{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_200-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"II ZR 200/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Januar 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HaustürWG § 1 a.F.; VerbrKrG § 9 a.F. a) Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem ge- schlossenen Immobilienfonds. b) Der Widerruf allein des Fondsbeitritts nach § 1 HaustürWG hat auch im Ver- hältnis zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm ge- genüber erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 200/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n31. Januar 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHaustürWG § 1 a.F.; VerbrKrG § 9 a.F. \n\na) Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds. \n\nb) Der Widerruf allein des Fondsbeitritts nach § 1 HaustürWG hat auch im Ver-\n\nhältnis zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm ge-\n\ngenüber erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages. \n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 8. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A.-bank AG firmierte, streitet mit den Be-\n\nklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehen, mit dem die \n\nBeklagten ihren Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds Nr. 11 der \n\nG. GbR D. finanziert haben. \n\nDurch \"Beitrittserklärung\" vom 19. Dezember 1991 verpflichteten sich die \n\nBeklagten - nach einem Besuch des für die H. GmbH tätigen Vermittlers Ha. in \n\nihrer Wohnung - zum Eintritt in die Fondsgesellschaft und boten einem Rechts-\n\nanwalt M. F. den Abschluß eines Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-\n\nmacht an. Zugleich unterzeichneten sie einen vorgedruckten, den Zweck der \n\nEinlagenfinanzierung ausweisenden \"Darlehensvertrag\" mit der Klägerin über \n\neinen Betrag von 94.393,00 DM (Auszahlungskurs 91 %, Zinssatz 7,6 % p.a.), \n\nrückzahlbar bei Fälligkeit einer abzutretenden Lebensversicherung. Mit weiteren \n\nvorformulierten Erklärungen traten sie die Ansprüche aus ihrer Fondsbeteili-\n\ngung sowie ihre Lebensversicherungsansprüche an die Klägerin ab. Die Unter-\n\nschrift der Beklagten unter dem Darlehensvertrag wurde am 21. Dezember \n\n1991 vor einem Notar wiederholt und von ihm beglaubigt. Er bestätigte außer-\n\ndem die Aushändigung einer \"Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG\". \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. \n\nEr wußte, \n\ndaß \n\nder \n\nFondsprospekt die Anschaffungs- und Herstellungskosten um mehr als die Hälf-\n\nte überhöht auswies, und wurde später wegen Kapitalanlagebetruges in vier \n\nFällen, u.a. hinsichtlich des Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt. Mit Anwalts-\n\nschreiben an die Klägerin vom 5. November 1996 fochten die Beklagten unter \n\nHinweis auf die betrügerischen Machenschaften des \n\nInitiators Gr. den \n\nDarlehensvertrag und ihre Abtretungserklärungen wegen arglistiger Täuschung \n\nan, stellten ihre Fondsanteile der Klägerin zur Verfügung und erklärten, daß sie \n\nkünftige Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbrächten. Mit Schreiben an \n\ndie Fondsgesellschaft vom 27. August 2000 kündigten sie außerdem ihre Mit-\n\ngliedschaft \"wegen der falschen Beitrittswerbung\". \n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin eine bis 31. Dezember 1999 aufgelau-\n\nfene Gesamtforderung von 61.474,16 € (120.233,01 DM ) nebst Zinsen gegen-\n\nüber den Beklagten geltend. Diese begehren widerklagend Rückzahlung ge-\n\nzahlter Zinsen in Höhe von 7.758,47 € sowie Rückübertragu ng der an die Klä-\n\ngerin abgetretenen Lebensversicherungsansprüche. Beide Vorinstanzen haben \n\nder Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, den Beklagten stehe gegenüber der Klä-\n\ngerin kein \"Einwendungsdurchgriff\" nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar könnten \n\nder Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und der zu dessen Finanzierung ge-\n\nschlossene Darlehensvertrag grundsätzlich ein verbundenes Geschäft im Sinne \n\nvon § 9 Abs. 1, 3 VerbrKrG darstellen. Ein Einwendungsdurchgriff scheitere hier \n\naber