{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_235-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"II ZR 235/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 43 Abs.1, 64 Verkündet am: 11. Juli 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, son- dern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61). b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Ge- schäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbe- halt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 235/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nnein \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nGmbHG §§ 43 Abs.1, 64 \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen \nStellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, son-\ndern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser \nPflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. \nAnschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61). \n\nb) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Ge-\nschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem \nGesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft \n- über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung \nhinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des \nrechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die \nHand genommen hat. \n\nc) \n\nIn die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz \nvon Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbe-\nhalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter \nbezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts \nwegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264). \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03 - OLG Stuttgart \n\n LG Ellwangen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung \n\ndes weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 10. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ohne \n\nVorbehalt der Verfolgung seiner Rechte gegen den Kläger \n\nnach Erstattung an die Masse verurteilt worden ist. \n\nII. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung \n\nseines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Ellwangen vom 20. Dezember 2002 \n\nteilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.944,98 € nebst \n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2001 zu \n\nzahlen. \n\nDem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verur-\n\nteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die \n\nsich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche \n\ndie durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesell-\n\nschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen \n\nden Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5 % und \n\ndem Beklagten zu 95 % auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nH. GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: Schuldnerin) den Beklagten als \n\nfaktischen \n\n(Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz \n\nvon nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen in Anspruch. \n\nDie Schuldnerin erwarb Anfang 1998 von dem Gesamtvollstreckungs-\n\nverwalter der in die Insolvenz geratenen G. GmbH in B., an der u.a. der Beklag-\n\nte als Gesellschafter beteiligt gewesen war, deren Auftragsbestand und führte \n\nseit dem 1. März 1998 deren Geschäftsbetrieb weiter. Für die Nutzung des Be-\n\ntriebsgrundstücks in B. und das betriebsnotwendige Anlagevermögen hatte die \n\nSchuldnerin - wie zuvor die G. GmbH - an die Gr. GbR, an der der Beklagte zur \n\nHälfte beteiligt war, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 40.600,00 DM zu \n\nentrichten; außerdem hatte sie an die Gr. GmbH, deren Geschäftsführer und \nMitgesellschafter zu 1/2 ebenfalls der Beklagte war, für ein Darlehen über \n\n100.000,00 DM monatliche Zins- und Tilgungsraten von 6.878,00 DM zu erbrin-\n\ngen. Für diese Gesellschaft führte die Schuldnerin außerdem aufgrund laufen-\n\nder Geschäftsbeziehung Aufträge aus und bezog Material von ihr. \n\nDer Beklagte war aufgrund einer Vollmacht des Alleingesellschafters der \n\nSchuldnerin, Gru., vom 1. April 1998 berechtigt, diesen umfassend bei der \n\nSchuldnerin zu vertreten, und zwar insbesondere bei Gesellschafterversamm-\n\nlungen und allen anderen Tätigkeiten, Aufgaben und Überwachungen als Ge-\n\nsellschafter. Zudem war der Beklagte gegen eine monatliche Vergütung von \n\n5.000,00 DM für den gesamten finanziellen Bereich der Schuldnerin - unter \n\nAusschluß des satzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. - allein zuständig und \n\nhatte auch allein Bank- und Zeichnungsvollmacht über das einzige Ge-\n\nschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse He.. Daher nahm auch nur \n\nder Beklagte die Überweisung sämtlicher Zahlungen für den laufenden Ge-\n\nschäftsbetrieb der Schuldnerin von diesem Konto vor und veranlaßte die Über-\n\nsendung der Kontoauszüge an seine Geschäftsadresse bei der Gr. GmbH in \n\nHe., die spätestens ab Januar 2000 die Buchhaltung der Schuldnerin gegen ein \n\nHonorar von 7.600,00 DM monatlich führte. Etwa einmal monatlich suchte der \n\nBeklagte den Betriebssitz der Schuldnerin in B. auf, um die Tätigkeit des sat-\n\nzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. vor Ort zu kontrollieren und diesem Wei-\n\nsungen und Anleitungen zu erteilen. Dieser hatte faktisch die Stellung eines für \n\ndie Akquisition von Aufträgen zuständigen Außendienstmitarbeiters