{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_217-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"II ZR 217/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB §§ 263, 264 a Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell- schaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 217/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H \n\nAktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB \n§§ 263, 264 a \n\nZur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-\n\nschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - OLG München \n\n LG Augsburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats \n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, \n\nZivilsenate in Augsburg, vom 20. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie \n\nKläger machen \n\ngegen \n\ndie \n\nBeklagten \n\nSchadenser- \n\nsatz mit der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende \n\nAngaben \n\nin Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nI. AG) \n\ndazu veranlaßt worden, - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser \n\nGesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzen- \n\nder, der Beklagte \n\nzu 2 \n\nstellvertretender Vorstandsvorsitzender der \n\nI. AG, über deren Vermögen am 1. Juli 2001 das \n\nInsolvenzverfahren \n\neröffnet wurde. \n\nDie Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt \n\nmit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen \n\nund erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren \n\nHöchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes \n\nund schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis \n\n1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang \n\nmit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann \n\nnach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro \n\nAktie. \n\nDie \n\nI. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen, \n\nu.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am \n\n20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr \n\n\"per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geor-\n\ndert\"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Ab-\n\nwicklung in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Be-\n\nklagten zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den \n\nmit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich \n\nenthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem \n\nGesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. \n\nlediglich \n\nfür den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von \n\n14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen \n\nFolgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung \n\nvom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden. \n\nAuf der Hauptversammlung der \n\nI. AG vom 24. Juni 1999 wurde der \n\nInhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende \n\nNachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtig gestellt, jedoch wur-\n\nde die falsche Mitteilung vom 22. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August \n\n2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen. \n\nIn einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab \n\ndie \n\nI. AG bekannt, daß die G. bei \n\nihr per Rahmenabkommen \n\nJNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe. \n\nAuch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen \n\nneuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung \n\nhandelte. Dies wurde von der \n\nI. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n29. August 2000 berichtigt. Die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November \n\n1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma W. \n\nD. Ltd. \n\nberichtet wurde, war \n\n- nach \n\nden \n\nFeststellungen \n\ndes \n\nBerufungsgerichts - nicht unzutreffend. \n\nDie Kläger erwarben in der Zeit zwischen 8. Februar 2000 und 17. Mai \n\n2000 Aktien der I. AG, die sie - mit Ausnahme des Klägers zu 4 - spä- \n\nter wieder verkauften. \n\nDie Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die \n\nRichtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen erworben. Als Schaden \n\nmachen die Kläger zu 1 bis 3 den jeweils verbliebenen Verlust aus dem An- und \n\nVerkauf der Aktien geltend, während der Kläger zu 4 Erstattung seines Brutto-\n\naufwandes für den Erwerb der Aktien Zug-um-Zug gegen deren Übertragung \n\nverlangt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klä-\n\nger sind erfolglos geblieben. Mit ihren - vom Oberlandesgericht zugelassenen - \n\nRevisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revisionen der Kläger sind begründet und führen zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht \n\n(§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO n.F.). \n\nDas Berufungsgericht hat zwar zu Recht Schadensersatzansprüche der \n\nKläger sowohl aus (allgemeiner) Prospekthaftung (dazu unter I.) als auch aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes (dazu unter II.) \n\nverneint. Gleichwohl hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, weil das Be-\n\nrufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB mit rechtsfehler-\n\nhafter Begründung verneint hat (dazu unter III.). \n\nI. Schadensersatz aus Prospekthaftung \n\nDas Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begrün-\n\ndung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom 13. Septem-\n\nber 1999 seien nicht als \"Prospekte\" i.S. der allgemeinen Prospekthaftung an-\n\nzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie ein Emis-\n\nsions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtspre-\n\nchung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-\n\nen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospekt-\n\nverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. \n\nst.