{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_199-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 199/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juli 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 612 Abs. 2; KonkursVwVergütV §§ 3, 4; ZPO § 286 F a) Die dem von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidator einer GmbH - mangels Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - geschuldete übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB war zur Zeit der Geltung der Konkursordnung (hier: 1994/1995) wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Liquidators (§ 70 GmbHG) mit der Aufgabe eines Konkursverwalters in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der VergütVO vom 25. Mai 1960 (i.d.F. der VO v. 11. Juni 1979) zu bemessen. b) Zur Übergehung unter Beweis gestellten Vorbringens durch Verkennung der Anforderungen an die Substantiierung sowie zur Ablehnung der Zeugenver- nehmung als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 199/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 612 Abs. 2; KonkursVwVergütV §§ 3, 4; ZPO § 286 F \n\na) Die dem von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidator einer \n\nGmbH - mangels Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - geschuldete \n\nübliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB war zur Zeit der Geltung der \n\nKonkursordnung (hier: 1994/1995) wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit \n\ndes Liquidators (§ 70 GmbHG) mit der Aufgabe eines Konkursverwalters in \n\nsinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der VergütVO vom 25. Mai \n\n1960 (i.d.F. der VO v. 11. Juni 1979) zu bemessen. \n\nb) Zur Übergehung unter Beweis gestellten Vorbringens durch Verkennung der \n\nAnforderungen an die Substantiierung sowie zur Ablehnung der Zeugenver-\n\nnehmung als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. \n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der \n\nL. -Baugesellschaft mbH i.L. (nachfolgend: Schuldnerin), die Ende 1991 aus \n\nder Zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) Bauorganisation N. durch \n\nOrganisationsakt der beteiligten Trägerbetriebe hervorgegangen ist und Anfang \n\nJanuar 1993 als GmbH in das Handelsregister eingetragen wurde. Bereits am \n\n5. November 1993 beschlossen die Gesellschafter der Schuldnerin deren Liqui-\n\ndation und bestellten den Beklagten zum Liquidator; Regelungen über sein \n\nHonorar wurden nicht getroffen. In der Zeit von April 1994 bis Januar 1995 ent-\n\nnahmen der Beklagte und die in seinem N. Büro tätige freie Mitarbei-\n\nterin K. - seine jetzige Ehefrau - dem Vermögen der Schuldnerin insgesamt \n\n593.921,30 DM, die der Beklagte als \"Vorschüsse\" auf seine Liquidatorvergü-\n\ntung verstanden wissen will. Nachdem mehrere Gesellschafter der Schuldnerin \n\ndie ihrer Ansicht nach unzureichende Tätigkeit des Beklagten im Rahmen des \n\nLiquidationsverfahrens beanstandet hatten, wurde dieser durch Gesellschafter-\n\nbeschluß vom 19. April 1995 als Liquidator abberufen und Rechtsanwalt \n\nP. als sein Nachfolger eingesetzt. Der Beklagte überließ diesem gemäß \n\nÜbergabeprotokoll vom 3. Mai 1995 die aus 133 Aktenordnern und 47 Schnell-\n\nheftern bestehenden Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, von denen er sich \n\nzuvor auszugsweise Kopien für seine eigenen Unterlagen gefertigt hatte. Auf \n\nAntrag des neuen Liquidators vom 2. Juni 1995 eröffnete das Amtsgericht H. \n\nam 25. Januar 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin. \n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten Stufenklage auf Auskunfterteilung \n\nüber die den Entnahmen zugrundeliegenden Tatsachen und auf Bezahlung der \n\nsich aus der Auskunft ergebenden Forderungen erhoben. Nach Erteilung der \n\nAuskunft durch den Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in \n\nder Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen begehrt der \n\nKläger vom Beklagten Erstattung der entnommenen Beträge in Höhe von ins-\n\ngesamt 593.921,30 DM; der Beklagte verweigert deren Rückzahlung unter Be-\n\nrufung auf seine Honoraransprüche als Liquidator, die er in einer im Prozeß \n\nvorgelegten Rechnung vom 5. Juni 1997 auf 1.058.000,00 DM beziffert und \n\nhinsichtlich derer er im Umfang der Klageforderung vorsorglich die Aufrechnung \n\nerklärt hat. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\nzur Rückzahlung von 321.772,46 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es \n\ndie Klage abgewiesen, weil dem Beklagten aus dem mit der Schuldnerin \n\nzustande gekommenen Dienstvertrag über dessen Liquidatortätigkeit ein ent-\n\nsprechend den Vergütungssätzen und -richtlinien der Verordnung über die Ver-\n\ngütung des Konkursverwalters vom 25. Mai 1960 (BGBl. I, 329, zuletzt geändert \n\ndurch Verordnung v. 11. Juni 1979, BGBl. I, 637 - VergütVO) zu ermittelnder \n\nVergütungsanspruch in Höhe von 272.184,84 DM brutto zustehe, der in dieser \n\nHöhe mit den dem Beklagten insgesamt zuzurechnenden Entnahmen aus dem \n\nVermögen der Schuldnerin zu verrechnen sei. Gegen dieses Urteil haben beide \n\nParteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel des \n\nBeklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers der Klage in vol-\n\nlem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der - vom \n\nSenat zugelassenen - Revision, mit der er sein Klageabweisungsbegehren wei-\n\nterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen \n\nSenat des Berufungsgerichts (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Beklagte müsse dem Kläger die aus dem Vermögen der Schuldnerin \n\nohne die erforderliche Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung entnom-\n\nmenen Gelder in vollem Umfang von 593.921,30 DM aus dem Gesichtspunkt \n\nder ungerechtfertigten Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 2 \n\n2. Var. BGB) erstatten. Die vom Beklagten demgegenüber erklärte Aufrechnung \n\nsei zwar nicht bereits wegen eines Aufrechnungsverbots unzulässig, da der Klä-\n\nger die Voraussetzungen des § 393 BGB nicht nachgewiesen habe; sie scheite-\n\nre aber daran, daß der Beklagte einen aufrechenbaren Gegenanspruch auf \n\nVergütung seiner Leistungen als Liquidator der Schuldnerin letztlich nicht hin-\n\nreichend dargelegt habe. Allerdings stehe dem Kläger grundsätzlich eine Ver-\n\ngütung für seine Liquidatortätigkeit aus einem konkludent mit der Schuldnerin \n\ngeschlossenen Dienstvertrag zu. Mangels einer konkreten Honorarverein-\n\nbarung sei die geschuldete übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB ent-\n\nsprechend den Regelsätzen der VergütVO zu bemessen; dabei richte sie sich \n\nbei dem hier vorliegenden vorzeitigen Abbruch der Tätigkeit nach dem Verhält-\n\nnis der tatsächlich erbrachten zur insgesamt geschuldeten Leistung. Diesbe-\n\nzüglich habe der Beklagte jedoch in beiden Instanzen nicht annähernd der ihm \n\nobliegenden Substantiierung genügt. Der von ihm vorgelegten pauschalen \n\nLeistungsaufstellung fehle die Bezugnahme auf konkrete Geschäftsunterlagen, \n\nin denen sich die von ihm beschriebenen Tätigkeiten dokumentiert haben müß-\n\nten. Die zusätzlichen Zeugenbeweisantritte des Beklagten seien nicht geeignet, \n\ndie ihm auferlegte Leistungsaufstellung anhand der Geschäftsunterlagen zu \n\nersetzen. Wenn dieser es nicht für notwendig erachtet habe, entweder die um-\n\nfangreichen Akten beim Kläger einzusehen oder konkrete Schriftstücke aus den \n\nvon ihm selbst gefertigten Kopien zu benennen, so gehe das zu seinen Lasten. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Versagung jeglicher Vergütung für die vom Beklagten behauptete Tätigkeit \n\nals von der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin beauftragter und be-\n\nstellter Liquidator beruht auf einer Verkennung der Anforderungen an die Darle-\n\ngungslast des Beklagten und - als Folge davon - auf einer verfahrensfehlerhaf-\n\nten Übergehung seines schlüssigen, unter Beweis gestellten Vortrags; überdies \n\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den vom Beklagten angebotenen \n\nZeugenbeweis als ungeeignet zum Nachweis von Art und Umfang seiner Liqui-\n\ndatortätigkeit angesehen (§ 286 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n1. Im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon \n\nausgegangen, daß der Beklagte dem bereicherungsrechtlichen Rückforde-\n\nrungsbegehren des Klägers hinsichtlich der eigenmächtig aus dem Vermögen \n\nder Schuldnerin entnommenen \"Vorschüsse\" grundsätzlich einen zur Aufrech-\n\nnung geeigneten Vergütungsanspruch für die als Liquidator erbrachten Dienst-\n\nleistungen entgegenhalten kann. Noch zutreffend ist auch die Erwägung, daß \n\n- mangels