{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_159-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-18","aktenzeichen":"II ZR 159/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 705, 737, 138; GG Art. 12 Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 159/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 705, 737, 138; GG Art. 12 \n\nEine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen \n\neines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht \n\nmit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter \n\neiner besonderen Sanktion zu unterwerfen. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2005 - II ZR 159/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April \n\n2003 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, \n\n30. Zivilkammer, vom 28. November 2002 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten nach Beendigung ihres Sozietätsverhältnisses dar-\n\num, ob die Klägerin von dem Beklagten verlangen konnte, daß dieser bis zum \n\n31. Dezember 2003 im Bereich des Regierungsbezirks O. , insbeson-\n\ndere an der Anschrift K. straße 23/III, M. , nicht als Rechtsanwalt \n\ntätig werde. \n\nDer Beklagte, ein auf dem Gebiet des Medizinrechts tätiger Rechtsan-\n\nwalt, war nach neunmonatiger Tätigkeit als freier Mitarbeiter am 1. Juli 1996 als \n\nSozius in die klagende Rechtsanwaltssozietät eingetreten, die ebenfalls einen \n\nmedizinrechtlichen Schwerpunkt besitzt. Der zusammen mit anderen Verträgen \n\nund Vereinbarungen zum Bestandteil des Eintrittsvertrages gemachte Ände-\n\nrungs- und Ergänzungsvertrag vom 23. November 1981 enthält in § 10 b Nr. 1 \n\nAbs. 1 eine Fortsetzungsklausel sowie in § 12 e Nr. 5 ein Wettbewerbsverbot \n\nfür Gesellschafter, die aufgrund einer Kündigung durch Pfändungsgläubiger, \n\ndurch den Verlust der Anwaltszulassung oder durch Ausschließung aus der \n\nGesellschaft aus der Sozietät ausscheiden. Das Wettbewerbsverbot verbietet \n\njegliche Konkurrenztätigkeit, insbesondere als Rechtsanwalt; es untersagt die \n\nBeteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsbeistandskanzlei, Steuerbe-\n\nratungsgesellschaft sowie ähnlichen Unternehmen; es betrifft auch eine Tätig-\n\nkeit als angestellter oder freier Mitarbeiter, wenn damit die Übernahme von \n\nMandaten aus dem Mandantenkreis der Klägerin durch den Arbeitgeber ver-\n\nbunden ist, unabhängig davon, ob der Ausgeschiedene an den eingehenden \n\nGebühren in irgendeiner Form teilhat oder nicht. Das Verbot soll mit dem Aus-\n\nscheiden aus der Sozietät beginnen, fünf Jahre lang gelten und sich auf den \n\nBereich des Regierungsbezirks O. erstrecken. \n\nAb Mitte 1999 führte die Klägerin im Einvernehmen aller Sozien mit der \n\nin demselben Haus wie sie selbst ansässigen M. Rechtsanwaltskanzlei \n\nF. Fusionsgespräche. Diese mündeten am 26. Oktober 2001 in einen von bei-\n\nden Seiten akzeptierten Vertragsentwurf. Der Beklagte hatte ab Mitte Septem-\n\nber 2001 mit Einverständnis seiner Mitgesellschafter für die Klägerin daneben \n\nFusionsgespräche mit der Anwaltssozietät R. aufgenommen, die wie die Kläge-\n\nrin schwerpunktmäßig medizinrechtliche Mandate wahrnimmt, in M. sei-\n\nnerzeit aber noch keinen Kanzleisitz hatte. Nach dem Inhalt des bestimmte \n\nStrukturen der künftigen fusionierten Kanzlei festlegenden Vertragsentwurfs mit \n\nF. wäre nach dem in den Vorinstanzen nicht geprüften Vortrag des Beklagten \n\nein Zusammengehen mit der Kanzlei R. nicht mehr in Betracht gekommen. Der \n\nBeklagte hielt deswegen den Abschluß des Fusionsvertrages mit F. für verfrüht \n\nund strebte eine weitere Klärung an. Trotz seines Widerspruchs unterzeichne-\n\nten die übrigen Gesellschafter den mit der Kanzlei F. ausgehandelten Fusions-\n\nvertrag am 29. Oktober bzw. 8. November 