{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_144-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-07","aktenzeichen":"II ZR 144/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 304 Ein Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, nur dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erle- digt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der beklagten Partei bei Urteilserlaß im Beschlußwege die Möglichkeit eingeräumt wird, zu bislang nicht schlüssigen Gegenforderungen ergänzend vorzutragen, die in ihrer Gesamthöhe die Klageforderung überstei- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 144/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. März 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 304 \n\nEin Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, nur \n\ndann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erle-\n\ndigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, \n\ndaß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind \n\nnicht erfüllt, wenn der beklagten Partei bei Urteilserlaß im Beschlußwege die \n\nMöglichkeit eingeräumt wird, zu bislang nicht schlüssigen Gegenforderungen \n\nergänzend vorzutragen, die in ihrer Gesamthöhe die Klageforderung überstei-\n\ngen. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Gewinnanteils aus \n\nder Vermarktung eines sanierungsbedürftigen Grundstücks in D. in An- \n\nspruch. \n\nIm November/Dezember 1998 kam es zwischen dem Kläger, dem \n\nGeschäftsführer der Beklagten W. und Herrn De. zu einer Vereinbarung \n\nbetreffend das Grundstück Dr.straße 5 in D., auf dem sich ein sanie- \n\nrungsbedürftiges Wohnhaus mit vier Wohneinheiten befand. Gemeinsam \n\nbeabsichtigte man den Verkauf des Grundstückes verbunden mit einer Ver-\n\npflichtung zur Komplettsanierung. Der Kläger, dem die Projektsteuerung oblie-\n\ngen sollte, konnte den Ankauf des Grundstücks vermitteln, während Herrn \n\nW. ein Kaufinteressent bekannt war. Herr De. sollte die Finanzie- \n\nrung des Projekts sicherstellen. Als Bauträger sollte die Beklagte fungieren. Der \n\nReingewinn aus dem Geschäft sollte zwischen dem Kläger, dem Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten W. und Herrn De. gedrittelt werden. \n\nDie Beklagte erwarb das Grundstück und verkaufte es im Dezember \n\n1998 an die Eheleute E. zu einem Preis von 1.350.000,00 DM. Der \n\nKaufvertrag enthielt eine Verpflichtung der Beklagten zur Sanierung des \n\nObjekts, wobei für Arbeiten an Bauwerken eine Gewährleistungsfrist von fünf \n\nJahren ab Abnahme vorgesehen war. Die Sanierung des auf dem Grundstück \n\nDr.straße 5 befindlichen Wohnhauses sowie die Übergabe des Kaufob- \n\njektes erfolgten im Jahre 1999. Die Gewährleistungsfrist ist im Jahre 2004 ab-\n\ngelaufen. \n\nInfolge einer Besprechung vom 29. Februar 2000 zwischen dem \n\nKläger und den Herren W. und De. zahlte die Beklagte an den Kläger \n\n50.000,00 DM, davon 45.000,00 DM als Gewinnanteil. Gegenstand der Klage \n\nist ein behaupteter restlicher Gewinnanteil aus dem Sanierungsgeschäft in \n\nHöhe von 36.266,33 €. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung \n\nbestritten, mit der Zahlung in Höhe von 45.000,00 DM sei der Gewinnanteil des \n\nKlägers vereinbarungsgemäß endgültig abgegolten worden. Darüber hinaus hat \n\nsie unter Hinweis auf in die Gesamtabrechnung einzustellende Abzugspositio-\n\nnen die Forderung auch der Höhe nach bestritten und zudem mangelnde Fäl-\n\nligkeit eingewandt. \n\nDas Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, da \n\ndem Kläger mangels Beendigung der Gesellschaft kein fälliger Auseinanderset-\n\nzungsanspruch zustehe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat \n\ndas Berufungsgericht unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die \n\nKlage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit einem am selben Tag \n\nverkündeten Beschluß der Beklagten Gelegenheit gegeben, zu den nach ihrer \n\nBehauptung in die Gesamtabrechnung des Sanierungsvorhabens einzustellen-\n\nden Positionen bzw. zu der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ergän-\n\nzend Stellung zu nehmen. \n\nGegen das Grundurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zu-\n\ngelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Grundurteils \n\nzur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Aufgrund der zwischen dem Kläger und den Herren W. und \n\nDe. getroffenen Vereinbarung sei zwischen diesen eine Innengesellschaft \n\nbegründet worden. Mangels Fehlens einer gesamthänderischen Bindung des \n\nGewinnauskehrungsanspruchs habe der Kläger einen schuldrechtlichen An-\n\nspruch gegen die Beklagte als der Vermögensinhaberin. Dieser sei als vorläufi-\n\nger Gewinnanteilsanspruch, gemindert um Rückstellungen in bezug auf die - im \n\nZeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht - noch laufende fünfjährige Gewährleistungsfrist, auch fällig, da weder be-\n\nwiesen noch sonst ersichtlich sei, daß die Beteiligten jegliche Gewinnverteilung \n\nvor Ablauf der Gewährleistungsfristen ausgeschlossen hätten. Die Beklagte \n\nhabe zudem nicht bewiesen, daß mit der Zahlung in Höhe von 45.000,00 DM \n\naufgrund der Vereinbarung vom 29. Februar 2000 der Gewinnanspruch des \n\nKlägers in voller Höhe abgegolten sein sollte. Da mit hoher Wahrscheinlichkeit \n\njedenfalls ein noch offener Betrag in Höhe von 25.103,74 € zugunsten des Klä-\n\ngers zu erwarten sei, weil weitere Abzugspositionen und die Aufrechnungsfor-\n\nderung seitens der Beklagten bislang nicht schlüssig dargelegt seien, sei die \n\nKlage dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nII. