{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_148-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-10","aktenzeichen":"II ZR 148/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu II, 1-4) ja Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Mangusta/Commerzbank I - AktG §§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2 Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Be- zugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsaus- schluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorge- hens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Sie- mens/Nold).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 148/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja (zu II, 1-4) \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- Mangusta/Commerzbank I - \n\nAktG §§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2 \n\nIm Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht \n\nverpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Be-\n\nzugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsaus-\n\nschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, \n\nnach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorge-\n\nhens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu \n\nberichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Sie-\n\nmens/Nold). \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein, und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Minderheitsaktionärin der beklagten Aktiengesellschaft, \n\neiner börsennotierten (deutschen) Großbank. Die Hauptversammlung der Be-\n\nklagten ermächtigte mit Beschlüssen vom 30. Mai 1997 und vom 21. Mai 1999 \n\nden Vorstand, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb \n\nder Ermächtigungsfrist per 30. April 2002 bzw. 30. April 2004 durch Ausgabe \n\nneuer Aktien gegen Einlagen bis zu bestimmten Höchstnennbeträgen zu erhö-\n\nhen und dabei jeweils das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. In Aus-\n\nübung dieser Ermächtigungen beschloss der Vorstand mit Zustimmung des \n\nPräsidialausschusses des Aufsichtsrats am 1. September 2000, das Grundkapi-\n\ntal der Beklagten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in zwei Fäl-\n\nlen gegen Bareinlagen und in einem dritten Fall gegen Sacheinlagen zu erhö-\n\nhen; zur Zeichnung der neuen Aktien wurde bei den beiden Barkapitalerhöhun-\n\ngen nur die V. AG., bei der Sachkapitalerhöhung allein die A. S.p.A. gegen Ein-\n\nlage von 30 Mio. Stückaktien an der B. S.A. zugelassen. \n\n2 \n\nDie Klägerin versuchte zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren, \n\ndie Eintragung der drei Kapitalerhöhungen in das Handelsregister zu verhin-\n\ndern, solange nicht der Vorstand der Beklagten den Aktionären einen (schriftli-\n\nchen) Bericht mit näheren Informationen über die Gründe der Kapitalerhöhung \n\nerstattet und insbesondere den Bezugsrechtsausschluss und den Ausgabebe-\n\ntrag für die neuen Aktien näher begründet habe. Das Landgericht (ZIP 2001, \n\n117 = WM 2000, 2159) wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung \n\nzurück; die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (WM 2001, 206) \n\nblieb erfolglos. Die beiden Barkapitalerhöhungen wurden im September 2000 \n\nund die Sachkapitalerhöhung im Oktober 2000 in das Handelsregister eingetra-\n\ngen. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin das von ihr bean-\n\nstandete Unterbleiben einer Vorabinformation der Aktionäre, insbesondere das \n\nFehlen eines schriftlichen Vorstandsberichts im Vorfeld der Kapitalerhöhung, \n\nzum Gegenstand verschiedener, gestaffelter Leistungs- und Unterlassungsan-\n\nträge gemacht. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Erwägung, dass eine Pflicht des \n\nVorstandes zur Berichterstattung vor Ausnutzung des genehmigten Kapitals \n\nnicht bestehe, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin ein-\n\ngelegte Berufung hat das Oberlandesgericht (ZIP 2003, 902), das einige Klage-\n\nanträge bereits als unzulässig angesehen hat, zurückgewiesen; im Übrigen hat \n\nes die Revision wegen Grundsatzbedeutung nur hinsichtlich des ersten Hilfsan- \n\ntrags zu 1 c insoweit zugelassen, als die Klägerin damit begehrt hat, ihr gegen-\n\nüber weitere Kapitalerhöhungen aufgrund des bereits genehmigten Kapitals mit \n\nBezugsrechtsausschluss zu unterlassen, wenn die Beklagte sie nicht zuvor \n\ndurch einen schriftlich Vorstandsbericht über den Bezugsrechtsausschluss und \n\ndessen Grund unterrichtet und den vorgeschlagenen Ausgabebetrag begründet \n\nhabe. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Revisi-\n\non weiter. Nach zwischenzeitlichem Ablauf der - längstlaufenden - Ermächti-\n\ngungsfrist am 30. April 2004 beantragt die Klägerin nunmehr festzustellen, dass \n\nder Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache erledigt ist; die Beklagte \n\nist dem mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegengetreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. Die Klage ist auch insoweit abzuweisen, als sie den zuletzt gestellten \n\neinseitigen Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich des allein noch im Revi-\n\nsionsverfahren anhängigen ersten Hilfsantrags zum Klageantrag Nr. 1 c auf \n\nUnterlassung weiterer Kapitalerhöhungen im Rahmen des bereits genehmigten \n\nKapitals ohne vorherigen Vorstandsbericht betrifft. Die Klägerin ist zwar in zu-\n\nlässiger Weise vom vorbeugenden Unterlassungsantrag zum Erledigungsfest-\n\nstellungsbegehren übergegangen, nachdem im Verlaufe des Revisionsverfah-\n\nrens die Ermächtigungsfrist abgelaufen war und deshalb das für die vorbeu-\n\ngende Unterlassungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zugleich mit \n\ndem Wegfall einer - von der Klägerin geltend gemachten - Wiederholungsgefahr \n\nentfallen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist jedoch durch den Ablauf des \n\nErmächtigungszeitraumes hinsichtlich des ursprünglichen Unterlassungsan-\n\ntrags keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten; viel-\n\nmehr war die Klage insoweit von Anfang an unbegründet. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte hat nicht bestanden. \n\n1. Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vor-\n\nstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung \n\nund zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugs-\n\nrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er - wie der \n\nSenat bereits entschieden hat - lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der \n\nErmächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordent-\n\nlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort \n\nzu stehen (Senat, BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold; so auch die überwie-\n\ngende Meinung in der Literatur: vgl. Bosse, ZIP 2001, 104, 106; Heinsius, Fest-\n\nschrift Kellermann, S. 115, 123; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 203 Rdn. 37; Kirchner/ \n\nSailer, NZG 2002, 305, 307; Kübler/Mendelson/Mundheim, AG 1990, 461, 463; \n\nMarsch, AG 1981 211, 215; Natterer, ZIP 2002, 1672, 1676; Quack, ZGR 1983, \n\n257, 264; Singhof, WuB II A. § 203 AktG 1.01; Sinewe, ZIP 2001, 403, 405; van \n\nVenrooy, DB 1982, 735, passim; Volhard, AG 1998, 397, 402; siehe auch Be-\n\nricht der Regierungskommission \"Corporate Governance\", BT-Drucks. 14/7515, \n\nRdz. 230; i.Erg. auch Kindler, ZGR 1998, 35, 63, 68). An dieser Ansicht hält der \n\nSenat - trotz kritischer Stimmen aus dem Schrifttum (a.A. vor allem: Bayer, \n\nMünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 203 Rdn. 161; ders., ZHR 168 (2004), 132, 155; \n\nders., Festschrift Ulmer, S. 21, 30; Hirte, Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 203 \n\nRdn. 84 ff.; Lutter, BB 1981, 861, 863; ders., Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 203 \n\nRdn. 31; ders., JZ 1998, 50, 52; Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften, \n\n3. Aufl. S. 342; Timm, DB 1982, 211, 215 f.) - fest. \n\n9 \n\n2. Eine Vorabberichtspflicht des Vorstandes gegenüber den Aktionären \n\nvor Inanspruchnahme der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im \n\nRahmen des genehmigten Kapitals lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. \n\n10 \n\na) Im Rahmen des eigenständigen Rechtsinstituts des genehmigten \n\nKapitals kann die Hauptversammlung bereits im Ermächtigungsbeschluss \n\nüber die Kapitalerhöhung selbst das Bezugsrecht der Aktionäre verbindlich \n\nausschließen; in diesem Fall gelten die förmlichen Erfordernisse des für die \n\nreguläre Kapitalerhöhung maßgeblichen § 186 Abs. 4 AktG - darunter auch \n\ndie hier umstrittene Berichtspflicht - kraft der generellen Verweisungsnorm des \n\n§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG sinngemäß. Die Hauptversammlung kann aber auch \n\n- wie im vorliegenden Fall - im Ermächtigungsbeschluss über die Kapitalerhö-\n\nhung den Vorstand zugleich zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigen (§ 203 \n\nAbs. 2 AktG); für diesen Fall ordnet § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG die sinngemäße \n\nGeltung des § 186 Abs. 4 AktG an. Danach sind nur bei der der Hauptver-\n\nsammlung obliegenden Beschlussfassung