpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesell-\n\nschaft, die \"nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Ver-\n\npflichtungen benötigt werden\"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch \n\nvorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-\n\nleger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt wor-\n\nden. \n\nDie Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermie-\n\ntung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die \n\nbei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht \n\nmehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, \n\nforderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den be-\n\nzogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Ver-\n\nzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger \n\nkamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf \n\ndiese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Be-\n\ntrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern for-\n\nderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Dar-\n\naufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der \n\nauch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im \n\nFalle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich \n\nwerde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen \n\nAusschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese \n\nHaftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außer-\n\ndem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an \n\ndie Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich \n\ndie Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der \n\nKläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht. \n\nIn der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das \n\nGrundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank \n\nganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-\n\nberschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden \n\nLiquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach \n\nBefriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommandi-\n\ntisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation \n\ndie früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er \n\nginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, \n\nwenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte \n\nForm der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung \n\nder Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Ge-\n\nsellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafter-\n\nbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine \n\nMitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleis-\n\ntet hätten. \n\nMit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschrie-\n\nbenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung ent-\n\nsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen ent-\n\nsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsge-\n\nmäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, son-\n\ndern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81). \n\nII. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wieder-\n\nherstellung der Entscheidung des Landgerichts. \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der \n\nNotsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden ha-\n\nben, könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehens-\n\nvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestün-\n\nden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den \n\nGesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei. \n\n2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände \n\neingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich \n\nnämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden \n\nKommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das \n\nErgebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht \n\neinbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden \n\nAuslegung. \n\na) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend an-\n\nnimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfan-\n\ngenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht \n\nverpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens \n\neines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und \n\nder mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Ge-\n\nsellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch \n\ninhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf \n\neine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als \n\neinen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die \n\nsonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden. \n\nb) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die \n\nempfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft \n\ngegenüber der H.bank \n\nteilweise getilgt und schließlich dafür vorge- \n\nsorgt, daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von \n\ndem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. \n\nHaben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es \n\nsich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer \n\n(Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesell-\n\nschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme \n\ndurch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht \n\nder Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47). \n\nc) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kom-\n\nmanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß \n\nvom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des \n\n- nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlen-\n\nden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft \n\nfür ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanziel-\n\nle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die \n\nH.bank und des dann sofort zu stellenden \n\nInsolvenzantrags und der \n\ndadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesell-\n\nschaftsgrundstücks, nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht, \n\ndaß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines \n\nGelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirt-\n\nschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger \n\neiner Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer For-\n\nderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten \n\nsich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, \n\nkommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in \n\nder wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem da-\n\ndurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung \n\nauf einen \"Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Ob-\n\njekts\" verbunden wurde. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_252-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-20/ii-zr-252-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_252-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_252-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-20/ii-zr-252-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_252-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:40.653466+00:00"}}