{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_224-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"II ZR 224/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 281 a.F. (§ 285 n.F.) Ersteigert ein BGB-Gesellschafter nach Kündigung der Gesellschaft im Rahmen der Teilungsversteigerung das das Gesellschaftsvermögen bildende Grund- stück und teilt es anschließend in Wohnungs- und Teileigentum auf, ist dieses Wohnungs- und Teileigentum nicht das stellvertretende commodum für die durch Vollbeendigung der BGB-Gesellschaft unmöglich gewordene Verpflich- tung des Gesellschafters, seinen Gesellschaftsanteil auf seinen früheren Mitge- sellschafter zu übertragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 224/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. April 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 281 a.F. (§ 285 n.F.) \n\nErsteigert ein BGB-Gesellschafter nach Kündigung der Gesellschaft im Rahmen \n\nder Teilungsversteigerung das das Gesellschaftsvermögen bildende Grund-\n\nstück und teilt es anschließend in Wohnungs- und Teileigentum auf, ist dieses \n\nWohnungs- und Teileigentum nicht das stellvertretende commodum für die \n\ndurch Vollbeendigung der BGB-Gesellschaft unmöglich gewordene Verpflich-\n\ntung des Gesellschafters, seinen Gesellschaftsanteil auf seinen früheren Mitge-\n\nsellschafter zu übertragen. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2005 - II ZR 224/03 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, \n\nMünke, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 26. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach für \n\ngerechtfertigt erklärt und der Rechtsstreit gegen die Beklagten \n\nzu 1 und 2 hinsichtlich der Höhe an das Landgericht Hamburg zu-\n\nrückverwiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang \n\nmit der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Klägerin. \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDas mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück \n\n\"S. A. 8\" \n\nin H. war ursprünglich das einzige Vermögen einer GbR, \n\nwelche aus drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern bestand. \n\nFür den Fall der ohne Zustimmung der Mitgesellschafter gestatteten Anteils-\n\nübertragung sah der Gesellschaftsvertrag ein Vorkaufsrecht der verbleibenden \n\nGesellschafter vor, auf das die §§ 2034 ff. BGB Anwendung finden sollten. Am \n31. August 1989 wurde ein Gesellschaftsanteil von 1/3 an die Klägerin übertra-\n\ngen. Mit Vertrag vom 11. Mai 1990 erwarben die Beklagten zu 1 und 2 (im fol-\ngenden: die Beklagten) die beiden anderen 1/3 - Anteile von den früheren Ge-\n\nsellschaftern. Hierfür war ein Kaufpreis von insgesamt 2,5 Mio. DM vereinbart \n\nworden. Im notariellen Vertrag wurde jedoch ein Kaufpreis von 3,5 Mio. DM be-\n\nurkundet. Dennoch übte die Klägerin das Vorkaufsrecht zu dem - von ihr vermu-\n\nteten - wahren Kaufpreis von 2,5 Mio. DM aus. Weil die Klägerin jedoch zum \n\ndamaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Vereinbarung des niedrigeren \n\nKaufpreises zu beweisen, stimmte sie der Grundbuchberichtigung zugunsten \n\nder Beklagten im Juli 1990 zu, nachdem die Beklagten zuvor mit einer Klage \n\ngedroht hatten. \n\nIm Januar 1993 kündigten die Beklagten die Gesellschaft und beantrag-\n\nten die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Dieses ersteigerten sie sodann \n\nfür 9 Mio. DM und wandelten das Grundeigentum in Wohnungs- und Teileigen-\n\ntum um. Eine der Eigentumswohnungen übereigneten sie \n\nihrem Sohn \n\n(= Beklagter zu 3). Nach einigen Verzögerungen wurde der Erlös aus der Tei-\n\nlungsversteigerung an die Parteien ausgekehrt. \n\nDa die Klägerin der Ansicht war, wegen Vereitelung der Erfüllung ihres \n\nAnspruchs aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht einen Schadensersatzanspruch \n\ngegen die Beklagten zu haben, die Beklagten aber wiederum meinten, wegen \n\nverspäteter Zustimmung