bereits daran, daß die Beklagten der Klägerin keine Einwendungen aus \n\nihrem Verhältnis zu der Fondsgesellschaft bzw. zu deren Initiatoren entgegen-\n\nhalten könnten. Die von den Beklagten erst im August 2000 erklärte Kündigung \n\nder Fondsmitgliedschaft sei wegen Verwirkung des Kündigungsrechts unwirk-\n\nsam. Ein etwaiger Widerruf des Fondsbeitritts gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 \n\nSatz 4 HaustürWG scheitere an dem in diesem Verhältnis längst abgeschlos-\n\nsenen Leistungsaustausch. \n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklag-\n\nten - ohne daß es auf die Kündigung ihres Fondsbeitritts und deren vom Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht angenommene Unwirksamkeit (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli \n\n2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53; v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP \n\n2004, 1407, 1408 f.) ankäme - gegenüber der Klägerin nach § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des \n\nFonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Ge-\n\nsichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen. \n\na) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen \n\nUrteilen vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) und 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; ebenso BGH, \n\nUrt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) sowie in-\n\nzwischen mehrfach entschieden hat (z.B. Urt. v. 13. September 2004 \n\n- II ZR 373/02; v. 15. November 2004 - II ZR 386/02; v. 29. November 2004 \n\n- II ZR 254/03), finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an \n\neiner Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 \n\nAbs. 1 bis 3 VerbrKrG Anwendung. Die Voraussetzung eines verbundenen Ge-\n\nschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegt danach vor, wenn der Kreditge-\n\nber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mit-\n\nwirkung des Fondsbetreibers bedient oder auch beide sich derselben Vertriebs-\n\norganisation bedienen (Senat aaO). \n\nDas war hier nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachvor-\n\ntrag der Beklagten der Fall. Danach hatte die Do. GmbH aufgrund ent- \n\nsprechender Absprache mit der Klägerin auch die Finanzierung der Fondsbei-\n\ntritte zu vermitteln und die - auch im vorliegenden Fall verwendeten - standardi-\n\nsierten Kreditvertragsvordrucke auszufüllen, d.h. die Bezeichnung der Ver-\n\ntragsparteien und die von der Klägerin vorgegebenen Konditionen einzutragen. \n\nDiese einvernehmliche Vorgehensweise steht der - für die Annahme eines ver-\n\nbundenen Geschäfts ausreichenden - Überlassung hauseigener Vertragsformu-\n\nlare des Kreditgebers an den Fondsbetreiber (vgl. dazu Senat aaO) zumindest \n\ngleich. Daß die nach dem Vortrag der Beklagten von der Klägerin mit der Ver-\n\nmittlung der Kreditverträge beauftragte Fondsbetreiberseite sich ihrerseits einer \n\nder Klägerin möglicherweise unbekannten Untervermittlerin, nämlich der \n\nH. GmbH bzw. des für sie tätigen Vermittlers Ha., bediente, steht der \n\nAnnahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen (vgl. Sen.Urt. v. \n\n28. Juni 2004 - II ZR 373/00, ZIP 2004, 1543). \n\nb) Liegt ein Verbundgeschäft vor, kann der bei seinem Eintritt in eine \n\nFondsgesellschaft getäuschte Anleger nicht nur seine Gesellschaftsbeteiligung \n\nkündigen und die daraus folgenden Abfindungsansprüche auch der Bank ent-\n\ngegenhalten. Er kann ihr vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er \n\ngegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds \n\nhat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - \n\nVerkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die ihnen gegenüber beste-\n\nhenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß und ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264 a StGB \n\nsind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesell-\n\nschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Kreditin-\n\nstitut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406). \n\nc) Infolgedessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem \n\nFinanzierungsinstitut