{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_189-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"II ZR 189/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 936, 930; ZPO § 286 G a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Be- sitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Ü- bergabe der Sache an den Erwerber voraus. b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen- dung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 189/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 936, 930; ZPO § 286 G \n\na) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Be-\n\nsitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Ü-\n\nbergabe der Sache an den Erwerber voraus. \n\nb) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht, \n\nträgt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen-\n\ndung. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 189/03 - OLG Dresden \n\n LG Gera \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 4. Juni 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Stadt vermietete das \n\nihr gehörende Gaststätten- \n\ngrundstück \"S.\" an O. K., der in den Räumen eine Diskothek und Gaststätte \n\nbetrieb. Durch Vertrag vom 26. April 1998 veräußerte K., der die Betriebsfüh-\n\nrung Ende Januar 1998 eingestellt und bis zum 31. Mai 1998 - auf dessen \n\nRechnung - einem Untermieter überlassen hatte, die in seinem Eigentum be-\n\nfindlichen Einrichtungsgegenstände an die Ve. GmbH V. (nachfolgend: V.). \n\nWegen - teils titulierter - Forderungen aus dem Mietverhältnis berief sich die \n\nBeklagte am 15. Juni 1998 gegenüber K. auf ein Vermieterpfandrecht und ver-\n\nweigerte gegenüber der V. im Juli 1998 die Herausgabe des Inventars. Durch \n\nnotariellen Vertrag vom 23. Dezember 1998 veräußerte die Beklagte das S., \n\nwobei das Inventar ausdrücklich ausgenommen wurde, an R. und C. M.. \n\nAnschließend verkaufte die V. die Einrichtungsgegenstände zum Preis von \n\n60.000,00 DM an die Grundstückserwerber. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der V. auf Scha-\n\ndensersatzleistung in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, infolge der \n\nWeigerung der Beklagten, das Inventar herauszugeben, sei die V. gehindert \n\ngewesen, die Einrichtung zum Preis von 120.000,00 DM an einen Interessenten \n\nzu verkaufen. Die auf die Differenz zu dem tatsächlich erzielten Kaufpreis ge-\n\nrichtete Klageforderung über 60.000,00 DM hat das Landgericht abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsbegeh-\n\nren stattgegeben. Mit ihrer - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren gemäß § 990 \n\nAbs. 2 BGB als begründet erachtet. Zwar habe der Beklagten wegen ihrer For- \n\nderungen an den Einrichtungsgegenständen ein Vermieterpfandrecht zuge-\n\nstanden. Dieses Recht sei jedoch infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs \n\ndurch die V. untergegangen. Zumindest verstoße die Ausübung des Vermieter-\n\npfandrechts durch die Beklagte gegen § 242 BGB, weil sie erklärt habe, daß \n\naufgrund des Eigentums des früheren Betreibers K. keine Einwände gegen \n\neinen Erwerb der Einrichtungsgegenstände durch die V. bestünden. \n\nII. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Eigentums durch die V. als \n\nVoraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens \n\n(§§ 990 Abs. 1 und 2, 286 a.F., 284 a.F. BGB) scheitert bereits - wie die Revi-\n\nsion zutreffend beanstandet - an der fehlenden Übergabe der Einrichtungsge-\n\ngenstände. Wie das Berufungsgericht in für das Revisionsgericht bindender \n\nWeise (§ 314 ZPO) festgestellt hat, vollzog sich die Übereignung nicht durch \n\nÜbergabe der Inventargegenstände, sondern auf der Grundlage eines Besitz-\n\nmittlungsverhältnisses. Demzufolge war die Beklagte als Inhaberin eines Ver-\n\nmieterpfandrechts (§ 559 BGB a.F.) befugt, der Entfernung der Inventargegens-\n\ntände zu widersprechen und letztere nach dem Auszug des Mieters K. - wie der \n\nInhaber eines \n\nrechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts \n\n(Staudinger/ \n\nEmmerich, BGB 12. Aufl. § 561 Rdn. 20; ebenso für die seit 1. September 2001 \n\ngeltende, im wesentlichen § 561 BGB a.F. entsprechende Regelung des \n\n§ 562 b BGB: Palandt/Weidenkaff, BGB 64. Aufl. § 562 b Rdn. 11) - in Besitz zu \n\nnehmen (§ 561 Abs. 1 BGB a.F.). Als berechtigte Besitzerin unterliegt die Be-\n\nklagte nicht der Haftung aus §§ 987 ff. BGB. \n\nWegen ihrer rückständigen Forderungen aus dem Mietverhältnis erwarb \n\ndie Beklagte gemäß § 559 Satz 1 BGB a.F. ein Pfandrecht an dem von dem \n\nMieter K. eingebrachten Inventar. Veräußert der Mieter das verpfändete Gut \n\nnach der Einbringung, so ist das Eigentum des Erwerbers mit dem Pfandrecht \n\nbelastet (BGH, Urt. v. 15. Februar 1995 - XII ZR 260/93, NJW 1995, 1350 f.; \n\nBGH, Urt. v. 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63, NJW 1965, 1475). Die Vorausset-\n\nzungen für einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Eigentums durch die V. \n\nsind nicht gegeben: Redlicher Erwerb des Eigentums von einem Nichtberechtig-\n\nten setzt bei einer Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut (§§ 930, 929 \n\nBGB) voraus, daß dem zu diesem Zeitpunkt weiter gutgläubigen Erwerber die \n\nSache von dem Veräußerer übergeben wird (§ 933 BGB). Ist die mittels Besitz-\n\nkonstitut veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, knüpft § 936 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB den lastenfreien Erwerb folgerichtig ebenfalls an die Über-\n\ngabe der Sache (Bamberger/Roth/Kindl, BGB 2003, § 936 Rdn. 6). Der Eigen-\n\ntumserwerb des Inventars durch die V. erfolgte mittels Besitzkonstitut (vgl. \n\nBGHZ 111, 142, 145 zum zweistufigen Besitzmittlungsverhältnis). Da das \n\nInventar der V. nicht übergeben wurde, ist für einen lastenfreien Erwerb von \n\nvornherein kein Raum (BGH, Urt. v. 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63, WM 1965, \n\n701, 704; RG JW 1937, 613 f.; ebenso für die seit 1. September 2001 geltende, \n\nim wesentlichen § 559 BGB a.F. entsprechende Regelung des § 562 BGB: \n\nMünchKommBGB/Artz 4. Aufl. § 562 Rdn. 19; Bamberger/Roth/Ehlert aaO \n\n§ 562 Rdn. 17; Palandt/Weidenkaff aaO § 562 Rdn. 10). \n\n2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen, worauf \n\ndie Revision zutreffend hinweist, ferner nicht die Annahme, daß die Beklagte ihr \n\nVermieterpfandrecht an den Einrichtungsgegenständen aufgegeben hat und \n\ndaher im Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeverlangens als nicht-\n\nberechtigte Besitzerin anzusehen ist. \n\na) Die - in die Anwendung des § 242 BGB gekleidete - Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Beklagte habe auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet, läßt \n\nwesentlichen Auslegungsstoff außer Betracht und ist von einer unzutreffenden \n\nBeurteilung der Beweislast beeinflußt. Die Beweislast für die behauptete Aufga-\n\nbe des Vermieterpfandrechts liegt als rechtsvernichtende Tatsache bei dem \n\nKläger (vgl. MünchKommZPO/Prütting 2. Aufl. § 286 Rdn. 109). \n\nb) Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger bislang nicht geführt. Zu \n\nUnrecht entnimmt das Berufungsgericht der im März 1998 zwischen K., dem \n\nGeschäftsführer der V., O., dem Bürgermeister der Beklagten, H., und der \n\nKämmerin der Beklagten, N., geführten Unterredung einen Verzicht der Beklag-\n\nten auf das Vermieterpfandrecht. Eine Aufgabe des Vermieterpfandrechts kann \n\nnicht aus der von dem Berufungsgericht mitgeteilten Aussage des - obendrein \n\nam Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressierten - Zeugen O. hergeleitet \n\nwerden, die Beklagte habe sich mit dem Erwerb der Einrichtungsgegenstände \n\ndurch die V. einverstanden erklärt, ohne dabei auf ihre gegen K. bestehenden \n\nForderungen und einen evtl. Sicherungsbedarf hinzuweisen. Einmal konnte die \n\nBeklagte einer Eigentumsübertragung von K. auf die V. unter Übernahme ihres \n\nPfandrechts schon rechtlich nicht entgegentreten. Zum andern war es nicht \n\nSache der Beklagten, auf ihr Vermieterpfandrecht hinzuweisen; vielmehr kam \n\numgekehrt - eine Übergabe des Inventars unterstellt - ein gutgläubiger lasten-\n\nfreier Erwerb durch die V. nur in Betracht, wenn sie sich - was der Zeuge \n\nO. gerade nicht mit Sicherheit bestätigen konnte - bei der Beklagten \n\nwegen der in den Mieträumen befindlichen Gegenstände nach einem etwaigen \n\nVermieterpfandrecht erkundigt hätte \n\n(BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971 \n\n- VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43 f. ). Auch hat das Berufungsgericht der Aussage \n\nder Zeugin N. eine unzutreffende Bedeutung beigemessen, wenn es ange-\n\nnommen hat, seitens der Beklagten hätten aufgrund des Eigentums des Zeu-\n\ngen K. keine Einwände gegen einen Erwerb der Einrichtungsgegenstände \n\ndurch die V. bestanden. Diese Aussage bringt die bereits erwähnte Tatsache \n\nzum Ausdruck, daß K. aufgrund des Vermieterpfandrechts an einer Übereig-\n\nnung des Inventars an die V. nicht gehindert war, besagt aber keineswegs, daß \n\ndie Beklagte auf ihr Vermieterpfandrecht verzichten wollte. Schließlich stützt \n\nsich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Aussage des Zeugen O.. Dieser \n\nhat nach seinen eigenen Angaben bei der Unterredung nicht zum Ausdruck ge-\n\nbracht, das Inventar entfernen zu wollen. Dies wäre aber die Voraussetzung für \n\nden angenommenen Verzicht auf das Vermieterpfandrecht, zu der das \n\n- ebenfalls - nicht ordnungsgemäß festgestellte Einverständnis der Vertreter der \n\nBeklagten hätte hinzutreten müssen. \n\n3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\n- ggf. nach ergänzendem Vorbringen der Parteien - die notwendigen Feststel-\n\nlungen treffen kann. Sollte das Berufungsgericht abermals zu einer Haftung der \n\nBeklagten dem Grunde nach gelangen, so kann der entgangene Gewinn (§ 252 \n\nBGB) hier nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden: Da es sich bei dem \n\n- gebrauchten - Inventar nicht um marktgängige Ware handelt und der Kläger \n\neinen besonders günstigen Erlös beansprucht, hat er den Vollbeweis zu führen \n\n(Staudinger/Schiemann, BGB 2005, § 252 Rdn. 20), zumal eine Schätzung \n\nmangels greifbarer Anhaltspunkte \"völlig in der Luft hängen\" würde (vgl. etwa \n\nBGHZ 91, 243, 256 f.; BGH, Urt. v. 5. Mai 1992 - X ZR 133/90, NJW-RR 1992, \n\n1077 f.). Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nGotte \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-20/ii-zr-189-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562b","ref_norm":"562b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-20/ii-zr-189-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:10.941459+00:00"}}