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veran-\n\nlaßten \n\nfehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen \n\n(§ 15 WpHG a.F.) der \n\nI. AG \n\n- eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten \n\nMarktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3, \n\nS. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die \n\nRevision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaf-\n\ntungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von \n\nAktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den \n\nBereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-\n\npapiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach \n\n§ 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis \n\n48 BörsG). \n\n2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht \n\ndie an einen \"Prospekt\" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-\n\nden Anforderungen erfüllen. \n\na) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wich-\n\ntigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die \n\nGrundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das \n\nBeteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für \n\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-\n\nlich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.). \n\nDiese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1 \n\nWpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang \n\nnicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits be-\n\nkannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-\n\nkanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als \n\ndie den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-\n\nkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfas-\n\nsend informierende Beschreibung zu sein. \n\nb) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils \n\neinzelne Geschäftsabschlüsse, die ein vollständiges Bild über sämtliche für den \n\nAktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit ver-\n\nbundenen Risiken ersichtlich nicht vermittelten; ebensowenig ließen die vermit-\n\ntelten Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie \n\nzu. \n\nII. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint. \n\n1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. be-\n\nsteht nicht. \n\n§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Norm-\n\nzweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz \n\nder Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen \n\nInteresse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. \n\ninsbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15 \n\nAbs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 \n\nbis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das \n\nschließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. \n\nBVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988; \n\nKümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003, \n\n69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn, Fest-\n\nschrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hoc-\n\nPublizität 2003, § 16 Rdn. 55). \n\n2. Auch § 88 BörsG a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein \n\nSchutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. \n\nDer Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. \n\nSchutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v. \n\n11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 86, 837, 840). Er verneint sie nunmehr \n\nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nund der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit umfang-\n\nreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. \n\n10/318, S. 44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht \n\ngewollt. \n\nSchutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch \n\nneben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen \n\noder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-\n\nzen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des \n\nGesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade \n\neinen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-\n\nnommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-\n\nsen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 \n\n- II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Der Tatbestand des § 88 BörsG \n\na.F. erfordert ein Handeln in der Absicht, auf den Börsen- oder Marktpreis von \n\nWertpapieren einzuwirken. Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Aus-\n\ndruck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG a.F. allgemein \n\ndie Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit \n\nihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vorder-\n\ngrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers \n\nin erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der All-\n\ngemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl. \n\nBT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen be-\n\nsonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteres-\n\nsen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem ein-\n\nzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwir-\n\nkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. \n\nBGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermö-\n\ngensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm \n\nist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S. von § 823 \n\nAbs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu noch unten unter 5.). \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F. \n\nnoch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender \n\nAuslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie \n\n89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13; \n\nsowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EG-\n\nTransparenz-Richtlinie \n\n88/627/EWG \n\nvom \n\n12. Dezember \n\n1988 \n\n(ABl \n\nNr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszuge-\n\nstalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989). \n\n4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG \n\nhat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc-\n\nMitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand \n\ndes § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen. \n\na) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz \n\ni.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20; \n\nOtto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1 \n\nNr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre \n\nder Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über \n\ndie Geschäftsverhältnisse schützen. \n\nb) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen \n\nnicht die Verhältnisse der Gesellschaft \"in Darstellungen oder Übersichten über \n\nden Vermögensstand\" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben. \n\nUnter \"Übersichten über den Vermögensstand\" sind alle Zusammenstel-\n\nlungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-\n\nhen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unter-\n\nnehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich \n\nnicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen ein-\n\nzelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben. \n\nAls \"Darstellungen über den Vermögensstand\" gelten nur solche Berich-\n\nte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, \n\ndaß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-\n\nmöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den \n\nAd-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich \n\nnicht der Fall. \n\nSoweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die \n\n\"Darstellungen\" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand \n\nbeziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission \"Corporate \n\nGovernance\" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, Ad-hoc-\n\nPublizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus \n\ndem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der \n\nVorschrift (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, 120 f.,124; 64, 389, \n\n393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den \n\nVermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können. \n\n5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. \n\nZwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzge-\n\nsetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfül-\n\nlen, muß u.a. die fehlerhafte Information \"in Prospekten\" oder \"in Darstellungen \n\noder Übersichten\" über den Vermögensstand erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen \n\nder \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind \n\njedoch \n\n- wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder \"Prospekte\" (siehe oben I. 2.) \n\nnoch \"Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand\" (siehe oben \n\nII. 4.). Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 \n\nStGB vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem \"Vertrieb von \n\nAnteilen\" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, \n\nStGB 24. Aufl. § 264 a Rdn. 6). \n\n6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 \n\nStGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-\n\nreits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten \n\n\"stoffgleich\" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu \n\nverschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen \n\nVermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der \n\nWeise anstreben, daß dieser Vorteil \"die Kehrseite des Schadens\" ist (BGHSt \n\n6, 115, 116; Tiedemann in Leipziger Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263 \n\nRdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - Begünstigung der I. AG oder der \n\nBeklagten selbst durch einen infolge der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden \n\nAktienkurs reicht nicht aus (Möllers, Ad-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel, \n\nAG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems, BB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an \n\nden Aktienkäufen der Kläger beteiligten unbekannten Verkäufer liegt eine Be-\n\nreicherungsabsicht der Beklagten fern. \n\nIII. Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB \n\nRechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadenser-\n\nsatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB verneint. \n\n1. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nZwar seien die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und \n\n13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv \n\nfalsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Es sei jedoch schon \n\nzweifelhaft, ob der auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungs-\n\nrechts der Kläger gestützte Schaden ersatzfähig sei, weil diese in ein hochspe-\n\nkulatives Marktsegment investiert hätten. Jedenfalls fehle es insoweit an einem \n\nvorsätzlichen Handeln der Beklagten; denn es sei nicht erwiesen, daß diese es \n\nvorausgesehen hätten, daß Anleger in I. Aktien wegen des Vertrauens \n\nin die Richtigkeit der Darstellung der Ad-hoc-Mitteilungen einen Schaden, ins-\n\nbesondere in Form der Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Selbstbestim-\n\nmungsrechts, erleiden könnten, und daß die Beklagten einen solchen Schaden \n\nbilligend in Kauf genommen hätten. Angesichts der damals euphorischen \n\nStimmung der Beklagten hinsichtlich der weiteren Unternehmensentwicklung \n\nkönne auch nicht angenommen werden, sie hätten vorsätzlich sittenwidrig ge-\n\nhandelt. Diese Bewertung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an \n\ndessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO n.F. gebunden \n\nist. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er \n\nsich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-\n\nspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-\n\nlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., \n\nvgl. z.B. BGH, Urt. v. 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86, BGHR ZPO § 286 \n\nAbs. 1 Revisionsrüge 1). \n\nDanach liegt schon den - teilweise im Widerspruch zu den Feststellungen \n\nbzw. Wahrunterstellungen stehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzum Schaden offenbar ein unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs \n\ni.S. der §§ 826, 249 ff. BGB zugrunde; darüber hinaus beruht die Verneinung \n\nder subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB auf einer zum Teil wider-\n\nsprüchlichen und unvollständigen Bewertung der objektiven Tatumstände sowie \n\nauf einer Überspannung der Anforderungen an den Vorsatz (§ 286 ZPO). \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Ad-hoc-\n\nMitteilungen vom 20. Mai und vom 13. September 1999 - was die Beklagten \n\nwußten - objektiv unrichtig. Zu dem von den Klägern behaupteten Kausalzu-\n\nsammenhang zwischen den falschen Ad-hoc-Mitteilungen und ihren Anlageent-\n\nscheidungen sowie zu ihrer Behauptung, sie hätten bei Kenntnis des wahren \n\nSachverhalts die Aktien der I. AG nicht gekauft, hat das Berufungsge- \n\nricht keine Feststellungen getroffen, sondern dies offensichtlich als wahr unter-\n\nstellt. \n\nAuf der Grundlage dieser - auch für die Revisionsinstanz maßgeblichen - \n\nWahrunterstellung können die Kläger im Rahmen des § 826 BGB von den Be-\n\nklagten nicht etwa nur - wie das Berufungsgericht offenbar meint - den Diffe-\n\nrenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen \n\nTransaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsver-\n\nhalten der Beklagten gebildet hätte, sondern Naturalrestitution (§ 249 BGB) in \n\nForm der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erwor-\n\nbenen Aktien bzw. gegen Anrechnung des an deren Stelle getretenen Erlöses \n\naus der Veräußerung dieser Aktien verlangen. \n\n§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Ver-\n\nletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur \n\njede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus \n\njede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Bela-\n\nstung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. Wagner in Münch.Komm.z.BGB \n\n4. Aufl. § 826 Rdn. 6 m.w.N.). Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen \n\nSchadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Da im vorliegenden Fall die \n\nUrsächlichkeit der von den Beklagten namens der \n\nI. AG veranlaßten \n\nfehlerhaften beiden Ad-hoc-Mitteilungen für den Entschluß der Anleger zum \n\nAktienerwerb als feststehend zu unterstellen ist, sind die in ihrem Vertrauen \n\nenttäuschten Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn \n\ndie für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen \n\nMitteilung nachgekommen wären. Da sie dann - wovon ebenfalls auszugehen \n\nist - die Aktien nicht erworben hätten, besteht die nach § 249 Abs. 1 BGB zu \n\nleistende Naturalrestitution im Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb \n\naufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositio-\n\nnen auf die Schädiger; soweit die Aktien wegen zwischenzeitlicher Veräuße-\n\nrung nicht mehr vorhanden sind, ist der an ihre Stelle getretene Veräußerungs-\n\npreis anzurechnen. \n\nEine Einschränkung der Schadensersatzpflicht, wie sie das Oberlandes-\n\ngericht wegen