einer Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - der Liquidator \n\nAnspruch auf die übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB hat und daß \n\ndiese in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der VergütVO zu bemes-\n\nsen ist; denn die Tätigkeit als Liquidator einer GmbH, der die Geschäfte been-\n\ndigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen, deren Forde-\n\nrungen einziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen soll \n\n(§ 70 GmbHG), ist mit der Aufgabe eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungs-\n\nverwalters vergleichbar (BGHZ 139, 309, 311 f.). \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei jegliche Vergütung zu versa-\n\ngen, weil er die von ihm behaupteten Leistungen nach Art und Umfang nicht \n\nhinreichend substantiiert dargelegt habe. \n\na) Die Versagung jeglicher Vergütung unter dem Blickwinkel unzurei-\n\nchender Substantiierung der vom Beklagten als Liquidator erbrachten Leistun-\n\ngen ist bereits deshalb unvertretbar, weil sie nur dann in Betracht käme, wenn \n\nder Beklagte überhaupt keine Tätigkeit als Liquidator entfaltet hätte. Davon \n\nkann aber - was das Oberlandesgericht übersehen hat - schon nach Aktenlage \n\nnicht ausgegangen werden, weil selbst der Kläger in der Klageschrift vorgetra-\n\ngen hat, der Beklagte sei für die Schuldnerin als Liquidator \"tätig\" geworden, \n\nund auch später schriftsätzlich eingeräumt hat, daß der Beklagte u.a. einen \n\ngewissen Schriftwechsel mit der B. Bank AG geführt habe; im übrigen fin-\n\nden sich weitere Schriftstücke bei den Akten, die eindeutig ein Tätigwerden des \n\nBeklagten als Liquidator erkennen lassen (vgl. z.B. Beiakten 1204 Js 19283/97 \n\nStA H. , Bd. I, 161, 162 sowie Bd. II, 859). Angesichts dessen ist das nach-\n\nträgliche Bestreiten jeglicher Liquidatortätigkeit des Beklagten durch den Kläger \n\nmit Nichtwissen als unbeachtlich anzusehen, wie bereits das Landgericht zutref-\n\nfend festgestellt hat. Schon in Anbetracht dessen hätte das Berufungsgericht \n\ngemäß § 287 ZPO dem Beklagten daher zumindest irgendeine Vergütung zuer-\n\nkennen müssen, die sich nach § 3 Abs. 2 VergütVO selbst bei der geringsten \n\ndenkbaren Tätigkeit auf mindestens 400,00 DM belaufen müßte. \n\nb) Der weitergehende umfangreiche, durch Zeugen und Sachverständi-\n\ngen unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten zu Art und Umfang seiner \n\nLiquidatortätigkeit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht un-\n\nsubstantiiert. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine \n\nPartei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit \n\neinem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-\n\nson entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich \n\ndie Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlußfolgerung \n\naus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht \n\ngenügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob \n\ndie gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechts-\n\nfolgen erfüllt sind (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779 \n\nsowie v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957 m.w.Nachw.). Ein \n\nsolcher Fall liegt hier nicht vor. Art und Umfang seiner Tätigkeiten im Rahmen \n\nder einzelnen, von dem Sachverständigen W. vorgegebenen Leistungs-\n\nbereiche - Liquidationseröffnungsbilanz, Überschuldungsprüfung, Anmeldung \n\nder Auflösung im Handelsregister, Bekanntmachung der Auflösung, Grund-\n\nstücksverwaltung, Personalverwaltung, Erfüllung steuerlicher Pflichten der Ge-\n\nsellschaft, Jahresabschlüsse, Rechtsstreitigkeiten/Restitutionsansprüche, sons-\n\ntige Rechtsstreitigkeiten, Liquidation von Vermögen, Begleichung von Verbind-\n\nlichkeiten - hat der Beklagte zumindest so konkret vorgetragen, daß daraus die \n\nbegehrte Rechtsfolge seiner nach §§ 3, 4 VergütVO zu ermittelnden Vergütung \n\nals Liquidator auch für den hier vorliegenden Fall der vorzeitigen Beendigung \n\nder Verwaltertätigkeit abgeleitet werden kann (vgl. zur Berechnungsweise: \n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180 - betr. \n\nInsolvenzverwalter; BGHZ 146, 166 - betr. vorläufigen Insolvenzverwalter; zur \n\nRegelvergütung für den Konkursverwalter nach der VergütVO: BVerfG, Beschl. \n\nv. 9. Februar 1989 - 1 BvR 1165/87, ZIP 1989, 382 f.; BGHZ 157, 282, 