{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_153-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"II ZR 153/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. März 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Aa, 737; GmbHG § 34; AktG § 246 a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer GmbH auszuschließen, kann dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn als Grund für die Ausschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Koopera- tionsvertrages bestimmt ist, dem gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bin- dung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, weil mit ihr keine Chancen verbunden sind, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages beste- hen. b) Anfechtungsgründe gegenüber einem Gesellschafterbeschluß müssen, soll die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht funktionslos werden, inner- halb dieser Frist geltend gemacht werden, eine zeitlich unbegrenzte Einfüh- rung solcher Gründe kommt nicht in Betracht (Klarstellung von BGHZ 152, 1, 6).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 153/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n14. März 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 138 Aa, 737; GmbHG § 34; AktG § 246 \n\na) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne \nVorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer GmbH auszuschließen, \nkann dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn als Grund für die \nAusschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Koopera-\ntionsvertrages bestimmt ist, dem gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bin-\ndung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, weil mit ihr keine Chancen \nverbunden sind, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages beste-\nhen. \n\nb) Anfechtungsgründe gegenüber einem Gesellschafterbeschluß müssen, soll \ndie Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht funktionslos werden, inner-\nhalb dieser Frist geltend gemacht werden, eine zeitlich unbegrenzte Einfüh-\nrung solcher Gründe kommt nicht in Betracht (Klarstellung von BGHZ 152, 1, \n6). \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 153/03 - OLG Frankfurt \n\n LG Fulda \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 wird \n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nGegenstand der beklagten Gesellschaft ist die Errichtung, die Organisa-\n\ntion und der Betrieb einer internationalen Kooperation nationaler Paketdienste. \n\nGesellschafter sind die jeweils in ihren Ländern exklusiv als Partner des \n\nSystems tätigen \"nationalen Partner\". Zwischen der Beklagten und den nationa-\n\nlen Partnern bestehen Kooperationsverträge, die im einzelnen die gegenseiti-\n\ngen Rechte und Pflichten festlegen. Diese Verträge sind auf unbestimmte Zeit \n\ngeschlossen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate zum \n\nMonatsende; außerdem ist bestimmt, daß die Verträge aus wichtigem Grund \n\njederzeit gekündigt werden können, wobei - in nicht abschließender Form - eine \n\nReihe von Umständen aufgeführt sind, die als wichtiger Grund gelten sollen. In \n\n§ 8 Abs. 2 lit. a der Satzung der Beklagten war ursprünglich vorgesehen, daß \n\nder Beklagten eine call-option zusteht, wenn ein Gesellschafter nicht mehr in \n\ndas von ihr organisierte Paketsystem als nationaler Partner eingegliedert ist. \n\nDie zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteils war nach § 9 aaO u.a. für \n\nden Fall der Kündigung der Gesellschaft seitens eines Gesellschafters oder bei \n\neinem Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot zuge-\n\nlassen. Im Dezember 1995 wurde eine Satzungsänderung beschlossen, die die \n\ngenannte call-option aufhob und als neuen Einziehungsgrund den Fall aufführ-\n\nte, daß ein Gesellschafter nicht mehr nationaler Partner ist. Ob diese am \n\n15. März 2002 in das Handelsregister eingetragene Satzungsänderung wirksam \n\nbeschlossen worden ist, ist zwischen den Parteien umstritten. \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in S., \n\ndie zu den Gründungsgesellschaftern der Beklagten gehörte und einen Ge-\n\nschäftsanteil von 4.440,00 € (= 4,278 % des Stammkapital s) hält, war die für \n\nSpanien zuständige Organisation. Mit Beschluß vom 20. März 2001 hat die Ge-\n\nsellschafterversammlung der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin aus \n\ndem Beirat - er ist u.a. zuständig für die Bestellung und Abberufung der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten - abberufen und beschlossen, der beabsichtigten \n\nKündigung des mit der Klägerin geschlossenen Kooperationsvertrages zum \n\n31. März 2002 zuzustimmen und die Geschäftsführung anzuweisen, die Kündi-\n\ngung auszusprechen. Der Beschluß der Versammlung lautet: \n\n\"The Shareholder Meeting instructs the Management to terminate \nin accordance \nthe Co-Operation Agreement with R. L. \nwith the contractual notice period\" \n\nZeitgleich mit dieser Gesellschafterversammlung hat der dort neugewähl-\n\nte Beirat den bisherigen Geschäftsführer T. abberufen und an seiner Stelle \n\nTh. A. zum Geschäftsführer bestellt. Dieser sprach namens der Gesell- \n\nschaft mit Schreiben vom 21. März 2001 gegenüber der Klägerin die Kündigung \n\ndes Kooperationsvertrages zum 31. März 2002 aus; diesem Schreiben, in wel-\n\nchem Herr A. mitteilte, zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden \n\nzu sein, war ein die Abberufung des bisherigen und die Bestellung des neuen \n\nGeschäftsführers betreffender Auszug aus dem Protokoll der Gesellschafter-\n\nversammlung vom 20. März 2001 beigefügt. \n\nDen Beschluß der Gesellschafterversammlung und die Kündigung des \n\nKooperationsvertrages hält die Klägerin für unwirksam, weil sie auf diese Weise \n\ngleichzeitig ihre Gesellschafterstellung - sei es auf dem Wege der Ausübung \n\nder call-option, sei es auf dem der Zwangseinziehung - verliere, ohne daß dafür \n\nein sachlicher Grund bestehe. Mit ihrer am 4. Mai 2001 bei Gericht eingegan-\n\ngenen Anfechtungs- und Feststellungsklage hat sie auf Nichtigerklärung des \n\nBeschlusses vom 20. März 2001 und auf die Feststellung angetragen, daß die \n\nausgesprochene Kündigung des Kooperationsvertrags unwirksam ist. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat \n\ndie Klägerin - gestützt auf ein von ihr inzwischen eingeholtes Rechtsgutachten - \n\nihr Begehren auch damit begründet, ihr sei in der Gesellschafterversammlung \n\ndas rechtliche Gehör verweigert worden, weil man ihrem Geschäftsführer den \n\nGrund für die Kündigung des Vertrags nicht mitgeteilt habe; außerdem sei damit \n\nihr Informationsrecht aus § 51 a GmbHG verletzt worden. Schließlich hat sie \n\nsich darauf berufen, daß Herr A. bei der Kündigung nicht alleinvertretungs- \n\nberechtigtes Organ der Beklagten gewesen sei; sie bestreitet in diesem Zu-\n\nsammenhang, daß dem abberufenen Geschäftsführer T. die Entschließung \n\nder Gesellschafterversammlung vor Ausspruch der Kündigung mitgeteilt worden \n\nsei. Deswegen hat sie mit Schreiben vom 13. November 2002 die Kündigung \n\nauch wegen fehlender (Allein-)Vertretungsmacht des Herrn A. zurückgewie- \n\nsen. Während des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Gesellschafterver-\n\nsammlung der Beklagten beschlossen, von der call-option Gebrauch zu ma-\n\nchen bzw. den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen. Die Berufung der Klä-\n\ngerin blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsene - Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die klageab-\n\nweisende Entscheidung des Landgerichts mit Recht bestätigt. Der angefochte-\n\nne Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20. März 2001 und die \n\nzwecks seiner Umsetzung ausgesprochene ordentliche Kündigung des Koope-\n\nrationsvertrages sind formell und materiell wirksam. \n\n1. Das nach dem Kooperationsvertrag in das freie Ermessen beider Ver-\n\ntragsteile gestellte Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen, ist für die Beklag-\n\nte nicht deswegen eingeschränkt, weil die Beendigung des Kooperationsvertra-\n\nges der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, die Gesellschafterstellung der Klä-\n\ngerin auf dem satzungsrechtlich vorgegebenen Weg zu beenden. \n\na) Auch die Klägerin verkennt nicht, daß der Kooperationsvertrag, der \n\nzwischen einer ordentlichen - erst zum Ablauf des zwölften Monats nach der \n\nErklärung wirkenden - und einer aus wichtigem Grund jederzeit möglichen Kün-\n\ndigung unterscheidet und hinsichtlich des Rechts zu ordentlicher Kündigung \n\nbeide Vertragsparteien gleich behandelt, keinen Anhaltspunkt für ihre Auffas-\n\nsung gibt, der Beklagten sei auch eine ordentliche Kündigung nur bei Vorhan-\n\ndensein eines wichtigen Grundes erlaubt. \n\nb) Zu Unrecht meint die Klägerin, die Einschränkung des in dem Koope-\n\nrationsvertrag vereinbarten freien, gerade nicht an besondere Gründe gebun-\n\ndenen ordentlichen Kündigungsrechts ergebe sich aus gesellschaftsrechtlichen \n\nGrundsätzen. \n\naa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 \n\nm.w.Nachw.