{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_222-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"II ZR 222/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 222/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 13. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, \n\ndas die Beklagte den Klägern 1989 zur Finanzierung \n\nihres Beitritts \n\nzur A.-GbR III, \n\neinem \n\ngeschlossenen \n\nImmobilienfonds, \n\ngewährte. \n\nZweck der A.-GbR III war der Erwerb sowie die wirtschaftliche Aus- \n\nnutzung und Verwaltung von Grundbesitz in S., M. und L.. Die Ein- \n\nlage der Kläger betrug 23.720,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen \n\n- u.a. mit einer Tilgungslebensversicherung besicherten - Festkredit der Beklag-\n\nten finanziert. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren den Klägern \n\nvon dem Versicherungskaufmann St. vermittelt worden. \n\nDie Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Darlehensvertrag \n\nvorgesehen, an den Treuhänder des Fonds. Die Kläger entrichteten bis März \n\n2002 an die Beklagte Zinsen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt 23.826,79 DM \n\n(= 12.182,44 €). Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 200 2 ließen sie ihre auf \n\nden Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der gelei-\n\nsteten Zinsen in Anspruch genommen und ihre Klage in zweiter Instanz um den \n\nAntrag erweitert festzustellen, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag \n\nvom 10. Februar 1989 keine Ansprüche zustehen. Die Klage blieb in beiden \n\nInstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Kläger sowohl den Zahlungs- als auch den Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Den \n\nKlägern stehe zwar, weil der Darlehensvertrag unstreitig in einer Haustürsitua-\n\ntion zustande gekommen sei, ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHaustürWG zu, dessen Ausübung nach § 3 HaustürWG einen Anspruch auf \n\nRückgewähr der Zinsen zur Folge habe. Dieser Anspruch komme jedoch nicht \n\nzum Tragen, weil ihm ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung \n\ndurch marktübliche Verzinsung des Darlehens für die Zeit ab Überlassung der \n\nValuta bis zum Widerruf, § 3 Abs. 3 HaustürWG, entgegenstehe. Der Feststel-\n\nlungsantrag der Kläger scheitere, weil diese sich dem Darlehensrückzahlungs-\n\nanspruch der Beklagten gegenüber nicht auf einen Einwendungsdurchgriff be-\n\nrufen könnten. Hierfür wäre Voraussetzung, daß Darlehensvertrag und Fonds-\n\nbeitritt ein verbundenes Geschäft bildeten, was nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes beim finanzierten Immobilienerwerb jedoch nicht der Fall \n\nsei. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings noch zutreffend davon aus, daß \n\nden Klägern ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in seiner bis \n\nzum 30. September 2000 geltenden Fassung) zustand. \n\na) Der Darlehensvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz, dessen \n\nVorschriften durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht \n\nausgeschlossen sind. \n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das \n\nnach dieser Bestimmung bestehende Widerrufsrecht trotz des entgegenstehen-\n\nden Wortlauts auch dann besteht, wenn die entsprechende Befugnis nach § 7 \n\nAbs. 2 VerbrKrG nicht oder nicht mehr gegeben ist (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni \n\n2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw., z.V.b. in BGHZ 159, \n\n280 ff.). Das Verbraucherkreditgesetz ist zwar auf den vorliegenden Fall nicht \n\nanwendbar, weil der Darlehensvertrag bereits im Jahr 1989 abgeschlossen \n\nworden ist; auch das nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, \n\nzur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze weiterhin anwend-\n\nbare Abzahlungsgesetz entfaltet aber keine Sperrwirkung gegenüber der An-\n\nwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. \n\n13. Dezember 2001 - Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesgerichts-\n\nhofes (vgl. BGHZ 150, 248, 257) stets, also auch bei Sachverhalten aus der \n\nZeit vor Erlaß der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften, in richtlinienkonformer Auslegung anzuwenden, ohne daß \n\ndem Vertragspartner des Kunden Vertrauensschutz gewährt werden kann \n\n(st.Rspr. seit BGHZ 150, 248, 257). \n\nb) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG sind zwischen \n\nden Parteien unstreitig. \n\nc) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels jeglicher \n\nBelehrung der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen \n\nbegonnen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen nicht \n\nvor. \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die \n\nKläger hätten ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Wil-\n\nlenserklärungen wirksam mit der Folge widerrufen, daß die Parteien nach § 3 \n\nAbs. 1 HaustürWG einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren \n\nhaben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nnicht berücksichtigt, daß der Widerruf gegenüber der Beklagten nur wirksam ist, \n\nwenn die - hier unstreitige - Haustürsituation der Beklagten, wie die Kläger gel-\n\ntend machen und was der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, \n\nzuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, \n\n24 f.). Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Damit das Berufungs-\n\ngericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vor-\n\ninstanz zurückzuverweisen. \n\nIII. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin: \n\n1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haustürsituation dem \n\nErklärungsempfänger zuzurechnen ist, beurteilt sich nach gefestigter Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend den für die Zurechnung ei-\n\nner arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 \n\nm.w.Nachw.). Ist danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzuse-\n\nhen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser \n\nes kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne \n\ngenügt es, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen \n\nmußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Wil-\n\nlenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, \n\n756). Dabei kommt es allein auf die tatsächlichen Umstände an, unter denen \n\ndie Willenserklärung abgegeben wurde, nicht auf eine Kenntnis oder fahrlässige \n\nUnkenntnis der Rechtslage. Die Notwendigkeit der richtlinienkonformen Ausle-\n\ngung des § 5 Abs. 2 HaustürWG steht auf Grund der Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (aaO) \n\nfest. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist - wie bereits erwähnt (II. 1. a) - nach der Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bun-\n\ndesgerichtshofes auch bei Sachverhalten vor Erlaß der Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in richtli-\n\nnienkonformer Auslegung anzuwenden; für das vor der Veröffentlichung dieser \n\nEntscheidung in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Ver-\n\nständnis von § 5 Abs. 2 HaustürWG, das Verbraucherkreditgesetz als das spe-\n\nziellere Gesetz verdränge das Haustürwiderrufsgesetz, wenn der Anwendungs-\n\nbereich des Verbraucherkreditgesetzes eröffnet ist, wird kein Vertrauensschutz \n\ngewährt (BGHZ 150, 248, 257). \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind ferner die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts, was die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs anbelangt. \n\nSollte sich in dem weiteren Verfahren die Wirksamkeit des Widerrufs der \n\nVertragserklärungen erweisen, hätten die Kläger entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen aus ihrem eigenen \n\nVermögen geleisteten Zinsen von unstreitig 12.182,44 € sowie auf Rücküber-\n\ntragung aller der Beklagten gestellten Sicherheiten und brauchten ihr das Dar-\n\nlehen nicht zurückzuzahlen, sondern ihr nur die ihr - gegen Freistellung von \n\nallen Ansprüchen der Fondsgesellschaft - bereits mit Anwaltsschreiben vom \n\n21. Januar 2002 angebotene Fondsbeteiligung abzutreten. \n\nDie von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist - wie der Senat \n\nnach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat - im Falle der Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 \n\nVerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.). Das gilt entsprechend auch für den \n\nvorliegenden, noch dem Abzahlungsgesetz unterfallenden Fall. Nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Abzahlungsgesetz (vgl. BGHZ \n\n133, 254, 259 f.; Urt. v. 17. September 1996 - XI ZR 197/95, ZIP 1996, 1943, \n\n1944 f.) fordert der Schutzzweck der Widerrufsregelung des Abzahlungsgeset-\n\nzes bei zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden \n\nVerträgen eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf \n\nkein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehens-\n\nkapitals zusteht. \n\nOb die Voraussetzungen des Verbundgeschäfts bzw. der wirtschaftlichen \n\nEinheit von Fondsbeitritt und Darlehensvertrag vorliegen, wird das Berufungs-\n\ngericht danach zu prüfen haben. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-13/ii-zr-222-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-13/ii-zr-222-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:47.996750+00:00"}}