{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_194-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-07","aktenzeichen":"II ZR 194/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 C, Gh, 705, 730 ff. Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandanten- schutzklausel in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Ausle- gung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden. b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene Schuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzu- nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 194/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 B, 157 C, Gh, 705, 730 ff. \n\nVerkündet am: \n7. März 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines \n\nGesellschaftsvertrages (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandanten-\n\nschutzklausel in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Ausle-\n\ngung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche \n\nBedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder \n\nteilweise sinnlos erweisen würden. \n\nb) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene \n\nSchuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als \n\nunselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzu-\n\nnehmen. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - OLG Hamm \n\n LG Arnsberg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten \n\nabgewiesen worden ist. \n\nDie Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wech-\n\nselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden \n\nSteuerberaterpraxis zugrunde. \n\nDie Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu \n\ndem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen \n\nmit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte \n\nder Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin \n\nbestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schrei-\n\nben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversamm-\n\nlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt \"Ausschließung der Gesell- \n\nschafterin M.-H.\". Dem angedrohten Ausschluß kam die Klägerin zu- \n\nvor, indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis frist-\n\nlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpra-\n\nxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie die Mandanten der Gesellschaft an, \n\nwies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter \n\nBeifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur \n\nVerfügung zu stehen. \n\nDie Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Erstattung von \n\nZahlungen, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren \n\nSteuerschulden erbracht hat. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststel-\n\nlung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden, die ihm durch \n\ndie seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie \n\ndie Mandantenmitnahme entstanden sind. \n\nDas Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der \n\nWiderklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungs-\n\ngericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, \n\ndaß die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz \n\neinzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Beklagte das Widerklagebegehren weiter. Mit der Anschlußrevision \n\nbegehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattge-\n\nbenden erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt im Umfang der An-\n\nfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin hat kei-\n\nnen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin nach ihrem Ausscheiden geleiste-\n\nten Zahlungen unterlägen im Hinblick auf die zwischen den Parteien durchzu-\n\nführende Auseinandersetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen einer \n\nDurchsetzungssperre. Die Leistungsklage sei in ein Feststellungsbegehren, die \n\nForderung als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung \n\neinzustellen, umzudeuten und in diesem Umfang begründet. \n\nDie Widerklage sei unbegründet, da das Wettbewerbsverbot in § 7 des \n\nSozietätsvertrages vom 27. Dezember 1991 im Hinblick auf die Regelung in \n\n§ 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam sei. \n\nII. Zur Revision des Beklagten: \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der Widerklage \n\nhalten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe den - in der Berufungsinstanz unstreitigen - Vortrag der Parteien, \n\nihrem Vertragsverhältnis sei der Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 \n\nzugrunde zu legen und nicht der irrtümlich vom Landgericht herangezogene \n\nVertragsentwurf, unberücksichtigt lassen müssen. \n\nDa unstreitiger neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu be-\n\nrücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - XI ZR 229/03, NJW 2005, \n\n291, 292 f. m.w.Nachw.), war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO \n\ngehalten, seiner Entscheidung den unstreitig das vertragliche Verhältnis der \n\nParteien regelnden Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu le-\n\ngen. \n\n2. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Frage, ob der Beklagte die \n\nÜbernahme der Gesellschaft erklärt hat, eine Möglichkeit, die ihm in § 16 Abs. 3 \n\n(d) des Sozietätsvertrages für den Fall der Kündigung einer zweigliedrigen Ge-\n\nsellschaft eröffnet ist, nicht unentschieden lassen. Denn nur im Fall der Über-\n\nnahme kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Wettbe-\n\nwerbsverbots aus § 7 des Vertrages in Betracht. Liegt keine Übernahme vor, \n\nrichtet sich die Auseinandersetzung der Parteien, bezogen auf die ehemals \n\ngemeinsamen Mandatsverhältnisse, nach § 21 des Sozietätsvertrages. Diese \n\nRegelung enthält kein Wettbewerbsverbot, sondern sieht in § 21 Abs. 3 vor, \n\ndaß die Mandanten durch Rundschreiben aufzufordern sind mitzuteilen, mit \n\nwelchem der Gesellschafter sie das Beratungsverhältnis fortzusetzen wün-\n\nschen. \n\na) Hat der Beklagte die Übernahme erklärt, kommt entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Ver-\n\nstoßes der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot in § 7 des Vertrages grund-\n\nsätzlich in Betracht. § 7 des Vertrages, der ein Wettbewerbsverbot in Form \n\neiner Mandantenschutzklausel enthält, ist entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts nicht wegen Widersprüchlichkeit zu § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages un-\n\nwirksam. § 7 enthält ein wirksames, nämlich ein in zeitlicher, räumlicher und \n\ngegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitendes (s. allg. \n\nzu diesen Anforderungen Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, \n\n1337, 1338 f.) vertragliches Wettbewerbsverbot. Deshalb kann ein auf die Ver-\n\nletzung von § 7 des Vertrages gestützter Schadensersatzanspruch nicht mit der \n\nvom Berufungsgericht herangezogenen Begründung abgelehnt werden. \n\naa) Zwar ist die Auslegung eines Vertrages grundsätzlich Sache des Tat-\n\nrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob gesetzliche oder allgemein aner-\n\nkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder \n\nwesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. \n\nv. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Gemessen hieran ist die \n\nAuslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da sie gegen wesentliche \n\nAuslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt. \n\nbb) Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche \n\nFeststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Vertragsbestimmun-\n\ngen selbst auslegen. \n\n§ 7 des Vertrages trägt die Überschrift \"Wettbewerbsverbot, Mandanten-\n\nschutz\" und lautet wie folgt: \n\n\"1. (a) Den Gesellschaftern ist es untersagt, sich außerhalb der \nGesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbständig, unselb-\nständig oder beratend zu betätigen, auch nicht gelegentlich \noder mittelbar. \n\n... \n\n(b) Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem Aus-\nscheiden des Gesellschafters. Es ist beschränkt auf den \nOFD-Bezirk und die Mandanten, die von der Gesellschaft \nlaufend betreut werden oder in den letzten zwei Jahren vor \ndem Ausscheiden beraten wurden. \n\n...\" \n\n§ 20 trägt die Überschrift \"Abfindung\" und lautet in Abs. 2 (d) wie folgt: \n\n\"Übernimmt der ausscheidende Gesellschafter Mandate der Ge-\nsellschaft - sei es aufgrund einverständlicher Regelung, sei es \ndaß die Mandanten eine Fortsetzung des Mandats mit der Ge-\nsellschaft ablehnen und den Ausscheidenden zu beauftragen be-\nabsichtigen - wird der nach Buchstabe c zu ermittelnde Wert der \nMandate auf das Abfindungsguthaben angerechnet. ...\" \n\nBei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Regeln, \n\nwonach der objektive Sinn der Bestimmungen zu ermitteln ist, nur scheinbar \n\nbeachtet. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nach der allgemeinen \n\nLebenserfahrung davon auszugehen ist, eine vertragliche Bestimmung solle \n\nnach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt ha-\n\nben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher \n\nder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Re-\n\ngelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (Sen.Urt. v. \n\n18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536). Ein sinnvolles Nebeneinan-\n\nder der beiden Regelungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nohne weiteres möglich. Sieht - wie hier - § 20 die Zulässigkeit von Mandatsmit-\n\nnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor, folgt daraus bei objektiver, \n\nbeiderseits interessengerechter Auslegung zugleich, daß in diesen Fällen kein \n\nWettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 des Vertrages vorliegt. Erfüllt hingegen \n\ndie Mandantenmitnahme die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) nicht, liegt \n\nein Wettbewerbsverstoß vor. Warum eine derart sinnerhaltende Auslegung dem \n\nParteiwillen nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. \n\nb) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Regelung in \n\n§ 7 keine gemäß § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung. Es \n\nhandelt sich dabei nicht um eine Regelung, die dem fristlos Kündigenden ver-\n\nmögensrechtliche Verpflichtungen auferlegt, die im Ergebnis dazu führen, daß \n\ner nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Ge-\n\nbrauch macht oder nicht (siehe hierzu BGHZ 126, 226, 230 f.). Mit der Rege-\n\nlung sind auch im Falle der fristlosen Kündigung keine unzumutbaren vermö-\n\ngensrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Der Kündigende wird ausreichend \n\ngeschützt einerseits durch den Abfindungsanspruch, in dessen Ermittlung der \n\nWert der bei der Gesellschaft verbleibenden Mandate einfließt (§ 20 Abs. 2 (c) \n\ndes Vertrages), andererseits dadurch, daß er einen darüber hinausgehenden \n\nSchaden ersetzt verlangen kann, wenn das Verhalten des oder der Mitgesell-\n\nschafter ursächlich für seine fristlose Kündigung war (Sen.Urt. v. 16. Februar \n\n1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 723 \n\nRdn. 52 m.w.Nachw.). \n\nbb) Angesichts der Wirksamkeit der Regelung in § 7 stünde dem auf die \n\nVerletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Schadensersatzanspruch des \n\nBeklagten der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegen, wenn \n\ner, wie die Klägerin behauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die gesell-\n\nschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßendes Verhalten veranlaßt (\"provo-\n\nziert\") hätte. Diese Möglichkeit ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang \n\nmit seinen Hilfserwägungen angedeutet hat, nicht ausgeschlossen. Hierzu sind \n\nweitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich. \n\ncc) Sollte nach ergänzender Sachaufklärung eine Übernahme der Ge-\n\nsellschaft durch den Beklagten nicht festgestellt werden können, kommt ein \n\nSchadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 nicht in Betracht, da für \n\ndiesen Fall in § 21 Abs. 3 des Vertrages eine Sonderregelung ohne Wettbe-\n\nwerbsverbot oder Mandantenschutzklausel zwischen den Parteien getroffen \n\nworden ist. \n\ndd) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklag-\n\nten ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung \n\nseitens der Klägerin zusteht, da der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, \n\nsein Schadensersatzbegehren auch auf diesen Gesichtspunkt der vertraglichen \n\nTreuepflichtverletzung gestützt hat. Bei dieser Prüfung wird es ebenfalls das \n\nvorausgegangene, die Kündigung der Klägerin auslösende Verhalten des Be-\n\nklagten zu würdigen haben. \n\nIII. Zur Anschlußrevision der Klägerin: \n\nDie Anschlußrevision ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsge-\n\nricht ist zu Recht von dem Bestehen einer Durchsetzungssperre hinsichtlich der \n\nErstattungsansprüche der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die \n\nAnschlußrevision ohne Erfolg. \n\n1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. \n\n2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120) - was auch die Anschlußrevisi-\n\non nicht verkennt - davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters \n\naus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Durchsetzung einzelner Forde-\n\nrungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, diese vielmehr lediglich unselbständi-\n\nge Posten in der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz darstellen. Zwar \n\ngilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (siehe zu möglichen Ausnahmen \n\nSen.Urt. v. 2. Oktober 1997 aaO S. 2121 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall liegt \n\nhier entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht vor. Diese will die Durch-\n\nbrechung der Durchsetzungssperre damit begründen, daß die Auseinanderset-\n\nzungsbilanz auf den - hier revisionsrechtlich mangels entgegenstehender Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - \n\nTag des Ausscheidens der Klägerin, den 31. Juli 2001, zu erstellen sei, die Zah-\n\nlungen von der Klägerin jedoch erst Ende 2001 erbracht worden seien und da-\n\nher in die Auseinandersetzungsbilanz nicht einzustellen seien. \n\n2. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der \n\nLeistung der Klägerin an, sondern darauf, daß die Klägerin mit der Zahlung \n\neine Steuerschuld der Gesellschaft aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden begli-\n\nchen hat, für die sie ebenso wie der Beklagte haftet und die daher als aus dem \n\nGesellschaftsvermögen zu berichtigende Schuld in der Auseinandersetzungsbi-\n\nlanz zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich der Zahlung außerhalb der Auseinan-\n\ndersetzungsbilanz würde möglicherweise - wenn z.B. das Gesellschaftsvermö-\n\ngen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht - dazu füh-\n\nren, daß die Klägerin zur Rückzahlung in Form des Verlustausgleichs verpflich-\n\ntet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die \n\nBilanz vermieden werden. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/ii-zr-194-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/ii-zr-194-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:15.955956+00:00"}}