der Investition der Kläger in ein Papier des \"hochspekulativen\" \n\nNeuen Marktes annimmt, ist nicht berechtigt; sie steht im Widerspruch zu der \n\nals wahr zu unterstellenden Tatsache, daß die Kläger ohne die fehlerhaften Mit-\n\nteilungen die Aktien der I. AG nicht erworben hätten. \n\nSelbst unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammen-\n\nhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm ist für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen, \n\ndie auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sitten-\n\nwidrigen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen, eine derartige Beschränkung \n\nder Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlaßt. Zwar hat der Ge-\n\nsetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. - wie bereits ausgeführt - eine be-\n\nsondere Schadensersatzhaftung für die Verletzung der Ad-hoc-Publizität i.S. \n\nvon § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen und damit zu-\n\ngleich klargestellt, daß jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 1 BGB \n\nsein soll. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. bleiben jedoch ausdrücklich \n\n- schon bezogen auf den Emittenten - Schadensersatzansprüche, die auf ande-\n\nren Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Unter derartige allgemeine zivil-\n\nrechtliche Haftungstatbestände fällt insbesondere die sittenwidrige vorsätzliche \n\nSchädigung nach § 826 BGB. Ein Haftungsausschluß in Fällen betrügerischer \n\noder sittenwidriger Schädigung Dritter wäre - wie im Gesetzgebungsverfahren \n\nausdrücklich klargestellt wurde (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deut-\n\nschen Bundestages, BT-Drucks. 12/7918, S. 102) - mit den Grundsätzen der \n\nRechtsordnung nicht vereinbar. Für die - ohnehin nicht ausgeschlossene - Haf-\n\ntung der die falschen Ad-hoc-Mitteilungen veranlassenden Vorstände als ge-\n\nsetzliche Vertreter des Emittenten gelten daher im Bereich des § 826 BGB \n\nebenfalls keine generellen Beschränkungen hinsichtlich Art und Umfang des \n\nSchadensersatzes. \n\nb) Ausgehend hiervon und von der Kenntnis der Beklagten der von ihnen \n\nveranlaßten unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai und vom 13. Septem-\n\nber 1999 ist die Verneinung der (weiteren) subjektiven Voraussetzungen des \n\n§ 826 BGB durch das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\nDie Veröffentlichung der beiden angeblichen Geschäftsabschlüsse als \n\nAd-hoc-Mitteilungen setzte bereits nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 WpHG a.F.) \n\nvoraus, daß die mitgeteilten neuen Tatsachen \"geeignet sind, den Börsenpreis \n\nder zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen\". Da dies ohne Kauf- \n\nund Verkaufsentscheidungen von individuellen Marktteilnehmern als zu erwar-\n\ntender Reaktion auf die Mitteilungen der meldepflichtigen Tatsachen nicht mög-\n\nlich ist, wissen die verantwortlichen Vorstände, daß es infolge der fehlerhaften \n\nAd-hoc-Information zu entsprechenden Anlageentscheidungen kommen wird \n\n(so zutreffend Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1067). Kennen sie die Unrichtig-\n\nkeit der Ad-hoc-Mitteilung, so wissen sie auch, daß deshalb Wertpapierkäufe \n\nauf fehlerhafter Tatsachengrundlage getätigt werden. Da beide Beklagten die \n\nBedeutung der konkreten Ad-hoc-Mitteilungen und deren Unrichtigkeit kannten, \n\nist - wie die Revision zutreffend geltend macht - schon nach der Lebenserfah-\n\nrung davon auszugehen, daß die unrichtigen Meldungen keinen anderen Zweck \n\nhatten, als dem Börsenpublikum einen gestiegenen Unternehmenswert vorzu-\n\nspiegeln und den Börsenpreis positiv zu beeinflussen. Von einer bloßen Leicht-\n\nfertigkeit - wie das Oberlandesgericht meint - kann ersichtlich keine Rede sein. \n\nDagegen sprechen weitere erhebliche Umstände, die das Berufungsgericht \n\nübersehen hat. Unstreitig mußte der Beklagte zu 1 in Anwesenheit des Beklag-\n\nten zu 2 \n\nin der Hauptversammlung der \n\nI. AG vom 24. Juni 1999 auf \n\nentsprechende Frage einer Aktionärin klarstellen, daß die M. am \n\n19. Mai 1999 lediglich 14.000 JNT-Surfstationen bestellt hatte; gleichwohl be-\n\nstätigten die Beklagten - anstelle einer gebotenen sofortigen Richtigstellung \n\ndurch Ad-hoc-Meldung - bereits in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999 \n\nwieder die falsche Ursprungsmeldung vom 20. Mai 1999. Schließlich hat das \n\nBerufungsgericht auch die besonders bedeutsame Tatsache außer Betracht \n\ngelassen, daß die Beklagten in der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 \n\nsogar einen in vollem Umfang frei erfundenen \"erneuten Mega-Deal\" in Gestalt \n\nder angeblichen Order eines P.er Unternehmens über 55 Mio. DM ver- \n\nöffentlichten. Auch diese erneute Falschmeldung diente ersichtlich keinem an-\n\nderen Zweck als der positiven Beeinflussung des Börsenkurses und der Irrefüh-\n\nrung des Börsenpublikums über den wirklichen Wert des Unternehmens. Soweit \n\ndas Berufungsgericht den Beklagten zugute hält, die \"Vertriebsvereinbarung\" \n\nmit der Firma G. \n\ni.Gr. sei nicht erfunden gewesen, steht das er- \n\nsichtlich im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen: die Ad-hoc-\n\nMitteilung vom 13. September 1999 referierte eben nicht eine