zur Erlösauskehr selbst Schadensersatzforderungen \n\ngegen die Klägerin durchsetzen zu können, tauschten die Parteien Bürgschaf-\n\nten zur Sicherung ihrer wechselseitig behaupteten Ansprüche aus. 1995 klagten \n\ndie Beklagten (u.a.) auf Herausgabe der der Klägerin ausgehändigten Bürg-\n\nschaftsurkunde. Diese Klage wurde vom Oberlandesgericht Hamburg durch \n\nUrteil vom 17. November 1998 - 9 U 283/96 - unter Hinweis auf einen beste-\n\nhenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB wegen des ab-\n\nsichtlichen Versuchs der Beklagten, die Klägerin von der Ausübung und Durch-\n\nsetzung ihres Vorkaufsrechts abzuhalten, abgewiesen. Die gegen dieses Urteil \n\ngerichtete Revision hat der Senat nicht angenommen. \n\nIm Zuge eines 1999 eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens er-\n\nreichte die Klägerin im Januar 2000 die Eintragung von Vormerkungen zur \n\nSicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf Übereignung der \n\nWohnungseigentumsanteile. \n\nIm vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von den Beklagten \n\nSchadensersatz im Wege der Naturalrestitution. Dieser Anspruch soll nach ihrer \n\nAuffassung durch Übertragung des Eigentums an dem gebildeten Wohn- und \n\nTeileigentum zu erfüllen sein. Die Abgabe der dazu notwendigen Erklärungen \n\nverlangt sie Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages, der sich aus Kaufpreis \n\nund ausbezahltem Gesellschafteranteil abzüglich der von den Beklagten gezo-\n\ngenen Nutzungen zusammensetzt. Bezüglich dieser Nutzungen fordert sie von \n\nden Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Weiter begehrt sie \n\ndie Herausgabe der den Beklagten übergebenen Bürgschaftsurkunde. Die Be-\n\nklagten haben widerklagend die Herausgabe der der Klägerin ausgehändigten \n\nBürgschaftsurkunde und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klä-\n\ngerin hinsichtlich der mit der Bürgschaftshingabe verbundenen Kosten sowie \n\ndie Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom Januar 2000 beantragt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage (nur) hin-\n\nsichtlich der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde stattgegeben. In der Beru-\n\nfungsinstanz hat die Klägerin die Klage erweitert und u.a. beantragt festzustel-\n\nlen, daß die Beklagten zum Ersatz \"aller weiteren, noch nicht bezifferbaren \n\nSchäden\" aus der verspäteten Eigentumsübertragung verpflichtet sind. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 3 sowie die Widerklage-\n\nanträge der Beklagten und den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfü-\n\ngung für unbegründet erachtet, im übrigen auf die Berufung der Klägerin die \n\nKlage gegen die Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den \n\nRechtsstreit insoweit zur Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen \n\ndiesen Erfolg der Berufung der Klägerin wenden sich die Beklagten mit ihrer \n\ninsoweit vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und \n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch \n\nvon Bedeutung - ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichter-\n\nfüllung gemäß § 325 BGB a.F. verlangen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils \n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. November 1998 \n\n(9 U 283/96) stehe fest, daß der Klägerin ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht \n\nhinsichtlich der von den Beklagten erworbenen Gesellschaftsanteile zu einem \n\nKaufpreis von 2,5 Mio. DM zugestanden habe. Dieses gegen die Verkäufer der \n\nGesellschaftsanteile ausgeübte Verkaufsrecht könne die Klägerin gemäß \n\n§ 2035 Abs. 1 BGB nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Beklag-\n\nten diesen gegenüber ausüben. In der durch Klageandrohung und Beweisnot \n\nder Klägerin veranlaßten Zustimmung der Klägerin zur Grundbuchberichtigung \n\nzugunsten der Beklagten liege kein Verzicht der Klägerin auf ihr