297 \n\nm.w.Nachw.). Das gilt - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - auch \n\ninsoweit, als der Beklagte für einige Leistungsbereiche \"vorbereitende Tätigkei-\n\nten\" wie Sichtung und Ordnung des vorgefundenen Aktenmaterials oder inten-\n\nsives Aktenstudium zur Einarbeitung bei der Vorbereitung der Liquidationseröff-\n\nnungsbilanz behauptet hat, selbst wenn solche Arbeiten nicht in irgendwelchen \n\nSchriftstücken ihren Niederschlag gefunden haben sollten. Denn die Vergütung \n\ndes Liquidators ist ebenso wie die des Konkursverwalters im wesentlichen kein \n\n\"Erfolgshonorar\", sondern Tätigkeitsvergütung für geleistete Dienste, zu denen \n\nauch sämtliche vorbereitenden Aktivitäten gehören (vgl. Hess, InsVV 2. Aufl. \n\n§ 3 Rdn. 15 m.Nachw.). Selbst die Zahl der Stunden, die der Beklagte im Rah-\n\nmen seiner Amtsführung in eigener Person und durch Gehilfen aufgewendet \n\nhaben will, ließe sich - auch wenn ein Zeithonorar nicht vereinbart war - mit \n\nHilfe eines Sachverständigen zumindest überschlägig im Sinne einer Mindest-\n\nschätzung (§ 287 ZPO) in das Vergütungssystem der VergütVO - ein Misch-\n\nsystem zwischen pauschalierender Regelvergütung und am Einzelfall orientier-\n\nten Erhöhungen und Abschlägen (vgl. BGHZ 157, 282, 288 f.) - \"umrechnen\". \n\nGenügte danach das Beklagtenvorbringen den Anforderungen an die \n\nSubstantiierung, so konnte der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt \n\nwerden; vielmehr war es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die \n\nbenannten Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurtei-\n\nlung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erschienen (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 13. Juli 1998 aaO S. 1779). Diesen Maßstab der Substantiierungslast hat das \n\nBerufungsgericht verkannt und dadurch das schlüssige, unter Beweis gestellte \n\nVorbringen des Beklagten zu den wesentlichen Umständen seiner Tätigkeit \n\nübergangen (§ 286 ZPO). \n\nc) Das Oberlandesgericht hat zudem von einer Beweiserhebung durch \n\nVernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen auch insoweit zu Unrecht \n\nabgesehen, als es \"zusätzliche Zeugenbeweisantritte\" für \"nicht geeignet\" er-\n\nachtet hat, \"die dem Beklagten auferlegte Leistungsaufstellung anhand der Ge-\n\nschäftsunterlagen zu ersetzen\". \n\nIn dieser Ablehnung der Zeugenvernehmung liegt zum einen eine unzu-\n\nlässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. Sen.Urt. v. 13. September \n\n2004 - II ZR 137/02, WM 2004, 2365, 2366 m.w.Nachw.). Es entspricht gefes-\n\ntigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß der Tatrichter von der Erhebung \n\nzulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen darf, wenn das \n\nBeweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten \n\nTatsache bereits erwiesen oder zugunsten des Antragstellers zu unterstellen \n\nist, und daß bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte \n\nZurückhaltung geboten ist (Sen.Urt. v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000, \n\n2315, 2316 m.w.Nachw.). Dafür, daß die vom Beklagten benannten Zeugen zu \n\nden in ihr Wissen gestellten Tatsachen keine geeigneten Bekundungen bezüg-\n\nlich der einzelnen Tätigkeiten des Beklagten machen könnten, fehlt jeder An-\n\nhalt. \n\nZum anderen findet das Vorgehen des Berufungsgerichts, dem darle-\n\ngungs- und beweispflichtigen Beklagten die Art und Weise seiner Beweisfüh-\n\nrung, insbesondere die Reihenfolge der in Betracht kommenden Beweismittel, \n\nvorschreiben zu wollen, im Prozeßrecht keine Stütze. Selbst wenn es hier dem \n\nBeklagten - was offenbar nicht der Fall war - ohne weiteres möglich gewesen \n\nwäre, seine Leistungsaufstellung unter Bezeichnung konkreter Aktenstücke zu \n\nfertigen, so stand es ihm frei, anstelle des Beweisantritts durch Vorlage von Ur-\n\nkunden - zunächst oder vorrangig - den Zeugenbeweis zu wählen. \n\nIII. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die angebotenen Be-\n\nweise erhebt und auf dieser Grundlage die erforderlichen Feststellungen trifft. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nRiBGH Kraemer kann \nurlaubsbedingt nicht \nunterschreiben \nGoette \n\nCaliebe \n\nReichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-199-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:02.151968+00:00"}}