{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_229-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"II ZR 229/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31 Die Durchsetzungssperre für Eigenkapital ersetzende Darlehen endet erst in dem Zeitpunkt, in dem das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder- hergestellt ist, d.h. eine Darlehensrückzahlung aus freiem, die Stammkapitalzif- fer der GmbH übersteigenden Vermögen erfolgen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 229/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. September 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 30, 31 \n\nDie Durchsetzungssperre für Eigenkapital ersetzende Darlehen endet erst in \n\ndem Zeitpunkt, in dem das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder-\n\nhergestellt ist, d.h. eine Darlehensrückzahlung aus freiem, die Stammkapitalzif-\n\nfer der GmbH übersteigenden Vermögen erfolgen kann. \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 229/03 - OLG Hamm \n\n LG Duisburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil \n\nvon 200.000,00 DM. Er veräußerte und übertrug diesen Anteil am \n\n16. September 1994 \n\nje zur Hälfte an seine Mitgesellschafter Dr. Z. \n\nund M. . Als Gegenleistung traten ihm die Anteilserwerber gegen die Beklag-\n\nte gerichtete Darlehensrückzahlungsansprüche \n\nin Höhe von \n\njeweils \n\n50.000,00 DM ab. Am selben Tage beteiligte sich der Kläger als stiller Gesell-\n\nschafter an der Beklagten mit einer Einlage von 200.000,00 DM, die er durch \n\nUmwandlung eines Darlehens von 100.000,00 DM, das er der Beklagten früher \n\ngewährt hatte, sowie Umwandlung der ihm von Dr. Z. und M. abgetretenen Dar-\n\nlehensrückzahlungsansprüche von je 50.000,00 DM erbrachte. \n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Auszahlung des ihm \n\nnach Beendigung der stillen Gesellschaft noch zustehenden restlichen Abfin-\n\ndungsguthabens von unstreitig 85.000,00 DM (= 43.459,81 €) nebst Zinsen. Die \n\nBeklagte ist der Ansicht, einer Auszahlung des Restguthabens stünden die Ka-\n\npitalerhaltungsregeln entgegen, weil die in die Einlage des Klägers umgewan-\n\ndelten Darlehen Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt hätten. \n\nDie Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Hiergegen wendet sich \n\ndie Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch des Klä-\n\ngers sei nicht durch § 30 GmbHG ausgeschlossen. Es hat offen gelassen, in-\n\nwieweit diese Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, und ge-\n\nmeint, selbst wenn die Darlehen 1994 Eigenkapital ersetzenden Charakter ge-\n\nhabt hätten, sei dieser jedenfalls zwischenzeitlich entfallen. Die Kredit geben-\n\nden Banken hätten Sicherheiten freigegeben, so dass von einer noch beste-\n\nhenden Kreditunwürdigkeit der Beklagten nicht ausgegangen werden könne, \n\nauch wenn die Kredite weiterhin durch andere Bürgschaften gesichert seien. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nII. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass dem Zahlungsanspruch des Klägers die Rechtspre-\n\nchungsgrundsätze zu den Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterleistungen \n\nentgegenstehen. \n\n1. Nach jenen Grundsätzen sind Darlehen oder ähnliche Leistungen, die \n\nein Gesellschafter der sonst nicht mehr lebensfähigen GmbH anstelle von Ei-\n\ngenkapital gewährt oder belässt, wie gebundenes Stammkapital nach §§ 30, 31 \n\nGmbHG zu behandeln, soweit sie verlorenes Stammkapital oder eine darüber \n\nhinausgehende Überschuldung abdecken. Eigenkapital ersetzende Gesell-\n\nschafterhilfen verlieren diese Eigenschaft weder dadurch, dass der Gesellschaf-\n\nter, der sie gewährt hat, aus der Gesellschaft ausscheidet, noch dadurch, dass \n\nsie bei Gründung einer stillen Gesellschaft in Einlagen des stillen Gesellschaf-\n\nters umgewandelt und in die stille Gesellschaft eingebracht werden (Sen.Urt. v. \n\n8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83 f. m.w.Nachw.). Das Beru-\n\nfungsgericht hat offen gelassen, ob die Darlehen Eigenkapital ersetzenden \n\nCharakter hatten. Revisionsrechtlich ist deswegen zugunsten der Beklagten \n\ndavon auszugehen, dass dies der Fall war. \n\n2. Danach durften das Darlehen des Klägers über 100.000,00 DM und \n\ndas des Dr. Z. über 50.000,00 DM nicht zurückgezahlt und die auf die Darlehen \n\ngeschuldeten Zinsen nicht entrichtet werden, wenn die Beklagte bei Hingabe \n\nder Darlehen bzw. bei ihrem \"Stehenlassen\" in der Zeit bis zum Ausscheiden \n\ndes Klägers aus der GmbH insolvenzreif oder kreditunwürdig war. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts gilt dies entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung, die sich auf die Ausführungen des Senats in \n\ndem Parallelprozess (II ZR 300/02) beruft, auch für den von Herrn M. abge-\n\ntretenen Darlehensanspruch; denn nach den in erster Instanz getroffenen, vom \n\nBerufungsgericht nicht in Frage gestellten Feststellungen war M. bei Aus-\n\nscheiden des Klägers als Gesellschafter bereits dessen Mitgesellschafter. \n\n3. Die Durchsetzungssperre entfällt erst, wenn die Rückzahlung aus frei-\n\nem, die Stammkapitalziffer übersteigenden Gesellschaftsvermögen möglich ist \n\n(Sen.Urt. v. 8. November 2004 aaO, 84). Feststellungen insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen. Seine allein auf die Freigabe von Sicherheiten \n\ndurch einen Teil der Kreditgeber der Beklagten gestützte Annahme, die Darle-\n\nhen hätten jedenfalls im Zeitpunkt der Freigabe keinen Eigenkapital ersetzen-\n\nden Charakter mehr gehabt, genügt hierfür nicht. \n\nII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nprüfen kann, ob die Darlehen des Klägers, Dr. Z. und des Herrn \n\nM. Eigenkapital ersetzend waren und ob das Stammkapital der Beklagten \n\ninzwischen nachhaltig wiederhergestellt ist (Sen.Urt. v. 8. November 2004 \n\naaO). \n\nDabei wird es anhand einer den Anforderungen des § 42 GmbHG ent-\n\nsprechenden Bilanz nach fortgeführten Buchwerten zu ermitteln haben, ob eine \n\nUnterbilanz besteht (Sen.Urt. v. 8. November 2004 aaO m.w.Nachw.). Wenn \n\nund soweit sich ergibt, dass das Vermögen der Beklagten die Stammkapitalzif-\n\nfer um die Klageforderung übersteigt, ist die Klage begründet. \n\nGoette Dr. Kurzwelly kann wegen \n\n Münke \n\nUrlaubs nicht unterschreiben \n Goette \n\n Strohn Reichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-229-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-229-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:14.728937+00:00"}}