Vorkaufsrecht. \n\nDurch das Betreiben der Teilungsversteigerung sei den Beklagten die Erfüllung \n\nihrer Verpflichtung aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht unmöglich geworden. Im \n\nRahmen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Nichterfüllung \n\nkönne diese gemäß § 281 BGB a.F. das stellvertretende commodum von den \n\nBeklagten verlangen. Dies sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-\n\ntungsweise das Wohnungs- und Teileigentum. \n\n2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung in entscheidenden Punkten nicht \n\nstand. \n\na) Frei von Rechtsfehlern ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der \n\nKlägerin habe gegen die Verkäufer der Gesellschaftsanteile ein schuldrechtli-\n\nches Vorkaufsrecht zu einem Kaufpreis von 2,5 Mio. DM zugestanden, welches \n\nsie wirksam gegenüber den Verkäufern ausgeübt und auf das sie auch nicht \n\nverzichtet habe. Hiergegen wird auch von der Revision nichts erinnert. \n\nb) Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin \n\nhabe nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Beklagten in entspre-\n\nchender Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB von diesen als den Erwer-\n\nbern die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht ver-\n\nlangen können, d.h. die Übertragung der veräußerten Gesellschaftsanteile (sie-\n\nhe hierzu BGH, Urt. v. 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, WM 2002, 303, 304 f.). \n\nOb eine entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB - wie die \n\nRevision meint - ausscheidet, wenn der Vorkaufsberechtigte die Übertragung \n\ndes dem Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstandes selbst veranlaßt hat, \n\nkann offen bleiben. Die Klägerin hat weder die Übertragung der Gesellschafts-\n\nanteile veranlaßt, noch zielgerichtet daran mitgewirkt. Sie hat lediglich unter \n\ndem Druck der von den Beklagten angedrohten Klage der Berichtigung des \n\nGrundbuchs zugunsten der Beklagten zugestimmt, weil sie zum damaligen \n\nZeitpunkt nicht in der Lage war, die Vereinbarung eines Kaufpreises von \n\n2,5 Mio. DM nachzuweisen. \n\nc) Zutreffend ist schließlich auch noch die Ansicht des Berufungsgerichts, \n\nden Beklagten sei die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übertragung der Gesell-\n\nschaftsanteile schuldhaft unmöglich geworden. Jedenfalls mit der Verteilung \n\ndes Versteigerungserlöses aus der von den Beklagten nach Kündigung der Ge-\n\nsellschaft betriebenen Teilungsversteigerung des Grundstücks war die GbR \n\nzwischen den Parteien (voll) beendet. Übertragbare Gesellschaftsanteile exi-\n\nstierten nicht mehr. \n\nd) Von erheblichen Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Ansicht des \n\nBerufungsgerichts, die Klägerin könne im Rahmen des Schadensersatzes we-\n\ngen Nichterfüllung von den Beklagten gemäß § 281 BGB a.F. (nunmehr: § 285 \n\nBGB) die Herausgabe dessen verlangen, was die Beklagten infolge des Um-\n\nstands erlangt haben, der die Leistung unmöglich gemacht habe, wobei dies bei \n\nwirtschaftlicher Betrachtung das Wohnungs- und Teileigentum an dem Grund-\n\nstück sei. \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, das Wohnungs- und Teileigentum sei \n\ndas stellvertretende commodum für die unmöglich gewordene Verpflichtung der \n\nBeklagten, die Gesellschaftsanteile an der GbR auf die Klägerin zu übertragen, \n\nist schon im Ansatz verfehlt. \n\nVoraussetzung für einen Anspruch aus § 281 BGB a.F. (ebenso wie für \n\nden nunmehr anwendbaren § 285 BGB) ist, daß der Schuldner aufgrund eines \n\nbestimmten Umstandes von seiner Primärpflicht zur Leistung des geschuldeten \n\nGegenstands frei wird und aus diesem Grund (Kausalität) einen Ersatz für eben \n\ndiesen Gegenstand (Identität) erlangt (vgl. nur Sen.Urt. v. 19. November 1984 \n\n- II ZR 6/84, WM 1985, 270, 272; ebenso statt vieler MünchKommBGB/ \n\nEmmerich aaO § 281 Rdn. 3 ff.; zum neuen Recht