der Schuld-\n\nnerin und eines Kontrolleurs der Durchführung ihrer Auftragsarbeiten vor Ort. In \n\nfinanzieller Hinsicht verfügte Ga. lediglich über eine Bargeldkasse bis maximal \n\n5.000,00 DM, von der er in B. anfallende Unkosten begleichen durfte, deren \n\nAuffüllung aber von der Bewilligung und Überweisung durch den Beklagten ab-\n\nhing; größere Anschaffungen durfte Ga. ohne Rücksprache mit dem Beklagten \n\nebensowenig tätigen wie Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern \n\noder Lohnerhöhungen. \n\nDie Schuldnerin, die sich seit der Übernahme des Geschäftsbe- \n\ntriebs der G. GmbH in beengten finanziellen Verhältnissen befand und \n\nüber keine stillen Reserven oder Sachanlagen verfügte, geriet zunehmend in \n\nwirtschaftliche Schwierigkeiten und war schließlich bereits zum 31. Dezember \n\n1999 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von \n\n436.885,96 DM nicht nur rechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif. \n\nGleichwohl stellte der Geschäftsführer Ga. erst unter dem 7. August 2000 Insol-\n\nvenzantrag, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren am 9. Oktober 2000 \n\neröffnet wurde. In der Zeit von Anfang Januar bis Mitte Juli 2000 leistete \n\ndie Schuldnerin auf Veranlassung des Beklagten Mietzinszahlungen an \n\ndie Gr. GbR und Darlehensraten sowie Zahlungen für Lieferungen und Leistun-\n\ngen an die Gr. GmbH \n\nin einem Gesamtumfang von 289.355,24 DM \n\n(= 147.944,98 €). \n\nDas Landgericht hat der auf Erstattung dieser Zahlungen gerichteten \n\nKlage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen \n\ngerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zuge-\n\nlassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten bleibt überwiegend erfolglos (I.); sie ist nur \n\ninsoweit begründet, als die Vorinstanzen es versäumt haben, in das Urteil den \n\ngebotenen (BGHZ 146, 264) Vorbehalt hinsichtlich des Verfolgungsrechts des \n\nBeklagten gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche \n\nnach Erstattung der Klageforderung an die Masse aufzunehmen (II.). \n\nI. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, daß die Vorinstanzen \n\nihn als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin und in dieser Eigenschaft als \n\nerstattungspflichtig i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG für die von ihm nach Insolvenz-\n\nreife veranlaßten Zahlungen an die Gr. GbR sowie die Gr. GmbH im Umfang \n\nder Klageforderung angesehen haben. \n\n1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurtei-\n\nlung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als \n\nKonsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Or-\n\nganmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auf-\n\ntretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die \n\ngesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß \n\nder Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung \n\nauf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im \n\nAußenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans \n\nnachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; \n\nBGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. \n\nS. 6, z.V.b.). \n\n2. Von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats ist das Beru-\n\nfungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend ausgegan-\n\ngen und hat auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung die Überzeu-\n\ngung gewonnen, daß der Beklagte faktischer (Mit-)Geschäftsführer der Schuld-\n\nnerin war; revisible Rechtsfehler sind ihm dabei - entgegen der Ansicht des Be-\n\nklagten - nicht unterlaufen. \n\na) Das gilt im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens \n\ndes Beklagten zweifellos für dessen maßgeblich die Geschicke der Schuldnerin \n\nlenkende Tätigkeit im internen Geschäftsführungsbereich. Die Vorinstanzen \n\nhaben insoweit aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter sorgfältiger \n\nWürdigung insbesondere der bedeutsamen Aussage des Zeugen Ga. umfang-\n\nreiche Feststellungen dazu getroffen, daß der Beklagte im Innenverhältnis in \n\nnahezu sämtlichen Bereichen der Schuldnerin - Führung des wesentlichen \n\nkaufmännischen und finanziellen Geschäftsbereichs einschließlich der laufen-\n\nden alleinigen Verfügung über das einzige Geschäftskonto, der Buchhaltung, \n\nder Personalentscheidungen sowie der Erteilung von Weisungen gegenüber \n\ndem satzungsmäßigen Geschäftsführer Ga. auf dem Gebiet der Unterneh-\n\nmenspolitik und -organisation - die Geschicke der Schuldnerin wesentlich be-\n\nstimmt hat; dagegen vermag die Revision - wie sie selbst einräumen muß - \n\nnichts zu erinnern. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht - im \n\nAnschluß an das Landgericht - auch hinreichende Feststellungen zu einem ei-\n\ngenen maßgeblichen Handeln des Beklagten mit Außenwirkung im Sinne einer \n\nfaktischen Geschäftsführung für die Schuldnerin getroffen. So war es dem Be-\n\nklagten vorbehalten, aufgrund der ihm vom Alleingesellschafter erteilten weitrei-\n\nchenden Vollmacht allein die Bankgeschäfte der Schuldnerin, die typischerwei-\n\nse in die Kompetenz der Geschäftsführung einer GmbH fallen, zu führen. Dabei \n\nkommt besondere Bedeutung dem ungewöhnlichen Umstand zu, daß nur der \n\nBeklagte Bankvollmacht über das einzige Gesellschaftskonto im Außenverhält-\n\nnis zur Kreissparkasse hatte, während der satzungsmäßige Geschäftsführer \n\nGa. - was auch der Sparkasse gegenüber zur Sprache gekommen ist - offenbar \n\nbewußt von jeglicher Verfügungsbefugnis ausgeschlossen worden ist. Dement-\n\nsprechend ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts nicht zu beanstanden, daß gerade die Tatsache, daß der Beklagte es \n\nwar, der darüber entschied, welche Gläubiger vorrangig bedient werden sollten \n\n- nämlich nahezu ausschließlich die von \n\nihm selbst geführten beiden \n\nGr.