2001. \n\nUnter dem 20. November 2001 kündigte der Beklagte seine Mitglied-\n\nschaft in der Sozietät aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 2001, hilfsweise \n\nzum nächstmöglichen Zeitpunkt. Am 21. Dezember 2001 - inzwischen war es \n\nzu einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zwischen den Par-\n\nteien gekommen - kündigte er seine Mitgliedschaft erneut aus wichtigem Grund, \n\njedoch mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin wies die Kündigungen zurück und \n\nbeschloß auf der Gesellschafterversammlung vom 2. Januar 2002 den Aus-\n\nschluß des Beklagten aus der Sozietät. \n\nDer Beklagte übte seine Anwaltstätigkeit ab 2. Januar 2002 als Mitglied \n\nder Sozietät R. in M. , K. straße 23/III, aus. Nach Erlaß des ange-\n\nfochtenen Urteils wechselte er in die B. er Kanzlei dieser Sozietät. \n\nDie Klägerin, die die Wettbewerbsklausel des Gesellschaftsvertrages ge-\n\nrichtlich durchsetzen will, hat ihr Unterlassungsbegehren in zweiter Instanz \n\ndurch den Hilfsantrag ergänzt, den Beklagten zu verurteilen, es bis zum 31. De-\n\nzember 2003 zu unterlassen, im Bereich des Regierungsbezirks O. \n\nals bei der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M. \n\nzugelassener Rechtsanwalt tätig zu werden, insbesondere an der Anschrift \n\nK. straße 23/III in M. einen Kanzleisitz zu unterhalten. Landgericht und \n\nOberlandesgericht haben der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Mit seiner \n\nvom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der Entscheidun-\n\ngen der Vorinstanzen zur Abweisung der Klage. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte wirksam \n\naus der Sozietät ausgeschlossen worden ist. Seine vor der Ausschließung er-\n\nklärten außerordentlichen Kündigungen seien mangels eines wichtigen Grun-\n\ndes unwirksam. Der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt anzunehmen, seine \n\nMitgesellschafter könnten den Fusionsvertrag mit der Kanzlei F. auch ohne ihn \n\nwirksam abschließen oder dies versuchen. Daß sie den Vertrag trotz seiner Er-\n\nklärung, nicht unterzeichnen zu wollen, ihrerseits unterschrieben hätten, sei \n\nweder pflicht- noch treuwidrig. Die Gefahr einer \"Zwangsvergesellschaftung\" \n\ndes Beklagten habe zu keiner Zeit bestanden. Seine Mitgesellschafter seien, \n\nwie ihr Drängen auf Unterzeichnung des Fusionsvertrages zeige, davon ausge-\n\ngangen, daß es ohne Zustimmung des Beklagten nicht zu der Fusion komme. \n\nDas Wettbewerbsverbot verstoße nicht gegen § 138 BGB. Dessen Dauer sei \n\nmit fünf Jahren zwar zu lang bemessen, das habe die Klägerin jedoch berück-\n\nsichtigt, indem sie es in zulässiger geltungserhaltender Reduktion nur für einen \n\nZeitraum von zwei Jahren geltend gemacht habe. \n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nSchon in dem zur Anwendbarkeit des § 12 e Nr. 5 des Gesellschaftsver-\n\ntrages führenden Ausgangspunkt begegnet das angefochtene Urteil durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Denn es fehlt an tragfähigen Feststellungen zur \n\nUnwirksamkeit der Kündigungserklärungen des Beklagten und der Wirksamkeit \n\ndes von seinen ehemaligen Mitgesellschaftern gefaßten Ausschließungsbe-\n\nschlusses. Dazu wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. \n\nzuletzt Sen.Urt. v. 31. März 2003 - II ZR 8/01, ZIP 2003, 1037, 1038 \n\nm.w.Nachw.) erforderlich gewesen zu klären, ob den Beteiligten nach der Ge-\n\nsamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsver-\n\nhältnisses bis zum nächsten angemessenen ordentlichen Beendigungstermin \n\nzumutbar war. Wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, das Vertrauensver-\n\nhältnis unter den Sozien zerrüttet ist, kann diese Frage nicht ohne Berücksichti-\n\ngung der beiderseitigen