im Grundsatz nur seinen Fondsanteil einschließlich der \n\naus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche ab-\n\ntreten, nicht jedoch die Darlehensvaluta zurückzahlen, die nicht an ihn, sondern \n\nan den Treuhänder geflossen ist. Zugleich hat er im Wege des Rückforde-\n\nrungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (BGHZ 156, 46, \n\n54 ff.) gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aufgrund \n\ndes Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen \n\nund nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsaus-\n\ngleichs muß er sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine \n\nNachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen \n\n(Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1407 sowie z.B. Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 254/03). \n\nd) Die oben II. 1. b genannten Voraussetzungen für einen Einwendungs- \n\nund Rückforderungsdurchgriff sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den tatbe-\n\nstandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem vor-\n\ngelegten Strafgerichtsurteil hat der Initiator Gr. den Anlegern einen er- \n\nheblich höheren als den tatsächlich benötigten Gesamtaufwand für das zu er-\n\nrichtende Neubauobjekt vorgespiegelt und den Mehrbetrag für sich verein-\n\nnahmt, weshalb er wegen Kapitalanlagebetruges, u.a. im Zusammenhang mit \n\ndem hier betroffenen Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob den \n\nBeklagten, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, der Prospekt mit den \n\nbetrügerischen Angaben bei Unterzeichnung der verbundenen Verträge vorlag, \n\noder sie nur auf die - von dem Berufungsgericht tatbestandlich festgestellten - \n\nAngaben des für die Fondsbetreiberseite tätigen Vermittlers Ha. über die \n\n\"ausgezeichnete Kapitalanlage\" vertraut haben, kann offenbleiben. Denn auch \n\nim letzteren Fall wären sie durch die dem Fondsinitiator zuzurechnende Täu-\n\nschung über den besagten offenbarungspflichtigen Umstand zu der Kapitalan-\n\nlage bestimmt worden, und zwar gleichgültig, ob der Vermittler Ha. insoweit \n\ngut- oder bösgläubig war. Nach der vorgedruckten \"Beitrittserklärung\" der Be-\n\nklagten erfolgte ihr Beitritt im übrigen auf der Grundlage des ihnen ausgehän-\n\ndigten Prospekts. \n\ne) Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht \n\noffen gelassen hat, ob hier ein verbundenes Geschäft aus Fondsbeitritt und \n\nKreditvertrag (vgl. oben II. 1. a) vorliegt. Zudem hat das Berufungsgericht - von \n\nseinem Standpunkt aus konsequent - zur Höhe der Erträgnisse der Beklagten \n\naus der Fondsbeteiligung sowie zu etwaigen bleibenden Steuervorteilen der \n\nBeklagten (vgl. oben II. 1. c) keine Feststellungen getroffen. Den Parteien muß \n\ngemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden, auch zu diesen bisher \n\nnicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen. Die Beklagten trifft insoweit eine \n\nsekundäre Darlegungslast bei grundsätzlicher Beweislast der Klägerin. \n\n2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zu einem etwaigen Widerrufsrecht der Beklagten hinsichtlich des \n\nKreditvertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG i.d.F. bis zum 30. September \n\n2000 (dazu Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402). \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes \n\n- durch § 5 Abs. 2 HaustürWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht ausge-\n\nschlossenes (Senat aaO, S. 1403) - Widerrufsrecht der Beklagten nicht deshalb \n\ndurch Fristablauf (§ 1 Abs. 1 HaustürWG) erloschen, weil ihnen anläßlich der \n\nnotariellen Beglaubigung ihrer Unterschriften unter dem Darlehensvertrag eine \n\n\"Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG\" ausgehändigt worden ist. Denn eine \n\ndem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den \n\nAnforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG (Senat aaO, S. 1404 zu I 1 d; \n\nBGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639). Ebensowenig \n\nkommt es darauf an, daß die Beklagten \"einen Widerruf des Darlehensvertra-\n\nges unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz nicht erklärt haben\". Der \n\nWiderruf bedarf keiner Begründung; es genügt jede Erklärung, den Vertrags-\n\nschluß nicht mehr gelten lassen zu wollen (BGHZ 97, 351, 358; BGH, Urt. v. \n\n21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128; Urt. v. 25. April 1996 \n\n- X ZR 139/94, NJW 1996, 1964). Das haben die Beklagten mit ihrem Schrei-\n\nben an die Klägerin vom 5. November 1996 zum Ausdruck gebracht. Im übrigen \n\nist nach § 1 Abs. 1 HaustürWG (i.d.F. bis zum 30. September 2000) der Vertrag \n\nauch ohne Widerruf unwirksam, solange die - im vorliegenden Fall gemäß § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2 HaustürWG nicht in Lauf gesetzte - Widerrufsfrist läuft (Senat, \n\nBGHZ 131, 82, 85 f.). \n\nb) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auch insoweit schon \n\ndeshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines Haustür-\n\ngeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG nur unterstellt, dazu und zu \n\ndessen Zurechenbarkeit gegenüber der Klägerin (vgl. Senat aaO, S. 1404) aber \n\nkeine Feststellungen getroffen hat. Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs des \n\nKreditvertrages nach § 3 Abs. 1 HaustürWG, die im Ergebnis - mit Ausnahme \n\nder Anrechenbarkeit von Steuervorteilen - denjenigen bei einem täuschungsbe-\n\ndingten Fondsbeitritt (vgl. oben II. 1. b) entsprechen, ist auf das Senatsurteil \n\nvom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402) zu verweisen. \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich aus einem \"Haustür-\n\ngeschäftswiderruf\" allein des Fondsbeitritts keine gleichartigen Rechtsfolgen. \n\nDabei kann offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf des Gesellschaftsbeitritts im \n\nSchreiben der Beklagten vom 27. August 2000 an dem in diesem Zeitpunkt \n\n\"schon längst abgeschlossenen Leistungsaustausch\" zwischen den Beklagten \n\nund der Fondsgesellschaft scheitert (§ 2 HaustürWG), wie das Berufungsgericht \n\nmeint. Ebenso kann dahinstehen, ob eine etwaige Haustürsituation der Beklag-\n\nten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) bei Unterzeichnung ihrer \"Beitrittserklärung\" \n\nvom 19. Dezember 1991 deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil der \n\neigentliche Gesellschaftsbeitritt der Beklagten erst später durch den von ihnen \n\nbevollmächtigten Treuhänder in notarieller Form unter Vorlegung der Vollmacht \n\nerklärt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. Mai 2000 - IX ZR 150/99, BGHZ 144, \n\n223, 231 f.), worauf die Revisionserwiderung hinweist. Jedenfalls führt ein \n\nWiderruf des Gesellschaftsbeitritts nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht zu dessen \n\nUnwirksamkeit, sondern zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Ge-\n\nsellschaft mit der Folge, daß dem Anleger gegen die Fondsgesellschaft lediglich \n\nein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, \n\nnicht aber auf Rückgewähr der gezahlten Einlagen zusteht (Senat, BGHZ 148, \n\n201, 207; Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.). Ebensowe-\n\nnig entfällt eine noch nicht erfüllte Einlageschuld (BGHZ 156, 46, 53 f.). Daraus \n\nfolgt für den spiegelbildlich zu dem Verhältnis zwischen Anleger und Fondsge-\n\nsellschaft geregelten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff des Anlegers \n\ngegenüber dem Kreditgeber gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, daß \n\nder Anleger, der allein seinen Gesellschaftsbeitritt nach § 1 Abs. 1 HaustürWG \n\nwiderruft, dem Kreditgeber keine weitergehenden als die in BGHZ 156, 46, 56 \n\nbezeichneten Gegenrechte entgegenhalten kann, die hinter denjenigen im Fall \n\neines täuschungsbedingten Fondsbeitritts (oben II. 1.) oder eines Widerrufs des \n\nDarlehensvertrages gemäß § 1 HaustürWG (oben II. 2.) erheblich zurückblei-\n\nben. \n\nIII. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die \n\nnoch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu \n\ntreffen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-31/ii-zr-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-31/ii-zr-200-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:31.954202+00:00"}}