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 = WM 2004, \n\n985; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, \n\n4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann allerdings eine gesellschaftsvertragliche Regelung \n\nnicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht ein-\n\nräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer \n\nPersonengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen. \n\nTragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung \n\nbedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des \n\nanderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so \n\ndaß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters \n\nausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch \n\nmacht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den \n\nVorstellungen der anderen Seite beugt (\"Damoklesschwert\" vgl. BGHZ 81, 263, \n\n268; BGHZ 105, 213, 217). \n\nbb) Einem solchen gesellschaftsvertraglich begründeten \"Hinauskündi-\n\ngungsrecht\" ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung - anders als die Klägerin \n\nmeint - schon nicht unmittelbar vergleichbar. Nach der Satzung ist nicht einem \n\neinzelnen Gesellschafter die Entscheidung überlassen, über die Zustimmung \n\nzur Kündigung eines der zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern \n\nbestehenden Kooperationsvertrages zu befinden, vielmehr beschließen hier-\n\nüber die gleichzeitig als nationale Partner in das Paketsystem eingegliederten \n\nGesellschafter. Allenfalls durch eine Übernahme einer größeren Zahl der natio-\n\nnalen Partner durch einen der Gesellschafter kann sich im Laufe der Zeit eine \n\nSituation ergeben, in der dieser, weil er nunmehr die Mehrheit der Stimmen in \n\nder Gesellschafterversammlung besitzt, wie ein Gesellschafter mit gesell-\n\nschaftsvertraglich begründeten Befugnissen einen anderen Gesellschafter auf \n\ndem Zwischenschritt über die an keine sachliche Voraussetzung gebundene \n\nBeendigung des Kooperationsvertrages aus der Gesellschaft entfernen kann. \n\ncc) Selbst wenn man mit der Klägerin diese faktisch gewonnene Ent-\n\nscheidungsmacht den genannten Fällen eines gesellschaftsvertraglich einge-\n\nräumten \"Hinauskündigungsrechts\" gleichstellen wollte, ist es nicht als sitten-\n\nwidrig anzusehen, wenn die Beklagte von den ihr in dem Kooperationsvertrag \n\neingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Der Grundsatz, daß ein einzelner \n\nGesellschafter einen Mitgesellschafter nicht ohne Vorliegen eines sachlichen \n\nGrundes ausschließen darf, besteht nämlich nicht ausnahmslos. Durchbre-\n\nchungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Vor-\n\naussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, \n\n263, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Er-\n\nben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) sowie für den Fall ausdrück-\n\nlich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit \n\nRücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die \n\nvolle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehr-\n\nheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, \n\n103 ff.). Auch für eine Praxisgemeinschaft von Ärzten hat der Senat ein - zeit-\n\nlich begrenztes - Hinauskündigungsrecht anerkannt, wenn es allein dazu dient, \n\ndie Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrau-\n\nen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in ihrer für die \n\ngemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können \n\n(Sen.Urt. v. 8. März 2004 aaO). \n\ndd) Ein solcher Ausnahmefall liegt - wie das Berufungsgericht mit Recht \n\nangenommen hat - auch hier vor. Die entscheidende Bedeutung für die Bezie-\n\nhungen der Gesellschafter bzw. nationalen Partner zu der Beklagten ergibt sich \n\naus dem Kooperationsvertrag. Er regelt im einzelnen die wechselseitigen Rech-\n\nte und Pflichten und bestimmt vor allem den wirtschaftlichen Ertrag für den ein-\n\nzelnen Partner; zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen-\n\ngehalten, daß nichts näher gelegen hätte, als das Recht zu ordentlicher Kündi-\n\ngung an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, wenn wirklich die Absicht be-\n\nstanden hätte, die Partner vor einer verhältnismäßig kurzfristigen Beendigung \n\nder Zusammenarbeit zu schützen. \n\nDie Mitgliedschaft in der Beklagten, von der die Gesellschafter keine \n\nnennenswerten Gewinne beziehen, stellt sich gegenüber dem Kooperations-\n\nverhältnis als ein bloßer Annex dar; sie verschafft dem einzelnen Gesellschafter \n\nkeine Chancen, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages bestehen. \n\nDie durch die Mitgliedschaft in der Beklagten eröffneten Mitwirkungsmöglichkei-\n\nten erschöpfen sich für die Gesellschafter in der Einflußnahme auf die Gestal-\n\ntung des von der Beklagten betriebenen internationalen Paketnetzdienstes, in-\n\ndem sie in der Gesellschafterversammlung die von den Geschäftsführern vor-\n\ngelegte Jahresplanung billigen, über die Entlastung der Geschäftsführung ent-\n\nscheiden und die Geschäftsführer - über den von ihnen gewählten Beirat - \n\nbestellen, abberufen, sie in ihrer laufenden Arbeit kontrollieren sowie mit dar-\n\nüber befinden, mit welchen Unternehmen eine Kooperation begründet oder