Verhaltensweisen beantwortet werden. Diese umfas-\n\nsende - hinsichtlich des Verhaltens der Mehrheit der Sozietät auch aus dem \n\nBlickwinkel des Beklagten - vorzunehmende Gesamtwürdigung läßt das ange-\n\nfochtene Urteil vermissen. Es berücksichtigt vor allem nicht das robuste Vorge-\n\nhen der ehemaligen Mitgesellschafter in den entscheidenden Wochen im No-\n\nvember und Dezember 2001. \n\nFür die Berechtigung der von dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen \n\nKündigung spricht, daß seine Mitgesellschafter in Kenntnis seiner bereits Ende \n\nOktober 2001 erklärten und Anfang November 2001 wiederholten Weigerung, \n\nden Fusionsvertrag vor einem Abschluß der mit der Sozietät R. geführten Ko-\n\noperationsgespräche zu unterzeichnen, ihrerseits die Vereinbarungen mit der \n\nKanzlei F. gleichwohl am 29. Oktober und 8. November unterschrieben haben. \n\nDie Ernsthaftigkeit ihres Willens, das Fusionsvorhaben mit F. zum 1. Januar \n\n2002 zu verwirklichen, haben sie nicht nur durch die wiederholten Aufforderun-\n\ngen an den Beklagten, ebenfalls zu unterzeichnen, sondern vor allem dadurch \n\nunterstrichen, daß sie Ende November 2001 - wenn auch nur \"probeweise\" - \n\ndie EDV-Systeme beider Kanzleien zusammengeführt und wenige Tage später \n\neine gemeinsame Weihnachtsfeier abgehalten haben, bei der die jeweils \"neu-\n\nen Sozien\" vorgestellt wurden. Gerade im Hinblick darauf, daß die Klägerin in \n\nihrer Antwort auf das erste Kündigungsschreiben des Beklagten deutlich ge-\n\nmacht hatte, daß die anderen Partner der Sozietät an den Fusionsplänen fest-\n\nhalten wollten und der Ansicht waren, von ihnen habe eine Verweigerung der \n\nUnterzeichnung nicht verlangt werden können, durfte der Beklagte annehmen, \n\ndaß seine Mitgesellschafter sich ohne Rücksicht auf das bestehende Einstim-\n\nmigkeitserfordernis mit ihrer Auffassung durchsetzen und sich über seine Be-\n\nlange als Mitglied der Sozietät hinwegsetzen wollten. Dafür, daß der Beklagte, \n\nwas nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nur in Ausnahmefällen in \n\nBetracht kommen kann \n\n(Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 119 Rdn. 26 \n\nm.w.Nachw.), den Vorstellungen der anderen Gesellschafter hätte zustimmen \n\nmüssen, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. \n\nSelbst wenn diese Verhaltensweisen der Mitgesellschafter des Beklagten \n\nnoch nicht so schwerwiegend gewesen sein sollten, daß ihm ein weiteres \n\nVerbleiben in der Sozietät bis zum nächst möglichen Termin seines Ausschei-\n\ndens zumutbar blieb, durften sie bei der Überprüfung der Ausschließungsent-\n\nscheidung nicht - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - völlig unberück-\n\nsichtigt bleiben. Vielmehr kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht \n\nausgeschlossen werden, daß die gebotene Gesamtabwägung aller Umstände \n\ndes Falles das Ergebnis hätte haben müssen, daß auch die Gesellschafter-\n\nmehrheit nicht berechtigt war, den Beklagten im Hinblick auf sein Vorgehen ge-\n\ngenüber den gemeinsamen Mandanten im Dezember 2001 aus wichtigem \n\nGrund auszuschließen. \n\nDiese Rechtsfehler nötigen indessen nicht zu einer Zurückverweisung \n\nder Sache, vielmehr kann der Senat in der Sache selbst abschließend ent-\n\nscheiden. Denn die Klage erweist sich unabhängig davon, ob der Beklagte \n\nwirksam aus der Klägerin ausgeschlossen worden ist, bereits deshalb als nicht \n\nbegründet, weil das Wettbewerbsverbot des § 12 e Nr. 5 des Vertrages vom \n\n23. November 1981, auf das sie sich stützt, entgegen der Ansicht des Oberlan-\n\ndesgerichts nicht wirksam, sondern gemäß § 138 BGB nichtig ist. \n\n1. Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die grundgesetzlich ge-\n\nschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht gemäß \n\n§ 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner \n\ndes ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfol-\n\nge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Be-\n\nrufsfreiheit zu schützen; sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, \n\nden früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksam-\n\nkeit hängt davon ab, daß sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hin-\n\nsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (vgl. BGHZ 91, 1, 6 f.; Sen.Urt. v. \n\n28. April 1986 - II ZR 254/85, ZIP 1986, 1056, 1058; v. 14. Juli 1986 \n\n- II ZR 296/85, WM 1986, 1282; v. 29. Oktober 1990 - II ZR 241/89, WM 1990, \n\n2121, 2122; v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741, 742; v. \n\n14. Juli 1997 - II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; v. 8. Mai 2000 \n\n- II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498; v. 29. September 2003 - II ZR 59/02, WM \n\n2003, 2334). Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeit-\n\nlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt nach \n\nder Rechtsprechung des Senats eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; \n\ndie Mißachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die \n\nNichtigkeit des Verbots zur Folge (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 aaO). Die-\n\nsen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Regelung nicht gerecht. \n\n2. Die Bestimmung geht nicht nur zeitlich weit über das erforderliche Maß \n\nhinaus, wie die Klägerin ausweislich ihres auf die nach der Rechtsprechung des \n\nSenats (Urt. v. 8. Mai 2000 aaO) zulässige Dauer von zwei Jahren beschränk-\n\nten Unterlassungsantrags selbst erkannt hat, sondern auch in gegenständlicher \n\nund räumlicher Hinsicht. Sie verbietet einem aus der Klägerin ausgeschlosse-\n\nnen Gesellschafter auf die Dauer von fünf Jahren für den gesamten Regie-\n\nrungsbezirk O. mit einer Einwohnerzahl von mehreren Millionen Men-\n\nschen jegliche Konkurrenztätigkeit und sieht einen Verstoß hiergegen schon \n\ndarin, daß der ausgeschlossene Partner \"als Rechtsanwalt oder wie ein solcher \n\ntätig\" wird, \"oder sich an einer Anwaltssozietät\" beteiligt \"oder in ähnlicher Wei-\n\nse (z.B. Rechtsbeistandskanzlei, Steuerberatungsgesellschaft oder ähnliche \n\nBüros bzw. Unternehmen) sich\" betätigt oder beteiligt. Das Wettbewerbsverbot \n\nbeschränkt sich zudem nicht, wie dies bei einer Mandantenschutzklausel der \n\nFall ist (vgl. Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 aaO), auf die bisher von der Kanzlei betreu-\n\nten Mandanten, sondern erfaßt alle im Bezirk O. wohnenden potentiellen \n\nMandanten. \n\n3. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz die oben näher dar-\n\ngestellte Bedeutung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, wenn es \n\nmeint, der von ihm in der Klausel gefundene Sanktionscharakter rechtfertige die \n\nÜberschreitung der beschriebenen Grenzen. Ebensowenig, wie das Wettbe-\n\nwerbsverbot dazu eingesetzt werden darf, den ehemaligen Partner für die Zu-\n\nkunft als Wettbewerber auszuschalten, ist es gerechtfertigt, den - aus wichtigem \n\nGrund - ausgeschlossenen Partner auf diesem Wege zusätzlich zu \"bestrafen\". \n\nEs kommt deswegen nicht darauf an, ob schon der Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts zutreffend ist, daß § 12 e Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der \n\nParteien ein gesellschaftsschädliches Verhalten hat sanktionieren wollen. \n\nGoette Kraemer Münke \n\n Strohn Reichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-18/ii-zr-159-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-18/ii-zr-159-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:36.483144+00:00"}}