{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_220-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"II ZR 220/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GenG § 39 Abs. 1; ZPO n.F. §§ 51, 547 Nr. 4, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkei- ten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st.Rspr., vgl. BGHZ 130, 108, 110). b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Pro- zeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertre- tungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutra- gen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122). c) Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung - durch Abweisung der Klage als unzuläs- sig - reif ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 220/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGenG § 39 Abs. 1; ZPO n.F. §§ 51, 547 Nr. 4, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 \n\na) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkei-\nten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß \n§ 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st.Rspr., vgl. \nBGHZ 130, 108, 110). \n\nb) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft \nin den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Pro-\nzeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertre-\ntungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutra-\ngen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122). \n\nc) Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere \nVerhandlung zur Endentscheidung - durch Abweisung der Klage als unzuläs-\nsig - reif ist. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt/Oder \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n3. Juni 2003 aufgehoben und das Urteil der 17. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt/Oder vom 12. Juli 2002, soweit der Klage \n\nstattgegeben worden ist, abgeändert. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Klä-\n\nger 42 % und der Beklagten 58 % auferlegt. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger wurde auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 18. März \n\n1991 mit Wirkung ab 1. April 1991 - neben dem weiteren Vorstandsmitglied \n\nK.-H. - zum hauptamtlichen Mitglied des Vorstandes der Raiffeisenbank \n\nS. e.G., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, bestellt. Durch Bescheid \n\nvom 2. Juni 1998 forderte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die \n\nRaiffeisenbank S. e.G. unter Androhung eines Zwangsgeldes zur unver- \n\nzüglichen Abberufung des Klägers aus seinem Amt auf, da dieser nicht über die \n\nerforderliche fachliche Eignung im Sinne des § 33 Abs. 2 KWG verfüge. Dar-\n\naufhin beschloß die Generalversammlung der Raiffeisenbank S. e.G. am \n\n9. Juli 1998 die vorläufige Amtsenthebung des Klägers sowie die fristlose Kün-\n\ndigung seines Dienstvertrages. Am 9. September 1998 fusionierte die Raiffei-\n\nsenbank S. e.G. mit der Volksbank F. e.G. und der Raiffeisenbank W. e.G. zur \n\nBeklagten. \n\nAuf die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers hat das VG B. \n\ndurch Urteil vom 18. September 2001 die Rechtswidrigkeit des Bescheides des \n\nBundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 2. Juni 1998 festgestellt. \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte, \"vertreten durch den Vorstand ...\", \n\nKlage auf Zahlung der Dienstvergütung einschließlich Nebenleistungen in Höhe \n\nvon 273.799,54 € für die Zeit von Juli 1998 bis 31. Deze mber 1999 erhoben; die \n\nBeklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß zwischen \n\nden Parteien seit dem 9. Juli 1998 kein Dienstverhältnis mehr bestehe. Das \n\nLandgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage als \n\nunzulässig abgewiesen. Mit der nur gegen ihre Verurteilung gerichteten Beru-\n\nfung hat die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich erhobene Rüge der fehlenden \n\nVertretungszuständigkeit des Vorstandes aufrechterhalten; auf Anfrage des Be-\n\nrufungsgerichts hat der Aufsichtsrat der Beklagten die Genehmigung der bishe-\n\nrigen Prozeßführung durch Beschluß vom 24. April 2003 verweigert. Daraufhin \n\nhat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil einschließlich des zugrun-\n\ndeliegenden Verfahrens aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, \n\nund die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Landgericht zurückverwiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision \n\nerstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. \n\nÄnderung der vorinstanzlichen Entscheidungen - im Umfang der Anfechtung - \n\nzur Abweisung der Klage als unzulässig. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Sache sei, soweit das Land-\n\ngericht der Klage stattgegeben habe, wegen eines schwerwiegenden erstin-\n\nstanzlichen Verfahrensfehlers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. an das \n\nLandgericht zurückzuverweisen. Die gegen die Beklagte, vertreten durch den \n\nVorstand, erhobene Klage sei derzeit unzulässig, da die Beklagte in dem vom \n\nKläger als ehemaligem Vorstandsmitglied gegen sie geführten Verfahren nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht durch den Vor-\n\nstand, sondern durch den Aufsichtsrat vertreten werde, dieser aber die \n\n- mögliche - Genehmigung der bisherigen Prozeßführung verweigert habe. In \n\nErmangelung einer wirksamen gesetzlichen Vertretung seien sowohl die \n\nZustellung der Klage nicht ordnungsgemäß als auch sämtliche erstinstanzlichen \n\nProzeßhandlungen der Beklagten unwirksam. Da das Landgericht die ihm \n\nobliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, müsse die Sache zum Zwecke der \n\n\"Herbeiführung der Prozeßfähigkeit\" der Beklagten an die Vorinstanz zurück-\n\nverwiesen werden. \n\nDiese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nII. 1. Die Beklagte ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutref-\n\nfend erkannt hat - im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Geset-\n\nze vertreten (vgl. § 551 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. sowie § 547 Nr. 4 ZPO n.F.). Die \n\nKlage ist gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand, erhoben worden, \n\nder ihre Vertretung vor Gericht auch wahrgenommen hat. Nach der ständigen \n\nSenatsrechtsprechung liegt jedoch die Zuständigkeit für die Vertretung der Ge-\n\nnossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vor-\n\nstandsmitgliedern gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Auf-\n\nsichtsrat (vgl. BGHZ 130, 108, 110 m.w.Nachw.). Das gilt, wie der Senat eben-\n\nfalls bereits entschieden hat, bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch \n\nin Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen, selbst wenn das \n\nausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesell-\n\nschaft niemals angehört hat (vgl. Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 279/96, \n\nZIP 1998, 508 m.Nachw.). So liegt es auch im vorliegenden Fusionsfall, in dem \n\nder Kläger nur Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank S. e.G. als einer der \n\nfusionierenden Banken, nicht jedoch der Beklagten selbst als neuer Rechtsträ-\n\ngerin war. \n\n2. Der Vertretungsmangel ist nicht geheilt worden. Der zur Vertretung der \n\nBeklagten im vorliegenden Rechtsstreit allein berufene Aufsichtsrat hat die Ge-\n\nnehmigung der bisherigen Prozeßführung seitens der Geschäftsführung auf \n\nAnfrage des Berufungsgerichts mit Beschluß vom 24. April 2003 ausdrücklich \n\nverweigert; dies war nicht rechtsmißbräuchlich (Sen.Urt. v. 22. April 1991 \n\n- II ZR 151/90, ZIP 1991, 796 m.w.Nachw.). \n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist der Aufsichtsrat nicht bereits zuvor \n\nerstinstanzlich als gesetzlicher Vertreter der Beklagten unter Genehmigung der \n\nbisherigen Prozeßführung dadurch eingetreten, daß er mit Beschluß vom \n\n18. Oktober 2001 das vom Vorstand namens der Beklagten betriebene Be-\n\nschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluß des Landgerichts \"ge-\n\nnehmigt\" hat. Die punktuelle Befassung mit dem Aussetzungsverfahren diente \n\n- wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat - lediglich der \"eigenen Rücken-\n\ndeckung“ des Vorstandes für die von diesem bereits vorgenommene Einlegung \n\nder Beschwerde und war keineswegs als \"Übernahme des Hauptsacheverfah-\n\nrens\" in eigener Zuständigkeit zu verstehen. Dementsprechend wurde der Man-\n\ngel der gesetzlichen Vertretung von der Beklagten in beiden Instanzen (weiter-\n\nhin) geltend gemacht. \n\n3. Die Wirksamkeit der Prozeßhandlungen der Beklagten in diesem Ver-\n\nfahren ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht etwa mit Blick \n\nauf den Vertretungsmangel in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger höchstrichterli-\n\ncher Rechtsprechung kann der Streit über die Frage, ob der Einwand der man-\n\ngelnden gesetzlichen Vertretung begründet ist, der Natur der Sache nach nur \n\nzwischen dem Kläger und der Person ausgetragen werden, die nach der Auf-\n\nfassung des Klägers zur gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei befugt ist \n\nund gegen die in dieser ihrer angeblichen Eigenschaft die Klage gerichtet und \n\nder sie deshalb auch mit Willen des Klägers zugestellt worden ist (vgl. zur Wirk-\n\nsamkeit der Klagezustellung trotz im konkreten Fall fehlender Vertretungszu-\n\nständigkeit des Leitungsorgans: § 170 Abs. 2 ZPO; dazu RGZ 67, 75, 76; RG \n\nGruchot 1906, 1061 ff.; Hahn, Materialien Reichsjustizgesetze II (ZPO), Abt. 1, \n\nS. 225). Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Pro-\n\nzeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevoll-\n\nmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und \n\nihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den \n\nStreit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechts-\n\nkräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, \n\n410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, \n\n220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind \n\nihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungs-\n\nmangel - als wirksam anzusehen. \n\n4. Wegen des von Beginn des Rechtsstreits an vorliegenden, von Amts \n\nwegen zu berücksichtigenden Vertretungsmangels hätte das Berufungsgericht \n\nindessen die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. an die \n\nVorinstanz zurückverweisen dürfen, sondern in dem spruchreifen Rechtsstreit \n\nselbst - durch Abweisung der Klage als unzulässig - entscheiden müssen. \n\nNach der im vorliegenden Fall einschlägigen Zurückverweisungsregelung \n\ndes ZPO-Reformgesetzes hat das Berufungsgericht im Interesse der Verfah-\n\nrensbeschleunigung grundsätzlich selbst abschließend in der Sache zu ent-\n\nscheiden und die dazu erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. § 538 Abs. 1 \n\nZPO n.F.). Eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist \n\nnur ausnahmsweise unter den abschließend geregelten Voraussetzungen des \n\n§ 538 Abs. 2 ZPO n.F. zulässig (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 538 Rdn. 1, 2; \n\nThomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 538 Rdn. 2). In allen Fällen der in \n\n§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. enumerativ aufgezählten Zurückverweisungs-\n\ngründe darf eine Zurückverweisung nur dann erfolgen, wenn die weitere Ver-\n\nhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erforderlich ist. \n\nDaran fehlt es, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endent-\n\nscheidung reif ist (vgl. Musielak/Ball aaO Rdn. 4; Thomas/Putzo/Reichold aaO \n\nRdn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl. § 538 Rdn. 6). Der vom Beru-\n\nfungsgericht erkannten Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an \n\ndas Landgericht stand daher bereits die Spruchreife des Rechtsstreits \n\n- Klageabweisung als unzulässig - entgegen. \n\nIII. Aufgrund der unter Nr. II aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Be-\n\nrufungsurteil der Aufhebung. Der Senat hat in der Sache selbst anstelle des \n\nBerufungsgerichts zu entscheiden und die Klage endgültig wegen des Vertre-\n\ntungsmangels als unzulässig abzuweisen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-28/ii-zr-220-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":6},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-28/ii-zr-220-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:04.464142+00:00"}}