bloße Vertriebs-\n\nvereinbarung, sondern einen festen Großauftrag. Wenn das Berufungsgericht \n\naußerdem die Beklagten dadurch entlastet sieht, daß jedenfalls die Lieferung \n\nvon Geräten mit der betreffenden Software auch für andere Kunden geplant \n\ngewesen sei, ist das in bezug auf die hier bedeutsamen beiden vorsätzlichen \n\nFalschmeldungen ersichtlich irrelevant. \n\nZudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vorsatz \n\nüberspannt. \n\nFür den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt ein \"Eventualdolus\". \n\nDabei braucht der Täter nicht im einzelnen zu wissen, welche oder wieviele \n\nPersonen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, daß er \n\ndie Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer \n\nauswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vor-\n\nausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st.Rspr., so \n\nschon RGZ 55, 60; BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, BGHR BGB \n\n§ 826 Schädigungsvorsatz 2). Nach den Gesamtumständen besteht hier an \n\neiner vorsätzlichen Handlungsweise der Beklagten in bezug auf beide Mitteilun-\n\ngen kein Zweifel. Schon angesichts der bewußt falschen Meldung zweier Groß-\n\naufträge innerhalb kurzer Zeit war den Beklagten bei einer Parallelwertung in \n\nder (juristischen) Laiensphäre positiv bewußt, daß dadurch u.a. die Erwerber \n\nvon \n\nI.-Aktien \n\nihre Kaufentscheidungen auf \n\nfehlerhafter Tatsachen- \n\ngrundlage trafen, die sie bei der gebotenen richtigen Information entweder \n\nüberhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten. Derarti-\n\nge Schäden als Folgen ihrer - direkt vorsätzlichen - Handlungsweise nahmen \n\nsie zumindest billigend in Kauf. Ein solcher Eventualvorsatz der Beklagten hin-\n\nsichtlich der als Folge ihres Tuns erwarteten, mindestens aber für möglich ge-\n\nhaltenen Schäden bei den Investoren läßt sich - entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts - nicht aufgrund einer lediglich euphorischen Stimmung der Be-\n\nklagten in bloße Fahrlässigkeit \"umqualifizieren\". Nach der Lebenserfahrung ist \n\ndavon auszugehen, daß den Beklagten als u.a. für die zentrale Aufgabe der \n\nPublizität verantwortlichen Organen des Unternehmens, die über die Auswir-\n\nkungen ihrer unrichtigen Ad-hoc-Information auf den Aktienmarkt Bescheid \n\nwußten, nicht durch eine (momentane) Euphorie über vermeintliche Chancen \n\nund Zukunftsperspektiven der \n\nI. AG der Verstand \n\n\"vernebelt\" wurde. \n\nFür die Meldung des \"Phantomauftrags\" vom 13. September 1999 gab es - was \n\ndas Oberlandesgericht völlig übersieht - keine nachvollziehbare \"Entschuldi-\n\ngung\"; ob anstelle dieses \"Phantasievertrages\" mit künftigen, noch zu werben-\n\nden Kunden vergleichbare sichere Verträge - wie sie nur vorgespiegelt worden \n\nwaren - zustande gebracht werden könnten, war bloße \"Zukunftsmusik\". Abge-\n\nsehen davon beträfe die etwaige Hoffnung oder Erwartung der Beklagten, den \n\nfalsch gemeldeten Mega-Deal zu einem späteren Zeitpunkt noch zustande \n\nbringen zu können, nur die Möglichkeit einer künftigen Minderung oder wirt-\n\nschaftlichen Beseitigung eines beim Anleger mit dem Aktienkauf bereits einge-\n\ntretenen Vermögensschadens; das gilt insbesondere für den - wie hier - bereits \n\ndadurch entstandenen Schaden, daß der Anleger infolge der Irreführung Aktien \n\nerworben hat, die er ohne die Falschmeldung nicht erworben hätte. Eine etwai-\n\nge spätere Schadenskompensation ließe aber die schon eingetretene Vollen-\n\ndung der vorsätzlichen Schädigung unberührt. \n\nc) Die vorsätzliche Veröffentlichung der bewußt unwahren Ad-hoc-\n\nMitteilungen ist schließlich auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nals sittenwidrig i.S. des § 826 BGB, d.h. als \"gegen das Anstandsgefühl aller \n\nbillig und gerecht Denkenden\" verstoßend (st.Rspr. seit RGZ 48, 114,124), an-\n\nzusehen. \n\nFreilich genügt dafür im allgemeinen die bloße Tatsache, daß der Täter \n\ngegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebensowenig wie der Um-\n\nstand, daß sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervor-\n\nruft. Vielmehr muß sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem \n\nverfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder \n\nden eingetretenen Folgen ergeben. Hier wird die Verwerflichkeit allerdings be-\n\nreits durch das Verhalten der Beklagten indiziert: die direkt vorsätzliche unlaute-\n\nre Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch wiederholte grob unrichti-\n\nge Ad-hoc-Mitteilungen. Ein solches Handeln verstößt derart gegen die Min-\n\ndestanforderungen im Rechtsverkehr auf dem Kapitalmarkt, daß ein Ausgleich \n\nder durch sie bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögens-\n\nschäden geboten erscheint. Eine derartige Verhaltensweise ist nicht etwa des-\n\nhalb in einem milderen Licht zu sehen, weil Ad-hoc-Mitteilungen wie die vorlie-\n\ngende gerade in der fraglichen \"euphorischen Phase\" des Neuen Marktes viel-\n\nfach zu Werbezwecken veröffentlicht worden sind; denn darin lag - auch im vor-\n\nliegenden Fall - selbst ein Mißbrauch des Rechtsinstituts der Ad-hoc-Publizität. \n\nMit der Veröffentlichung der beiden Mitteilungen über nicht existierende Groß-\n\naufträge haben die Beklagten gezeigt, daß ihnen offensichtlich jedes Mittel \n\nrecht war, um in den potentiellen Anlegern des Marktes positive Vorstellungen \n\nüber den Wert des Unternehmens hervorzurufen und über die einsetzende \n\nNachfrage den Kurs der I.