über die Erteilung der Ermächti-\n\ngung des Vorstandes die formellen Anforderungen des § 186 Abs. 4 AktG zu \n\nbeachten; das bedeutet, dass der von der Verwaltung vorgeschlagene Be-\n\nschluss über die Ermächtigung des Vorstandes zum Bezugsrechtsausschluss \n\nden Aktionären bei der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung be-\n\nkannt zu machen und durch einen schriftlichen Bericht zu erläutern ist. Dem-\n\ngegenüber findet aus Anlass der Ausübung der Ermächtigung durch den hier-\n\nzu entscheidungsbefugten Vorstand von Gesetzes wegen keine Hauptver-\n\nsammlung, auf deren Beschlusskompetenz die Regelung des § 186 Abs. 4 \n\nAktG allein zugeschnitten ist, statt; eine solche eigens zur Entgegennahme \n\neines Berichts einzuberufen, würde dem Rechtsinstitut des genehmigten Kapi-\n\ntals schon deswegen zuwiderlaufen, weil in einem solchen Fall die Hauptver-\n\nsammlung selbst unmittelbar den Bezugsrechtsausschluss beschließen könn-\n\nte. \n\n11 \n\nb) Auch die historische Auslegung kommt zu keinem anderen Ergebnis. \n\nDie dem Gesetzentwurf bei der Einführung des § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG bei-\n\ngegebene Begründung beschränkt sich auf einen Verweis auf die Zweite Ge-\n\nsellschaftsrechtliche Richtlinie: \"Das Erfordernis eines schriftlichen Berichts des \n\nVorstands an die Hauptversammlung (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG) beruht auf \n\nArtikel 29 Abs. 4 der Richtlinie\" (BT-Drucks. 8/1678, S. 18). Da Art. 29 Abs. 4 \n\nder Richtlinie sich ausschließlich mit dem Bezugsausschluss unmittelbar durch \n\ndie Hauptversammlung selbst befasst, hatte der Bundesgesetzgeber offensicht-\n\nlich allein diesen Fall vor Augen. Hätte er - über die Verweisungsnorm des \n\n§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG - eine bis dahin nicht existierende Berichtspflicht au-\n\nßerhalb einer Hauptversammlung einführen wollen, wäre zu erwarten gewesen, \n\ndass er sich hierzu zumindest in der Begründung des Gesetzentwurfes aus-\n\ndrücklich geäußert hätte. \n\n12 \n\n3. Der Verzicht auf eine Vorabinformationspflicht entspricht auch dem \n\nSinn und Zweck des genehmigten Kapitals als einem flexiblen Finanzierungsin-\n\nstrument. Das Institut des genehmigten Kapitals soll - wie der Senat bereits mit \n\nUrteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133, 137 - Siemens/Nold) ausgeführt hat - \n\nder Aktiengesellschaft die erforderliche Bewegungsfreiheit geben, um sich auf \n\ndem Beteiligungs- und Kapitalmarkt bietende Gelegenheiten rasch und flexibel \n\nausnutzen zu können; insbesondere Unternehmenserweiterungen, die durch \n\neinen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen und nur gegen Ausga-\n\nbe von Aktien vorgenommen werden können, weil die Übertragung von dem \n\nAktienerwerb abhängig gemacht wird, erfordern in der Regel rasche Entschei-\n\ndungen. \n\n13 \n\nDieser gebotenen Flexibilität würde das genehmigte Kapital weitgehend \n\nwieder beraubt, wenn man den Vorstand verpflichten würde, vor seiner Aus-\n\nübung die Aktionäre über die beabsichtigte Kapitalerhöhung schriftlich zu infor-\n\nmieren. Abgesehen davon, dass die Umsetzung einer Vorabinformation in der \n\nRegel zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung der Maßnahme füh-\n\nren müsste, wäre insbesondere durch die Veröffentlichung der geplanten \n\nTransaktion auch die für das Gelingen vieler Finanz- und Beteiligungsgeschäfte \n\nnotwendige Diskretion oder sogar eine weitergehend erforderliche - und durch \n\n§ 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG als berechtigt anerkannte - Geheimhaltung nicht mehr \n\ngewährleistet. Der wirtschaftliche Erfolg eines Geschäfts der Gesellschaft und \n\ndamit deren Gewinnaussichten wären durch einen Vorabbericht gefährdet, was \n\ndem wohlverstandenen Interesse aller redlichen Aktionäre an einem möglichst \n\nhohen Wert ihrer Aktie, der die Ertrags- und Substanzkraft des Unternehmens \n\nwiderspiegelt, zuwiderlaufen würde. \n\n14 \n\nDie mit der Schaffung von genehmigtem Kapital im Gesellschaftsinteres-\n\nse beabsichtigte Flexibilität und Reaktionsschnelligkeit wäre vollends in Frage \n\ngestellt, wenn zusätzlich zu einer Vorabberichtspflicht die Einhaltung einer War-\n\ntefrist verlangt würde, vor deren Ablauf von dem genehmigten Kapital nicht \n\nGebrauch gemacht werden dürfte. Gerade eine solche Wartefrist würde darüber \n\nhinaus ein erhebliches Missbrauchspotential für einzelne Aktionäre mit sich \n\nbringen, die die Aktionärsrechte zu einer Obstruktionspolitik umfunktionieren, \n\nmit der sie nicht Schaden von der Gesellschaft