{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_147-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"II ZR 147/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 554 Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung durch das Berufungsgericht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 147/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 554 \n\nZur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung \n\ndurch das Berufungsgericht. \n\nBGH, Beschl. vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter \n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluß \n\nvom 8. Dezember 2004 - II ZR 147/03 - dahin abgeändert, daß \n\ndem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und \n\nAnschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf \n\n269.447,90 € festgesetzt wird. \n\nGründe: \n\nI. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-\n\nlandesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwal-\n\nter 218.176,51 € zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbeha lten, nach Zahlung \n\ndes ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzver-\n\nwalter bis zur Höhe von 51.271,39 € zu verfolgen. Das Ber ufungsgericht hat die \n\nRevision des Klägers zugelassen. \n\nMit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefoch-\n\ntene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Ge-\n\ngenansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 € vorbehalten wu rde. Der Beklagte \n\nhat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, \n\nsoweit er zur Zahlung von 218.176,51 € verurteilt wur de. Der Kläger hat seine \n\nRevision zurückgenommen. \n\nDurch Beschluß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die \n\nKosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 € festgesetzt. \n\nMit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten \n\nder Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den \n\nStreitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 € \n\n(51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. \n\nII. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg. \n\n1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten \n\ndes gesamten Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nBei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und \n\nFrist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revisi-\n\non auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17, \n\n398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur \n\nzugunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie \n\n§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im \n\nUnterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 166) auch \n\ndann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revi-\n\nsionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durch-\n\nzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet wer-\n\nden, zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen \n\n(BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; Zöller/ \n\nGummer, ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitli-\n\nchen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision \n\nin einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in \n\ndiesem Sinne: Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband \n\n§ 554 Rdn. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4). \n\n2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 € \n\n(51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. Da Revision \n\nund Anschlußrevision \n\nunterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen \n\n(BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78, \n\nNJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/ii-zr-147-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/ii-zr-147-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:57.991253+00:00"}}