auf-\n\nrechterhalten werden soll. Nur ein zugleich mit der Beklagten durch einen \n\nKooperationsvertrag verbundener Gesellschafter kann diese Mitgliedschafts-\n\nrechte sinnvoll ausüben. Umgekehrt ist die Beklagte nach der gesamten Kon-\n\nstruktion des Vertragswerks aber darauf angewiesen, den an Stelle des ausge-\n\nschiedenen für das entsprechende Land neu gewonnenen Kooperationspartner \n\nin den Kreis der Gesellschafter aufzunehmen. Dem trägt die satzungsrechtliche \n\nMöglichkeit, den ehemaligen Partner auf dem Wege der call-option bzw. der \n\nZwangseinziehung aus der Gesellschaft zu entfernen, Rechnung, indem auf \n\ndiesem Weg der Gleichlauf von bestehendem Kooperationsvertrag und Gesell-\n\nschaftereigenschaft hergestellt werden kann. \n\n2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß leidet auch nicht an weite-\n\nren Mängeln. \n\na) Da - wie ausgeführt - der Kooperationsvertrag auch ohne Vorhanden-\n\nsein eines wichtigen Grundes ordentlich gekündigt werden kann, bedarf der \n\nentsprechende Beschluß der Gesellschafterversammlung keiner Begründung. \n\nIhren Standpunkt, daß sie keinen Grund für die Beendigung der Zusammenar-\n\nbeit sieht, hat die Klägerin vor der Beschlußfassung eingehend darlegen kön-\n\nnen. Darin, daß dem Geschäftsführer der Klägerin in der Gesellschafterver-\n\nsammlung die Gründe im einzelnen nicht dargelegt worden sind, warum die \n\nGesellschaftermehrheit den Kooperationsvertrag mit ihr beenden will, liegt ent-\n\ngegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Informationsrechts \n\n(§ 51 a GmbHG), weil es sich hierbei um Angelegenheiten des einzelnen Ge-\n\nsellschafters und nicht - wie dies nach § 51 a GmbHG erforderlich ist - um sol-\n\nche der Gesellschaft handelt. \n\nb) Abgesehen davon, daß danach Anfechtungsgründe nicht schlüssig \n\nvorgetragen sind, hat das Berufungsgericht mit Recht diese erst während des \n\nBerufungsverfahrens eingeführten Gründe als verfristet (§ 246 Abs. 1 AktG \n\nanalog) angesehen. Es entspricht der gefestigten, vom Schrifttum ganz über-\n\nwiegend zustimmend aufgenommenen (vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 246 Rdn. 26 \n\nm.eingehenden Nachw.) Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 141, 156 f.; \n\n134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.), daß die Anfechtungsgründe binnen \n\nder einen Monat betragenden Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müs-\n\nsen. Aus der Entscheidung des Senats vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der \n\nes allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich \n\nentgegen der Ansicht der Klägerin nicht, daß der Anfechtungskläger jederzeit \n\nneue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Ge-\n\nsetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 \n\nAbs. 1 AktG funktionslos machen dürfe; vielmehr muß bei der Anfechtungskla-\n\nge binnen der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung den \n\neinen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssach-\n\nverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, \n\nvorgetragen werden (vgl. Hüffer aaO § 246 Rdn. 26; Bork, NZG 2002, 1094 f.; \n\nv. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2003, 426 ff.; Scholz/K.Schmidt, GmbHG 9. Aufl. \n\n§ 45 Rdn. 146; a.A. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 47 \n\nRdn. 80). \n\n3. Auch der Feststellungsantrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nentschieden hat - unbegründet. \n\na) Auf das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Kündigung kann die \n\nKlägerin die Unwirksamkeit der Kündigung, wie vorstehend ausgeführt, nicht \n\nstützen. \n\nb) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert - anders als die Klägerin \n\nmeint - auch nicht an der etwa fehlenden organschaftlichen (Allein-)Vertretungs-\n\nmacht des Geschäftsführers A., der das Kündigungsschreiben unterzeichnet \n\nhat. Die Klägerin meint zu Unrecht, der neu berufene Geschäftsführer A. \n\nhabe bei der Kündigung ausschließlich als organschaftlicher Vertreter der Be-\n\nklagten handeln können; vielmehr hat er - wie sich aus dem Beschlußprotokoll \n\nergibt - die entsprechende Erklärung kraft einer ihm von der Gesellschafterver-\n\nsammlung eigens zwecks Umsetzung des Beschlusses erteilten Einzelvoll-\n\nmacht mit Wirkung für die Gesellschaft abgegeben. Auf die Frage, ob seinem \n\nVorgänger T. die Entscheidung über seine Abberufung zuvor mitgeteilt \n\nworden war oder ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - \n\ndas Handeln von Herrn A. stillschweigend genehmigt hat, kommt es danach \n\nnicht an. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zr-153-03","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zr-153-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:03.279430+00:00"}}