{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_203-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"II ZR 203/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 203/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter \n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts Hermeskeil vom 26. Mai 2003 (1 C 444/02) wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger kündigte Ende Dezember 2000 zum 31. Dezember 2002 \n\nseine Mitgliedschaft bei der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft, \n\ndie sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Molkereiprodukten befaßt. \n\nDurch Rundschreiben vom 13. Dezember 2001 teilte die Beklagte ihren \n\nMitgliedern mit, daß mit der Milchgeldauszahlung für November 2001 eine \n\nTreueprämie von 2 Pfennig je Kilogramm der Milchanlieferung zuzüglich 9 % \n\nMehrwertsteuer gezahlt werde unter der Bedingung, daß die Mitgliedschaft am \n\n31. Dezember 2001 nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht \n\neingestellt sei. Ferner informierte die Beklagte ihre Mitglieder durch Rund-\n\nschreiben vom 12. September 2002, daß sie ihren \"treuen\" Mitgliedern einen \n\nJubiläumsbonus von 1 Cent je Kilogramm für die Milchanlieferung September \n\n2002 unter der Bedingung zahle, daß die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2002 \n\nnicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht eingestellt sei. \n\nObwohl der Kläger seiner Milchlieferungspflicht bis zum Ende seiner Mit-\n\ngliedschaft nachkam, verweigerte die Beklagte ihm die Zahlung sowohl der \n\nTreueprämie 2001 in Höhe von 519,54 € als auch des Jub iläumsbonus 2002 \n\nvon 529,22 € im Hinblick auf die von ihm schon im Jahre 20 00 ausgesprochene \n\nKündigung zum 31. Dezember 2002. \n\nDas Amtsgericht hat der auf Zahlung der Treueprämie und des Jubilä-\n\numsbonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte begehrt - im erklärten \n\nEinverständnis des Klägers - die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses \n\nUrteil. \n\nII. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566 \n\nZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO) \n\nvorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat dieses Rechtsmittel zu-\n\nlassen darf. \n\n1. Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von \n\nder Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Genossenschaft den Mitglie-\n\ndern, die ihr treu bleiben, eine (geringe) Treueprämie zahlen darf, die sie den \n\nGenossen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, nicht gewährt, ist in der \n\nvom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Senats-\n\nrechtsprechung bereits geklärt \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 26. November 1990 \n\n- II ZR 69/90, WM 1991, 507; Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 224/82, WM \n\n1983, 1006, jeweils m.w.Nachw.). \n\n2. Die Sache erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nzur Fortbildung des Rechts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Variante ZPO). Die \n\nvorliegende Einzelfallkonstellation gibt keine Veranlassung dazu, Leitsätze für \n\ndie Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzuzeigen \n\noder etwaige Gesetzeslücken zu schließen. Sie weicht - wie das Amtsgericht \n\nzutreffend erkannt hat - nicht in rechtserheblicher Weise von den Sachverhalten \n\nab, die der bisherigen Senatsrechtsprechung - insbesondere den oben zitierten \n\nUrteilen vom 20. Juni 1983 und vom 26. November 1990 - zugrunde lagen. Die \n\nweitere Frage, ob die Genossenschaft berechtigt sein könnte, ihren Mitgliedern \n\neinen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft zu geben, indem sie \n\neine mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt (vgl. dazu \n\nSen.Urt. v. 26. November 1990 aaO, S. 509), ist auch im vorliegenden Fall nicht \n\nentscheidungserheblich. \n\n3. Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \n\n2. Variante ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht - wie bereits \n\ndargelegt - der gefestigten Senatsrechtsprechung. Etwa davon abweichende \n\nober- oder untergerichtliche Rechtsprechung vermag die Beklagte in ihrer \n\nAntragsschrift nicht aufzuzeigen. Mit kritischen Stimmen aus der Literatur hat \n\nsich der Senat bereits eingehend in seinem Urteil vom 26. November 1990 \n\n(aaO, S. 508 f.) auseinandergesetzt; die neuerliche - im wesentlichen gleichge-\n\nlagerte - Kritik von Beuthien (insbesondere ZfgG 42, 162 ff.) gibt zu einer erneu-\n\nten grundsätzlichen Erörterung keine Veranlassung. \n\nSymptomatische Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts \n\nerforderlich machen könnten, sind dem Amtsgericht entgegen der Ansicht der \n\nBeklagten nicht unterlaufen. Dessen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung \n\nergangenes Urteil erweist sich vielmehr auch im Ergebnis als zutreffend. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-28/ii-zr-203-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-28/ii-zr-203-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:05.163382+00:00"}}