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher \n\nÜberprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\n1. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Be-\n\nrufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht hat. \n\nDer Beklagten war von der aus dem Kläger und den Herren W. \n\nund De. bestehenden BGB-Gesellschaft der Auftrag erteilt worden, als \n\nBauträgerin das Sanierungsvorhaben durchzuführen. Nach dessen Abschluß ist \n\nsie entsprechend der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, den aus dem \n\nGeschäft erwirtschafteten Gewinn in voller Höhe auszuzahlen. \n\nb) Der Kläger ist - nunmehr - auch berechtigt, den auf ihn entfallenden \n\nAnteil an dem erwirtschafteten Gewinn gegen die Beklagte geltend zu machen. \n\nBei der zum Zwecke der Durchführung des Sanierungsvorhabens gegründeten \n\nBGB-Gesellschaft handelt es sich um eine Gelegenheitsgesellschaft, die mit \n\nAblauf der Gewährleistungsfristen für das Bauvorhaben im Jahr 2004 wegen \n\nZweckerreichung gemäß § 726 BGB beendet ist. Da der Gewinn in seiner Ge-\n\nsamthöhe, damit aber zugleich die Höhe des jedem Gesellschafter zustehen-\n\nden Drittel-Gewinnanspruchs, mit Zweckerreichung der Gesellschaft und der \n\ndamit verbundenen Beendigung der Gesellschaft feststeht, ist die Gewinnvertei-\n\nlungsabrede der Gesellschafter dahin auszulegen, daß jedem der Gesellschaf-\n\nter mit Beendigung der Gesellschaft gegen die zur Auskehrung des Gewinns \n\nverpflichtete Beklagte ein eigener Anspruch auf Auszahlung des auf ihn entfal-\n\nlenden Anteils zustehen sollte. \n\nc) Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Fest-\n\nstellungen ist durch die Vereinbarung der drei Gesellschafter vom 29. Februar \n\n2000 und der in Erfüllung dieser Vereinbarung von der Beklagten an den Kläger \n\ngeleisteten Gewinnauszahlung in Höhe von 45.000,00 DM der Gewinnanspruch \n\ndes Klägers nicht endgültig abgegolten worden. Die diesen Feststellungen \n\nzugrundeliegende Beweiswürdigung des Tatrichters läßt revisionsrechtlich rele-\n\nvante Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n2. Das Berufungsurteil muß aber aufgehoben werden, weil der Erlaß \n\neines Grundurteils unzulässig war. \n\nEin Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig \n\nist, nur dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehö-\n\nren, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrschein-\n\nlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st.Rspr., Sen.Urt. v. \n\n2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, WM 2000, 2427 m.w.Nachw.). Diese Vorausset-\n\nzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Das \n\nBerufungsgericht hat zwar darauf abgestellt, daß Abzugspositionen bzw. zum \n\nGegenstand der Hilfsaufrechnung gemachte Gegenansprüche, die den von ihm \n\nerrechneten, - ungünstigstenfalls - bestehenden weiteren Gewinnanspruch in \n\nHöhe von 49.098,64 DM (= 25.103,74 €) mindern könnte n, bis zum Schluß der \n\nmündlichen Verhandlung, auf die das Grundurteil ergangen ist, nicht schlüssig \n\ndargetan waren und deshalb gemeint, ein restlicher Gewinnanspruch des Klä-\n\ngers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Gleichzeitig hat es aber der \n\nBeklagten die Möglichkeit eingeräumt, ergänzend zu den bislang unschlüssigen \n\nPositionen vorzutragen, die sich auf eine Gesamthöhe von 38.252,02 € belau-\n\nfen. Damit fehlt es an der für den Erlaß eines Grundurteils erforderlichen Wahr-\n\nscheinlichkeit, daß der Gewinnanspruch in irgendeiner Höhe besteht. \n\nIII. Das Grundurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, den Ge-\n\nwinnanspruch des Klägers der Höhe nach aufzuklären. Für das weitere Verfah-\n\nren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, in die \n\nAbrechnung sei eine Vergütung der Beklagten für ihre im Rahmen ihres Ge-\n\nwerbebetriebs erbrachte Tätigkeit als Bauträgerin nicht als Abzugsposten ein-\n\nzustellen, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durchgrei-\n\nfenden Bedenken begegnet. Da die Beklagte Auftragnehmerin der BGB-\n\nGesellschaft war, stünde ihr nur dann kein Vergütungsanspruch gemäß § 632 \n\nAbs. 1 BGB zu, wenn der Kläger darlegen und beweisen würde, daß ein solcher \n\nVergütungsanspruch ausgeschlossen wurde (BGH, Urt. v. 9. April 1987 \n\n- VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/ii-zr-144-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/ii-zr-144-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:03.543762+00:00"}}