-Aktie \"zu pushen\". \n\nMit der Veröffentlichung der falschen Ad-hoc-Mitteilungen verfolgten die \n\nBeklagten auch in jedenfalls objektiv unlauterer Weise \"eigene Zwecke\". Sie \n\nwaren nämlich - was das Oberlandesgericht übersehen hat - nicht etwa unbetei-\n\nligte \"Nur-Vorstände\", sondern besaßen als Gründungsgesellschafter Aktien der \n\nI. AG im Millionenumfang, so daß sie von dem mit der unrichtigen Mit- \n\nteilung bezweckten \"Pushen\" der Kurse zumindest mittelbar selbst profitierten. \n\nIn diesem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die \n\nBeklagten aus - wenn auch nicht mit den hier inkriminierten Meldungen unmit-\n\ntelbar zusammenhängenden - unstreitigen Verkäufen eigener Aktienpakete An-\n\nfang des Jahres 1999 jeweils knapp 29 Mio. DM und im Juli 2000 jeweils ca. \n\n500.000,00 DM erlösten. Bereits daraus läßt sich entnehmen, daß ihnen be-\n\nwußt war, daß eine durch die unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen bewirkte Kurs-\n\nsteigerung zu einer Wertsteigerung der eigenen Beteiligung an der \n\nI. \n\nAG führen würde. Vorrangiges Ziel oder gar Endziel ihrer ungesetzlichen Hand-\n\nlungsweise mußten solche \"eigenen Zwecke\" im Rahmen des § 826 BGB nicht \n\nsein. \n\nIII. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene \n\nUrteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in der neuen mündlichen Ver-\n\nhandlung die bislang fehlenden Feststellungen zur Kausalität der fehlerhaften \n\nAd-hoc-Mitteilungen für die jeweiligen Kaufentscheidungen der Kläger und den \n\ndaraus resultierenden Schaden nachzuholen haben. \n\nInsoweit weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDa es sich jeweils um individuelle Willensentscheidungen der einzelnen \n\nAnleger handelt, wird das Berufungsgericht sich mit den hierzu vorgetragenen \n\nEinzelumständen auseinanderzusetzen und ggf. zu prüfen haben, ob die Vor-\n\naussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO jeweils erfüllt sind \n\n(vgl. dazu BGHZ 110, 363, 366). \n\nIn diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß den Klägern hinsichtlich \n\nder behaupteten Kausalität der falschen Ad-hoc-Mitteilungen für ihren individu-\n\nellen Willensentschluß zum Erwerb von \n\nI.-Aktien kein Beweis des er- \n\nsten Anscheins für das Bestehen einer sog. Anlagestimmung zugute kommt. \n\nAuch die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz \n\nalter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorlie-\n\ngen einer Anlagestimmung (vgl. dazu BGHZ 139, 225, 233 m.w.N.) lassen sich \n\nnicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf feh-\n\nlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. \n\nZwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - \n\naus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine (regelrechte) Anlage-\n\nstimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer \n\nsolchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig - wenn \n\nnicht sogar weniger - verläßliche, verallgemeinerungsfähige Erfahrungssätze \n\naufstellen wie für den Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann \n\nallenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und \n\ndaß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröf-\n\nfentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte \n\nAnlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Fakto-\n\nren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine \n\nwesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber \n\nneue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres- \n\noder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ \n\n139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber ange-\n\nsichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einer-\n\nseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der ein-\n\nzelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anla-\n\ngestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen eine \"an der Typik auszurich-\n\ntende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und \n\nständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders \n\nüberzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit\" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. \n\n§ 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen. \n\nBei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-\n\nMitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen \n\nbestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise. Vielmehr obliegt \n\ndem Tatrichter die Feststellung der Kausalität im Einzelfall anhand der grund-\n\nsätzlich vom Kläger vorzutragenden konkreten Umstände (vgl. im übrigen \n\nSenatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 218/03, z.V.b.). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-19/ii-zr-217-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":14},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":12},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-19/ii-zr-217-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:24.037714+00:00"}}