{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_163-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"II ZR 163/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 163/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, \n\n11. Zivilsenat, vom 11. April 2003 und das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg, Kammer 11 \n\nfür Handelssachen, vom \n\n30. Oktober 2002 werden für wirkungslos erklärt. \n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Ne-\n\nbenintervention des Streithelfers der Kläger verursachten Kos-\n\nten werden der Beklagten auferlegt. \n\nIII. Streitwert: \n\n1. Bis zur Erledigungserklärung: 40.000,00 €; \n\n2. Ab diesem Zeitpunkt: bis 52.500,00 € (bis dahin entstande-\n\nne Kosten des Rechtsstreits). \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Kläger haben sich als Minderheitsaktionäre der beklagten Aktien-\n\ngesellschaft - unterstützt von dem Nebenintervenienten - mit der Anfechtungs-\n\nklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss gemäß § 327 a ZPO der außeror-\n\ndentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. März 2002 gewandt. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufun-\n\ngen der Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen, den angefochtenen Be-\n\nschluss nur hinsichtlich eines geringen Teils der Barabfindungsregelung für un-\n\nwirksam erklärt und im Übrigen die Revision zugelassen. Im Verlaufe des von \n\nden Klägern betriebenen Revisionsverfahrens hat die ordentliche Hauptver-\n\nsammlung der Beklagten am 27. August 2003 einen zweiten Squeeze-out-\n\nBeschluss gefasst, den nur der Kläger zu 1 angefochten hat. Im Rahmen eines \n\nmit der Beklagten und deren Hauptaktionärin vor dem Oberlandesgericht \n\nHamburg - auch zugunsten der übrigen außenstehenden Aktionäre - geschlos-\n\nsenen gerichtlichen Vergleichs hat der Kläger zu 1 jene zweite Anfechtungskla-\n\nge zurückgenommen; anschließend ist der (zweite) Übertragungsbeschluss am \n\n11. Mai 2004 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Rücksicht darauf \n\nhaben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \n\nerklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Umstritten ist zwischen \n\nihnen, ob die in dem Vergleich mit dem Kläger zu 1 von der Beklagten erklärte \n\nÜbernahme der Kosten der Klageverfahren nicht nur zugunsten des Klägers \n\nzu 1, sondern auch für die übrigen Kläger des hiesigen Verfahrens gilt; unstrei-\n\ntig ist jedoch, dass sich die dem Vergleich beigetretene Hauptaktionärin der \n\nBeklagten im Zusammenhang mit anderen Prozessvergleichen zur Übernahme \n\nder Kosten aller Rechtszüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger ver-\n\npflichtet hat. \n\n2 \n\nII. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt \n\nerklärt haben, ist nur noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach \n\n§ 91 a ZPO zu entscheiden; etwaige anderweitige Regelungen in Vergleichen \n\nanderer Verfahren machen angesichts des Streits der Parteien über deren \n\nTragweite die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht entbehrlich. \n\n3 \n\nDie Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsa-\n\nche übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen \n\nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91 a ZPO). \n\nDabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher \n\nBedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des \n\nmateriellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich \n\neine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung \n\nim Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich \n\nschwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothe-\n\ntischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. höchstrichterliche \n\nRechtsprechung: vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, \n\nNJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der \n\nSenat nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende \n\nZulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \n\nder \"Jahresabschlüsse ... für die letzten drei Geschäftsjahre\" in § 327 c Abs. 3 \n\nNr. 2 AktG abschließend zu entscheiden; wenngleich vieles für die von dem \n\nBerufungsgericht im Anschluss an die überwiegende Meinung im Schrifttum \n\nvertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als \n\noffen bezeichnet werden. \n\n4 \n\nAuf der Basis dieses Sach- und Streitstandes hat der Senat gleichwohl \n\nnicht etwa - was ohne zusätzliche Verteilungskriterien nahe gelegen hätte - die \n\nKosten gegeneinander aufgehoben; vielmehr hat er nach billigem Ermessen \n\nweitere Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen, die letztlich die alleinige \n\nKostentragung der Beklagten als angemessen erscheinen lassen. Maßgeblich \n\ndafür war zum einen, dass die Beklagte selbst das erledigende Ereignis da-\n\ndurch herbeigeführt hat, dass sie - offenbar zur Vermeidung von drohenden \n\nNachteilen im Falle eines etwaigen Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit - \n\neinen zweiten Squeeze-out-Beschluss gefasst hat und dass sie sich insoweit in \n\ndem Vergleich durch Erhöhung der von den Klägern und anderen außenste-\n\nhenden Aktionären geforderten Abfindung, die letztlich wirtschaftlich der alleini-\n\nge Zweck auch des vorliegenden Anfechtungsverfahrens war, \"freiwillig\" in die \n\nRolle des Unterlegenen begeben hat. Zudem legt die im Vergleich getroffene \n\nRegelung, wonach die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten \n\n\"der\" Klageverfahren, der Eilverfahren und dieses Vergleichs trägt, die Ausle-\n\ngung nahe, dass damit nicht nur die Kosten des hiesigen Klägers zu 1 als Ver-\n\ngleichsbeteiligtem gemeint sind, sondern dass die Regelung auch Wirkung zu-\n\ngunsten sämtlicher Kläger des hiesigen Klageverfahrens haben soll; dafür \n\nspricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach dem Willen der Vergleichschlie-\n\nßenden der Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten \n\nwirken und dementsprechend einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S. der \n\n§§ 328 f. BGB darstellen sollte. \n\n5 \n\nSchließlich hat die Beklagte immerhin eingeräumt, dass - wenn nicht sie \n\nselbst - so doch ihre damalige Haupt- und jetzige Alleinaktionärin sich auch an-\n\nderweitig gegenüber dem Kläger zu 1 verpflichtet hat, die Kosten aller Rechts-\n\nzüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger zu übernehmen. Damit soll \n\n- was im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigungsfähig ist - jedenfalls \n\nsichergestellt werden, dass nicht nur der Kläger zu 1 unmittelbar, sondern auch \n\ndie übrigen Kläger im Ergebnis wirtschaftlich von sämtlichen Kosten des vorlie-\n\ngenden Rechtsstreits im Verhältnis zur Beklagten befreit sein sollen. \n\n6 \n\nNach diesen Billigkeitsmaßstäben erscheint es auch angemessen, der \n\nBeklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gemäß § 101 \n\nAbs. 1 i.V.m. § 91 a ZPO aufzuerlegen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2002 - 411 O 34/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2003 - 11 U 215/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-163-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327c","ref_norm":"327c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-163-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:39.359978+00:00"}}