-Gesellschaften -, durchaus erhebliche \"Außenwirkung\" hatte. Hinzu kommt, \n\ndaß nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Landge-\n\nrichts der Beklagte auch - in einem Fall urkundlich belegt - maßgeb- \n\nliche Verhandlungen mit der Kreissparkasse über die Bedienung bestimmter \n\nAußenstände geführt hat; dabei ist der Umstand, daß der Beklagte den Schrift-\n\nverkehr auch auf Geschäftsbögen der Gr. GmbH geführt hat, unerheblich, weil \n\nzum einen das Handeln nicht für jene Gesellschaft, sondern für die Schuldnerin \n\naus dem Kontext klar hervorging und zum anderen der Geschäftspartnerin aus \n\nder laufenden Geschäftsverbindung bekannt war, daß der Beklagte insoweit für \n\ndie Schuldnerin handelte und sich im übrigen standardmäßig die Geschäftsun-\n\nterlagen, wie Kontoauszüge und dergleichen, an die Adresse jener Gr. GmbH \n\nsenden ließ. Schließlich hat sich der Tatrichter auch revisionsrechtlich einwand-\n\nfrei davon überzeugt, daß der Beklagte in gewissem Umfang auch im sonstigen \n\nGeschäftsverkehr mit Geschäftspartnern wie ein Geschäftsführer der Schuldne-\n\nrin aufgetreten ist, und zwar sowohl vor der Berufung des Zeugen Ga. zum sat-\n\nzungsmäßigen Geschäftsführer als auch danach, so u.a. aus Anlaß der Verein-\n\nbarung von Zahlungsbedingungen mit der R. GmbH, der Hauptlieferantin der \n\nSchuldnerin; der dagegen gerichtete Einwand der Revision, der Beklagte habe \n\nlediglich vergessen, den Zusatz \"Geschäftsführer\" auf dem Bestätigungsschrei-\n\nben für die R. GmbH zu streichen, ist unerheblich, weil es entscheidend auf die \n\nobjektive Außenwirkung seines Handelns ankommt und dieses dokumentierte \n\nVerhalten im Gesamtzusammenhang ein aussagekräftiges Indiz für sein Auftre-\n\nten als faktischer Geschäftsführer auch im übrigen darstellt. \n\nc) Soweit die Revision die einzelnen Elemente der Würdigung des Ge-\n\nsamterscheinungsbildes des Auftretens des Beklagten für die Schuldnerin an-\n\nders als das Oberlandesgericht gewichten möchte, handelt es sich um den revi-\n\nsionsrechtlich unzulässigen Versuch, die maßgebliche tatrichterliche Würdigung \n\ndurch eine eigene zu ersetzen. Jedenfalls im vorliegenden Fall der Aufteilung \n\nder Geschäftsführungszuständigkeiten zwischen dem namentlich für Akquisiti- \n\non, Außenwerbung und Ausführungskontrolle zuständigen eigentlichen Ge-\n\nschäftsführer Ga. und dem für den wesentlichen kaufmännischen und finanziel-\n\nlen Bereich faktisch verantwortlichen Beklagten reichen die von den Vorinstan-\n\nzen getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des Beklagten in seinem Ressort \n\nauch bezüglich seines Handelns im Außenverhältnis aus, um sein gesamtes \n\nAuftreten für die Beklagte als faktische Geschäftsführung einzustufen. \n\nII. Demgegenüber kann die vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten \n\nkeinen Bestand haben. \n\nDie Vorinstanzen haben zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das \n\nSenatsurteil BGHZ 146, 264 zutreffend den Einwand des Beklagten hinsichtlich \n\neiner Kürzung des Ersatzanspruchs der Schuldnerin um die fiktiv auf die vom \n\nBeklagten unzulässig beglichenen Forderungen entfallende Insolvenzquote zu-\n\nrückgewiesen, weil nach der neueren Senatsrechtsprechung der nach § 64 \n\nAbs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommene Beklag-\n\nte die verbotswidrigen Zahlungen der Insolvenzmasse ungekürzt zu erstatten \n\nhat. Dabei haben beide Tatgerichte aber übersehen, daß der Senat in demsel-\n\nben Urteil entschieden hat, daß zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse \n\ndem erstattungspflichtigen Geschäftsführer im Urteil vorzubehalten ist, seinen \n\nGegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der \n\nbegünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach \n\nErstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGHZ \n\n146, 264, 279 sowie Leitsatz c). \n\nDie insoweit erforderliche Korrektur der vorinstanzlichen Urteile durch \n\nEinfügung des gebotenen Vorbehalts kann der Senat selbst vornehmen, da die \n\nSache endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eines ausdrücklichen An-\n\ntrags des Beklagten auf Vorbehalt seiner Rechte bedurfte es schon deshalb \n\nnicht, weil § 64 Abs. 2 GmbHG stets die Konstellation zugrunde liegt, daß das \n\nauch für diesen Ersatzanspruch eigener Art sinngemäß geltende schadens-\n\nrechtliche Bereicherungsverbot letztendlich eine Reduzierung der Haftung um \n\ndie sich am Schluß des Insolvenzverfahrens etwa ergebende Insolvenzquote \n\nerfordert. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Caliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_235-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/ii-zr-235-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_235-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_235-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/ii-zr-235-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_235-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:18.727587+00:00"}}