Erman/H.P. Westermann \n\naaO § 285 Rdn. 4 ff. jeweils m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Die Übertragung \n\nder Gesellschaftsanteile ist durch die Kündigung des Gesellschaftsvertrages, \n\ndie Teilungsversteigerung und die abschließende Verteilung des Versteige-\n\nrungserlöses unmöglich geworden. Das Wohnungs- und Teileigentum haben \n\ndie Beklagten hingegen erlangt, indem sie, wie es auch jedem Dritten möglich \n\ngewesen wäre, im Rahmen der Teilungsversteigerung das Grundstück erstei-\n\ngert und es sodann in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt haben. Ange-\n\nsichts dessen könnte man allenfalls den den Beklagten im Rahmen der Vertei-\n\nlung des Versteigerungserlöses zugeflossenen Betrag als stellvertretendes \n\ncommodum im Sinne des § 281 BGB a.F. für die Anteile der Beklagten an der \n\nLiquidationsgesellschaft ansehen. \n\nII. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechts-\n\nstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). \n\nZwar steht der Klägerin der bislang vom Berufungsgericht nicht geprüfte \n\nAnspruch auf Naturalrestitution unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunk-\n\nten nicht zu. Da die GbR, wie ausgeführt, voll beendet ist, die Gesellschaftsan-\n\nteile mithin nicht mehr existieren, ist eine Herstellung des gleichen wirtschaftli-\n\nchen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, unmög-\n\nlich. Bei Unmöglichkeit der Restitution wird der Anspruch aus § 249 Abs. 1 BGB \n\ndurch den auf Kompensation abzielenden Anspruch aus § 251 BGB verdrängt \n\n(BGHZ 147, 320, 322 m.w.Nachw.). \n\nEntgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht besteht \n\ndie Naturalrestitution nicht in der Übertragung des Eigentums an dem Grund-\n\nstück. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten, d.h. bei \n\nÜbertragung der Gesellschaftsanteile, wäre die Klägerin zwar im Wege der An-\n\nwachsung Alleineigentümerin des Grundstücks geworden. Dieser Eigentums-\n\nerwerb ist aber nur die rechtliche und wirtschaftliche Folge der Übertragung der \n\nGesellschaftsanteile und entspricht damit nicht der im Wege der Naturalrestitu-\n\ntion geschuldeten \"Wieder\"herstellung der Anteile selbst. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht geprüft, ob der Klägerin \n\nmöglicherweise ein Schadensersatzanspruch in Geld zusteht. Zwar hat die Klä-\n\ngerin Schadensersatz in Geld nicht beantragt und ohne entsprechenden Antrag \n\nkonnte das Berufungsgericht ihr einen Anspruch auf Geldersatz nicht zuspre-\n\nchen. Der Anspruch auf Schadensersatz in Geld ist im Verhältnis zu dem von \n\nder Klägerin geltend gemachten Naturalherstellungsanspruch kein minus, son-\n\ndern ein aliud. Bei zutreffender Würdigung der Rechtslage wäre das Beru-\n\nfungsgericht jedoch verpflichtet gewesen, auf eine geänderte Antragstellung der \n\nKlägerin hinzuwirken (MünchKommZPO/Musielak 2. Aufl. § 308 Rdn. 9 f.; \n\nZöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 15). Diese Verpflichtung bestand hier \n\nzusätzlich vor dem Hintergrund, daß die Klägerin durch die Ausführungen im \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg, das auf einen Natu-\n\nralrestitutionsanspruch abgestellt hatte, offenbar zu ihrer verfehlten Antragstel-\n\nlung veranlaßt worden ist. \n\nDie Zurückverweisung ist erforderlich, um dem Berufungsgericht die \n\nMöglichkeit zu geben, diesen Hinweis nachzuholen und ggfls. nach Neuformu-\n\nlierung des Antrags das Bestehen eines auf Geldersatz gerichteten Schadens-\n\nersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten zu prüfen. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-25/ii-zr-224-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2035","ref_norm":"2035","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2034","ref_norm":"2034","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-25/ii-zr-224-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:05.752940+00:00"}}