abwenden, sondern mit der sie \n\nsich Sondervorteile in Form des Abkaufs ihres \"Lästigkeitswerts\" durch die Ge-\n\nsellschaft verschaffen wollen. Die Entstehung solcher Missbrauchsmöglichkei-\n\nten ist im Interesse der Gesellschaft und der Mehrheit ihrer redlichen Aktionäre \n\nzu vermeiden. \n\n15 \n\n4. Eine Vorabberichtspflicht des Vorstandes im Rahmen des genehmig-\n\nten Kapitals ist auch nicht zwingend zum Schutz des einzelnen Aktionärs vor \n\neiner missbräuchlichen Ausnutzung der Ermächtigung durch die Verwaltung der \n\nGesellschaft erforderlich. Gegen einen - denkbaren - Missbrauch der Befugnis \n\nzum Bezugsrechtsausschluss sind die Aktionäre bereits hinreichend dadurch \n\ngeschützt, dass diese Form des genehmigten Kapitals über die \"Vorabkontrolle\" \n\nim Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Ermächtigungsbeschlusses \n\nhinaus in ein dichtes Netz der \"Nachkontrolle\" eingebettet ist, wie es der Senat \n\nbereits im Urteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold) \n\nausführlich beschrieben hat. \n\n16 \n\n5. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senat im vorliegenden Fall \n\nnicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs \n\ngemäß Art. 234 Abs. 3 EGV verpflichtet. \n\n17 \n\nDer Vorlage bedarf es dann nicht, wenn die richtige Anwendung des \n\nGemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel \n\nan der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein \n\nRaum bleibt, wobei das innerstaatliche Gericht einen Fall der Offenkundigkeit \n\nnur annehmen darf, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übri-\n\ngen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde \n\n(EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 f. = EUGHE \n\n1982, 3415 = NJW 1983, 1257,1258). So liegt es hier. \n\n18 \n\na) Die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie sieht bei Kapitalerhöhun-\n\ngen durch Sacheinlagen ein Bezugsrecht nicht vor (EuGH, Urt. v. 19. November \n\n1996, Rs. C-42/95, Slg. 1996, I-6028, 6035 = EUGHE I 1996, 6017, 6037 = ZIP \n\n1996, 2015, 2017), so dass sich bei einem Bezugsrechtsausschluss europa-\n\nrechtlich die Frage nach einer etwaigen Berichtspflicht von vornherein nicht \n\nstellt. \n\n19 \n\nb) Bei Kapitalerhöhungen durch Bareinlagen eröffnet Art. 29. Abs. 4 der \n\nRichtlinie der Hauptversammlung die Möglichkeit, durch Beschluss das Bezugs-\n\nrecht zu beschränken oder auszuschließen, wobei gemäß Satz 2 der Vorschrift \n\nder Vorstand der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Grün-\n\nde für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Bezugsrechts zu erstat-\n\nten hat. Art. 29. Abs. 5 der Richtlinie sieht vor, dass die Hauptversammlung den \n\nVorstand zu einem Bezugsrechtsauschluss ermächtigen kann. Von einer Be-\n\nrichtspflicht des Vorstands ist hier keine Rede. Abs. 5 verweist hinsichtlich der \n\n\"Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse und Offenlegung\" zwar auf Abs. 4, \n\ndie dort ebenfalls geregelte Berichtspflicht des Vorstandes wird jedoch in der \n\nAufzählung nicht erwähnt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass insoweit die Re-\n\ngelung des Abs. 4 im Falle des Abs. 5 nicht gelten soll (Bayer aaO [Festschrift \n\nUlmer] S. 29; ders. aaO [Münchener Kommentar] § 203 Rdn. 160; Bosse aaO \n\nS. 105; Hofmeister aaO S. 716; Paefgen, ZIP 2004, 145, 154). Hierbei war dem \n\nRichtliniengeber die Problematik des Bezugsrechtsausschlusses bewusst, wies \n\ndoch der Wirtschafts- und Sozialausschuss in einer Anhörung zu der Richtlinie \n\ndarauf hin, dass bei zu strengen Anforderungen an die Einschränkungen des \n\nBezugsrechts Emissionen zur notwendigen Finanzierung des Unternehmens \n\ngebremst werden könnten (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-\n\nschusses, ABl. EG Nr. C 88 vom 6. September 1971, S. 6; Bosse aaO S. 105; \n\nHirte aaO § 202 Rdn. 45; van Venrooy aaO S. 739). \n\n20 \n\n6. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht \n\nhabe durch die Schätzung des durch einen Vorabbericht entstehenden Zeitver-\n\nlustes auf mehr als zwei Wochen mangels eigener Sachkunde gegen die \n\n§§ 286, 402 ZPO verstoßen, hat der Senat geprüft, erachtet sie aber nicht für \n\ndurchgreifend (§ 564 ZPO). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2001 - 3/1 O 134/00 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.04.2003 - 5 U 54/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-10/ii-zr-148-03","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-10/ii-zr-148-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:43.785081+00:00"}}